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415.24

Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich

RVO TP

Präambel

RVO TP 415.24

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Rahmenverordnung

über die Titularprofessur an der Universität Zürich

(RVO TP)

(vom 16. Dezember 2019)1, 2

Der Universitätsrat,

Art. 12

gestützt auf § vom 15. März 1 c Abs. 3 und 29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes 998 (UniG)4, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich bedingungen der 2 RegelungendesV Vetsuisse-Fakult

Diese Verordnung regelt die gesamtuniversitären Rahmen- Titularprofessur an der Universität Zürich. etsuisse-RatesüberdieTitularprofessurander ät der Universitäten Bern und Zürich bleiben vorbe- halten.

Art. 2 Grundsatz gewiesene oder Titul 2 Mit der schaftleri 3 DieUnive besondere Rechtsstel der Titula professori und -profe

DieErweiterteUniversitätsleitungkannwissenschaftlichaus- Personen auf Antrag der Fakultät zu Titularprofessorinnen arprofessoren ernennen. Titularprofessur will die Universität qualifizierte Wissen- nnenundWissenschaftlerinLehreundForschungeinbinden. rsitätfördertimRahmen ihrer Gleichstellungspolitikins- die Ernennung von Titularprofessorinnen. lung r- nnen sso- ren

Art. 3

DieErnennungerfolgtfürdieDauervonhöchstenssechsJah- ren.

Titularprofessorinnen und -professoren haben das Recht, bei Er- reichen des gesetzlichen AHV-Rücktrittsalters ihren Titel weiterzufüh- ren.

Titularprofessorinnen und -professoren haben keinen Anspruch auf eine Anstellung an der Universität.

DieFakultätenregelndieForschungs-undLehrtätigkeitderTitu- larprofessorinnen und -professoren.

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  1. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor Eröffnung und Zweck des Verfahrens

Art. 4

Das Verfahren wird mit Zustimmung der zu ernennenden Person auf Antrag eines Fakultätsmitglieds durch Beschluss des zustän- digen Fakultätsorgans eröffnet.

Es dient der Prüfung des wissenschaftlichen Leistungsausweises undderBefähigung,anderUniversitätineinemFachgebietForschung und Lehre zu betreiben.

FürPersonen,diebereitserfolgreicheinHabilitationsverfahrenab- solviert haben, können die Fakultäten auf einzelne Verfahrensschritte verzichten. Voraus- setzungen

Art. 5

Voraussetzungen für die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor sind:

  1. erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an einer anerkann- tenin-oderausländischenHochschulemitderBefugniszurFührung des entsprechenden Titels,
  2. ForschungstätigkeitundPublikationenvonhoherwissenschaftlicher Qualität,
  3. anerkannte wissenschaftliche Lehrtätigkeit und pädagogisch-didak- tische Fähigkeiten.

In besonderen Fällen kann von einzelnen Voraussetzungen abge- sehen werden.

Die Fakultäten können zusätzliche Voraussetzungen festlegen. Beurteilungs- grundlagen

Art. 6

Für die Beurteilung werden von der Kandidatin oder vom Kandidaten die folgenden Unterlagen eingeholt:

  1. wissenschaftlicher und beruflicher Werdegang,
  2. GesamtverzeichnisderPublikationensowieausgewählteSchriften,
  3. Nachweis über bisherige Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten (Lehrveranstaltungsbeurteilungen oder dergleichen).

Die Fakultäten können weitere Unterlagen verlangen.

Art. 7 Kommission

DieFakultätenkönnenfürdasVerfahreneineKommission einsetzen.

BeiderZusammensetzungderKommissionwirdeineausgewogene Vertretung der Geschlechter angestrebt.

Art. 8 Begutachtung tionen, werde

Die wissenschaftlichen Arbeiten, insbesondere die Publika- n von mindestens zwei Personen zuhanden der Fakultät begutachtet.

Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen.

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DieGutachterinnenundGutachterbeurteilendiewissenschaftliche Sorgfalt, die Forschungsleistung und die Qualität der Forschung, die in den Arbeiten zum Ausdruck kommen.

Art. 9

Entscheid Gutachten Das zuständige Fakultätsorgan entscheidet gestützt auf die über die Fortsetzung oder Beendigung des Verfahrens. Mündliche Leistung

Art. 10

Die mündliche Leistung soll der Erörterung eines wissen- schaftlichen Themas dienen und die Möglichkeit bieten, didaktische Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.

Sie erfolgt in der Regel im Rahmen eines Probevortrags oder einer Lehrveranstaltung, jeweils mit anschliessender Diskussion.

Inhalt,VerlaufundErgebniswerdenineinemProtokollzusammen- gefasst. Entscheid über die mündliche Leistung

Art. 11

DaszuständigeFakultätsorganentscheidetüberAnnahme oderAblehnungdermündlichenLeistungundteiltdenEntscheidschrift- lich mit.

Der ablehnende Entscheid beendet das Verfahren.

Die Fakultäten können die Möglichkeit einer Wiederholung der mündlichen Leistung vorsehen. Fakultätsantrag an die Erwei- terte Universi- tätsleitung

Art. 12

Hat die Fakultät sowohl die schriftliche als auch die münd- liche Leistung angenommen, stellt sie der Erweiterten Universitätslei- tungAntragaufErnennungzurTitularprofessorinoderzumTitularpro- fessor, unter Mitteilung an die Kandidatin oder den Kandidaten. Antritts- vorlesung

Art. 13

Die Titularprofessorin oder der Titularprofessor kann inner- halbeinesJahresnachderErnennungeineöffentlicheAntrittsvorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Univer- sität gehalten hat.

  1. Verlängerung der Titularprofessur

Art. 14

Grundsatz verlängert fessor ihr gefördert Die Titularprofessur kann um jeweils höchstens sechs Jahre werden, sofern die Titularprofessorin oder der Titularpro- oder sein Fachgebiet weiterhin durch besondere Leistungen hat und die Verlängerung auch im Interesse der Universität liegt.

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Art. 15 Verfahren des Titula die Voraus 2 Bejaht s

Die Fakultät prüft auf Antrag der Titularprofessorin oder rprofessors rechtzeitig vor Ablauf der sechsjährigen Frist, ob setzungen für eine Verlängerung erfüllt sind. ie dies, so stellt sie Antrag an die Erweiterte Universitäts- leitung.

Verneintsiedies,soerlischtnachEintrittderRechtskraftdesEnt- scheids das Recht zur Führung des Professorentitels.

  1. Entzug der Titularprofessur Wichtige Gründe

Art. 16

Die Titularprofessur kann vor Ablauf der Geltungsdauer aus wichtigen Gründen entzogen werden.

WichtigeGründesindwissenschaftlichesFehlverhaltenoderandere Gründe, welche die Interessen der Universität ernsthaft verletzen.

Art. 17 Verfahren fahren nac 2 In den ü liches Feh kanneinean des Verfah 3 BeiTitul sitäthabil chen Verfa

Bei wissenschaftlichem Fehlverhalten richtet sich das Ver- h den entsprechenden Bestimmungen der Universität. brigen Fällen sind die Bestimmungen über wissenschaft- lverhalten sinngemäss anwendbar. Die Universitätsleitung derealsdiedortvorgesehenePersonmitderDurchführung rens beauftragen. arprofessorinnenund-professoren,diesichanderUniver- itierthaben,kannüberdenEntzugderVeniaLegendiimglei- hren entschieden werden.

Art. 18 Entscheid haltenoder versität, Entzug der suchungsak 2 DerEntzu sitätsleit 3 NachEint tigung zur

BestätigtsichderVerdachtaufwissenschaftlichesFehlver- anderweitigeernsthafteVerletzungenderInteressenderUni- beantragt die Fakultät der Erweiterten Universitätsleitung den Titularprofessur. Der Antrag ist unter Beilage der Unter- ten zu begründen. gderTitularprofessurwirddurchdieErweiterteUniver- ung beschlossen. rittderRechtskraftdes Beschlusses erlischt dieBerech- Führung des Professorentitels.

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  1. Verfahren und Rechtsschutz

Art. 19 Einsichtsrecht FakultätsorganE akten verlangen 2 HatdieFakultä die Rektorin od 3 DieEinsichtna Gutachterinnen oder aufgeschob vate Interessen

Die Kandidatin oder der Kandidat kann beim zuständigen insichtindieGutachtenundindieweiterenVerfahrens- . tbereitsAntraggestellt,istdasEinsichtsgesuchan er den Rektor zu richten. hme,insbesonderedieAuskunftüberdieNamender und Gutachter, kann ganz oder teilweise verweigert en werden, wenn überwiegende öffentliche oder pri- dies gebieten.

Art. 20 Anordnungen dieser Veror 2 FürdieVerf pflegegesetz

Die Entscheide über die Beendigung der Verfahren nach dnung ergehen in der Form von Verfügungen. ahrengeltendieBestimmungendesVerwaltungsrechts- es vom 24. Mai 1959 (VRG)3.

Art. 21

Rechtsschutz Anordnungen gestützt auf diese Verordnung können gemäss

Art. 46

UniG und §§ 19ff. VRG mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.

  1. Schluss- und Übergangsbestimmungen Verordnungen der Fakultäten über die Titular- professur

Art. 22

DieFakultätenerlasseneigeneVerordnungenüberdieTitu- larprofessur.

Diese regeln insbesondere:

  1. die spezifischen Anforderungen an den wissenschaftlichen Ausweis,
  2. die spezifischen Anforderungen an die mündliche Leistung,
  3. dievonderKandidatinodervomKandidateneinzureichendenUn- terlagen,
  4. diefakultätsinterneZuständigkeitfürdasVerfahren zurAntragstel- lung auf Erteilung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur,
  5. allfällige Vereinfachungen im Verfahren für habilitierte Personen,
  6. die Forschungs- und Lehrtätigkeit der Titularprofessorinnen und -professoren.

DieVerordnungenderFakultätenunterliegenderGenehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung.

.24 RVO TP Übergangs- bestimmung

Art. 23

DieunmittelbaranwendbarenBestimmungendieserVerord- nung gelten für diejenigen Verfahren, die nach dem Inkrafttreten die- ser Verordnung eröffnet werden.

OS 75, 162; Begründung siehe ABl 2020-01-10.

Inkrafttreten: 1.April 2020.

LS 175.2.

LS 415.11.