gestützt auf § vom 15. März 1 c Abs. 3 und 29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes 998 (UniG)4, beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
415.24
RVO TP 415.24
1.7. 20 - 109
Rahmenverordnung
über die Titularprofessur an der Universität Zürich
(RVO TP)
(vom 16. Dezember 2019)1, 2
Der Universitätsrat,
gestützt auf § vom 15. März 1 c Abs. 3 und 29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes 998 (UniG)4, beschliesst:
Diese Verordnung regelt die gesamtuniversitären Rahmen- Titularprofessur an der Universität Zürich. etsuisse-RatesüberdieTitularprofessurander ät der Universitäten Bern und Zürich bleiben vorbe- halten.
DieErweiterteUniversitätsleitungkannwissenschaftlichaus- Personen auf Antrag der Fakultät zu Titularprofessorinnen arprofessoren ernennen. Titularprofessur will die Universität qualifizierte Wissen- nnenundWissenschaftlerinLehreundForschungeinbinden. rsitätfördertimRahmen ihrer Gleichstellungspolitikins- die Ernennung von Titularprofessorinnen. lung r- nnen sso- ren
DieErnennungerfolgtfürdieDauervonhöchstenssechsJah- ren.
Titularprofessorinnen und -professoren haben das Recht, bei Er- reichen des gesetzlichen AHV-Rücktrittsalters ihren Titel weiterzufüh- ren.
Titularprofessorinnen und -professoren haben keinen Anspruch auf eine Anstellung an der Universität.
DieFakultätenregelndieForschungs-undLehrtätigkeitderTitu- larprofessorinnen und -professoren.
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Das Verfahren wird mit Zustimmung der zu ernennenden Person auf Antrag eines Fakultätsmitglieds durch Beschluss des zustän- digen Fakultätsorgans eröffnet.
Es dient der Prüfung des wissenschaftlichen Leistungsausweises undderBefähigung,anderUniversitätineinemFachgebietForschung und Lehre zu betreiben.
FürPersonen,diebereitserfolgreicheinHabilitationsverfahrenab- solviert haben, können die Fakultäten auf einzelne Verfahrensschritte verzichten. Voraus- setzungen
Voraussetzungen für die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor sind:
In besonderen Fällen kann von einzelnen Voraussetzungen abge- sehen werden.
Die Fakultäten können zusätzliche Voraussetzungen festlegen. Beurteilungs- grundlagen
Für die Beurteilung werden von der Kandidatin oder vom Kandidaten die folgenden Unterlagen eingeholt:
Die Fakultäten können weitere Unterlagen verlangen.
DieFakultätenkönnenfürdasVerfahreneineKommission einsetzen.
BeiderZusammensetzungderKommissionwirdeineausgewogene Vertretung der Geschlechter angestrebt.
Die wissenschaftlichen Arbeiten, insbesondere die Publika- n von mindestens zwei Personen zuhanden der Fakultät begutachtet.
Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen.
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DieGutachterinnenundGutachterbeurteilendiewissenschaftliche Sorgfalt, die Forschungsleistung und die Qualität der Forschung, die in den Arbeiten zum Ausdruck kommen.
Entscheid Gutachten Das zuständige Fakultätsorgan entscheidet gestützt auf die über die Fortsetzung oder Beendigung des Verfahrens. Mündliche Leistung
Die mündliche Leistung soll der Erörterung eines wissen- schaftlichen Themas dienen und die Möglichkeit bieten, didaktische Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.
Sie erfolgt in der Regel im Rahmen eines Probevortrags oder einer Lehrveranstaltung, jeweils mit anschliessender Diskussion.
Inhalt,VerlaufundErgebniswerdenineinemProtokollzusammen- gefasst. Entscheid über die mündliche Leistung
DaszuständigeFakultätsorganentscheidetüberAnnahme oderAblehnungdermündlichenLeistungundteiltdenEntscheidschrift- lich mit.
Der ablehnende Entscheid beendet das Verfahren.
Die Fakultäten können die Möglichkeit einer Wiederholung der mündlichen Leistung vorsehen. Fakultätsantrag an die Erwei- terte Universi- tätsleitung
Hat die Fakultät sowohl die schriftliche als auch die münd- liche Leistung angenommen, stellt sie der Erweiterten Universitätslei- tungAntragaufErnennungzurTitularprofessorinoderzumTitularpro- fessor, unter Mitteilung an die Kandidatin oder den Kandidaten. Antritts- vorlesung
Die Titularprofessorin oder der Titularprofessor kann inner- halbeinesJahresnachderErnennungeineöffentlicheAntrittsvorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Univer- sität gehalten hat.
Grundsatz verlängert fessor ihr gefördert Die Titularprofessur kann um jeweils höchstens sechs Jahre werden, sofern die Titularprofessorin oder der Titularpro- oder sein Fachgebiet weiterhin durch besondere Leistungen hat und die Verlängerung auch im Interesse der Universität liegt.
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Die Fakultät prüft auf Antrag der Titularprofessorin oder rprofessors rechtzeitig vor Ablauf der sechsjährigen Frist, ob setzungen für eine Verlängerung erfüllt sind. ie dies, so stellt sie Antrag an die Erweiterte Universitäts- leitung.
Verneintsiedies,soerlischtnachEintrittderRechtskraftdesEnt- scheids das Recht zur Führung des Professorentitels.
Die Titularprofessur kann vor Ablauf der Geltungsdauer aus wichtigen Gründen entzogen werden.
WichtigeGründesindwissenschaftlichesFehlverhaltenoderandere Gründe, welche die Interessen der Universität ernsthaft verletzen.
Bei wissenschaftlichem Fehlverhalten richtet sich das Ver- h den entsprechenden Bestimmungen der Universität. brigen Fällen sind die Bestimmungen über wissenschaft- lverhalten sinngemäss anwendbar. Die Universitätsleitung derealsdiedortvorgesehenePersonmitderDurchführung rens beauftragen. arprofessorinnenund-professoren,diesichanderUniver- itierthaben,kannüberdenEntzugderVeniaLegendiimglei- hren entschieden werden.
BestätigtsichderVerdachtaufwissenschaftlichesFehlver- anderweitigeernsthafteVerletzungenderInteressenderUni- beantragt die Fakultät der Erweiterten Universitätsleitung den Titularprofessur. Der Antrag ist unter Beilage der Unter- ten zu begründen. gderTitularprofessurwirddurchdieErweiterteUniver- ung beschlossen. rittderRechtskraftdes Beschlusses erlischt dieBerech- Führung des Professorentitels.
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Die Kandidatin oder der Kandidat kann beim zuständigen insichtindieGutachtenundindieweiterenVerfahrens- . tbereitsAntraggestellt,istdasEinsichtsgesuchan er den Rektor zu richten. hme,insbesonderedieAuskunftüberdieNamender und Gutachter, kann ganz oder teilweise verweigert en werden, wenn überwiegende öffentliche oder pri- dies gebieten.
Die Entscheide über die Beendigung der Verfahren nach dnung ergehen in der Form von Verfügungen. ahrengeltendieBestimmungendesVerwaltungsrechts- es vom 24. Mai 1959 (VRG)3.
Rechtsschutz Anordnungen gestützt auf diese Verordnung können gemäss
UniG und §§ 19ff. VRG mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.
DieFakultätenerlasseneigeneVerordnungenüberdieTitu- larprofessur.
Diese regeln insbesondere:
DieVerordnungenderFakultätenunterliegenderGenehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung.
.24 RVO TP Übergangs- bestimmung
DieunmittelbaranwendbarenBestimmungendieserVerord- nung gelten für diejenigen Verfahren, die nach dem Inkrafttreten die- ser Verordnung eröffnet werden.
OS 75, 162; Begründung siehe ABl 2020-01-10.
Inkrafttreten: 1.April 2020.
LS 175.2.
LS 415.11.