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415.27

Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich

Integritätsverordnung

Präambel

Integritätsverordnung 415.27 Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich (Integritätsverordnung) (vom 25. Mai 2020)1, 2

Der Universitätsrat, gestützt auf

§ 29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes (UniG) vom

15. März 19984, beschliesst:

I. Allgemeines

§ 1 1 Die Universität ist den Regeln guter wissenschaftlicher Pra- Grundsatz

xis verpflichtet. Sie duldet kein wissenschaftliches Fehlverhalten und trifft Massnahmen zur Verhinderung solchen Fehlverhaltens. 2 Die Universität informiert alle ihre Forschenden und insbesondere

auch ihren wissenschaftlichen Nachwuchs regelmässig über die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis.

§ 2 1 Diese Verordnung gilt für alle im Zeitpunkt eines wissen- Geltungsbereich

schaftlichen Fehlverhaltens an der Universität wissenschaftlich tätigen Personen einschliesslich ihrer Doktorierenden. 2 Vorbehalten bleibt eine zivil- oder strafrechtliche Verfolgung.

II. Wissenschaftliches Fehlverhalten

§ 3 1 Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn vorsätzlich Begriff

oder fahrlässig gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstossen wird. 2 Gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstösst namentlich, wer

Falschangaben macht, geistiges Eigentum anderer verletzt, eine For- schungstätigkeit auf andere unlautere Weise beeinträchtigt oder eine solche Handlung mitzuverantworten hat. 3 Eine Mitverantwortung kann sich insbesondere aus der Verschlei-

erung wissenschaftlichen Fehlverhaltens, einer erheblichen Vernachläs- sigung der Aufsichtspflicht sowie der Mitautorschaft an erkennbar fäl- schungsbehafteten Veröffentlichungen ergeben.

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Forschung

§ 4 1 Wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Durchführung von

Forschungsprojekten liegt insbesondere vor bei a. der Erfindung, Unterschlagung oder ungerechtfertigten Beseitigung von Daten, b. der Verfälschung oder Manipulation von Daten, Darstellungen und Abbildungen, Forschungsmaterial und Geräten, c. der Behinderung oder beträchtlichen Störung der Forschungstätig- keit anderer Personen, namentlich durch die gezielte Beseitigung oder das Unbrauchbarmachen von Forschungsmaterial, Geräten oder Forschungsdaten. 2 Wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Veröffentlichung von For-

schungsergebnissen liegt insbesondere vor bei a. der Unterlassung von Quellenangaben bzw. der Anmassung von fremden Arbeitsergebnissen und Erkenntnissen (Plagiat), b. der Unterlassung von Quellenangaben in Bezug auf eigene Publika- tionen in schweren Fällen, c. der Nichterwähnung von Projektmitarbeitenden, die wesentliche wissenschaftliche Beiträge geleistet haben, d. der Erwähnung einer Person als Mitautorin oder Mitautor, die kei- nen wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag geleistet hat. Begutachtung

§ 5 Wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Begutachtung von

Manuskripten oder Forschungsgesuchen liegt insbesondere vor bei a. dem Verschweigen von Interessenkonflikten, b. der Verwendung von Projektideen Dritter für eigene Forschungs- arbeiten oder Forschungsarbeiten Dritter, c. einer sachlich nicht begründbaren Beurteilung, um anderen einen Schaden zuzufügen oder um andere zu begünstigen.

III. Massnahmen

Grundsatz

§ 6 Stellt die Universitätsleitung ein wissenschaftliches Fehlver-

halten fest, kann sie in ihrem Zuständigkeitsbereich eine oder mehrere Massnahmen gemäss

§ 7 anordnen bzw. einer anderen zuständigen Orga-

nisationseinheit zur Anordnung empfehlen. Massnahmen

§ 7 1 Massnahmen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten sind ins-

besondere: a. Einleitung personalrechtlicher Massnahmen, b. Kürzung, Sperre, Entzug oder Rückforderung von Forschungsmit- teln,

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Integritätsverordnung 415.27 c. Entzug der Lehrbefugnis und Widerruf der Ernennung zur Privat- dozentin oder zum Privatdozenten, d. Titelentzug, e. schriftlicher Verweis, f. vorübergehender Ausschluss von der Universität für die Dauer von bis zu sechs Semestern, g. Ausschluss von der Universität. 2 Der Vollzug einer Massnahme nach lit. f und g kann bedingt aufge-

schoben werden, wenn die gesamten Umstände erwarten lassen, dass sich die schuldige Person künftig wohlverhalten wird. Es wird eine Probe- zeit von mindestens einem und höchstens sechs Semestern angesetzt. 3 Begeht die schuldige Person während der Probezeit erneut ein wis-

senschaftliches Fehlverhalten, wird eine aufgeschobene Massnahme ge- mäss Abs. 2 ungeachtet der Anordnung weiterer Massnahmen vollzogen. In leichten Fällen kann stattdessen die Probezeit verlängert werden.

IV. Organe

§ 8 1 Die Universität setzt eine Vertrauensperson als Beratungs- Beratungs-

instanz ein. instanz: 2 Die Vertrauensperson ist die Ansprechperson in Belangen der gu- Vertrauens- person ten wissenschaftlichen Praxis und ist beratend, unterstützend und ver- mittelnd tätig. 3 Sie ist zuständig für die Beurteilung von Meldungen wegen wissen-

schaftlichen Fehlverhaltens und für Vorabklärungen. Sie kann nament- lich im Falle eines Verdachts auf gravierende Widerhandlungen oder bei erheblicher Komplexität des zu untersuchenden Sachverhalts eine Expertin oder einen Experten beiziehen. 4 Die Erweiterte Universitätsleitung wählt die Vertrauensperson und

deren Stellvertretung. 5 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

§ 9 1 Die Universität setzt eine Integritätsbeauftragte oder einen Ermittlungs-

Integritätsbeauftragten ein. instanz 2 Die oder der Integritätsbeauftragte ist zuständig für die Durchfüh- a. Integritäts- beauftragte rung des Verfahrens zur Prüfung wissenschaftlichen Fehlverhaltens. oder Integritäts- 3 Die Erweiterte Universitätsleitung wählt die Integritätsbeauftragte beauftragter

oder den Integritätsbeauftragten sowie die Stellvertretung. 4 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

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b. Unter-

§ 10 1 Die Universitätsleitung kann namentlich im Falle eines Ver-

suchungs- dachts auf gravierende Widerhandlungen oder bei erheblicher Kom- kommission plexität des zu untersuchenden Sachverhalts eine Untersuchungskom- mission einsetzen. 2 Die Untersuchungskommission setzt sich neben der oder dem Inte-

gritätsbeauftragten aus mindestens zwei weiteren Personen zusammen, die im zu untersuchenden Bereich über Fachkenntnisse verfügen. Min- destens eine Person ist extern. Den Vorsitz führt die oder der Integri- tätsbeauftragte. Entscheidungs-

§ 11 Die Universitätsleitung entscheidet über das Vorliegen eines

instanz: wissenschaftlichen Fehlverhaltens und ordnet an oder empfiehlt Mass- Universitäts- leitung nahmen gemäss

§ 7

V. Verfahrensablauf

Vorabklärung

§ 12 1 Ein Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten ist bei

der Vertrauensperson anzuzeigen. 2 Die Vertrauensperson trifft die erforderlichen Vorabklärungen.

Lässt sich der Verdacht auf ein wissenschaftliches Fehlverhalten nicht erhärten, wird die Angelegenheit nicht weiterverfolgt. 3 Hält die Vertrauensperson eine Verfahrenseinleitung für angezeigt,

informiert sie umgehend die Universitätsleitung, den Rechtsdienst und die beschuldigte Person. Verfahrens-

§ 13 1 Die Universitätsleitung beauftragt die Integritätsbeauftragte

einleitung und oder den Integritätsbeauftragten bzw. eine Untersuchungskommission, Ermittlung das Verfahren zur Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens einzuleiten und durchzuführen, oder leitet andere geeignete Massnah- men ein. 2 Die oder der Integritätsbeauftragte bzw. die Untersuchungskom-

mission trifft die erforderlichen Abklärungen. Die beschuldigte Person und allenfalls weitere Personen werden angehört. Abschluss des

§ 14 1 Die oder der Integritätsbeauftragte bzw. die Untersuchungs-

Verfahrens kommission schliesst das Verfahren mit einem schriftlichen Bericht zu- handen der Universitätsleitung ab. 2 Der Bericht enthält eine begründete Beurteilung der Sache, nament-

lich zur Frage, inwiefern und weshalb der Verdacht auf wissenschaft- liches Fehlverhalten bestätigt oder widerlegt wurde.

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Integritätsverordnung 415.27 3 Die oder der Integritätsbeauftragte bzw. die Untersuchungskom-

mission beantragt der Universitätsleitung auf der Grundlage des Be- richts entweder die Einstellung des Verfahrens oder die Feststellung des Vorliegens wissenschaftlichen Fehlverhaltens und die allfällige Anord- nung von Massnahmen gemäss

§ 7 4 Die Universitätsleitung entscheidet aufgrund der Untersuchungs-

ergebnisse und einer allfälligen mündlichen Anhörung der beschuldig- ten Person.

VI. Verfahrensgrundsätze

§ 15 Das Verfahren und die Rechte der am Verfahren Beteilig- Verfahren

ten richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes3.

§ 16 1 Die des wissenschaftlichen Fehlverhaltens beschuldigte Per- Verfahrens-

son hat Anspruch auf rechtliches Gehör. garantien 2 Sie hat insbesondere das Recht,

a. auf eigene Kosten eine Begleitperson eigener Wahl oder einen Rechtsbeistand beizuziehen, b. die Akten einzusehen und Stellung zu nehmen. 3 Die Akteneinsicht kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder

schutzwürdiger privater Interessen oder im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung eingeschränkt werden. 4 Im Rahmen der Vorabklärung durch die Vertrauensperson besteht

kein Recht auf Akteneinsicht.

§ 17 1 Die einzelnen Verfahrensschritte sind zu dokumentieren. Dokumentation

2 Von Befragungen sind schriftliche Protokolle anzufertigen.

3 Die Vertrauensperson ist von einer Dokumentationspflicht ausge-

nommen.

§ 18 1 Die Vertrauensperson, die oder der Integritätsbeauftragte Schweigepflicht

und die Mitglieder der Untersuchungskommission unterstehen der Schweigepflicht. Bei schwerwiegenden Fällen können diese Personen auf ihr Gesuch hin von der Schweigepflicht entbunden werden. Zustän- dig hierfür ist die Universitätsleitung unter Einbezug des Rechtsdiens- tes.

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2 Die Mitglieder der Universitätsleitung unterstehen ebenfalls der

Schweigepflicht. Bei schwerwiegenden Fällen können die Mitglieder der Universitätsleitung auf ihr Gesuch hin von der Schweigepflicht entbun- den werden. Zuständig hierfür ist der Universitätsrat. Anhörung

§ 19 Die beschuldigte Person kann eine mündliche Anhörung

durch die Universitätsleitung verlangen. Ausstand

§ 20 1 Personen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren auf

wissenschaftliches Fehlverhalten Anordnungen zu treffen, dabei mitzu- wirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere: a. in der Sache ein persönliches Interesse haben, b. mit der beschuldigten Person, der geschädigten Person oder der Meldeperson in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum drit- ten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kin- desannahme verbunden sind, c. Vertretende der beschuldigten Person, der geschädigten Person oder der Meldeperson sind oder für diese in der Sache tätig waren. 2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Universitäts-

leitung oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds der Uni- versitätsleitung handelt, eben diese unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds endgültig. Schutz vor

§ 21 Die Universitätsleitung sorgt bei Bedarf für den Schutz der

Benachteiligung geschädigten Person oder der Meldeperson vor möglichen Repressalien oder Benachteiligungen insbesondere, wenn diese zu der beschuldigten Person in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Kostenauflage

§ 22 1 Das Verfahren ist kostenlos.

und Kosten- 2 Die Universitätsleitung kann im Einzelfall der zu Unrecht des wis- ersatz senschaftlichen Fehlverhaltens beschuldigten Person Ersatz der ihr durch ein Verfahren entstandenen Kosten zusprechen. Archivierung

§ 23 Sämtliche Akten werden durch die Integritätsbeauftragte

oder den Integritätsbeauftragten für mindestens zehn Jahre aufbewahrt. Rekurs

§ 24 Die beschuldigte Person kann gegen Verfügungen gestützt auf

diese Verordnung innerhalb von 30 Tagen nach Empfang bei der Rekurs- kommission der Zürcher Hochschulen Rekurs gemäss Verwaltungs- rechtspflegegesetz3 erheben.

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Integritätsverordnung 415.27 VII. Schlussbestimmung

§ 25 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Weisung der Inkrafttreten

Erweiterten Universitätsleitung zum Verfahren beim Verdacht der Un- lauterkeit in der Wissenschaft vom 11. November 2003 aufgehoben.

1 OS 75, 393; Begründung siehe ABl 2020-06-12. 2 Inkrafttreten: 1. September 2020. 3 LS 175.2.

4 LS 415.11.

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