Gegenstand a. die Zula b. die mit c. die Exma d. die Rech Diese Verordnung regelt an der Universität Zürich (UZH) ssung zum Studium, der Immatrikulation verbundenen Rechte und Pflichten, trikulation, te und Pflichten der Auditorinnen und Auditoren.
415.31
Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich
VZS
Präambel
V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31
1.7. 22 - 117
Verordnung
über die Zulassung zum Studium an der Universität
Zürich (VZS)
(vom 27. August 2018)1, 2
Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2 Geltungsbereich a. Studienanwärt b. Studierende d 1. Studierende i 2. Doktorierende 3. Studierende i 4. Weiterbildung c. Studierende a d. Auditorinnen 2 Für die Zulass schulen» geht de 3 Für die Zulass Fakultät gilt zu kungen zu den me
Diese Verordnung gilt für erinnen und Studienanwärter, er UZH, insbesondere m Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstudium, , n besonderen Programmen, sstudierende, nderer Hochschulen an der UZH, und Auditoren. ung zum Studiengang «Lehrdiplom für Maturitäts- ssen Rahmenverordnung6 vor. ung zur Medizinischen Fakultät und zur Vetsuisse- sätzlich die Verordnung über die Zulassungsbeschrän- dizinischen Studiengängen der Universität Zürich5. Ausführungs- bestimmungen
Art. 3
Die Universitätsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.
Art. 4 Datenschutz Geltungsbere zung dieser
Die UZH bearbeitet Daten von Personen, die unter den ich dieser Verordnung fallen, soweit dies für die Umset- Verordnung erforderlich ist.
.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
Sie gibt Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Matrikelnummern, Kontaktdaten, erworbene Titel oder Grade, Studiengänge und Stu- dienprogramme der Absolventinnen und Absolventen den Alumni- Vereinen zur Kontaktaufnahme beim Abschluss jeder Studienstufe bekannt.
Sie kann die erworbenen Titel oder Grade wahlweise mit Namen, Vornamen, Abschlussjahr, Studiengang und Studienprogrammen ge- suchsabhängig im Einzelfall oder gesuchsunabhängig der Öffentlich- keit gegenüber bekannt geben. Verifizierung von Daten
Art. 5
Die UZH ist berechtigt, die ihr zum Zweck der Zulassung und Immatrikulation bekannt gegebenen Daten auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die für diesen Zweck und zur Identifizierung notwendigen Daten dürfen bekannt gegeben werden.
Sie ist insbesondere berechtigt, bei den von der Studienanwärte- rin oder dem Studienwärter besuchten Gymnasien und Hochschulen
Art. 13
Auskünfte einzuholen, ob Zulassungshindernisse gemäss § –16 be- stehen. Digitale Infrastruktur
Art. 6
Die UZH stellt eine digitale Infrastruktur zur Verfügung.
Art. 40
Vorbehalten ist a.9
Art. 7 Informationen insbesondere a
Alle relevanten Informationen werden in geeigneter Weise, uf den Webseiten der UZH, verbindlich bekannt gege- ben.
Die Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie die Stu- dierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche relevanten Belange, geltenden Erlasse und Fristen selbstständig zu informieren. Anordnungen und Entscheide
Art. 8
Für die Zulassung oder das Studium relevante Anordnun- gen und Entscheide der UZH (wie insbesondere der Leistungsaus- weis) werden postalisch oder elektronisch zugestellt.
Die elektronische Zustellung erfolgt in der digitalen Infrastruk- tur.
Elektronisch bereitgestellte Anordnungen und Entscheide gelten am siebten Tag, nachdem sie in der digitalen Infrastruktur abrufbar sind, als verbindlich zugestellt und empfangen, wobei der Eingangstag nicht mitgezählt wird.
V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31
.7. 22 - 117
. Teil: Zulassung
. Abschnitt: Zulassungsgrundsätze
Art. 9 Grundsätze einen besti grammkombin 2 Sie setzt 3 Sie berec entscheid a Kenntnisse Unterrichts
Die Zulassung ist die Berechtigung zur Immatrikulation in mmten Studiengang und umfasst die gewählte Studienpro- ation sowie allfällige Schwerpunkte. den Nachweis der erforderlichen Vorbildung voraus. htigt zur Immatrikulation in das auf dem Zulassungs- ufgeführte Semester. der - sprache
Art. 10
Studienanwärterinnen und Studienanwärter haben vor der Immatrikulation einen Nachweis ausreichender Kenntnisse der Unter- richtssprache bzw. Unterrichtssprachen der jeweiligen Studienpro- gramme zu erbringen.
Die Erweiterte Universitätsleitung regelt die Einzelheiten des Sprachnachweises in einem Reglement.
. Abschnitt: Zulassungshindernisse
Art. 11 Grundsatz hindernis 2 Studiena dere Hochs sungshinde einzureich Äquivalent
Eine Zulassung ist ausgeschlossen, wenn ein Zulassungs- vorliegt. nwärterinnen und Studienanwärter, die zuvor eine an- chule besuchten, haben die UZH über sämtliche Zulas- rnisse zu informieren. Die diesbezüglichen Unterlagen sind en. e Studien- programme
Art. 12
Die Zulassung zu einem Bachelor- oder Masterstudienpro- gramm ist in der Regel nicht möglich, wenn zuvor ein fachinhaltlich äquivalentes Studium abgeschlossen wurde. Endgültige Abweisung an der UZH
Art. 13
Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an der UZH von einem oder mehreren Studienprogrammen endgültig abgewiesen wurden, gilt:
- Eine Zulassung zu allen Studienprogrammen, für die gemäss der jeweiligen Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen eine Sperre auferlegt wurde oder für die eine unter früherem Recht verfügte endgültige Abweisung besteht, ist ausgeschlossen.
Art. 20
b. Eine Zulassung zu allen Studienprogrammen, für die gemäss eine Sperre auferlegt wurde, ist ausgeschlossen.
.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an der UZH von einem Doktoratsstudium endgültig abgewiesen wurden, ist die Zulassung zu einem Doktoratsstudium, für das gemäss der jeweiligen Promotionsverordnung oder Doktoratsordnung eine Sperre auferlegt wurde, ausgeschlossen. Endgültige Abweisung an einer ande- ren Hochschule
Art. 14
Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an einer anderen Hochschule von einem oder mehreren Studienprogram- men endgültig abgewiesen wurden, ist eine Zulassung zu allen nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogrammen auf allen Stu- dienstufen ausgeschlossen.
Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an einer anderen Hochschule von einem Doktoratsstudium endgültig abgewie- sen wurden, ist eine Zulassung zu einem nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Doktoratsstudium in der Regel ausgeschlossen. Studier- unfähigkeit
Art. 15
Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die von der UZH oder einer anderen Hochschule aufgrund einer ärztlich attestier- ten Studierunfähigkeit exmatrikuliert worden sind, können nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das die Studierfähigkeit beschei- nigt, zugelassen werden.
In Zweifelsfällen kann die Universitätsleitung eine vertrauens- ärztliche Begutachtung verlangen.
ÜbereineVerweigerungderZulassungwegenStudierunfähigkeit entscheidet die Universitätsleitung. Disziplinar- massnahmen
Art. 16
Besteht ein von der UZH oder einer anderen Hochschule als Disziplinarmassnahme verhängter und zum Zeitpunkt des Zulas- sungsverfahrens noch andauernder Ausschluss vom Studium, wird die Zulassung so lange verweigert, wie der Disziplinarausschluss andauert. Unlauteres Handeln
Art. 17
Wird festgestellt, dass die Studienanwärterin oder der Stu- dienanwärter die Zulassung in unlauterer oder strafrechtlich relevan- terWeisezu erlangenversucht,sowird dasGesuchumZulassung abge- wiesen.
Unlauter und allenfalls strafrechtlich relevant handelt insbeson- dere, wer gegenüber der UZH
- falsche oder unvollständige Angaben macht,
- gefälschte, verfälschte oder nicht auf sie oder ihn ausgestellte Ur- kunden, Zeugnisse oder Ausweisschriften verwendet.
Die Zulassung kann in diesen Fällen maximal sechs Semester ver- weigert werden.
V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31
.7. 22 - 117 Zulassungs- beschränkung
Art. 18
Die Zulassung kann für Studiengänge und -programme mit Zulassungsbeschränkung verweigert werden.
. Abschnitt: Bedingungen und Auflagen
Art. 19 Grundsätze zum Doktora und Fähigke eine Zulass
Die Zulassung zu einem Masterstudienprogramm oder tsstudium kann vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse iten abhängig gemacht werden. Es erfolgt in diesem Fall ung mit Bedingungen und/oder Auflagen. Vorbehalten ist
Art. 32
Abs. 2.
Bedingungen werden verfügt, wenn grundlegende oder fachspe- zifische Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, die für die Absolvierung des betreffenden Masterstudienprogramms oder Doktoratsstudiums benötigt werden.
Auflagen werden verfügt, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten feh- len, die von einer Absolventin oder einem Absolventen des betreffen- den Masterstudienprogramms oder Doktoratsstudiums erwartet wer- den und parallel dazu erworben werden können.
Werden Bedingungen verfügt, so sind diese in einer Vorberei- tungsphase zu erfüllen. In der Vorbereitungsphase können Studierende im Masterstudium keine Mastermodule und Doktorierende keine Dok- toratsmodule belegen.
Umfassen die für alle Masterstudienprogramme eines Masterstu- diengangs oder für das Doktoratsstudium als Bedingungen und Aufla- gen zu erbringenden Studienleistungen insgesamt mehr als 60 ECTS Credits, wird keine Zulassung erteilt. Erfüllung von Bedingungen und Auflagen
Art. 20
Für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen gelten
- die Bestimmungen zu Modulen und Leistungsnachweisen in der jeweiligen Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen,
- allfällige weitere mit der Zulassung verfügte Modalitäten wie Mo- dultypen oder Anzahl der maximal zulässigen Fehlversuche.
Mit der Zulassung kann zudem verfügt werden, dass die Bedin- gungen und Auflagen innert einer Frist von vier Semestern vollständig zu erfüllen sind. Diese Frist beginnt am ersten Tag des Semesters, für das die Immatrikulation erfolgt ist.
Können Studierende in einem Masterstudienprogramm die Bedin- gungen oder Auflagen wegen nicht bestandener Leistungsnachweise (Fehlversuche) nicht mehr vollständig erfüllen oder halten sie eine mit der Zulassung verfügte Frist nicht ein, erfolgt eine endgültige Abwei- sung vom jeweiligen Masterstudienprogramm.
.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
Eine endgültige Abweisung von einem Studienprogramm gemäss Abs. 3 bewirkt eine Sperre für das betreffende Studienprogramm sowie für alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme auf allen Studienstufen.
Für Doktorierende gelten die Bestimmungen der Promotionsver- ordnungen und der Doktoratsordnungen der jeweiligen Fakultät.
. Abschnitt: Zulassungsverfahren
Art. 21 Bewerbung
Das Zulassungsverfahren wird mit der Bewerbung eröff- net.
Für die Bearbeitung jeder Bewerbung ist eine Gebühr zu entrich- ten, die weder zurückerstattet noch an andere Gebühren angerechnet wird.
Art. 3
Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss geregelt. Erforderliche Unterlagen
Art. 22
Für die Bewerbung haben die Studienanwärterinnen und Studienanwärter die für die Zulassung notwendigen Unterlagen einzu-
Art. 3
reichen. Diese werden in den Ausführungsbestimmungen gemäss aufgeführt.
Die UZH kann verlangen, dass einzelne Unterlagen im Original einzureichen sind, damit
- deren Authentizität überprüft und
- die schweizerische Matrikelnummer zugeteilt werden kann.
Falls ein Dokument nicht in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst ist, ist eine beglaubigte Übersetzung in eine der genannten Sprachen beizulegen.
Art. 23 Anmeldung Fakultät u der UZH ei über die Z gängen der 2 Die Univ digen Faku dung einfü
Für Studiengänge mit Bachelorabschluss der Medizinischen nd der Vetsuisse-Fakultät ist zusätzlich zur Bewerbung bei ne Anmeldung bei swissuniversities gemäss Verordnung ulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studien- Universität Zürich5 erforderlich. ersitätsleitung kann nach Rücksprache mit der zustän- ltät für weitere Studiengänge eine obligatorische Anmel- hren. Umleitung an andere Universitäten
Art. 24
FürdieAufnahmedesStudiumsinStudiengängenmitobliga- torischer Anmeldung und gleichzeitig beschränkter Aufnahmekapazi- tätkönnenStudienanwärterinnenundStudienanwärteraneineandere Universität umgeleitet werden.
V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31
.7. 22 - 117 Studium und Behinderung
Art. 25
Studienanwärterinnen und Studienanwärter mit einer ärzt- lich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit können im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei der Fachstelle Studium und Behinderung prüfen lassen, ob sich diese auf studienrelevante Akti- vitäten auswirken.
Die Fachstelle Studium und Behinderung kann diesfalls nachteils- ausgleichende Massnahmen vorschlagen.
. Abschnitt: Zulassung zum Bachelorstudium Schweizerische Ausweise zur Zulassung zu allen Fakul- täten
Art. 26
Zur Zulassung zu allen Fakultäten berechtigen folgende Ausweise:
- eidgenössisch bzw. schweizerisch anerkannter gymnasialer Matu- ritätsausweis,
- Maturitätszeugnis der Eidgenössischen bzw. Schweizerischen Matu- ritätskommission,
- Bachelordiplom, Masterdiplom, Lizenziat, Diplom, Doktorat einer schweizerischen universitären Hochschule im Sinne des Bundes- gesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordina- tion im schweizerischen Hochschulbereich7,
- Abschlusszeugnis eines mindestens dreijährigen ordentlichen Stu- diengangs einer Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich7,
- eidgenössisches oder vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkanntes liechtensteinisches Berufsmatu- ritätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandene Ergänzungsprüfung,
- gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis in Verbin- dung mit dem Ausweis über die bestandene Ergänzungsprüfung. Schweizerische Ausweise zur Zulassung zu einzelnen Fakultäten
Art. 27
Zur Zulassung zu allen Fakultäten mit Ausnahme der Me- dizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät berechtigen zusätzlich folgende Ausweise:
- Maturitätszeugnis der Zürcher Kantonalen Maturitätskommission,
- Zeugnis über die bestandene Aufnahmeprüfung der UZH,
- Lehramtsmaturitätszeugnis und Abschlusszeugnis von Untersemi- naren des Kantons Zürich,
- schweizerische Lehramtsmaturität und Primarlehrerpatent, wenn die Dauer der gesamten Ausbildung mindestens 12,5 Jahre betra- gen hat (davon mindestens vier Jahre an einer Mittelschule),
.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
- kantonales Sekundar- oder Bezirkslehrerdiplom,
- Zeugnis über die bestandene umfassende Aufnahmeprüfung an eine Eidgenössische Technische Hochschule, sofern dieses nicht älter als zwei Jahre ist.
Zur Zulassung zur Rechtswissenschaftlichen Fakultät und zur Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät berechtigt zusätzlich die Han- delsmatur des Kantons Tessin (Attestato cantonale di maturità com- merciale). Ausländische Ausweise zur Zulassung zu allen Fakul- täten
Art. 28
Zur Zulassung zu allen Fakultäten berechtigen folgende Ausweise:
- ausländisches gymnasiales Reifezeugnis, das hinsichtlich des Aus- bildungsziels, des Ausbildungsinhalts und der Ausbildungsdauer
Art. 26
einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis gemäss lit. a entspricht,
- Diplom einer staatlich anerkannten ausländischen universitären Hochschule, das von der UZH als gleichwertig zu einem schwei-
Art. 26
zerischen Diplom gemäss c. bei Staaten, die das Anerkennung von Qualifik europäischen Region (Lis lit. c anerkannt wird, Übereinkommen vom 11.April 1997 über die ationen im Hochschulbereich in der sabonner Konvention)8 ratifiziert haben, zusätzlich auch:
. ausländisches gymnasiales Reifezeugnis, bei dem die Vorausset- zungen nach lit. a nur teilweise erfüllt sind, ergänzt mit einem Nachweis über mindestens zwei erfolgreich absolvierte Stu- dienjahre (gemäss Regelstudienplan eines Vollzeitstudiums) an einer staatlich anerkannten universitären Hochschule des be- treffenden Hochschulbereichs in einer Studienrichtung, die auch an einer schweizerischen Universität angeboten wird,
. Diplom einer ausländischen Fachhochschule oder Pädagogi- schen Hochschule, das von der UZH als gleichwertig zu einem
Art. 26
schweizerischen Diplom gemäss 2 Zusätzlich muss der Ausweis versitären Hochschule (keine F schulbereichs zur Zulassung zu den an der UZH gewählten Bache lit. d anerkannt wird. an einer staatlich anerkannten uni- ernuniversität) des betreffenden Hoch- Studienprogrammen berechtigen, die lorstudienprogrammen entsprechen (Studienplatznachweis).
Art. 3
Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss geregelt.
V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31
.7. 22 - 117 Länder- spezifische Zulassungs- voraussetzungen für ausländische gymnasiale Reifezeugnisse
Art. 29
Die UZH sorgt dafür, dass in geeigneter Weise, insbeson- dere auf der Webseite von swissuniversities, publiziert wird, welche ausländischen gymnasialen Reifezeugnisse aus welchen Ländern unter welchen Voraussetzungen im jeweils folgenden Studienjahr die Zulas- sung zum Bachelorstudium ermöglichen.
Sie kann Mindestnoten für die Zulassung festlegen. Zudem kann sie die Zulassung zum Bachelorstudium vom Bestehen einer Ergän- zungsprüfung abhängig machen.
Die Zulassungskommission kann andere Arten von Ausweisen für die Zulassung anerkennen. Sie kann zuvor die Stellungnahme der zuständigen Fakultät einholen.
. Abschnitt: Zulassung zum Masterstudium Formale Zulassungs- voraussetzungen
Art. 30
Die Zulassung zu einem Masterstudiengang setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
- Bachelordiplom oder mindestens gleichwertiger Abschluss einer schweizerischen universitären Hochschule im Sinne des Bundes- gesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordina- tion im schweizerischen Hochschulbereich7,
- Bachelordiplom oder mindestens gleichwertiger Abschluss einer staatlich anerkannten ausländischen universitären Hochschule,
- Bachelordiplom mit mindestens der Gesamtnote 5 (ungerundet) auf einer Skala von 1 (Minimum) bis 6 (Maximum) einer schweize- rischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich7,
- Bachelordiplom mit mindestens einer der Note 5 gemäss lit. c ent- sprechenden Gesamtnote einer ausländischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule, die über eine Anerkennung eines Staa- tes verfügt, der das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Konvention)8 ratifiziert hat.
Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an ihrer Hoch- schule nicht nach einem zweistufigen Studiensystem studieren oder studiert haben und über keinen akademischen Abschluss gemäss Abs. 1 verfügen, können nicht zu einem Masterstudiengang zugelassen wer-
Art. 26ff
den. Für sie ist, sofern die Voraussetzungen gemäss § erfüllt sind, eine Zulassung zum Bachelorstudium möglich.
.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
Ein Bachelordiplom gemäss Abs. 1 lit. b und d muss an einer staat- lichanerkanntenuniversitären Hochschuledes betreffendenHochschul- bereichs zur Zulassung zu Studienprogrammen berechtigen, die den an der UZH gewählten Masterstudienprogrammen entsprechen (Studien- platznachweis).
Art. 3
Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss geregelt. Fachwissen- schaftliche Zulassungs- voraussetzungen
Art. 31
Die Zulassung zu einem Masterstudiengang setzt neben der Erfüllung der formalen Zulassungsvoraussetzungen die Erfüllung der fachwissenschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen der gewählten Studienprogramme des Masterstudiengangs voraus.
Die für die einzelnen Masterstudienprogramme qualifizierenden Studienrichtungen oder erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Anforderungsprofil) sind in den Studienordnungen aufgeführt.
Art. 3
Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss geregelt. Zulassung zum Masterstudium mit Bedingun- gen und/oder Auflagen
Art. 32
Die Zulassung zum Masterstudium kann mit Bedingungen
Art. 19f
und/oder Auflagen gemäss § 2 Für die Zulassung zu ein können Bedingungen nur dan studienprogramm einer kant sischen Technischen Hochsc Studienrichtung zugeordnet 7. Abschnitt: Zulassung zu erfolgen. em konsekutiven Masterstudienprogramm n verfügt werden, wenn kein Bachelor- onalen Universität oder einer Eidgenös- hule vorliegt, das einer entsprechenden ist. m Doktoratsstudium Formale Zulassungs- voraussetzungen
Art. 33
Die Zulassung zu einem Doktoratsstudium setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
- Masterdiplom oder gleichwertiger Abschluss einer schweizerischen universitären Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweize- rischen Hochschulbereich7,
- Masterdiplom oder gleichwertiger Abschluss einer staatlich aner- kannten ausländischen universitären Hochschule.
V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31
.7. 22 - 117
Die Fakultäten können in ihren Promotionsverordnungen vor- sehen, dass zusätzlich folgende Abschlüsse die Zulassung zu einem Doktoratsstudium ermöglichen können:
- MasterdiplomeinerschweizerischenFachhochschuleoderPädago- gischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die För- derung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich7,
- Masterdiplom einer ausländischen Fachhochschule oder Pädago- gischen Hochschule, die über eine Anerkennung eines Staates ver- fügt, der das Übereinkommen vom 11.April 1997über die Anerken- nung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Konvention)8 ratifiziert hat.
Ein Abschluss eines Weiterbildungsstudiengangs berechtigt nicht zur Zulassung zu einem Doktoratsstudium.
Ein Masterdiplom gemäss Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b muss an einer staatlich anerkannten universitären Hochschule des betreffen- den Hochschulbereichs zum Zugang zum Doktoratsstudium berechti- gen.
Art. 3
Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss geregelt. Fachwissen- schaftliche Zulassungs- voraussetzungen
Art. 34
Die Zulassung zu einem Doktoratsstudium setzt neben der Erfüllung der formalen Zulassungsvoraussetzungen die Erfüllung der fachwissenschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen voraus.
Die fachwissenschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen sind in den Promotionsverordnungen oder Doktoratsordnungen geregelt. Doktorats- programme
Art. 35
Die Zulassung zu einem Doktoratsprogramm setzt die vor- gängigeAufnahmegemässderjeweiligen Promotionsverordnungoder Doktoratsordnung voraus.
Für die Aufnahme in ein Doktoratsprogramm können in den Pro- motionsverordnungen oder Doktoratsordnungen zusätzliche Voraus- setzungen festgelegt werden. Zulassung zum Doktorats- studium mit Bedingungen und/oder Auflagen
Art. 36
Die Zulassung zum Doktoratsstudium kann mit Bedingun-
Art. 19f
gen und/oder Auflagen gemäss § erfolgen.
.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) Herausragende Qualifikation
Art. 37
StudienanwärterinnenundStudienanwärtermitherausragen-
Art. 33
der Qualifikation, aber ohne Abschluss gemäss stimmung der zuständigen Fakultät zum Doktorat , können mit Zu- sstudium zugelassen werden, sofern folgende Gutachten vorliegen:
- je ein Gutachten zweier Professorinnen oder Professoren der UZH und
- ein Gutachten einer von der zuständigen Fakultät bestimmten ex- ternen Fachperson.
. Teil: Immatrikulation und Exmatrikulation
. Abschnitt: Immatrikulation
Art. 38 Immatrikulation det die Aufnahme damit verbundene 2 Für die Teilna zu entrichten. D gebühren beglich 3 Nachdem die Im renden einen Stu
Die Immatrikulation vollzieht die Zulassung und begrün- als Studentin oder Student an der UZH mit den n Rechten und Pflichten. hme an einem Studiengang sind Studiengebühren ie Immatrikulation wird wirksam, wenn die Studien- en wurden. matrikulation wirksam ist, erhalten die Studie- dierendenausweis und eine Bestätigung über die Im- matrikulation. Durch Immatrikulation erlangte Rechte
Art. 39
Die Immatrikulation berechtigt insbesondere,
- die universitären Lehrveranstaltungen zu besuchen und sich zu Leis- tungsnachweisen anzumelden, sofern die erforderlichen Vorausset- zungen der Fakultäten erfüllt sind,
- universitäreEinrichtungen wie Bibliotheken, digitale Infrastruktur und Beratungsangebote zu nutzen.
Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstudium sowie Doktorierende sind berechtigt, akademische Abschlüsse zu erwerben.
Weiterbildungsstudierende sind berechtigt, den für den jeweili- gen Studiengang vorgesehenen Abschluss zu erwerben. Mit der Immatrikulation verbundene Pflichten
Art. 40
Die Immatrikulation verpflichtet insbesondere,
- die Studiengebühren fristgerecht zu entrichten,
- die Änderung der Identitätsdaten unter Vorlage der entsprechen- den amtlichen Ausweise der UZH umgehend zu melden,
- die Änderung der Kontaktdaten der UZH innert zehn Tagen zu melden,
V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31
.7. 22 - 117
- die digitale Infrastruktur mindestens alle sieben Tage zu nutzen, um Dokumente bzw. Daten abzurufen,
- die administrativen Vorgänge wie Modulbuchung, Studiengangs- und -programmwechsel und Anmeldung zum Abschluss fristge- recht über die digitale Infrastruktur vorzunehmen. Pflicht zur Bei- bringung von Hilfsmitteln
Art. 40
a.9 1 Die Studierenden sind verpflichtet, die notwendigen Hilfs- mittel für ihr Studium beizubringen.
Sie haben insbesondere geeignete elektronische Endgeräte beizu- bringen und diese mit der notwendigen Hard- und Software auszustat- ten.
Bei online durchgeführten Lehrveranstaltungen und Leistungsnach- weisen ohne Präsenzpflicht sorgen die Studierenden für eine stabile und ausreichend leistungsfähige Internetverbindung. Immatriku- lations- obligatorium
Art. 41
Studierende haben so lange immatrikuliert zu bleiben, wie sie Leistungen der UZH beanspruchen.
Die Einhaltung des Immatrikulationsobligatoriums wird bei der Anmeldung zum Abschluss durch die Fakultäten überprüft. Immatriku- lationsnachweis
Art. 42
Studierende sind verpflichtet, sich mit dem Studierenden- ausweis auszuweisen, wenn sie Leistungen der UZH in Anspruch neh- men möchten.
Wer dieser Pflicht nicht nachkommt oder die Berechtigung, Leis- tungen in Anspruch zu nehmen, nicht nachweisen kann, wird von der entsprechenden Leistung ausgeschlossen. Immatrikulation in mehreren Studiengängen an der UZH
Art. 43
Studierende können in der Regel nicht gleichzeitig in meh- reren Studiengängen an der UZH immatrikuliert sein.
Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch die Abteilung Stu- dierende und die zuständigen Fakultäten.
Werden mehrere Studiengänge gleichzeitig absolviert, sind für jeden einzelnen Studiengang die Studiengebühren zu entrichten.
Abs. 1–3 gelten nicht für Studierende, die gleichzeitig immatri- kuliert sind in
- den Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» (ein Unter- richtsfach oder zwei Unterrichtsfächer) und
- einen Masterstudiengang, dessen Abschluss zur Erlangung des Lehrdiploms für Maturitätsschulen im jeweiligen Unterrichtsfach oder den jeweiligen Unterrichtsfächern vorausgesetzt ist. Immatrikulation an mehreren Hochschulen
Art. 44
Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstu- dium sowie Doktorierende können in der Regel nicht gleichzeitig an mehreren Hochschulen immatrikuliert sein.
.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch die Abteilung Stu- dierende und die zuständige Fakultät.
Art. 45 Urlaub dium so Es könn a. Kran b. Unfa c. Mutt d. Betr e. Mili f. nich g. frei 2 Der U begründ 3 Dokto maximal 4 Studi rikulie gewährt 5 Währe sind je Credits 6 Es si Regulär und erh Studien gebühre
Studierenden im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstu- wie Doktorierenden kann auf Antrag Urlaub gewährt werden. en insbesondere folgende Gründe geltend gemacht werden: kheit, ll, erschaft, euung von Kindern und Familienangehörigen, tär- oder Zivildienst, tobligatorisches Praktikum, e Mobilität. rlaub ist auf zwei Semester pro Studienstufe beschränkt. In eten Fällen kann er auf vier Semester verlängert werden. rierende können zudem während der Publikationsphase für vier Semester beurlaubt werden. erenden, die gleichzeitig in mehreren Studiengängen immat- rt sind, wird der Urlaub nur für alle Studiengänge gleichzeitig . nd des Urlaubs bleiben die Studierenden immatrikuliert, doch in dieser Zeit nicht berechtigt, Module zu buchen, ECTS zu erwerben und sich für den Abschluss anzumelden. nd keine Studiengebühren zu entrichten. e öhte - n
Art. 45
a.9 1 Studierende auf Bachelor- und Masterstufe haben in den ersten zwölf Semestern der jeweiligen Studienstufe die reguläre Studien- gebühr gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Univer- sität Zürich vom 28.Februar 20224 zu entrichten.
Die Zählung beginnt im Semester der erstmaligen Immatrikulation auf der jeweiligen Studienstufe und endet bei Abschluss der Studien- stufe. Bei einer Exmatrikulation und einem gewährten Urlaub ruht die Zählung.
Wird die Studiendauer gemäss Abs.1 überschritten, ist die erhöhte Studiengebühr gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich vom 28.Februar 20224 zu entrichten.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann auf Antrag eine Verlänge- rung der Studiendauer, für welche die reguläre Studiengebühr zu ent- richten ist, gewährt werden. Verlängerungen können mehrfach gewährt werden.
V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31
.7. 22 - 117 Studiengangs- oder Studien- programm- wechsel
Art. 46
Wird ein Studiengangs- oder Studienprogrammwechsel be- antragt, findet erneut eine vollumfängliche Zulassungsprüfung statt.
Art. 47 Studierfähigkeit dingte Studierunf zuständigeUnivers Antrag auf Prüfun 2 Die Universität verlangen sowie e 3 Wird die Mitwir verweigert, entsc 4 Liegt eine Stud die Exmatrikulati 2. Abschnitt: Exm
Liegen dokumentierte Hinweise für eine medizinisch be- ähigkeit vor, so kann die zuständige Fakultät oder das itätsleitungsmitgliedbeiderUniversitätsleitungeinen g der Studierfähigkeit stellen. sleitung ist befugt, hierzu ein ärztliches Zeugnis zu ine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen. kungspflicht seitens der oder des Studierenden heidet die Universitätsleitung aufgrund der Akten. ierunfähigkeit vor, kann die Universitätsleitung on beschliessen. atrikulation
Art. 48
Grundsatz rikulation Exmatrikul tion auf A Durch die Exmatrikulation erlöschen alle mit der Immat- erworbenen Rechte. a- ntrag
Art. 49
Studierende können die Exmatrikulation auf Ende eines Semesters beantragen. Exmatrikula- tion durch die UZH
Art. 50
Die Exmatrikulation durch die UZH wird vorgenommen:
Art. 59
a. nach Beendigung eines Weiterbildungsstudiengangs gemäss eines besonderen Programms und nach Ablauf eines Mobilitäts , - aufenthalts von Studierenden anderer Hochschulen, a.bis9 nach Abschluss eines Bachelor-, Master-, Lehrdiplom- oder Dok- toratsstudiengangs, sofern die oder der betreffende Studierende für das Semester, das dem Abschluss folgt, keinen Studiengangs-
Art. 46
oder Studienprogrammwechsel gemäss b.10 als Folge einer endgültigen Ab oder Studienprogramm, sofern die od rende keinen Studiengangs- oder Stu beantragt hat, weisung aus einem Studiengang er der betreffende Studie- dienprogrammwechsel gemäss
Art. 46
beantragt hat,
- als Folge eines von der zuständigen Fakultät verfügten Exmatri- kulationsgrunds bei einem Doktoratsstudium, sofern keine Imma- trikulation in einem anderen Studiengang vorliegt,
- auf das Ende des vorangegangenen Semesters, sofern die Studien- gebühren nicht fristgerecht beglichen wurden,
- als Folge eines von den Disziplinarorganen verfügten Ausschlus- ses von der UZH,
.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
- als Folge eines Beschlusses der Universitätsleitung gemäss Regle- ment zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zü- rich3,
- als Folge eines Beschlusses der Universitätsleitung wegen Studier- unfähigkeit.
. Teil: Studierende anderer Hochschulen an der UZH Studierende im Rahmen eines Abkommens
Art. 51
Die Zulassung Studierender anderer Hochschulen im Rah- men eines Abkommens erfolgt gemäss den darin festgehaltenen Be- stimmungen.
Sofern das Abkommen dies vorsieht, können die Studierenden an der UZH einen Abschluss erwerben (Joint Degree oder Double Degree).
Bezahlen die Studierenden an der anderen Hochschule Studien- gebühren, sind an der UZH keine Studiengebühren zu entrichten. Studierende im Rahmen der freien Mobilität
Art. 52
Studierende, die an einer anderen kantonalen Universität oder einer Eidgenössischen Technischen Hochschule auf der Bachelor-, Master- oder Doktoratsstufe immatrikuliert sind, können an der UZH für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen der betreffenden Stu- dienstufe zugelassen werden.
Bezahlen sie an der anderen Hochschule die vollen Studiengebüh- ren, sind an der UZH keine Studiengebühren zu entrichten.
Art. 53 Gaststudierende schen universitä UZHimRahmeneines rende zugelassen a. an der Heimun stufe studieren b. die zuständig 2 Die Zulassung 3 Die Immatrikul deten Fällen kan 4 Gaststudierend kulation an der immatrikuliert z 5 Bezahlen sie a ren, sind an der
Studierende, die an einer staatlich anerkannten ausländi- ren Hochschule immatrikuliert sind, können an der selbstorganisiertenAufenthaltsalsGaststudie- werden, wenn sie iversität auf der Bachelor-, Master- oder Doktorats- und e Fakultät zustimmt. wird auf die entsprechende Studienstufe erteilt. ation ist auf zwei Semester beschränkt. In begrün- n sie auf höchstens vier Semester verlängert werden. ehabenwährenddergesamtenDauerderImmatri- UZH an der ausländischen universitären Hochschule u bleiben. n der anderen Hochschule die vollen Studiengebüh- UZH keine Studiengebühren zu entrichten.
V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31
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. Teil: Studierende in besonderen Programmen Notariats- programm
Art. 54
StudienanwärterinnenundStudienanwärter,diesichaufeine Notariatsprüfung vorbereiten, werden zum Notariatsprogramm zuge- lassen, sofern sie über einen Ausweis über die abgeschlossene Berufs- lehre auf einem Notariat oder einen Ausweis über eine entsprechende gleichwertige Ausbildung verfügen. Ergänzungs- programm zur Berufsausübung
Art. 55
Inhaberinnen und Inhaber eines universitären Diploms können zum Ergänzungsprogramm zugelassen werden, sofern
- sie für die Berufsausübung in der Schweiz ein Bewilligungs- oder Anerkennungsverfahren durch den Bund, die Kantone oder die reformierte Kirche zu durchlaufen haben,
- siehierfüraneinerschweizerischenuniversitärenHochschuleergän- zende Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben müssen,
- sie über ein entsprechendes Schreiben der für die Bewilligung zu- ständigen Stelle verfügen und
- die zuständige Fakultät der Zulassung zustimmt.
Die Immatrikulation ist auf vier Semester beschränkt.
Art. 56
Kurzprogramme zungen, das Zu stimmungen des 6. Teil: Weite Für Kurzprogramme richten sich die Zulassungsvorausset- lassungsverfahren sowie die Gebühren nach den Be- betreffenden Programms. rbildungsstudierende Zulassung und Immatrikulation
Art. 57
Die Zulassung und Immatrikulation richten sich nach der Verordnung oder dem Reglement des jeweiligen Weiterbildungsstu- diengangs.
Die Leitung des jeweiligen Weiterbildungsstudiengangs übermit- telt der zuständigen Stelle der UZH die für die Immatrikulation nöti- gen Daten und Unterlagen der zugelassenen Personen.
Art. 58 Gebühren Verordnun diengangs 2 Mit der pflichten sehenen B
Weiterbildungsstudierende bezahlen individuelle, in der g oder dem Reglement des jeweiligen Weiterbildungsstu- festgelegte Studiengebühren. Immatrikulation in den Weiterbildungsstudiengang ver- sie sich grundsätzlich zur Bezahlung des gesamten vorge- etrages.
.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
Art. 59 Exmatrikulation a. mit dem Absch b. dem definitiv 2 Die Leitung de Stelle der UZH d 7. Teil: Auditor
Die Exmatrikulation erfolgt luss des Weiterbildungsstudiengangs oder en Ausschluss vom Weiterbildungsstudiengang. s Weiterbildungsstudiengangs teilt der zuständigen en Abschluss oder den definitiven Ausschluss mit. innen und Auditoren Auditorinnen und Auditoren
Art. 60
Als Auditorinnen und Auditoren gelten Personen, die ohne Immatrikulation für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen registriert sind.
Sie sind nicht berechtigt, ECTS Credits oder akademische Ab- schlüsse zu erwerben. Voraus- setzungen für die Registrierung
Art. 61
Voraussetzung für die Registrierung als Auditorin oder Auditor ist das zurückgelegte 16. Altersjahr.
In begründeten Ausnahmefällen kann auch jüngeren Personen die Registrierung als Auditorin oder Auditor gestattet werden. Umfang der Registrierung
Art. 62
Die Registrierung ist für höchstens 12 Wochenstunden möglich und nur für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die im Vor- lesungsverzeichnis für Auditorinnen und Auditoren freigegeben sind.
Von Auditorinnen und Auditoren erbrachte Studienleistungen werden für ein Studium nicht angerechnet.
Art. 63
Gebühren nach der Die Gebühren für Auditorinnen und Auditoren richten sich Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich4.
. Teil: Rechtsschutz Einsprache und Rekurs
Art. 64
Entscheide über eine Zulassung zum Bachelor-, Master-, Lehrdiplom- und Doktoratsstudium unterliegen der Einsprache an die Abteilung Studierende.
Die Einsprache ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids schriftlich, mit einem Antrag versehen und begründet ein- zureichen.
Der Einspracheentscheid und alle weiteren Verfügungen gemäss dieser Verordnung unterliegen dem Rekurs an die Rekurskommis- sion der Zürcher Hochschulen.
V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31
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. Teil: Schlussbestimmungen Übergangs- bestimmungen
Art. 65
DieseVerordnungfindetaufalleZulassungenAnwendung, die ab dem 1. Februar 2019 verfügt werden.
Für Zulassungen, die vor dem 1. Februar 2019 verfügt wurden, gelten die mit der Zulassung verfügten Modalitäten.
Auf am 1. Februar 2019 bereits immatrikulierte Studierende fin- den unter Vorbehalt von Abs. 2 die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.
Diese Verordnung geht den jeweiligen am 1. Februar 2019 gül- tigen Rahmenverordnungen für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen vor. Für die in dieser Verordnung nicht geregelten Bereiche gelten weiterhin die jeweiligen am 1. Februar 2019 gültigen Rahmenverordnungen für das Studium in den Bachelor- und Master- studiengängen.
Art. 45
Die Zählung gemäss dierenden zu Beginn d 1 OS 73, 467; Begründ 2 Inkrafttreten: 1.Fe a Abs.2 beginnt erstmalig für alle Stu- es Herbstsemesters 2022 am 1.August 2022.9 ung siehe ABl 2018-09-14. bruar 2019.
LS 415.116.
LS 415.321.
LS 415.432.
LS 415.456.1.
SR 414.20.
SR 0.414.8.
Eingefügt durch URB vom 28.Februar 2022 (OS 77, 211; ABl 2022-03-18). In Kraft seit 1.August 2022.
Fassung gemäss URB vom 28.Februar 2022 (OS 77, 211; ABl 2022-03-18). In Kraft seit 1.August 2022.