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415.311

Verordnung über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich

Präambel

V über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich 415.311 Verordnung über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich (vom 2. November 2020)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Diese Verordnung regelt die Aufnahmeprüfung an der Uni- Gegenstand

versität Zürich (UZH).

§ 2 Die Universitätsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zu Ausführungs-

dieser Verordnung. bestimmungen

§ 3 Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer der Prüfungsziele

Aufnahmeprüfung richten sich im Wesentlichen nach den von der und -inhalte Schweizerischen Maturitätskommission erlassenen Richtlinien für die schweizerische Maturitätsprüfung.

§ 4 1 Zur Aufnahmeprüfung kann nur zugelassen werden, wer bis Zulassungs-

zu dem auf die Aufnahmeprüfung folgenden 31. Dezember das 18. Al- voraus- tersjahr zurücklegen wird. In begründeten Fällen kann die Abteilung setzungen Studierende nach Rücksprache mit der Zulassungskommission Ausnah- men bewilligen. 2 Kandidatinnen und Kandidaten, deren Erst- oder Hauptsprache

nicht Deutsch ist, haben einen Nachweis über ausreichende Deutsch- kenntnisse zu erbringen. 3 Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss

§ 2

geregelt.

§ 5 1 Die Abteilung Studierende organisiert die Aufnahmeprüfung Organisation

in Rücksprache mit der Zulassungskommission. 2 Sie bestimmt die Prüfenden sowie die Expertinnen und Experten.

Diese verfügen in der Regel über ein von der Schweizerische Konfe- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehr- diplom für Maturitätsschulen.

§ 6 1 Die UZH bearbeitet Daten von Personen, die unter den Gel- Datenschutz

tungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit und solange dies für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlich ist.

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2 Es sind dies insbesondere die Identitätsdaten der Kandidatinnen

und Kandidaten wie Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und Nationalität, die Kontaktdaten sowie die Daten zur Vorbildung und zu den gewählten Prüfungsgebieten. Nachteils-

§ 7 1 Kandidatinnen und Kandidaten mit einer ärztlich beschei-

ausgleich nigten Behinderung oder chronischen Krankheit können mit der An- meldung zur Teilnahme an der Aufnahmeprüfung gemäss

§ 8 ein Ge-

such um Nachteilsausgleich stellen. 2 Dem Gesuch ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen, aus dem her-

vorgeht, wie sich die Behinderung oder die chronische Krankheit auf die Aufnahmeprüfung auswirkt. 3 Über die Gewährung nachteilsausgleichender Massnahmen ent-

scheidet die Abteilung Studierende nach Rücksprache mit der Fach- stelle Studium und Behinderung.

B. Anmeldung und Abmeldung

Anmeldung

§ 8 1 Für die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ist eine frist-

gerechte Anmeldung bei der Abteilung Studierende erforderlich. 2 Mit der Anmeldung einzureichen sind insbesondere:

1. Unterlagen zur Identität und Vorbildung, 2. ein allfälliger Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse ge- mäss

§ 4 Abs. 2,

3. ein allfälliges Gesuch um Nachteilsausgleich gemäss

§ 7 Abs. 1.

3 Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss

§ 2

geregelt. Gebühr für

§ 9 1 Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung beträgt Fr. 800.

die Aufnahme- 2 Bei Wiederholung der Aufnahmeprüfung ist die Gebühr gemäss prüfung Abs. 1 erneut zu entrichten. 3 Die Zahlungs- und allfälligen Rückerstattungsmodalitäten werden

in den Ausführungsbestimmungen gemäss

§ 2 geregelt.

Abmeldung von

§ 10 1 Eine Abmeldung von der Aufnahmeprüfung ist nur inner-

der Aufnahme- halb der Abmeldefrist möglich und muss schriftlich erfolgen. prüfung 2 Die Abmeldefrist wird in den Ausführungsbestimmungen gemäss

§ 2 geregelt.

3 Wird die Abmeldung nicht fristgerecht eingereicht, gilt die Auf-

nahmeprüfung bei Nichterscheinen als nicht bestanden. Vorbehalten sind §

§ 11

und 17.

2

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§ 10 Abs. 2 und vor Verspätete

Beginn der Aufnahmeprüfung ein zwingender, unvorhergesehener und Abmeldung unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dies der Abteilung Studie- rende umgehend mitzuteilen. 2 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldegesuch bis

spätestens drei Arbeitstage nach dem Beginn der Aufnahmeprüfung zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) bei der Abteilung Studierende einzureichen. 3 Die Abteilung Studierende entscheidet über das Gesuch. Wird das

Gesuch nicht bewilligt, gilt die Aufnahmeprüfung bei Nichterscheinen als nicht bestanden.

C. Prüfung

§ 12 1 Die Aufnahmeprüfung findet einmal jährlich statt. Prüfungs-

2 Die Aufnahmeprüfung dauert mindestens zwei und höchstens drei termine

Wochen. 3 Die Prüfungstermine werden in geeigneter Weise, insbesondere

auf der Website der UZH, veröffentlicht.

§ 13 1 Die Aufnahmeprüfung umfasst Prüfungen in neun Fächern Prüfungsfächer

wie folgt: 1. Erstsprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch), 2. eine Zweitsprache aus Deutsch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Latein, Griechisch, wobei die gemäss Ziff. 1 gewählte Sprache aus- geschlossen und Deutsch obligatorisch entweder unter Ziff. 1 oder Ziff. 2 zu belegen ist, 3. Englisch, 4. Mathematik, 5. Geschichte, 6. vier Fächer aus den fünf Fächern Biologie, Physik, Chemie, Geo- grafie, Wirtschaft und Recht, wovon ein Fach vertieft geprüft wird. 2 In den Fächern gemäss Ziff. 1–4 wird schriftlich und mündlich, in

den Fächern gemäss Ziff. 5 und 6 wird nur mündlich geprüft.

§ 14 1 Prüfende erstellen die Aufgaben für die schriftlichen Prü- Prüfende sowie

fungen, führen die mündlichen Prüfungen durch und sind für die Kor- Expertinnen und Experten rekturen und Bewertungen verantwortlich. 2 Expertinnen und Experten überwachen und protokollieren die

mündlichen Prüfungen und nehmen Einsicht in die schriftlichen Prü- fungen.

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Zutritt zu den

§ 15 Dritten ist der Zutritt zu den Prüfungen nur mit Bewilligung

Prüfungen der Abteilung Studierende gestattet. Verhinderung,

§ 16 1 Tritt während der Aufnahmeprüfung vor Beginn der Durch-

Abbruch, führung einer einzelnen Prüfung ein zwingender, unvorhersehbarer und unentschuldig- tes Fernbleiben unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dies der Abteilung Studie- rende umgehend mitzuteilen. 2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-

rend der Durchführung einer Prüfung ein, ist dies der oder dem Prü- fenden bzw. der Prüfungsaufsicht umgehend mitzuteilen. 3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,

die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verfahren bei

§ 17 1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungs-

Verhinderung, gesuch spätestens drei Arbeitstage nach dem Termin der betreffenden Abbruch, unent- schuldigtem Prüfung zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arzt- Fernbleiben zeugnis) bei der Abteilung Studierende einzureichen. 2 Die Abteilung Studierende entscheidet über die Bewilligung des

Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden. 3 In Zweifelsfällen kann die Abteilung Studierende eine Vertrauens-

ärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen. 4 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einer Prüfung ohne Ab-

meldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden. Bewertung

§ 13 erteilen die oder der Prüfende

sowie die Expertin oder der Experte gemeinsam eine Note. 2 Die Leistung in jedem Fach wird mit ganzen und halben Noten

ausgedrückt. Dabei steht 6 für die beste, 1 für die schlechteste Leis- tung. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. 3 In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wird, wer-

den die Noten der beiden Prüfungen gemittelt, wobei Viertelnoten auf- gerundet werden. Bestehen

§ 19 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt

der Aufnahme- der Noten der neun Prüfungsfächer mindestens 4 beträgt und wenn prüfung keine Note unter 2, höchstens eine Note unter 3 und insgesamt höchs- tens drei Noten unter 4 vorliegen.

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§ 20 1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs- Unlauteres

handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Verhalten Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel und die uner- laubte Kommunikation mit Dritten. 2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, gilt die Aufnahme-

prüfung als nicht bestanden. 3 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Abteilung Stu-

dierende in Rücksprache mit der Zulassungskommission vorgängig ge- eignete Massnahmen treffen.

§ 21 1 Nach Abschluss der Aufnahmeprüfung validiert die Zulas- Entscheid über

sungskommission die Ergebnisse. die Aufnahme- 2 Die oder der Vorsitzende der Zulassungskommission unterzeich- prüfung

net das Zeugnis.

§ 22 1 Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden. Wiederholung

2 Für die Wiederholung kann eine andere Wahl der Prüfungsfächer der Aufnahme- prüfung getroffen werden. 3 Wird die Aufnahmeprüfung wiederholt, müssen die Prüfungen in

den Fächern, in denen mindestens die Note 5 erzielt wurde, nicht wie- derholt werden.

D. Rechtsschutz

§ 23 Anordnungen gemäss dieser Verordnung können mit Rekurs

bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten wer- den.

E. Übergangsbestimmung

§ 24 Kandidatinnen und Kandidaten, die gemäss Reglement über

die Aufnahmeprüfungen an die Universität Zürich vom 16. Dezember 2002 bereits einmal an der Aufnahmeprüfung teilgenommen haben, müssen für die Wiederholung der Aufnahmeprüfung gemäss

§ 22 kei-

nen Sprachnachweis gemäss

§ 4

Abs. 2 erbringen.

1 OS 76, 15; Begründung siehe ABl 2020-11-20. 2 Inkrafttreten: 1. Februar 2021.

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