beschliesst:
415.321
Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich
Präambel
Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich 415.321 Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich (vom 28. Februar 2022)1, 2
Der Universitätsrat, gestützt auf
§ 41 des Universitätsgesetzes vom 15. März 19983,
§ 15 1 Für die Prüfung der Bewerbung ist eine Bearbeitungsgebühr Bewerbungs-
zu bezahlen. gebühren 2 Die Bearbeitungsgebühr beträgt für die Prüfung der Bewerbung für
ein Bachelor- oder Masterstudium von Studienanwärterinnen und -anwär- tern mit ausländischer Vorbildung Fr. 150, für alle übrigen Fr. 100. 3 Sofern eine Bewerbung nach Ablauf der Bewerbungsfrist möglich
ist, wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300 erhoben. 4 Die Bewerbungsgebühren werden weder zurückerstattet noch an
andere Gebühren angerechnet.
§ 2 1 Die regulären Studiengebühren betragen pro Semester und Reguläre
pro Studiengang: Studien- gebühren a. für Studierende und Gaststudierende im Bachelor-, Master- und Lehrdiplomstudium sowie Studierende im Notariats- und im Ergänzungsprogramm Fr. 720 b. für Doktorierende und Gaststudierende im Doktorats- studium Fr. 150 2 In diesen Gebühren ist eine pauschale Prüfungsgebühr enthalten.
§ 3 1 Studierende auf Bachelor- und Masterstufe, welche die Stu- Erhöhte
diendauer der jeweiligen Studienstufe nach
§ 45 a der Verordnung über Studien-
die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August gebühren 20184 überschritten haben, entrichten erhöhte Studiengebühren. 2 Die erhöhten Studiengebühren betragen pro Semester und pro Stu-
diengang Fr. 1440. 3 In diesen Gebühren ist eine pauschale Prüfungsgebühr enthalten.
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Medizinische
§ 4 Die Studierenden der Medizinischen Fakultät und der Vet-
Fakultät und suisse-Fakultät entrichten zusätzlich die folgenden Prüfungsgebühren Vetsuisse- Fakultät pro Studienjahresprüfung: a. zusätzliche a. Humanmedizin je Fr. 160 im 1. bis 4. und 6. Studienjahr Prüfungsgebühr b. Zahnmedizin je Fr. 160 im 1. und 2. Studienjahr je Fr. 240 im 3. und 5. Studienjahr c. Veterinärmedizin je Fr. 250 im 1. bis 4. Studienjahr b. Eignungstest
§ 5 Die Gebühr für die Teilnahme am Eignungstest für das Medi-
zinstudium beträgt Fr. 300. Auditorinnen
§ 6 Auditorinnen und Auditoren entrichten pro Semester folgende
und Auditoren Gebühren: a. bis 2 Semesterwochenstunden Fr. 110 b. für jede weitere Semesterwochenstunde Fr. 55
1 OS 77, 221; Begründung siehe ABl 2022-03-25. 2 Inkrafttreten: 1. August 2022. 3 LS 415.11.
4 LS 415.31.
5 Fassung gemäss URB vom 3. Juni 2024 (OS 79, 417; ABl 2024-06-14). In Kraft
seit 1. Januar 2025.
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