gestützt auf Abs. 1 und 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 19983, beschliesst:
415.322
Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der Universität
Präambel
1.7.12 - 77
Verordnung
überdiezusätzlicheStudiengebührvonausländischen
Studierenden an der Universität
(vom 1. Februar 2012)1, 2
Der Regierungsrat,
Art. 42
Art. 1
Ausländische Studierende bezahlen neben der Kollegiengeld- pauschale und den Semesterbeiträgen eine zusätzliche Studiengebühr, wennsieimZeitpunktderErlangungdesHochschulzulassungsauswei- ses ihren gesetzlichen Wohnsitz weder in der Schweiz noch im Fürsten- tum Liechtenstein hatten.
Art. 2
Die zusätzliche Studiengebühr beträgt pro Semester:
- Fr. 500 für Bachelorstudierende,
- Fr. 100 für Masterstudierende, Doktorierende und Lehrdiplomstu- dierende.
Art. 3
Die Universitätsleitung kann die zusätzliche Studiengebühr in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.
OS 67, 158; Begründung siehe ABl 2012, 350.
Inkrafttreten: 1. Mai 2012.
LS 415.11.