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415.322

Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der Universität

Präambel

1.7.12 - 77

Verordnung

überdiezusätzlicheStudiengebührvonausländischen

Studierenden an der Universität

(vom 1. Februar 2012)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 42

gestützt auf Abs. 1 und 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 19983, beschliesst:

Art. 1

Ausländische Studierende bezahlen neben der Kollegiengeld- pauschale und den Semesterbeiträgen eine zusätzliche Studiengebühr, wennsieimZeitpunktderErlangungdesHochschulzulassungsauswei- ses ihren gesetzlichen Wohnsitz weder in der Schweiz noch im Fürsten- tum Liechtenstein hatten.

Art. 2

Die zusätzliche Studiengebühr beträgt pro Semester:

  1. Fr. 500 für Bachelorstudierende,
  2. Fr. 100 für Masterstudierende, Doktorierende und Lehrdiplomstu- dierende.

Art. 3

Die Universitätsleitung kann die zusätzliche Studiengebühr in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.

OS 67, 158; Begründung siehe ABl 2012, 350.

Inkrafttreten: 1. Mai 2012.

LS 415.11.