Lexipedia

415.33

Disziplinarverordnung der Universität Zürich

Präambel

Disziplinarverordnung der Universität Zürich 415.33 Disziplinarverordnung der Universität Zürich (vom 25. Mai 2020)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundsätze

§ 1 Die Disziplinarverordnung bezweckt die Sicherstellung eines Ziel

geordneten Forschungs- und Lehrbetriebs an der Universität.

§ 2 1 Die Disziplinarverordnung gilt für alle immatrikulierten Per- Geltungsbereich

sonen sowie weiteren Personen, die an der Universität Leistungsnach- weise erbringen. Massgebend ist der Zeitpunkt des Disziplinarverstos- ses. 2 Vorbehalten bleiben das Reglement zum Schutz vor sexueller Beläs-

tigung an der Universität Zürich vom 1. März 20077 und die Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Univer- sität Zürich vom 25. Mai 20208.

§ 3 Auf Studierende, die an Studienangeboten teilnehmen, an de- Studienange-

nen mehrere Hochschulen beteiligt sind wie insbesondere Joint Degree, bote unter Double Degree, Minor- und Modulmobilität, ist die Disziplinarverord- Beteiligung mehrerer nung nur anwendbar, wenn die Partnerhochschule keine Disziplinar- Hochschulen hoheit über die Studierende oder den Studierenden beansprucht. Die Anwendung der Disziplinarverordnung steht in diesen Fällen im Ermes- sen der Organe der Disziplinarrechtspflege.

II. Organe der Disziplinarrechtspflege

§ 4 Die Disziplinargewalt steht allein den in dieser Disziplinar- Befugnis zur

verordnung genannten Organen zu. Fakultäten und Institute sind nicht Disziplinar- gewalt befugt, Disziplinarmassnahmen zu treffen.

§ 5 Organe der Disziplinarrechtspflege sind Disziplinar-

organe a. die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt, b. die Disziplinarkommission.

1. 1. 24 - 123 1

415.33 Disziplinarverordnung der Universität Zürich

Wahl der

§ 6 1 Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt sowie

Universitäts- deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von der anwältin oder des Universi- Erweiterten Universitätsleitung aus dem Kreise der Professorinnen und tätsanwalts Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät für eine Amtsdauer und Beizug der von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen der Disziplinarkommission nicht protokollieren- angehören. den Person 2 Wiederwahl ist zulässig.

3 Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt zieht für ihre

oder seine Untersuchungshandlungen eine Protokollführerin oder einen Protokollführer bei. Zusammenset-

§ 7 1 Die Disziplinarkommission besteht aus sechs Mitgliedern,

zung und Wahl nämlich der Disziplinar- kommission, a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus der Professorenschaft ge- Sekretariat der mäss

§ 8 a des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)5,

Disziplinar- kommission b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände der Studieren- den, des wissenschaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen For- schenden und Lehrenden sowie des administrativen und technischen Personals. 2 Gewählt werden

a. die Vertreterinnen oder Vertreter aus der Professorenschaft gemäss

§ 8 a UniG von der Erweiterten Universitätsleitung,

b. die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden vom Verband der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)9, c. die Delegierten der Stände des wissenschaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie des administra- tiven und technischen Personals jeweils von den Angehörigen ihres Standes. 3 Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu wählen.

4 Eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Professorenschaft führt

den Vorsitz. 5 Die oder der Vorsitzende bestimmt eine Sekretärin oder einen Sek-

retär der Disziplinarkommission und nötigenfalls deren oder dessen Stellvertretung. Amtsdauer und

§ 8 1 Die Amtsdauer der Vertretung der Professorenschaft und des

Wiederwahl Standes des technischen und administrativen Personals beträgt vier, jene der Delegierten der Studierenden, des wissenschaftlichen Nachwuchses und der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden zwei Jahre. 2 Wiederwahl ist zulässig.

2

Disziplinarverordnung der Universität Zürich 415.33

§ 9 1 Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehr- Beschluss-

heit ihrer Mitglieder anwesend ist. fassung 2 Jedes anwesende Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben.

Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden dop- pelt.

III. Disziplinarverstösse und Disziplinarmassnahmen

§ 10 1 Eines Disziplinarverstosses macht sich schuldig, wer vorsätz- Disziplinar-

lich oder fahrlässig verstösse a. sich bei der Ausarbeitung schriftlicher Arbeiten oder bei anderen Leistungsnachweisen unerlaubter Mittel bedient, b. fremde Forschungsergebnisse und -erkenntnisse oder fremde Texte als eigene ausgibt (Plagiat), c. Straftaten gegen die Organe der Universität, Angehörige der Uni- versität im Sinne des UniG sowie Gäste der Universität verübt, d. gegen die für die Universität oder deren Institute oder andere Ein- richtungen geltenden wesentlichen Vorschriften oder gestützt darauf ergangenen Anordnungen in grober Weise verstösst, 2 Eines Disziplinarverstosses macht sich darüber hinaus schuldig, wer

vorsätzlich a. Organe der Universität, Angehörige der Universität im Sinne des UniG sowie Gäste oder Besucherinnen und Besucher bedroht, beläs- tigt oder in ihrer Tätigkeit an der Universität wesentlich behindert, b. eine Ausweisschrift oder eine Vergünstigung, die ihr oder ihm auf- grund ihrer oder seiner Zugehörigkeit zur Universität zukommt, wei- tergibt oder missbraucht, c. falsche, verfälschte oder ihr oder ihm nicht gehörende Urkunden wie Zeugnisse oder Ausweisschriften gegenüber der Universität verwen- det, d. gegen wesentliche Meldepflichten verstösst, insbesondere bei Ver- letzung der Meldepflicht bei der Immatrikulation sowie bei der Ver- gabe universitärer Stipendien, Darlehen oder anderer Unterstüt- zungsleitungen, e. Veranstaltungen an der Universität oder den geordneten Betrieb der Universität in grober Weise stört, f. Straftaten gegen Besucherinnen und Besucher der Universität ver- übt, g. ohne Einwilligung der oder des Dozierenden Veranstaltungen der Universität aufzeichnet oder Aufzeichnungen weiterverbreitet.

1. 1. 24 - 123 3

415.33 Disziplinarverordnung der Universität Zürich

3 Ein Disziplinarverfahren wegen eines Disziplinarverstosses nach

Abs. 1 lit. a oder b darf nur durchgeführt werden, wenn der damit in Zu- sammenhang stehende Leistungsnachweis aberkannt worden ist. Von der Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Abs. 1 lit. a oder b kann abgesehen werden, wenn die Tat bereits hinreichend durch die Aberken- nung des damit im Zusammenhang stehenden Leistungsnachweises ge- ahndet worden ist. Disziplinar-

§ 11 1 Disziplinarmassnahmen sind:

massnahmen a. der schriftliche Verweis, b. gemeinnützige Arbeit bis zu 40 Stunden zugunsten der Universität, sofern die angeschuldigte Person zustimmt, c.3 d. der vorübergehende Ausschluss vom Studium an der Universität bzw. von Lehrveranstaltungen und Programmen der universitären Wei- terbildung, die von der Universität Zürich durchgeführt werden oder an der Universität Zürich stattfinden, für die Dauer von bis zu sechs Semestern, e. bei schweren oder wiederholten Verstössen der Ausschluss von der Universität. 2 Die verschiedenen Disziplinarmassnahmen können miteinander

verbunden werden. 3 . . .3

4 . . .3

Bedingter

§ 11 Abs. 1

Vollzug lit. d und e kann bedingt aufgeschoben werden, wenn die gesamten Um- stände erwarten lassen, dass sich die angeschuldigte Person künftig wohl- verhalten wird. Es wird eine Probezeit von mindestens einem Semester und höchstens sechs Semestern angesetzt. 2 Der bedingte Aufschub ist nicht zulässig, wenn gegen die angeschul-

digte Person bereits einmal wegen eines Disziplinarverstosses eine Dis- ziplinarmassnahme nach

§ 11 ausgesprochen wurde.

3 Begeht die angeschuldigte Person während der Probezeit erneut

einen Disziplinarverstoss, wird die Disziplinarmassnahme, ungeachtet der Anordnung weiterer Disziplinarmassnahmen, im Sinne der ersten Anordnung vollzogen. In leichten Fällen kann die Disziplinarkommis- sion stattdessen die Probezeit verlängern. Sanktions-

§ 13 1 Art und Dauer der Disziplinarmassnahme richten sich ins-

zumessung besondere nach der Bedeutung der beeinträchtigten oder gefährdeten Hochschulinteressen sowie nach dem Verschulden, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten der angeschuldigten Person.

4

Disziplinarverordnung der Universität Zürich 415.33 2 Von einer Disziplinarmassnahme kann abgesehen und das Verfah-

ren eingestellt werden: a. in leichten Fällen, b. wenn das Verhalten der angeschuldigten Person bereits anderwei- tig geahndet worden ist.

§ 14 1 Disziplinarverstösse verjähren innert zweier Jahre vom Zeit- Verjährung

punkt ihrer Begehung angerechnet. 2 Im Falle eines Disziplinarverstosses nach

§ 10 Abs. 1 lit. a und b

beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, da ein Mitglied der be- troffenen Fakultät von den Umständen, die den Disziplinarverstoss be- gründen, Kenntnis erlangt. 3 Verjährungsunterbrechend ist jede Handlung eines Disziplinar-

organs. 4 Disziplinarmassnahmen können, mit Ausnahme des Vollzugs eines

bedingten Aufschubs nach

§ 12 Abs. 3, nach Ablauf von fünf Jahren seit

dem Beginn der Verjährungsfrist nach Abs. 1 und 2 nicht mehr vollstreckt werden.

IV. Allgemeine Bestimmungen zum Disziplinarverfahren

§ 15 Soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen, Anwendbarkeit

finden die Vorschriften des 2. und 4. Abschnittes des Verwaltungsrechts- des Verwal- pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)4 auf das Disziplinarverfahren tungsrechts- pflegegesetzes Anwendung.

§ 16 1 Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt Zuständigkeit

der Disziplinar- a. untersucht sämtliche ihr oder ihm gemeldeten Disziplinarfälle, organe b. stellt das Verfahren ein oder verhängt Disziplinarmassnahmen im Sinne von

§ 11 Abs. 1 lit. c bis zu Fr. 1000,

c. verhängt den Ausschluss vom Studium oder von Lehrveranstaltungen und Programmen der universitären Weiterbildung nach

§ 11 Abs. 1

lit. d bis zu einem Semester, sofern der Ausschluss bedingt ausgespro- chen wird. 2 Für die übrigen Disziplinarmassnahmen ist die Disziplinarkommis-

sion zuständig.

1. 1. 24 - 123 5

415.33 Disziplinarverordnung der Universität Zürich

Einleitung des

§ 17 Die betroffenen Fakultäten oder Organisationseinheiten prü-

Verfahrens fen, ob ein Disziplinarverstoss angezeigt wird. Eine entsprechende An- zeige ist an die Universitätsanwältin oder den Universitätsanwalt zu richten. Diese oder dieser eröffnet das Verfahren und informiert die angeschuldigte Person, das Rektorat sowie die betroffene Fakultät oder Organisationseinheit. Verbeiständung

§ 18 1 Die angeschuldigte Person hat das Recht, einen Beistand auf

eigene Kosten beizuziehen. 2 Durch die Verbeiständung darf das Verfahren nicht ungebührlich

verzögert werden. 3 Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt oder die oder

der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann der nicht verbeistän- deten angeschuldigten Person einen Beistand von Amtes wegen bestel- len, wenn diese nicht in der Lage ist, ihre Verteidigungsinteressen aus- reichend zu wahren.

§ 20 1 Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt ist für

Massnahmen den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen zuständig. Nach Über- weisung der Akten an die Disziplinarkommission ist deren Vorsitzende oder Vorsitzender zuständig. 2 Stört oder gefährdet die angeschuldigte Person den Universitäts-

betrieb oder verstösst sie in grober Weise gegen geltende Vorschriften, kann die Rektorin oder der Rektor die Benutzung von Universitätsein- richtungen oder das Betreten von Räumlichkeiten der Universität mit sofortiger Wirkung untersagen. Ordnet die Rektorin oder der Rektor die Massnahme an, hat sie oder er den Fall unverzüglich der Universitäts- anwältin oder dem Universitätsanwalt zu überweisen. 3 Ersucht die angeschuldigte Person darum, ist sie nach dem Erlass

der vorsorglichen Massnahme innert sieben Tagen anzuhören. Sicherstellung

§ 21 1 Im Falle der Einleitung eines Disziplinarverfahrens sind die

von Beweis- im Bereich der Universität befindlichen Beweisgegenstände von der gegenständen Universitätsanwältin oder dem Universitätsanwalt sicherzustellen. Für die Sicherstellung gilt

§ 20 sinngemäss.

2 In der Anordnung gemäss

§ 32 ist endgültig über die sichergestell-

ten Gegenstände zu befinden. Beschleuni-

§ 22 Das Disziplinarverfahren ist so rasch als möglich durchzufüh-

gungs- ren. Untersuchungshandlungen und nach Möglichkeit Verhandlungen grundsatz sind auch in der vorlesungsfreien Zeit vorzunehmen.

6

Disziplinarverordnung der Universität Zürich 415.33 V. Verfahren vor der Universitätsanwältin oder dem Universitätsanwalt

§ 23 1 Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt hat Ermittlungs-

den Sachverhalt zu ermitteln. Sie oder er kann die betroffene Fakultät grundsatz um Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts oder um Übermitt- lung von Akten oder Beweisgegenständen ersuchen. 2 Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt nimmt alle

weiteren zur Abklärung der Sache erforderlichen Untersuchungshand- lungen vor, namentlich die Befragung der angeschuldigten Person, den Beizug von Akten und Berichten und die Befragung von Auskunftsper- sonen.

§ 24 1 Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt lädt Vorladung der

die angeschuldigte Person zur Befragung vor. angeschuldig- 2 Die angeschuldigte Person ist verpflichtet, auf schriftliche Vorla- ten Person

dung hin zur Befragung vor der Universitätsanwältin oder dem Univer- sitätsanwalt persönlich zu erscheinen. 3 Erscheint die angeschuldigte Person nach Vorladung ohne genü-

gende Entschuldigung nicht zur Befragung, kann die Universitätsanwäl- tin oder der Universitätsanwalt das Verfahren ohne Befragung der ange- schuldigten Person fortführen. In der Vorladung ist auf die Säumnis- folgen hinzuweisen. 4 Die Busse bei jedem Verstoss gegen Abs. 2 beträgt Fr. 200.

§ 25 1 Die angeschuldigte Person wird grundsätzlich allein befragt. Befragung der

An der Befragung kann ein Beistand der angeschuldigten Person teil- angeschuldig- ten Person nehmen. 2 Zusätzlich zum Beistand gemäss Abs. 1 ist auf Verlangen der ange-

schuldigten Person eine Vertreterin oder ein Vertreter des VSUZH bei- zuziehen. Diese Vertreterin oder dieser Vertreter des VSUZH darf nicht mit der Vertreterin oder dem Vertreter gemäss

§ 7 Abs. 2 lit. b identisch

sein. 3 Die Befragung wird protokolliert. Nach Abschluss der Befragung

wird der angeschuldigten Person das Protokoll vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen und/oder zu unterzeichnen, werden die Weige- rung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt. 4 Die angeschuldigte Person ist zu Beginn der Befragung über den

disziplinarrechtlichen Vorwurf zu orientieren und auf ihr Recht zu schweigen sowie auf ihre Rechte nach §

§ 18 , 19 und 27 hinzuweisen.

5 In begründeten Fällen ist die Teilnahme einer Vertreterin oder eines

Vertreters der betroffenen Fakultät oder Organisationseinheit an der Befragung zu bewilligen.

1. 1. 24 - 123 7

415.33 Disziplinarverordnung der Universität Zürich

Befragung

§ 26 1 Organe sowie Angehörige der Universität sind zur Aussage

von Auskunfts- verpflichtet, sofern sie nicht angeschuldigt sind. personen 2 Hinsichtlich des Aussageverweigerungsrechts sind die Vorschrif-

ten über die Zeugnisverweigerungsrechte in der Schweizerischen Straf- prozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)11 sinngemäss anwend- bar. Konfrontations-

§ 27 1 Die angeschuldigte Person hat das Recht, an der Befragung

recht von Auskunftspersonen teilzunehmen, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen. 2 Sie kann Fragen an die Auskunftspersonen richten.

Abschluss der

§ 28 Nach Abschluss der Untersuchung erstattet die Universitäts-

Untersuchung anwältin oder der Universitätsanwalt der Disziplinarkommission schrift- lich Bericht und Antrag, sofern sie oder er den Fall nicht in eigener Zu- ständigkeit erledigt.

VI. Verfahren vor der Disziplinarkommission

Verhandlung

§ 29 1 Die Disziplinarkommission führt eine mündliche Verhand-

vor der lung durch. Disziplinar- 2 Für die Vorladung der angeschuldigten Person gilt

§ 24 sinngemäss.

kommission 3 Die Disziplinarkommission kann ergänzende Erhebungen durch-

führen oder die Universitätsanwältin oder den Universitätsanwalt mit deren oder dessen Einvernehmen damit beauftragen. Verhandlung

§ 30 1 Im Verfahren vor der Disziplinarkommission wird die ange-

vor der schuldigte Person zur Person und zur Sache befragt. Danach vertritt die Disziplinar- kommission Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt mündlich die Anträge. 2 Die angeschuldigte Person und ihr Beistand haben das Recht, zu

den Ausführungen der Universitätsanwältin oder des Universitätsanwal- tes Stellung zu nehmen. 3 Das Verfahren ist nicht öffentlich.

4 An den Beratungen der Disziplinarkommission nehmen die Uni-

versitätsanwältin oder der Universitätsanwalt, die angeschuldigte Per- son und ihr Beistand nicht teil.

8

Disziplinarverordnung der Universität Zürich 415.33 VII. Kosten des Verfahrens

§ 31 1 Zu den Verfahrenskosten gehören die Staatsgebühr sowie Kosten

die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellkosten gemäss

§ 7 der Ge-

bührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 196610. 2 Die Staatsgebühr beträgt abhängig vom Zeitaufwand sowie von der

finanziellen und rechtlichen Tragweite, die der Anordnung im Einzelfall zukommt, Fr. 200 bis Fr. 1000. 3 In besonders aufwendigen Verfahren kann die Staatsgebühr unter

Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 2 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden. 4 Wird das Verfahren eingestellt, werden keine Kosten erhoben.

5 Die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt oder die oder

der Vorsitzende der Disziplinarkommission entscheidet in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich über die Kosten des Verfahrens und die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.

VIII. Bekanntmachungen und Mitteilungen

§ 32 1 Jede Entscheidung eines Organs der Disziplinarrechtspflege Anordnungen

ist der angeschuldigten Person, der Rektorin oder dem Rektor und ge- der Disziplinar- gebenenfalls der Universitätsanwältin oder dem Universitätsanwalt in organe, Rechts- mittelbelehrung Form einer schriftlichen Anordnung mitzuteilen. 2 Die Organe der Disziplinarrechtspflege entscheiden über die Zu-

stellung einer Abschrift an das Dekanat der betreffenden Fakultät. Der Abteilung Studierende ist das Ergebnis des Disziplinarverfahrens mit- zuteilen. 3 Die Organe der Disziplinarrechtspflege können anonymisierte An-

ordnungen öffentlich zugänglich machen.

IX. Rekurs

§ 19 ff. VRG mit Rekurs bei der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen angefochten werden.

1. 1. 24 - 123 9

415.33 Disziplinarverordnung der Universität Zürich

Frist

§ 34 Innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, können

Rekurs erheben: a. die angeschuldigte Person sowie die Rektorin oder der Rektor gegen Anordnungen der Universitätsanwältin oder des Universitätsanwalts, b. die Berechtigten nach lit. a sowie die Universitätsanwältin oder der Universitätsanwalt gegen Anordnungen der Disziplinarkommission.

X. Übergangsbestimmung

§ 35 1 Disziplinarverstösse, die vor dem Inkrafttreten dieser Dis-

ziplinarverordnung begangen worden sind, jedoch erst nach deren In- krafttreten zur Beurteilung gelangen, unterstehen dem neuen Recht, sofern nicht das bisherige milder ist. 2 Für die Amtszeit der Standesangehörigen gilt

§ 19 des Reglements

für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gre- mien der Universität Zürich vom 3. Dezember 2019 (Wahlreglement)6. Für die Amtszeit der Professorinnen und Professoren sowie der oder des Studierenden gilt

§ 19

Wahlreglement analog.

1 OS 77, 176; Begründung siehe ABl 2020-06-12. 2 Inkrafttreten: 1. Juni 2022. 3 Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2021 (AN.2020.

00007). 4 LS 175.2.

5 LS 415.11.

6 LS 415.111.2.

7 LS 415.116.

8 LS 415.27.

9 LS 415.34.

10 LS 682.

11 SR 312.0.

10