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415.34

Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)

Präambel

Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH 415.34

1.10.12 - 78

Statuten

der öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Verbands

der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)

(vom 23. Mai 2012)1, 2

Präambel

Die Studierenden der Universität Zürich

setzen sich die eigenständige und unabhängige Vertretung ihrer Inte-

ressen als Ziel,

zur Förderung ihrer ideellen und materiellen Wohlfahrt,

zur Stärkung ihrer Mitbestimmung in bildungspolitischen Belangen,

zur Verbesserung des Informationsflusses unter den Studierenden,

zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung aller Geschlechter,

auf allen Ebenen der UZH und in den Organen des Verbands,

zurgegenseitigenVernetzungundfruchtvollenZusammenarbeit,unter-

einander,

zwischen den studentischen Vereinen und dem Verband,

mit den anderen Studierendenschaften der Schweiz und aus dem Aus-

land,

als eigenständiger Teil der Universität,

und geben ihrem Verband in Einigkeit und Gleichsinn die folgenden

Statuten:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Name und Sitz sität Zürich ( mit Sitz in Zü Unter dem Namen Verband der Studierenden der Univer- VSUZH) besteht eine öffentlich-rechtliche Körperschaft rich.

Art. 2

Zweck der im der Un a. Stä schen b. För Der VSUZH vertritt die folgenden Anliegen und Interessen matrikulierten Studierenden der Universität Zürich gegenüber iversität und der Öffentlichkeit: rkung der Mitbestimmung der Studierenden in bildungspoliti- Belangen, derung der ideellen und materiellen Wohlfahrt der Studieren- den,

.34 Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH

  1. Förderung der tatsächlichen Gleichstellung aller Geschlechter auf allen Ebenen der UZH und in den Organen des Verbands,
  2. Verbesserung des Informationsflusses unter den Studierenden,
  3. Vernetzung der Studierenden untereinander und des Verbands mit den studentischen Vereinen und anderen Studierendenschaften. Zusammen- arbeit

Art. 3

Der VSUZH kann in nationalen und internationalen Ver- bänden Mitglied werden.

Art. 4

Organe a. der b. der c. die d. die e. die Die Organe des VSUZH sind: Rat des VSUZH, Vorstand des Rates, ständigen Kommissionen, weiteren studentischen Kommissionen, Einsprachekommission.

Art. 5 Mittel a. Mitg b. Ertr c. weit 2 Der M pro Sem 3 Für V öffentl 4 Die E

Der VSUZH finanziert sich durch: liederbeiträge, äge aus Dienstleistungen, ere Einnahmen. itgliederbeitrag beträgt maximal 2% der Studiengebühren ester. erbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vermögen der ich-rechtlichen Körperschaft. inzelheiten regelt das Finanzreglement.

Art. 6 Mitgliedschaft Mitglieder des 2 Der Eintritt

Alle an der UZH immatrikulierten Studierenden können VSUZH werden. kann jederzeit durch Bezahlung des Mitgliederbei- trags erfolgen.

Der Austritt kann bei der Semestereinschreibung erklärt werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Bei- träge.

Alle Mitglieder können von den Dienstleistungen des VSUZH profitieren. Der VSUZH-Rat entscheidet über Zugang und Gebühren von Nichtmitgliedern.

Art. 7 Rechtsweg Abs. 2 hab der Geschä Geschäftso

Alle im VSUZH-Rat Antragsberechtigten gemäss § 13 en während der Ratssitzung ein Beschwerderecht zuhanden ftsprüfungskommission bei vermuteter Verletzung der rdnung.

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Gegen die Beschlüsse aller VSUZH-Organe kann wegen Statu- ten- oder Reglementverletzung schriftlich und begründet Einsprache an die Einsprachekommission erhoben werden.

Alle Mitglieder des VSUZH sowie alle im VSUZH-Rat Antrags-

Art. 13

berechtigten gemäss der Einsprachekommis der Geschäftsführung 4 DieEntscheidederEi kommission der Zürch Abs. 2 haben ein Einspracherecht zuhanden sion bei vermuteten Unregelmässigkeiten in . nsprachekommissionkönnenandieRekurs- er Hochschulen weitergezogen werden

Art. 8

Aufsicht des Kanto Der VSUZH untersteht der Aufsicht des Gemeindeamtes ns Zürich.

Art. 9 Reglement zend zu na Änderungen Ratsmitgli 2 Folgende den vom VS a. die Ges b. das Vor c. das Kom d. das Ein e. das Ini f. das Fin g. das Wah 2. Der Rat

Der VSUZH kann sich zur näheren Organisation ergän- chfolgenden Bestimmungen Reglemente geben. Diese oder derselben müssen mit Zweidrittelmehr der anwesenden eder angenommen werden. Reglemente sind durch die Statuten gegeben und wer- UZH-Rat erlassen: chäftsordnung, standsreglement, missionsreglement, sprachekommissionsreglement, tiativ- und Referendumsrechtreglement, anzreglement, lreglement. des VSUZH

Art. 10 Aufgaben a. Erlass Organe de anderen O b. Genehm des abgel

Der Rat behandelt folgende Geschäfte: von Reglementen über die Organisation und Wahlart der s VSUZH, soweit deren Erlass nicht diesen selbst oder rganen vorbehalten bleibt, igung des Jahresberichts, der Bilanz und Erfolgsrechnung aufenen Geschäftsjahres sowie des Budgets des Folge- jahres,

  1. Beschlussfassung über Ausgaben, welche Fr. 1000 übersteigen, so- fern diese nicht bereits im Rahmen des Budgets genehmigt worden sind,

.34 Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH

  1. Aufsicht über die Tätigkeit der von ihm gewählten Organe, studen- tischen Kommissionen und der Delegierten in universitären Gre- mien,
  2. Statutenrevision,
  3. Festlegung des Mitgliederbeitrags,
  4. weitere Geschäfte.

Der Rat wählt:

  1. den Vorstand,
  2. die Kommissionen,
  3. die studentischen Delegierten in die universitären Kommissionen und Gremien,
  4. die Einsprachekommission,
  5. die studentischen Delegierten in weitere Gremien. Dabei soll eine ausgeglichene Verteilung der Fakultäten und Fraktionen des Rates angestrebt werden. Vertreterinnen und Vertreter können abgewählt werden.Nach Abwahl, Rücktritt oder Ablauf der Amtszeit werden die Vertreterinnen und Vertreter neu gewählt.

Der Rat befasst sich mit:

  1. den eingereichten Anträgen,
  2. der Erteilung von verbindlichen Aufträgen an den Vorstand, die Kommissionen und alle Delegierten des VSUZH. Zusammen- setzung und Amtszeit

Art. 11

Der Rat besteht aus mindestens 70 Delegierten aus allen Fakultäten der Universität Zürich.

Die Delegierten werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Rates wird in der Regelin derzweitletztenVeranstaltungswochedes Frühlingssemesters durchgeführt. Der bisherige Vorstand beruft die Sitzung ein und leitet diese.

Eine Amtszeit im Rat beginnt mit der auf die Wahl folgenden konstituierenden Sitzung und endet mitdernächsten konstituierenden Sitzung, wenn sie nicht durch Rücktritt oder Abwahl vorzeitig beendet wird.

Art. 12 Wahlverfahren den der Univer 2 Passives Wah

Aktives Wahlrecht haben alle immatrikulierten Studieren- sität Zürich. lrecht haben alle Mitglieder des VSUZH.

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Die Wahlen finden gesamtuniversitär ohne Wahlkreise statt. Die Delegierten werden nach dem Proporzwahlverfahren gewählt. Jede Fakultät muss nach Möglichkeit durch mindestens drei Delegierte ver- treten sein.

FürdieAusschreibung und Durchführung der Wahlen ist der Vor- stand verantwortlich.

Über die Wahlen und Wahlergebnissewird ein öffentliches Proto- koll geführt.

Tritt ein Mitglied des Rates des VSUZH zurück, rückt die nächste Person der gleichen Liste oder Listenverbindung nach.

Die Einzelheiten regelt das Wahlreglement.

Art. 13 Struktur den vom V lich. Es 2 Antrags a. die Mi b. die Or c. Gruppi d. dieVer Kommissio des Rates e. die Fa f. die St Fakultäts 3 Die Ein 3. Der Vo

Der Rat trifft sich zu regelmässigen Sitzungen. Diese wer- orstand rechtzeitig einberufen. Sie sind grundsätzlich öffent- wird Protokoll geführt, dieses ist öffentlich einsehbar. recht an den Rat haben: tglieder des Rates, gane des VSUZH, erungen und Fraktionen, die im Rat vertreten sind, treterinnenundVertreter,diederRatinuniversitäreOrgane, nen und Gremien gewählt hat und die nicht Mitglieder sind, chvereine, udierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in den versammlungen. zelheiten regelt die Geschäftsordnung. rstand

Art. 14 Aufgaben gesamtuni 2 DerVors die Wahle 3 Der Vor dessen Na 4 Der Vor nen vorbe dere um d

Der Vorstand ist das exekutive Organ des VSUZH auf versitärer Ebene. tandbereitetdieSitzungendesRatesvorundorganisiert n. stand führt die Beschlüsse des Rates aus und handelt in men. stand ist grundsätzlich in allen nicht den anderen Orga- haltenen Geschäften zuständig und kümmert sich insbeson- ie Vertretung der Körperschaft gegen aussen.

.34 Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH

Der Vorstand führt die Administration und ist zuständig für die Bilanz und Erfolgsrechnung der Körperschaft. Diese Aufgaben kön- nen an ein Sekretariat delegiert werden.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Rat zur Genehmigung vor:

  1. den Jahresbericht mit Auflistung der Tätigkeiten des Vorstandes und des VSUZH im Amtsjahr,
  2. Bilanz und Erfolgsrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres,
  3. das Budget für das Folgejahr. Zusammen- setzung

Art. 15

Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Personen.

DerVorstandkonstituiertsichselbst,dasPräsidiumwirdvomRat gewählt.

Art. 16

Struktur Sitzungen Ratundder Der Vorstand trifft sich regelmässig zu Sitzungen. Über die wird Protokoll geführt. Auf Antrag wird das Protokoll dem GeschäftsprüfungskommissionzurKenntnisnahmevorge- legt.

Art. 17

Reglement 4. Die Kom Die Einzelheiten regelt das Vorstandsreglement. missionen des VSUZH Ständige Kommissionen

Art. 18

DieständigenKommissionendesVSUZHsinddieBildungs- politische Kommission (BiKo), die Dienstleistungskommission (DLK), die Finanzkommission (FiKo) und die Geschäftsprüfungskommission (GPK). Bildungs- politische Kommission

Art. 19

Die BiKo behandelt bildungs- und hochschulpolitische Themen, die für die Studierenden von Interesse sind.

Die BiKo besteht aus mindestens sieben Personen. Die Dele- gierten in der Erweiterten Universitätsleitung und im Universitätsrat gehören ihr von Amtes wegen an. Dienstleistungs- kommission

Art. 20

Die DLK behandelt und reflektiert dienstleistungsspezifi- sche Themen und steht dem Rat und dem Vorstand des VSUZH bera- tend zur Seite.

Die DLK besteht aus mindestens drei Personen.

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.10.12 - 78 Finanz- kommission

Art. 21

Die FiKoerarbeitet zusammen mit demVorstand das Bud- get und kontrolliert dessen Einhaltung sowie die Jahresrechnung regel- mässig.

Die FiKo besteht aus mindestens fünf Mitgliedern des Rates des VSUZH. Die Mitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Geschäfts- prüfungs- kommission

Art. 22

Die GPK überwacht die Sitzungen des Rates des VSUZH auf die korrekte Einhaltung der Statuten und Reglemente. Sie ent-

Art. 7

scheidet über die gemäss 2 Die GPK besteht aus fün Abs. 1 eingebrachten Beschwerden. f Mitgliedern des Rates des VSUZH. Weitere Kommissionen

Art. 23

Der Rat setzt bei Bedarf weitere Kommissionen ein.

Zweck, Struktur und Anzahl der Mitglieder werden vom Rat bestimmt. Tätigkeits- bericht

Art. 24

Alle Kommissionen müssen dem Rat jährlich einen Tätig- keitsbericht einreichen. Der Rat kann jederzeit über die Tätigkeiten und Geschäfte Rechenschaft verlangen.

Art. 25

Reglement 5. Die Ein Die Einzelheiten regelt das Kommissionsreglement. sprachekommission

Art. 26

Aufgaben eingebrac Die Einsprachekommission entscheidet über die nach § 7 hten Einsprachen. Zusammen- setzung

Art. 27

Die Einsprachekommission besteht aus fünf Personen, die nicht dem Rat des VSUZH angehören. Mindestens drei von ihnen müssen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät eingeschrieben sein oder ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben.

Art. 28

Reglement Die Einzelheiten regelt das Einsprachekommissionsregle- ment.

. Initiativ- und Referendumsrecht

Art. 29 Initiativrecht haben das Initi 20 Unterschrift bekannt gemacht

Alle immatrikulierten Studierenden der Universität Zürich ativrecht. Die Lancierung einer Initiative muss mit en von immatrikulierten Studierenden dem Vorstand werden.

.34 Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH

EineInitiativekannbeimRateingereichtwerden,wennzweiPro- zent der immatrikulierten Studierenden der Universität Zürich nach einer Sammelfrist von einem Monat die Initiative elektronisch unter- schrieben haben.

Der Rat stimmt über die Initiative ab. Lehnt er diese ab, muss er StellungnehmenunddieInitiativeallenStudierendenzurAbstimmung vorlegen. Er kann zusätzlich zum Initiativbegehren einen Gegenvor- schlag vorlegen. Die Initiative kann von der Initiantin bzw. vom Ini- tiantennachAblehnungimRatohneAbstimmungzurückgezogenwer- den. Referendums- recht

Art. 30

AlleMitgliederdesVSUZHhabeneinReferendumsrecht.

Verlangen zwei Prozent der Mitglieder des VSUZH das Referen- dum über Statuten- oder Reglementsänderungen des Rates, so werden diese allen Mitgliedern zur Abstimmung vorgelegt. Die Sammelfrist beträgt nach Veröffentlichung des Protokolls der das Referendum betreffenden Ratssitzung drei Wochen.

DasReferendumistangenommen,wenndieMehrheitderAbstim- menden sich dafür ausspricht.

Art. 31

Reglement Die Einzelheiten regelt das Initiativ- und Referendumsreg- lement.

. Verhältnis zu den Fachvereinen Eigen- ständigkeit

Art. 32

Die Mitgliedschaft im VSUZH im Sinne von § 6 ist unab- hängig von der Mitgliedschaft in den jeweiligen Fachvereinen.

Die Fachvereine können immatrikulierte Studierende der Uni- versität Zürich unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im VSUZH auf- nehmen. Aufgaben- verteilung

Art. 33

Die Vertretung der hochschul- und bildungspolitischen Anliegen und Interessen der immatrikulierten Studierenden der Uni- versität Zürich wird auf Institutsebene und mittelbar auf Fakultäts- ebene durch die Fachvereine wahrgenommen, auf gesamtuniversitärer Ebene vom VSUZH.

An Fakultäten mit nur einem Fachverein stellt dieser jährlich nach selbst zu bestimmenden Verfahren die Fakultätsvertreterinnen und Fakultätsvertreter. An jeder Fakultät, an der es mehr als einen Fach- verein gibt, treffen sich die Fachvereine regelmässig zu einer Fach- vereinskonferenz. Jährlich wählen dieser Konferenzen die Fakultäts- vertreterinnen und Fakultätsvertreter ihrer Fakultät. Das genaue

Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH 415.34

.10.12 - 78 Wahlverfahren bestimmt die Fachvereinskonferenz selbst in einem Reglement, welches beim VSUZH-Vorstand hinterlegt wird und das öffentlich einsehbar ist. Darin ist sichergestellt, dass jeder Fachverein ein Stimmrecht erhält und rücktrittsbedingte Nachwahlen möglich sind. Die Fachvereinskonferenz übermittelt das Wahlprotokoll dem Rat des VSUZH zur Information.

Der VSUZH kann Aufgaben übernehmen von Fachvereinen, welche diese ihm mittels Mitgliederentscheids übertragen. Zusammen- arbeit

Art. 34

Der VSUZH bemüht sich um eine gute Zusammenarbeit mit den Fachvereinen. Er bezieht diese in seine Aktivitäten und Dienst- leistungen ein und unterstützt die Fachvereine in ihren Aufgaben.

Eigene Dienstleistungen, welche sich ausschliesslich an eine be- stimmte Studienrichtung richten, kann der VSUZH nur anbieten, wenn die Fachvereine der betreffenden Studienrichtung dem zustim- menoderdenVSUZHdarumersuchen.StimmendieFachvereineeiner solchen Dienstleistung des VSUZH zu, wird die Zusammenarbeit ver- traglich geregelt.

. Schlussbestimmungen Hinterlegung der Statuten

Art. 35

Diese Statuten werden beim Gemeindeamt des Kantons Zürich hinterlegt. Geltung und Rechtsnovation

Art. 36

Diese Statuten gelten im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung.

Sollten einzelne Bestimmungen durch Novation des geltenden Rechtes dahinfallen, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt.

Art. 37

Gerichtsstand Gerichtsstand ist Zürich. Statuten- änderungen

Art. 38

Änderungen dieser Statuten bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder.

Der Wortlaut des Änderungsantrages muss in der offiziellen Ein- ladung an die Delegierten enthalten sein. Ein Nachversand genügt nicht.

Statutenänderungen müssen dem Universitätsrat zur Genehmi- gung vorgelegt werden. Gründungs- organ

Art. 39

Gründungsorgan des VSUZH ist der Studierendenrat der Universität Zürich (StuRa).

.34 Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH

. Übergangsbestimmungen

Art. 40

Der im Dezember 2011 gewählte StuRa bleibt bis zur kons- tituierenden VSUZH-Ratssitzung im Frühlingssemester 2013 im Amt.

Art. 41

Entscheide des StuRa sind Entscheide des VSUZH. Jener ist daher zur Verabschiedung der entsprechenden Reglemente für den VSUZH berechtigt. Vom Universitätsrat genehmigt am 24. September 2012.

OS 67, 480; Begründung siehe ABl 2012-10-05.

Inkrafttreten: 1. Oktober 2012.