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415.36

Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen

Präambel

1 1.4.00 - 28

Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen 415.36

Reglement

für die kantonalen Maturitätsprüfungen

(vom 3. Juni 1975)1

Art. 1

AnderUniversitätZürichwerdenfürPersonen,welchenicht imBesitze vonausreichenden Ausweisen für die Immatrikulation sind,

Art. 13

Maturitätsprüfungen und Ergänzungsprüfungen (vgl. ) durchge- führt.

Art. 2

Die Prüfungen werden von der kantonalen Maturitätskom- mission durchgeführt, die aus mindestens fünf Mitgliedern besteht. Die Kommission wird vom Erziehungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren, mit steter Wiederwählbarkeit der Mitglieder, bestellt. Der Präsident und mindestens ein weiteres Mitglied müssen dem Lehrkörper der Universität angehören.

Art. 3

Die ordentlichen Prüfungen finden zweimal jährlich, im Februar/März und im August/September, statt.4 Der Präsident kann in dringenden Fällen die Durchführung von Prüfungen zu anderen Terminen bewilligen. Der Kandidat hat für die aus ausserordentlichen Prüfungen entstehenden Kosten aufzukom- men.

Art. 4

FürdieDurchführungderPrüfungenziehtdiekantonaleMa- turitätskommission Lehrer der Mittelschulen und der Universität in der Weise bei, dass bei jeder Prüfung neben dem Examinator ein Ex- perte mitwirkt. Die Mitglieder der Kommission beaufsichtigen die Prüfungen und wirken als Experten oder Examinatoren mit. Die Universitätskanzlei stellt der Kommission das für die Erledi- gung der Geschäfte erforderliche Personal zur Verfügung.

Art. 5

Die Anmeldefrist für die ordentlichen Prüfungen wird vom Präsidenten festgesetzt; sie wird durch Anschlag in der Universität, durch Inserate im Amtlichen Schulblatt und in einzelnen Tageszeitun- gen sowie durch Veröffentlichung im Vorlesungsverzeichnis der Uni- versität bekannt gegeben. Die Anmeldefrist läuft spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfungen ab.

Art. 6

Die Anmeldung zu Prüfungen ist unter Verwendung des vor- geschriebenen Formulars der Universitätskanzlei zuhanden des Präsi- denten einzureichen.

.36 Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen Es sind beizulegen:

. ein amtlicher Ausweis, aus dem hervorgeht, dass der Kandidat bis zum Beginn des der Prüfung folgenden Semesters das 18. Alters- jahr zurückgelegt haben wird,

. ein in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefass- ter Lebenslauf, mit genauer Darstellung des bisherigen Bildungs- und Studienganges,

. vollständige Zeugnisse der auf der Mittelschulstufe besuchten Lehranstalten,

Art. 10

. der Nachweis, dass die Bedingungen von 5. die Quittung der Universitätskasse über erfüllt sind, die einbezahlten Prü- fungsgebühren,

.2

Art. 7

Der Präsident entscheidet auf Grund der Anmeldungsakten über die Zulassung zur Prüfung und stellt den Prüfungsplan auf. Er macht den Kandidaten über die Zulassung zu den Prüfungen und über deren Beginn schriftliche Mitteilung.

Art. 8

Die Prüfung findet in deutscher Sprache statt.

Art. 9

Die Prüfung ist nichtöffentlich. Freien Zutritt haben aber die Mitglieder des Erziehungsrates, der Hochschulkommission, der kan- tonalen Maturitätskommission und des Senates der Universität. An- deren Personen ist der Zutritt nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Präsidenten gestattet.

Art. 10

Kandidaten, die die Maturitätsprüfung einer Mittelschule nicht bestanden haben, haben sich der vollen Prüfung zu unterziehen; sie können frühestens ein halbes Jahrspäter zu den Prüfungen zugelas- sen werden. Wer aus einer der drei letzten Klassen einer Lehranstalt, welche zur Maturität führt, ausgetreten ist, wird zur Gesamtprüfung

Art. 17

oder zur zweiten Teilprüfung ( an deren Unterricht er bis zu jener Schule zur ordentlichen schluss aus der Schule im Verl werden die Bewerber – besonder halbes Jahr nach der Maturität ) nicht zugelassen, bevor die Klasse, seinem Austritt teilgenommen hat, in Maturitätsprüfung gelangt. Ist ein Aus- aufe der letzten zwölf Monate erfolgt, so e Verhältnisse vorbehalten – erst ein sprüfung dieser Anstalt zu den Prüfun- gen zugelassen.

Art. 11

Die Prüfungen werden nach den Typen A, B, C, D und E abgenommen.

1.4.00 - 28 Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen 415.36 Die Prüfungen umfassen folgende Fächer: Für Kandidaten aller Maturitätstypen:

. Muttersprache (Deutsch oder Französisch oder Italienisch)

. Zweite Landessprache (Deutsch für Kandidaten französischer oder italienischer Muttersprache)

. Geschichte

. Geographie

. Mathematik

. Physik

. Chemie

. Biologie Ferner für Kandidaten der folgenden Typen: Typus A:

. Latein

. Griechisch Typus B:

. Latein

. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch Typus C:

. Darstellende Geometrie

. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch Typus D:

. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch

. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch, wobei Englisch obligatorisch ist für Kandidaten, die als 9. Fach Englisch nicht gewählt haben Typus E:

. Wirtschaftswissenschaft

. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch Ferner für die Kandidaten aller Maturitätstypen:

. Zeichnen oder Musik

Art. 12

Es wird in folgenden Fächern schriftlich und mündlich geprüft:

.36 Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen Für Kandidaten aller Maturitätstypen:

. Muttersprache (Deutsch oder Französisch oder Italienisch)

. Zweite Landessprache (Deutsch für Kandidaten französischer oder italienischer Muttersprache)

. Mathematik Ferner für Kandidaten des Typus A 4. Latein

. Griechisch des Typus B 4. Latein

. dritte moderne Sprache des Typus C 4. Physik oder Darstellende Geometrie

. dritte moderne Sprache des Typus D 4. dritte moderne Sprache

. vierte moderne Sprache des Typus E 4. Wirtschaftswissenschaft

. dritte moderne Sprache In den übrigen Fächern, mit Ausnahme des Zeichnens, wird nur mündlich geprüft.

Art. 13

Der Umfang der von der kantonalen Maturitätskommission abzunehmenden Ergänzungsprüfungen wird vom Rektorat der Uni- versität umschrieben.

Art. 14

Die Anforderungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen sind in den Maturitätsprogrammen enthalten, die diesem Reglement als Anhang folgen. In den Fächern Geschichte, Geografie, Physik, Chemie und Biologie kann der Kandidat in einem Teil der Prü- fung über ein selbst gewähltes Gebiet des Faches geprüft werden, in welchem er sich besonders gründlich vorbereitet hat.

Art. 15

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter ständiger Aufsicht angefertigt. Der Examinator prüft die Arbeiten, versieht sie mit einer Zensur und stellt sie dem Präsidenten zu.

Art. 16

Werden unerlaubte Hilfsmittel gebraucht oder werden in der Darstellung des Lebens- und Bildungsganges zum Zwecke der Täuschung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, gilt die ganze Prüfung ohne weiteres als nicht bestanden. Bereits erteilte Zeugnisse werden entzogen und für ungültig erklärt.

1.4.00 - 28 Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen 415.36 Für Kandidaten, welche ohne triftige Entschuldigung nicht zur Prüfung erscheinen oder sie abbrechen, wird die Prüfung als nicht be- standen erklärt.

Art. 17

Die Maturitätsprüfung kann auf einmal oder in zwei Teilen abgelegt werden. Die erste Teilprüfung umfasst die Fächer Geschichte, Geografie, Chemie, Biologie und Zeichnen oder Musik.

Art. 11

Die zweite Teilprüfung umfasst die restlichen in erwähnten Fächer. Die beiden Teilprüfungen dürfen nicht mehr als zwei Jahre ausein- ander liegen. Über eine allfällige Zulassung zur zweiten Teilprüfung in einem späteren Zeitpunkt entscheidet, unter Würdigung von vor- liegenden dringenden Gründen, die kantonale Maturitätskommission.

Art. 18

Für jedes Fach erteilen gemeinsam der Examinator und der Experte dem Kandidaten eine Zensur, wobei 6 die beste, 1 die ge- ringste Leistung bezeichnet. Die Erteilung von halben Noten ist zu- lässig. Nach der Prüfung tritt die Kommission mit den Examinatoren und Experten zusammen, um das Ergebnis festzustellen. Der Kandidat hat die Prüfung bestanden, wenn der Durchschnitt aller Zensuren mindestens 4 beträgt. Ausserdem gelten, abgesehen von Zeichnen und Musik, folgende Bestimmungen: EineFachzensurunter2,zweiFachzensurenunter3odervierFach- zensuren unter 4 schliessen die Erteilung des Maturitätszeugnisses aus. Für Kandidaten, die Ergänzungsprüfungen ablegen, tritt die wei- tere Bestimmung hinzu, dass sie in der Mehrzahl der Fächer mindes- tens die Zensur 4 erreichen müssen.

Art. 19

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf diese einmal wiederholen. Bei der Wiederholung wird Dispens von denjenigen Fächern erteilt, in denen bei der ersten Prüfung mindestens die Zensur

erreicht wurde. Diese Zensuren werden den Kandidaten bei der zweiten Prüfung angerechnet. Eine dritte Prüfung ist nicht gestattet.

Art. 20

Die Maturitätszeugnisse der fünf Typen A, B, C, D und E werden für die Immatrikulation an allen Fakultäten der Universität Zürich anerkannt.

Art. 21

Das Maturitätszeugnis wird vom Erziehungsdirektor und vom Präsidenten unterzeichnet, dasjenige über Ergänzungsprüfungen vom Präsidenten und zwei Mitgliedern der Kommission.

.36 Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen

Art. 22

Das kantonale Maturitätszeugnis und das Ergänzungsprü- fungszeugnis berechtigen nicht zur Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen; wie weit sie zur Zulassung zu den Fakultäts- prüfungen an der Universität Zürich berechtigen, ist den Promotions- ordnungen der Fakultäten zu entnehmen.

Art. 23

Die kantonale Maturitätskommission führt ein genaues Verzeichnis der Kandidaten sowie der Zensuren, die erteilt worden sind. Die Akten sind im Universitätsarchiv aufzubewahren. Die Kom- mission erstattet über jede Prüfungsserie der Erziehungsdirektion Be- richt.

Art. 24

Die Prüfungsgebühren sind auf der Universitätskasse vor der Anmeldung einzuzahlen und betragen:

. für die ganze Prüfung Fr. 400 und die Teilprüfung Fr. 250,

. für Ergänzungsprüfungen in einem oder in zwei Fächern Fr. 150, in drei bis fünf Fächern Fr. 250, für mehr als fünf Fächer volle Prü- fungsgebühr. Bei Wiederholung der Prüfung sind die betreffenden Gebühren

Art. 19

erneut zu entrichten, und zwar auch dann, wenn gemäss Dispens von einzelnen Fächern gewährt worden ist. Kandidaten, die die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldefrist, jedoch vor Beginn der Prüfung, wieder zurückziehen, haben, wenn sie durch ärztlich ausgewiesene Krankheit oder durch unvorhergesehe- nen Militärdienst am Erscheinen zur Prüfung verhindert sind, An- spruch auf Rückerstattung der einbezahlten Prüfungsgebühren, ab- züglich Fr. 40, sofern sie für die volle Prüfung, und Fr. 20, sofern sie für Teil- oder Ergänzungsprüfungen angemeldet waren.

Art. 24bis

Rekursinstanz ist der Erziehungsrat.

Art. 25

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1976 in Kraft. Es ersetzt das Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen (Auf- nahmeprüfungen an die Universität) vom 30. August 1955.

Art. 26

Kantonale Maturitätsprüfungen nach den Typen A, B, C und D sowie Prüfungen in Musik finden ab 1976 statt. Die diesem Reglement im Anhang beigegebenen Maturitätsprogramme sind ab 1976 verbindlich. Wer 1974 oder 1975 die Prüfung nicht bestanden hat, wird bei der Wiederholung im Jahre 1976 oder 1977 auf Verlangen nach dem Reglement vom 30. August 1955 geprüft. Kandidaten, welche 1974 oder 1975 bereits eine Teilprüfung bestanden haben, wer- den bei der zweiten Teilprüfung nach dem Reglement vom 30. August 1955 geprüft.

1.4.00 - 28 Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen 415.36 Kantonale Maturitätsprüfungen nach dem Typus E finden ab 1976 statt. Das diesem Reglement im Anhang beigegebene Maturitäts- programm ist ab 1976 verbindlich. Auf Verlangen kann 1976 und 1977 die Handelsmaturität noch nach dem Reglement vom 30. August 1955 abgelegt werden. Kandidaten, die 1976 oder 1977 bereits eine Teilprü- fung nach altem Reglement bestanden haben, werden bei der 2. Teil- prüfung nach dem Reglement vom 30. August 1955 geprüft. Wer 1976 oder 1977 die Prüfung nach altem Reglement nicht bestanden hat, kannsich beiderWiederholungimJahre1978oder1979aufVerlangen nach demReglementvom30.August1955prüfen lassen.Ab1980wer- den keine Prüfungen nach dem Reglement vom 30. August 1955 mehr durchgeführt.

OS 45, 745 und GS III, 428. Vom Erziehungsrat erlassen, vom Regierungsrat genehmigt am 13. August 1975.

Aufgehoben durch ERB vom 6. Oktober 1992 (OS 52, 309).

Eingefügt durch ERB vom 6. Oktober 1992 (OS 52, 309).

Fassung gemäss ERB vom 6. Oktober 1992 (OS 52, 309).