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415.401

Organisationsreglement der Theologischen Fakultät der Universität Zürich

OrgR ThF

Präambel

Organisationsreglement der Theologischen Fakultät 415.401 Organisationsreglement der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR ThF) (vom 5. März 2021)1

Die Fakultätsversammlung, gestützt auf

§ 34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März

1998 (UniG)3 und

§ 79 der Universitätsordnung der Universität Zürich

vom 4. Dezember 1998 (UniO)4, beschliesst:

1. Abschnitt: Fakultätsorgane und Organisationseinheiten

A. Gliederung

§ 1 1 Die Theologische Fakultät gliedert sich in das Theologische Seminare

Seminar und das Religionswissenschaftliche Seminar. 2 Das Theologische Seminar und das Religionswissenschaftliche Se-

minar sind den Instituten gemäss

§ 23 Abs. 1 UniG gleichgestellte Orga-

nisationseinheiten.

B. Fakultätsversammlung

§ 2 1 Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Ge- Zusammen-

samtheit der Professorenschaft gemäss

§ 8 a UniG. setzung

2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5%

der Anzahl der Professorinnen und der Professoren entspricht, min- destens aber je zwei Delegierte umfasst. 3 Die Fakultätsversammlung wird bei wichtigen, die Religionswissen-

schaft betreffenden Angelegenheiten um drei stimmberechtigte Dele- gierte der Philosophischen Fakultät erweitert, insbesondere bei a. der Behandlung von fakultätsübergreifenden Angelegenheiten und reglementarischen Änderungen in Bezug auf die religionswissen- schaftlichen Studienprogramme, b. religionswissenschaftlichen Promotionen und Habilitationen.

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4 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Dekanats nimmt

mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Aufgaben

§ 3 1 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhan-

den der Universitätsleitung in folgenden Bereichen: a. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehr- stühlen, Seminaren, Instituten und weiteren Organisationseinhei- ten, b. Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse. 2 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden

der Erweiterten Universitätsleitung in folgenden Bereichen: a. Erlass und Änderung der Rahmenverordnungen für das Bachelor- und Masterstudium sowie der Promotionsverordnungen, b. Genehmigung der Studienordnungen, der Habilitationsordnung sowie der Verordnung über die Titularprofessur und der Verord- nungen über die Weiterbildungsstudiengänge der Fakultät, c. Erteilung und Entzug der Venia Legendi, d. Verleihung, Verlängerung und Entzug des Titels einer Titularpro- fessorin oder eines Titularprofessors, e. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt, f. Verleihung und Entzug von anderen vom Universitätsrat bezeich- neten akademischen Titeln, g. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät. 3 Die Fakultätsversammlung ist in eigener Kompetenz zuständig für

die a. Einsetzung der Findungskommission zur Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie Wahl der Fakultätsmitglieder in die Findungskommission, b. Wahl der Dekanin oder des Dekans, c. Wahl der Prodekaninnen oder Prodekane, d. Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach Massgabe der Promotionsverordnung und der Habilitationsordnung, e. Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für Post- graduierten-Studien, f. Verleihung von Auszeichnungen und Preisen unter Vorbehalt über- geordneter universitärer Regelungen, g. Bewilligung von Gastprofessuren,

2

Organisationsreglement der Theologischen Fakultät 415.401 h. Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausser- universitäre Gremien, i. Genehmigung von Richtlinien der Fakultät, j. Aufsicht über das Lehrangebot. 4 Sieht dieses Reglement nichts anderes vor, ist die Fakultätsver-

sammlung zuständig für a. die Schaffung ständiger und nichtständiger Fakultätskommissionen, b. die Wahl der Mitglieder der ständigen und nichtständigen Fakul- tätskommissionen und ihrer Präsidentinnen und Präsidenten, c. die Genehmigung von deren Geschäftsordnungen. 5 Die Fakultätsversammlung kann ihre Aufgaben und Zuständigkei-

ten an andere fakultäre Organe und Einheiten delegieren, soweit dies mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist.

C. Dekanin oder Dekan

§ 4 1 Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt Leitung der

sie nach aussen. Fakultät 2 Ihr oder ihm obliegt die Aufsicht über die Seminare und die wei-

teren Organisationseinheiten. Sie oder er verfügt über ein entsprechen- des Weisungsrecht. 3 Sie oder er bestimmt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertre-

ter aus dem Kreis der Prodekaninnen und Prodekane, welche die Deka- nin oder den Dekan bei deren oder dessen Verhinderung an einzelnen Sitzungen vertritt.

§ 5 1 Der Dekanin oder dem Dekan obliegt die Antragstellung Aufgaben

zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen: a. Fakultätsbudget konsolidiert aus den Budgets der Seminare und den weiteren Organisationseinheiten, b. Budget für die Löhne der Professorinnen und Professoren der Fa- kultät einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge, c. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät, d. Räume und Infrastruktur konsolidiert aus den Anträgen der Semi- nare und weiteren Organisationseinheiten.

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2 Die Dekanin oder der Dekan stimmt mit der Universitätsleitung

ab: a. die Einreihung und individuelle Beförderung von Professorinnen und Professoren, b. die Festsetzung der Anstellungsbedingungen von Professorinnen und Professoren bei Ernennung durch den Universitätsrat. 3 Die Dekanin oder der Dekan ist zuständig für die Vorbereitung

und Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung in folgenden Bereichen: a. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehr- stühlen, Seminaren, Instituten und weiteren Organisationseinhei- ten, b. Erlass von Richtlinien und Reglementen der Fakultät, c. Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausser- universitäre Gremien. 4 Sieht dieses Reglement nichts anderes vor, ist die Dekanin oder

der Dekan zuständig für die Vorbereitung und Antragstellung zuhan- den der Fakultätsversammlung für die a. Schaffung ständiger und nichtständiger Fakultätskommissionen, b. Wahl der Mitglieder der ständigen und nichtständigen Fakultäts- kommissionen und ihrer Präsidentinnen oder Präsidenten. 5 Die Dekanin oder der Dekan ist insbesondere zuständig für die

a. Vertretung der Interessen der Fakultät in der Erweiterten Univer- sitätsleitung sowie gegenüber der Universitätsleitung, b. Leitung des Fakultätsvorstands und der Fakultätsversammlung, c. Mitwirkung in den Berufungsverhandlungen, d. Verantwortung für das Budget und das Flächenmanagement der Fakultät, e. Aufsicht über die Seminare und weiteren Organisationseinheiten, f. Stellungnahme zu den Seminarordnungen vor Antragstellung an die Universitätsleitung, g. Bewirtschaftung der Ressourcen der Fakultät und Zuweisung von Ressourcen an die Seminare und weiteren Organisationseinheiten, h. Bewirtschaftung der Löhne der Professorinnen und Professoren ein- schliesslich der Arbeitgeberbeiträge, i. Führungsverantwortung gegenüber Professorinnen und Professo- ren im Rahmen der universitären Vorgaben, j. jährliche Berichterstattung, k. Nachwuchsförderung, l. Förderung der Gleichstellung der Geschlechter,

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Organisationsreglement der Theologischen Fakultät 415.401 m. Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Prodekaninnen und Prodekane, n. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie, o. Anstellung der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Deka- nats. 6 Die Dekanin oder der Dekan erfüllt die ihr oder ihm zugewiese-

nen Aufgaben gemäss UniG, UniO und Personalverordnung der Uni- versität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)5. Sie oder er ist zuständig für alle Angelegenheiten, die keinem anderen Organ über- tragen sind.

D. Fakultätsvorstand

§ 6 1 Die Dekanin oder der Dekan, die Prodekaninnen oder Pro- Zusammen-

dekane sowie die Vorsteherinnen oder Vorsteher der Seminare bilden setzung den Fakultätsvorstand. 2 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Dekanats nimmt

mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

§ 7 1 Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre ist zuständig für Zuständigkeits-

die reglementarischen und organisatorischen Angelegenheiten der von bereiche der der Fakultät angebotenen Studienprogramme sowie für die Gewähr- Prodekaninnen und Prodekane leistung der Beratung der Studierenden in Fragen zur Studiengestal- tung. 2 Die Prodekanin oder der Prodekan Forschung ist für den Bereich

Forschung und die Nachwuchsförderung zuständig. 3 Die Fakultätsversammlung kann weitere Prodekaninnen und Pro-

dekane wählen und ihnen Zuständigkeitsbereiche zuweisen.

§ 8 1 Der Fakultätsvorstand unterstützt und berät die Dekanin Aufgaben

oder den Dekan bei der Wahrnehmung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere bei a. der Vorbereitung der Fakultätsversammlungen, b. der strategischen Planung in Lehre und Forschung, c. Anträgen aus den Seminaren und weiteren Organisationseinheiten über strukturelle Massnahmen in Forschung und Lehre. 2 Der Fakultätsvorstand stellt bei der Universitätsleitung Antrag

auf Einsetzung, Zusammensetzung und Vorsitz der Berufungs- und Be- förderungskommissionen.

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E. Dekanat

Funktion

§ 9 1 Das Dekanat erbringt zentrale Dienstleistungen für die Fa-

und Leitung kultät. Es unterstützt die Dekanin oder den Dekan und den Fakultäts- vorstand in der Führung ihrer Geschäfte. 2 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter führt das Dekanat.

Sie oder er ist der Dekanin oder dem Dekan unterstellt.

F. Wahl, Amtsdauer und Amtsantritt

Mitglieder

§ 10 1 Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen oder

des Fakultäts- Prodekane werden durch die Fakultätsversammlung auf eine Amts- vorstands dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 2 Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen oder Pro-

dekane treten ihr Amt jeweils am 1. August an. 3 Spätestens drei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die Deka-

nin oder der Dekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt. Die Prodekaninnen oder Prodekane geben spä- testens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit bekannt, ob sie sich für eine Wiederwahl zu Verfügung stellen. Ersatzwahl der

§ 11 1 Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung

Dekanin oder an der Amtsausübung der Dekanin oder des Dekans oder einer Pro- des Dekans oder der Pro- dekanin oder eines Prodekans hat eine Ersatzwahl zu erfolgen. dekaninnen 2 Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten oder Prodekane ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. vor Ablauf der 3 In den Fällen von Abs. 2 setzt die Fakultätsversammlung eine inte- Amtszeit rimistische Leitung für die laufenden Geschäfte ein. Vorbereitung

§ 12 1 Für die Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des De-

der Wahl der kans setzt die Fakultät jeweils eine Findungskommission ein. Diese Dekanin oder des Dekans besteht aus mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Pro- fessorenschaft, die von der Fakultätsversammlung gewählt werden, min- destens einer Vertretung der Stände sowie einem Mitglied der Univer- sitätsleitung. 2 Den Vorsitz führt das Mitglied der Universitätsleitung.

3 Die Findungskommission ergänzt oder spezifiziert das Amtsprofil

zuhanden der Fakultätsversammlung und schlägt ihr Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vor. 4 Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät kann gegenüber der

Findungskommission Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.

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Organisationsreglement der Theologischen Fakultät 415.401 5 Bei einer Wiederwahl kann die Fakultät im Einvernehmen mit

der Universitätsleitung auf die Einsetzung einer Findungskommission verzichten.

§ 13 Stellt sich eine Prodekanin oder ein Prodekan für die Wie- Vorbereitung

derwahl nicht mehr zur Verfügung, schlägt die Dekanin oder der De- der Wahl der kan der Fakultätsversammlung Kandidatinnen oder Kandidaten zur Prodekaninnen oder Prodekane Wahl vor. Daneben ist jedes weitere Mitglied der Fakultätsversamm- lung berechtigt, Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen.

§ 14 1 Während ihrer oder seiner Amtsdauer werden die Deka- Freistellung

nin oder der Dekan in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt. 2 Die Universitätsleitung regelt in Absprache mit der Dekanin oder

dem Dekan den Umfang der Freistellung sowie die Rahmenbedingun- gen zur Aufrechterhaltung ihrer oder seines Forschungs- und Lehr- betriebs. 3 Prodekaninnen und Prodekane können in begründeten Fällen eine

Abweichung von ihrer Lehrverpflichtung im Sinne von

§ 42 Abs. 3 PVO-

UZH beantragen.

2. Abschnitt: Kommissionen

§ 15 1 Für dauernde und wiederkehrende Aufgaben werden stän- Ständige und

dige Kommissionen eingesetzt. nichtständige 2 Sieht die Geschäftsordnung nichts anderes vor, beträgt die Amts- Kommissionen

dauer von Mitgliedern der ständigen Kommissionen zwei Jahre. Wie- derwahl ist zulässig. 3 Die Studienkommissionen für die Studiengänge sind ständige Kom-

missionen. 4 Zur Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können nichtständige

Kommissionen eingesetzt werden.

§ 16 1 Die Berufungs- und Beförderungskommissionen sind nicht- Berufungs- und

ständige Kommissionen. Beförderungs- 2 Sie setzen sich zusammen aus mindestens zwei Vertreterinnen und kommissionen

Vertretern der Professorenschaft aus dem Seminar der zu besetzenden Professur, mindestens einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter aus der Professorenschaft und mindestens zwei nicht der Uni- versität Zürich angehörigen Professorinnen und Professoren aus dem jeweiligen Fachgebiet. Dazu kommt je eine Delegierte oder ein Dele-

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gierter des Standes der Studierenden, des Standes des wissenschaft- lichen Nachwuchses und des Standes der fortgeschrittenen Forschen- den und Lehrenden. 3 In Berufungs- und Beförderungskommissionen für Professuren in

Religionswissenschaft bestimmt der Fakultätsvorstand in der Regel drei Mitglieder der Philosophischen Fakultät. 4 Dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche des

Kantons Zürich wird Gelegenheit gegeben, zu Berufungsanträgen Stel- lung zu nehmen. 5 Der Fakultätsvorstand kann vorschlagen, die Fakultätsversamm-

lung unter Beizug mindestens zweier nicht der Universität Zürich an- gehöriger Expertinnen oder Experten als Berufungskommission ein- zusetzen.

3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften

A. Sitzungen

Ordentliche

§ 17 1 Die Fakultätsversammlung tritt in der Regel viermal im

Sitzungen Semester zusammen. 2 Der Fakultätsvorstand tritt nach Bedarf und auf Einladung der

Dekanin oder des Dekans zusammen. Ausserordent-

§ 18 Eine ausserordentliche Sitzung der Fakultätsversammlung

liche Sitzungen findet auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversammlung statt. Einberufung

§ 19 Einladungen und Traktandenliste für die Fakultätsversamm-

lung sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden. Schriftliche oder

§ 20 1 Die schriftliche und elektronische Durchführung von Ver-

elektronische sammlungen und Sitzungen richtet sich nach der UniO. Durchführung 2 Anwesenheitsquoren und Teilnahmepflichten gemäss diesem von Versamm- lungen Reglement gelten sinngemäss. 3 Die Stimmberechtigten werden bei der elektronischen Wahl oder

Abstimmung vorgängig in geeigneter Weise über die Handhabung in- struiert. Traktanden

§ 21 1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakul-

tätsversammlung sind der Dekanin oder dem Dekan bis spätestens vier- zehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.

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Organisationsreglement der Theologischen Fakultät 415.401 2 Nichttraktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in

die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens drei Vier- tel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und sich mindes- tens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.

§ 22 Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung und des Fa- Protokoll

kultätsvorstands wird ein Protokoll geführt. Es ist an der nächsten Sit- zung zur Genehmigung vorzulegen.

B. Abstimmungen und Wahlen

§ 23 1 Die Fakultätsversammlung und die Kommissionen sind be- Anwesenheits-

schlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mit- quorum glieder anwesend sind. 2 Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss ange-

kündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behan- delt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.

§ 24 1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsvorstand und die Abstimmungen

Kommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Bei Beratungen über Leistungen des Studiums, der Promotion und

der Habilitation wirken neben den Professorinnen und Professoren die Delegierten der Studierenden, der Assistierenden und der Privatdozen- tinnen und -dozenten mit, bei der Beschlussfassung nur dann, wenn sie über die entsprechende Qualifikation verfügen. 3 Die oder der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat

sie oder er den Stichentscheid. 4 Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Drit-

tel der anwesenden Mitglieder, der Fakultätsvorstand oder die Deka- nin bzw. der Dekan eine geheime Abstimmung wünscht. 5 Abstimmungen über Berufungen, Promotionen, Habilitationen

und Ehrenpromotionen sind geheim.

§ 25 1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Wahlen

Stimmen. 2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, ge-

nügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stim- men. 3 Die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen

oder Prodekane ist geheim.

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Teilnahme-

§ 26 Die Teilnahme an den Sitzungen der Fakultätsversammlung

pflicht und des Fakultätsvorstands ist für die Mitglieder Amtspflicht.

C. Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung

Schweigepflicht

§ 27 1 Die Mitglieder der Fakultätsgremien, die Personen mit be-

ratender Stimme sowie weitere Sitzungsteilnehmende unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf a. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Pro- fessoren, b. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie der Titularprofes- sur, c. weitere Personalgeschäfte, d. Ehrenpromotionen, e. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen, f. Stellungnahmen der Sitzungsteilnehmenden und Abstimmungsver- halten der Mitglieder, g. Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan oder dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium der Schweigepflicht unterstellt werden. 2 Eine namentliche Nennung ist überdies auch im Zusammenhang

mit anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen des Betroffenen herabzusetzen. 3 Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Aus-

scheiden aus dem Amt. Informations-

§ 28 1 Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint,

recht die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Schweigepflicht nach

§ 27 unterliegen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Per-

sonen ermächtigen, Informationen weiterzugeben. Archivierung

§ 29 Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Fakultätsgre-

mien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf. Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.

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Organisationsreglement der Theologischen Fakultät 415.401 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 30 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung2 durch die Erwei- Inkrafttreten

terte Universitätsleitung am 1. Juli 2021 in Kraft.

§ 31 Das Organisationsreglement der Theologischen Fakultät der Aufhebung bis-

Universität Zürich vom 11. Mai 2007 wird auf den 1. Juli 2021 aufgeho- herigen Rechts ben.

1 OS 76, 206; Begründung siehe ABl 2021-05-21. 2 Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 11. Mai 2021. 3 LS 415.11.

4 LS 415.111.

5 LS 415.21.

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