Diese Promotionsverordnung regelt die Doktoratsstufe an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (im Folgenden: Fakultät).
415.403.1
Verordnung über die Promotion an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Promotionsverordnung
Präambel
Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät 415.403.1
1.7. 24 - 125
Verordnung
über die Promotion an der Theologischen
und Religionswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich (Promotionsverordnung)3
(vom 8.März 2010)1
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungs-
bereich
Art. 1
Art. 3
Einzelheiten regeln die Doktoratsordnungen ( 3 BesondereRegelungenausbilateralenVereinbarun ren Fakultäten (Joint Degrees) bleiben vorbeha ). genmitande- lten. Struktur der Doktoratsstufe
Art. 2
Die Promotion erfolgt im Rahmen des allgemeinen Dok- torats oder in einem Doktoratsprogramm.
Das allgemeine Doktorat umfasst das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht, einen curricularen Anteil im Umfang von mindestens
ECTS-Kreditpunkten sowie ein Promotionskolloquium.
Das Doktorat im Rahmen eines Doktoratsprogramms umfasst das Verfassen der Dissertation, aus derdie Befähigung zu selbstständi- ger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht, sowie einen curricularen Anteil im Umfang von 30 ECTS-Kreditpunkten. Es kann zudem ein
Art. 20
Promotionskolloquium gemäss 4 FürdasDoktoratsprogrammgel vorgesehen werden. tenergänzendeRegelungen(VII). Doktorats- ordnungen
Art. 3
Die Fakultät erlässt für das allgemeine Doktorat in Theo- logie und Religionswissenschaft je eine Doktoratsordnung. Darin wer- den insbesondere die Anforderungen für den Doktoratsabschluss, die Modalitäten der Dissertation und gegebenenfalls von Prüfungen sowie die Vergabe von ECTS-Kreditpunkten geregelt.
Die Fakultät erlässt ebenso für jedes ihrer Doktoratsprogramme eine Doktoratsordnung. Darin werden insbesondere Fragen der Auf- nahmeindasjeweiligeDoktoratsprogramm,derProgrammgestaltung, der Vergabe von ECTS-Kreditpunkten und der Anrechnung von Stu- dienleistungen geregelt.
.403.1 Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät II. Zweck und Grad3 Zweck der Promotion
Art. 4
Die Promotion dient dem Nachweis der Fähigkeit der Kandi- datinbzw. des Kandidaten, durch eine selbstständige wissenschaftliche Forschungsleistung Erkenntnisse zu gewinnen, die zur Entwicklung des Forschungsbereichs beitragen.
Art. 5
Grad Grad lisch 2 Die den G engli III.
1 Die Fakultät verleiht für das Doktorat in Theologie den einer Doktorin oder eines Doktors der Theologie (Dr.theol.; eng- : Doctor of Theology, PhD). Fakultät verleiht für das Doktorat in Religionswissenschaft rad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr.phil.; sch: Doctor of Philosophy; PhD). Zulassung zur Doktoratsstufe
Art. 6 Zulassung einen univ demFach,in guten Gesa 2 In Ausna Antrag der einer blos 3 Weiterbi berechtige 4 Es beste Zulassung Bedingunge und Auflag
Die Zulassung zur Doktoratsstufe erfordert grundsätzlich ersitären Masterabschluss (Vollstudium oder Hauptfach) in demdiePromotionangestrebtwird,miteinermindestens mtnote, oder einen äquivalenten universitären Abschluss. hmefällen entscheidet die Fakultätsversammlung auf Bewerberin bzw. des Bewerbers über die Zulassung mit s genügenden Gesamtnote des Masterabschlusses. ldungsabschlüsse der Stufe Master of Advanced Studies n nicht zur Zulassung zur Doktoratsstufe gemäss Abs. 1. ht kein Anspruch auf Zulassung. mit n en
Art. 7
Bei einem Masterabschluss im Nebenfach, in dem die Pro- motion angestrebt wird, und vergleichbaren Abschlüssen, kann die Zulassung zur Doktoratsstufe mit Bedingungen und/oder Auflagen zusätzlicher Studienleistungen verknüpft werden.
Die Zulassung von Personen, die in einem anderen, dem ange- strebten Promotionsfach nahestehenden Fach ihren Masterabschluss
Art. 6
Abs gemäss gen un
erworbenhaben,istmöglich.SiekannmitBedingun- d/oder Auflagen zusätzlicher Studienleistungen verknüpft wer- den.
Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktoratsstufe, Auflagen könnenwährendderDoktoratsstufeerfülltwerden.Bedingungenund/ oder Auflagen dürfen den Umfang von 60 ECTS-Kreditpunkten nicht überschreiten. Sie orientieren sich an den Erfordernissen des Fachs, in dem die Dissertation verfasst werden soll.
Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät 415.403.1
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Über die Zulassung, die Anerkennung vergleichbarer Abschlüsse sowieeventuelleBedingungenund/oderAuflagenentscheidetdieFakul- tätsversammlung. Sie kann diese Aufgabe an die zuständige Studien- kommission (Theologie oder Religionswissenschaft gemäss Organi- sationsreglement der Fakultät) delegieren. Einzelheiten sind in den Doktoratsordnungen geregelt. IV. Struktur der Doktoratsstufe Inhalt und Umfang
Art. 8
Die Doktoratsstufe umfasst:
- das Verfassen der Dissertation, gegebenenfalls ein Promotions- kolloquium, sowie
- das Absolvieren curricularer Anteile im Rahmen von Modulen, verbunden mit dem Erwerb von ECTS-Kreditpunkten.
Umfang und Gegenstand der zu absolvierenden Module werden von den Fächern (Theologie, Religionswissenschaft) bzw. Disziplinen festgelegt und in der Doktoratsordnung geregelt.
Art. 9
Dissertation fie. An ihrer öffentlichung tive Disserta 2 Handelt es eine nach the einzureichen. einen grösser tische Releva ches deutlich 3 Bei kumulat zulässig. In nachweisbar s nen hervorgeh erfolgen und
1 Eine Dissertation besteht in der Regel aus einer Monogra- Stelle kann eine Sammlung veröffentlichter oder zur Ver- eingereichter Publikationen vorgelegt werden (kumula- tion). sich um eine kumulative Dissertation, ist zusätzlich matischen Schwerpunkten gegliederte Übersicht (Synopse) Diese soll die Erkenntnisse der einzelnen Publikationen in en Zusammenhang einordnen, ihre theoretische oder prak- nz herausarbeiten und ihre Verortung innerhalb des Fa- werden lassen. iven Dissertationen sind Gemeinschaftspublikationen diesem Fall muss die erbrachte Eigenleistung erkenn- und ein. Falls diese nicht direkt aus den einzelnen Publikatio- t, muss dieser Nachweis in der einzureichenden Synopse von der hauptverantwortlichen Betreuungsperson bestätigt werden.
Die Dissertation kann in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache verfasst werden. Auf Antrag kann die Fakul- tät die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis- sertation eingereicht werden.
.403.1 Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät Module (curri- culare Anteile) und ECTS- Kreditpunkte
Art. 10
DiecurricularenAnteilewerdenimRahmenvonModulen absolviert. Leistungen werden gemäss dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen. Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einer durchschnittlichen Arbeitsleistung von 30 Stunden.
Für den erfolgreichen Abschluss der Doktoratsstufe sind min- destens 12 ECTS-Punkte zu erwerben. Für die Doktoratsprogramme
Art. 23
gelten die besonderen Regelungen der § 3 ECTS-Kreditpunkte können in universi –27. tären Modulen der Dok- toratsstufe erworben werden.
ECTS-Kreditpunkte können auch für die Teilnahme an anderen wissenschaftlichenVeranstaltungenvergebenwerden,z.B.fürdieTeil- nahme an Kongressen und Tagungen, Doktorierenden-Kollegs, inter- universitärenDoktoratsprogrammenund-netzwerken,SummerSchools usw. Voraussetzung dafür ist, dass seitens der teilnehmenden Person ein aktiver und überprüfbarer Beitrag geleistet (Paper, Poster, Prä- sentation) und ein Bericht zuhanden der hauptverantwortlichen Be- treuungsperson verfasst und von dieser abgenommen wird.
Im Rahmen des curricularen Anteils haben die Doktorierenden auch die Möglichkeit, ECTS-Kreditpunkte im Bereich überfachlicher Kompetenzen zu erwerben.
An einer anderen Universität auf der Doktoratsstufe erworbene ECTS-Kreditpunkte können von der Promotionskommission aner- kannt und angerechnet werden, sofern sie gleichwertig sind.
Art. 11 Dauer drei J 2 Ein Dauer V. Bet
Die Doktoratsstufe soll in der Regel nach einer Dauer von ahren (Vollzeit) abgeschlossen werden. teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe ist möglich. Die der Promotionszeit verlängert sich entsprechend. reuung der Doktorierenden
Art. 12 Betreuung sichergest bzw.derDok eine regel Qualität u 2 Die weit Doktorandi
Es wird eine angemessene Betreuung der Doktorierenden ellt. Insbesondere wird gewährleistet, dass die Doktorandin torandvonderhauptverantwortlichenBetreuungsperson mässige, d.h. mindestens semesterweise Rückmeldung zu nd Fortschritt der Forschungsarbeit erhält. eren Mitglieder der Promotionskommission stehen der nbzw.demDoktorandenfürzusätzlicheBeratungzurVer- fügung.
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Emeritierte Professorinnen und Professoren dürfen keine neuen Doktoratsprojekte betreuen. Sie haben jedoch das Recht, während einer mit dem Dekanat vereinbarten Frist vor der Emeritierung begon- nene Doktoratsprojekte zu Ende zu führen. Promotions- kommission
Art. 13
Zu Beginn der Doktoratsstufe bildet die hauptverantwort- liche Betreuungsperson nach Rücksprache mit der Doktorandin bzw. dem Doktoranden eine Promotionskommission. Diese betreut die Doktorandin bzw. den Doktoranden während der Doktoratsstufe und begleitet das Promotionsverfahren bis zu dessen Abschluss.
Die Promotionskommission besteht aus der für die Leitung der Dissertation hauptverantwortlichen Betreuungsperson und mindestens einer weiteren Fachperson. Die hauptverantwortliche Betreuungsper- son führt den Vorsitz.
Mitglieder der Promotionskommission können ordentliche und ausserordentliche Professorinnen bzw. Professoren sowie Assistenz- professorinnen bzw. Assistenzprofessoren und Privatdozierende sein.
Die zuständige Studienkommission wird über die Zusammen- setzung der Promotionskommission informiert. Fakultäts- und universitäts- übergreifende Promotions- kommission
Art. 14
Bei Dissertationen, die sich über mehrere Wissensgebiete oder Disziplinen erstrecken, kann die Promotionskommission aus Angehörigen mehrerer Fakultäten oder Universitäten bestehen.
Im Falle fakultätsübergreifender Promotionskommissionen eini- gen sich die Beteiligten auf die Zuordnung zu einer hauptverantwort- lichen Fakultät, welche die Promotion vollziehen wird. Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission gehört dieser Fakultät an.
Im Falle universitätsübergreifender Promotionskommissionen gehört die Mehrheit der Mitglieder der Universität Zürich an. Den Vorsitz führt immer ein Mitglied der Universität Zürich. Ausnahmen bei vertraglich vereinbarten Doppeldoktoraten bleiben vorbehalten. Doktorats- vereinbarung
Art. 15
Zwischen der Doktorandin bzw. dem Doktoranden und der Promotionskommission wird im Laufe des ersten Jahres der Dok- toratsstufe eine Vereinbarung über den Ablauf, die Ziele und die Rahmenbedingungen der Doktoratsstufe geschlossen. Diese führt die erforderlichen Angaben zur Betreuung und regelmässigen Begutach- tung der Forschungsarbeit aus und regelt insbesondere den Zeitpunkt zur Erfüllung allfälliger Auflagen sowie den curricularen Anteil inklu- sive des Erwerbs überfachlicher Kompetenzen und der Teilnahme an Kongressen und Tagungen.
Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Um- stände angepasst werden.
.403.1 Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät Vereinbarkeit von Anstellung und Doktorat
Art. 16
Bei Doktorierenden, die in einem Anstellungsverhältnis zur Universität Zürich oder einer ihrer Organisationseinheiten stehen, wird im betreffenden Pflichtenheft festgehalten, welche Aufgaben zu welchem Umfang für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber zu leis- ten sind. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Dissertation in der ver- einbarten Zeit abgeschlossen werden kann. VI. Doktoratsabschluss Anmeldung zur Promotion
Art. 17
Die Anmeldung zur Promotion ist an das Dekanat zu rich- ten.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- das Anmeldeformular mit Unterschrift der bzw. des Vorsitzenden der Promotionskommission,
- die von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden verfasste Disser- tation (in je einem Exemplar pro Mitglied der Promotionskommis- sion),
- der Lebenslauf,
- der Nachweis der Immatrikulation als Doktorierende oder Dok- torierender an der Universität Zürich gemäss Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)2,
- der Nachweis über die erfolgreich erworbenen ECTS-Kreditpunkte
Art. 10
gemäss f. der , Nachweis, dass allfällige Auflagen erfüllt sind.
Art. 18 Fachgutachten Fachgutachten einem Fakultät Gutachter werd 2 Ein erstes G treuungsperson die Mitglied d 3 Bei Bedarf k externes Fachg
Für die Beurteilung der Dissertation sind mindestens zwei einzuholen, wobei mindestens eines der Gutachten von smitglied erstellt sein muss. Die Gutachterinnen bzw. en von der Fakultät bestimmt. utachten wird von der hauptverantwortlichen Be- , ein zweites von einer weiteren Fachperson verfasst, er Promotionskommission ist. ann auf Fakultätsbeschluss ein weiteres, fakultäts- utachten eingeholt werden. Bewertung der Dissertation
Art. 19
Die Promotionskommission bespricht die Dissertation auf- grundderFachgutachtenundreichtbeimDekanatzuhandenderFakul- tätsversammlung eine Empfehlung auf Annahme inklusive Bewertung oder Ablehnung der Dissertation ein.
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BeifakultätsübergreifenderPromotionwirddieFakultätsversamm- lung um die fakultätsfremden Mitglieder der Promotionskommission erweitert. Diese haben Stimmrecht.
Die Fakultätsversammlung entscheidet in schriftlicher Abstim- mung über Annahme oder Ablehnung der Dissertation.
Wird die Dissertation angenommen, wird sie durch die Fakultäts- versammlung unter Verwendung nachfolgender Prädikate provisorisch bewertet: – summa cum laude, – magna cum laude, – cum laude, – rite.
Wenn die Dissertation nicht abgelehnt wird, jedoch von den Gutachterinnen bzw. Gutachtern oder anderen prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultätsversammlung Änderungsauflagen gemacht werden, kann die Fakultätsversammlung die Dissertation zu einer befristeten Überarbeitung zurückgeben. Die Frist soll ein Jahr nicht überschreiten, kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Die geän- derte Fassung ist der Promotionskommission vorzulegen. Bei Nicht- annahme der geänderten Fassung der Dissertation ist das Prüfungs- verfahren gescheitert.
Wird die Dissertation abgelehnt, kann einmalig eine neue Disser- tation zu einem neuen Thema verfasst werden. Promotions- kolloquium
Art. 20
Das Promotionsverfahren im Rahmen des allgemeinen Doktorats wird durch ein Promotionskolloquium abgeschlossen.
Im Promotionskolloquium wird mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Dissertation besprochen. Von dieser ausgehend, wer- den zugleich die FachkompetenzunddieArgumentationsfähigkeitder Kandidatin bzw. des Kandidaten beurteilt.
DasPromotionskolloquiumfindetindeutscherSprache statt.Auf Antrag kann die Fakultät Ausnahmen bewilligen; dies gilt insbeson- dere, wenn die Dissertation nicht in deutscher Sprache verfasst wurde.
Das Promotionskolloquium dauert 60 Minuten. Auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann es als öffentliche Veranstaltung stattfinden.
.403.1 Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät
Am Promotionskolloquium nehmen mindestens vier habilitierte Fakultätsmitglieder oder auswärtige Fachpersonen einschliesslich der MitgliederderPromotionskommissionteil.LetzteremüssenamPromo- tionskolloquium von Amtes wegen anwesend sein. Ausnahmen sind in der Doktoratsordnung geregelt. Die bzw. der Vorsitzende der Promo- tionskommission leitet das Kolloquium; eine Beisitzerin bzw. ein Bei- sitzer führt Protokoll.
Das Promotionskolloquium wird von der Promotionskommission mit «bestanden» («pass») oder «nicht bestanden» («fail») bewertet.
Ist das Promotionskolloquium nicht bestanden, kann es einmal wiederholt werden.
Art. 21 Promotion stelltdieP Antrag auf
Sind die erforderlichen Leistungen erfolgreich erbracht, romotionskommission zuhandenderFakultätsversammlung Promotion und macht einen Vorschlag zu deren Gesamt- bewertung.
Die Fakultätsversammlung vollzieht die Promotion, indem sie zuerst über den Antrag abstimmt und dann in schriftlicher Abstim- mung das definitive Prädikat der Promotion festlegt, das auf der Pro- motionsurkunde erscheint. Darüber hinaus kann sie Empfehlungen hinsichtlich der Publikation der Dissertation abgeben oder diese Auf- gabe an die Promotionskommission delegieren.
Art. 22
Publikation innerhalb vo Universität wurde. Einze 2 Die Dekani Abgabefrist Frist übersc toratsabschl 3 Für substa Streichungen Zustimmung d Dekanin oder 4 Nach der P Verleihung d mente und be
1 Die Promotion wird rechtsgültig, wenn die Dissertation n zwei Jahren nach Promotionsbeschluss in das von der Zürich zur Verfügung gestellte Repositorium aufgenommen lheiten sind in der Doktoratsordnung geregelt. n oder der Dekan kann auf begründetes Gesuch die einmalig um längstens zwei Jahre verlängern. Wird diese hritten, erlischt der Anspruch auf den zu erwerbenden Dok- uss. nzielle nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder in der genehmigten Dissertation vor der Abgabe ist die er hauptverantwortlichen Betreuungsperson und der des Dekans einzuholen. ublikation verleiht die Fakultät den Doktoratsgrad. Die es Grads erfolgt durch Aushändigung der Abschlussdoku- rechtigt zur Führung des Doktortitels.
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.7. 24 - 125 VII. Doktoratsprogramme Allgemeine Bestimmungen
Art. 23
Sofern im Rahmen dieser Promotionsverordnung nicht an- ders geregelt, gelten für Doktoratsprogramme dieselben Regeln wie für das allgemeine Doktorat. Universitäts- und fakultäts- übergreifende Doktorats- programme
Art. 24
Die Fakultät kann sich an universitäts- oder fakultätsüber- greifenden Doktoratsprogrammen beteiligen.
Sie schliesst sich den betreffenden universitäts- bzw. fakultäts- übergreifenden Doktoratsprogrammen per Kooperationsvereinbarung an und erlässt für jedes dieser Programme eine Doktoratsordnung. Gliederung von Doktorats- programmen
Art. 25
Ein Doktoratsprogramm umfasst:
- das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbst- ständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht,
- das Absolvieren von Modulen im Umfang von 30 ECTS-Punkten. Obligatorisch ist dabei der regelmässige Besuch des im Rahmen des Doktoratsprogramms angebotenen Doktoratskolloquiums.
Einzelheiten regelt die jeweilige Doktoratsordnung.
Art. 26 Zulassung gungen und Programm b gungen und wie z.B. b Sprachkenn 2 Es beste VIII. Absc Promotions
Die Zulassung zu Doktoratsprogrammen kann an Bedin- /oder Auflagen geknüpft werden, die vor Eintritt in das zw. bis zu dessen Ende erfüllt werden müssen. Die Bedin- Auflagen beziehen sich auf inhaltliche Voraussetzungen, estimmte Lerninhalte, oder auf Kompetenzen, besondere tnisse oder Praktika. ht kein Anspruch auf Aufnahme in ein Programm. hlussdokumentation - urkunde
Art. 27
Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation und das Prädikat für die Promotionsleistung.
Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer eng- lischen Übersetzung ausgestellt.
Die Promotionsurkunde trägt die Unterschriften der Rektorin bzw. des Rektors und der Dekanin bzw. des Dekans sowie die Siegel der Universität und der Fakultät. Abschlusszeug- nis (Academic Record)
Art. 28
Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird ein Abschluss- zeugnis (Academic Record) zugestellt. Dieses weist die Ergebnisse aller für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module des Doktorats, deren Bewertung und die Anzahl erworbener
.403.1 Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät ECTS-Kreditpunkte aus. Ferner werden mit entsprechenden Kenn- zeichnungen alle weiteren an der Universität Zürich bestandenen, aber nicht für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechne- ten Module der Doktoratsstufe ausgewiesen. Bei Leistungsnachwei- sen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, wird zu- sätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
Erfolgt die Promotion im Rahmen eines Doktoratsprogramms, wird dieses im Zeugnis namentlich ausgewiesen.
Das Abschlusszeugnis gilt als Ausweis über den bestandenen Doktoratsabschluss. Diploma Supplement
Art. 29
ZujederPromotionsurkundewirdeinDiplomaSupplement mit Angaben über die Doktoratsstufe bzw. das Doktoratsprogramm in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. IX. Rechtsschutz Einsprache und Rekurs
Art. 30
SämtlicheVerfügungen,diegestütztaufdiesePromotions- verordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die Fakultätsver- sammlung. Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung dem Dekanat einzureichen.
Der Einspracheentscheid der Fakultätsversammlung unterliegt dem Rekurs.
Art. 31
Akteneinsicht verfahrens das X. Ehrenpromot Den Promovierten steht nach Abschluss des Promotions- Akteneinsichtsrecht zu. ion Ehren- promotion
Art. 32
DieFakultätkannalsAnerkennungfürhervorragendeVer- diensteumdieTheologieund/oderdieReligionswissenschaftdieWürde einer Doktorin bzw. eines Doktors ehrenhalber (Dr. h.c., gegebenen- falls mit Spezifizierung Dr. theol. h.c. oder Dr. sc. rel. h.c.) verleihen.
Eine Ehrenpromotion muss von einem Fakultätsmitglied schrift- lich bei der Dekanin bzw. beim Dekan beantragt und begründet wer- den. Diese bzw. dieser unterrichtet die Fakultät darüber unter Wah- rung der Diskretion.
Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät 415.403.1
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Zur Abstimmung über eine Ehrenpromotion müssen mindestens dreiViertelderstimmberechtigtenundzurZeitderAbstimmungnicht beurlaubten Fakultätsmitglieder anwesend sein.
Die Abstimmung ist geheim. Der Antrag ist angenommen, wenn sich dabei nicht mehr als eine Stimme gegen die Promotion ausspricht.
Die Kosten der Ehrenpromotion trägt die Universität. XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 33
Inkrafttreten Sie ersetzt di Doktorat in Th nung der Theol schaft vom 30. DiesePromotionsverordnungtrittam1.April2010inKraft. e Promotionsordnung der Theologischen Fakultät für das eologie vom 30. August 2004 und die Promotionsord- ogischen Fakultät für das Doktorat in Religionswissen- August 2004. Übergangs- bestimmungen
Art. 34
1 Promovierende, die vor Inkrafttreten dieser Promotions- verordnung mit ihrem Doktorat gemäss der Promotionsordnung für das Doktorat in Theologie vom 30.August 2004 oder der Promotions- ordnung der Theologischen Fakultät für das Doktorat in Religions- wissenschaft vom 30.August 2004 begonnen haben, können bis spätes- tens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung nach bisheriger Ordnung promovieren. In begründeten Fällen kann das De- kanat eine Verlängerung dieser Frist gewähren.
Doktorierende, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 26.Februar 2024 dieser Promotionsverordnung mit ihrem Doktorat in Theologie oder Religionswissenschaft begonnen haben, führen bis Ende des Früh- jahrssemesters 2028 ihr Doktorat grundsätzlich unter den bisherigen Bestimmungen fort. Auf Anfang des Herbstsemesters 2028/2029 werden sie in das Doktorat nach der vorliegenden Promotionsverordnung über- geführt. Auf Antrag an das Dekanat kann der Übertritt bereits vorher erfolgen.
Doktorierende, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 26.Februar 2024 dieser Promotionsverorndung mit ihrem Doktorat in Religions- wissenschaft gemäss der Promotionsverordnung über die fakultätsüber- greifende Promotion in Religionswissenschaft an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom
.November 2010 begonnen haben, führen ihr Doktorat grundsätz- lich unter den bisherigen Bestimmungen fort. Sie können jedoch auf begründeten Antrag an die Dekanate der beiden Fakultäten in das Doktorat nach der vorliegenden Promotionsverordnung übertreten. Vorbehalten bleiben Abs.3 und 4.
.403.1 Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät
Das Doktorat gemäss der Verordnung über die fakultätsübergrei- fende Promotion in Religionswissenschaft an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 15.No- vember 2010 wird auf Ende des Frühlingssemesters 2028 geschlossen. Kann das Doktorat bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen werden, erfolgt die Überführung in das Doktorat gemäss dieser Promotions- verordnung.
Die Modalitäten des Übertritts aus dem Doktorat gemäss der Ver- ordnung über die fakultätsübergreifende Promotion in Religionswis- senschaft an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fa- kultät der Universität Zürich vom 15.November 20104 in das Doktorat gemäss dieser Promotionsverordnung sind in einer Vereinbarung zu regeln.
OS 65, 161.
LS 415.31.
Fassung gemäss URB vom 26.Februar 2024 (OS 79, 172; ABl 2024-03-01). In Kraft seit 1.August 2024.
Aufgehoben durch OS 79, 175. In Kraft seit 1.August 2024.