Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Master- heologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät Zürich (UZH).5 reifende Studiengänge sowie hochschulübergrei- d Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten en geregelt. ie in dieser Rahmenverordnung und in den Stu- cht geregelt sind, entscheidet die Studiendekanin dekan. Ausführende Bestimmungen
415.405.1
Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
RVO TRF
Präambel
Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF) 415.405.1
1.10.24 - 126
Rahmenverordnung
über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der
Theologischen und Religionswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich (RVO TRF)5
(vom 27. August 2018)1, 2
Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
A. Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich studium an der T der Universität 2 Fakultätsüberg fende Double- un Rahmenverordnung 3 Über Fragen, d dienordnungen ni oder der Studien
Art. 2
Einzelheiten werden in den Studienordnungen geregelt. Module und Minor-Studien- programme anderer Fakultäten
Art. 3
In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines Moduls oder eines Minor-Studienprogramms einer anderen Fa- kultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an der das Major-Studienprogramm absolviert wird.
InallenanderenBereichengeltendieBestimmungenderdasjewei- lige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden Fakultät.
Art. 4 Studienangebot fang von 180 EC – Bachelor of T – Bachelor of A – Bachelor of A 2 Die Fakultät im Umfang von
Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Um- TS Credits an:5 heology, rts in Religionswissenschaft, rts in Religious Studies and Theology. bietet auf Bachelorstufe Minor-Studienprogramme 0 und 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakul- täten an.
.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
Die Fakultät bietet folgende Masterstudiengänge im Umfang von
ECTS Credits an: – Master of Theology, – Master of Arts in Religionswissenschaft, – Master of Arts in Christentum und Gesellschaft (spezialisierter Master), – MasterofArtsinReligionen,Kulturen,Gesellschaft(spezialisierter Master).
Die Fakultät bietet auf Masterstufe Minor-Studienprogramme im Umfang von 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an. Bezeichnung der Abschlüsse
Art. 5
Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang die Grade mit folgenden Bezeichnungen:5 – Bachelor of Theology UZH, – Bachelor of Arts UZH in Religionswissenschaft, – Bachelor of Arts UZH in Religious Studies and Theology.
Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Mas- terstudiengang die Grade mit folgenden Bezeichnungen: – Master of Theology UZH, – Master of Arts UZH in Religionswissenschaft, – Master of Arts UZH in Christentum und Gesellschaft (speziali- sierter Master), – Master of Arts UZH in Religionen, Kulturen, Gesellschaft (spezia- lisierter. Master).
Die Fakultät kann die wissenschaftlichen Ausrichtungen mit dem Zusatz «in» in der Bezeichnung des Grades präzisieren.
Die Grade werden wie folgt abgekürzt: – Bachelor of Theology UZH BTh UZH – Bachelor of Arts UZH BA UZH – Master of Theology UZH MTh UZH – Master of Arts UZH MA UZH
- Allgemeines zum Studium Zusammen- setzung eines Studiengangs
Art. 6
Ein Studiengang besteht aus – einem Studienprogramm (Mono-Studienprogramm), – aus zwei Studienprogrammen (Major-/Minor-Studienprogramm).
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Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Cre- dits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studien- programmabschluss führt.
Art. 7 Regelcurricula die Bestehensvo eigneter Weise 2 Das Regelcurr von mindestens 3 Ein Modulkata
Die Studienordnungen legen für jedes Studienprogramm raussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in ge- publiziert. iculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb 30 ECTS Credits pro Semester vor. log wird in geeigneter Weise publiziert.
Art. 8
Zulassung über die Z 27. August Studium un Behinderun Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung ulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS) vom 20183 massgebend. d g
Art. 9
Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behin- derung, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt, und schlägt in diesem Fall nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann auf Antrag der oder des Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Mass- nahmen gewähren.
Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
Art. 10
Sprache ist grun können i 2 Die Sp sätzlich anderen 3 Die Le che durc tungen d 4 Für ei ausgeset Urheberr studenti
1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe dsätzlich Deutsch oder Englisch. Einzelne Lehrveranstaltungen n anderen Sprachen erfolgen. rache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grund- Deutsch oder Englisch. Einzelne Veranstaltungen können in Sprachen erfolgen. istungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Spra- hgeführt und erbracht, in der die betreffenden Lehrveranstal- urchgeführt werden. nzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse vor- zt werden. echt an schen Arbeiten
Art. 11
Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören grundsätzlich den Studierenden.
Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Pla- giatserkennung oder Archivierung notwendig ist.
.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer Arbeit die Studiendekanin oder den Studiendekan zu informieren.
Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann die Veröffent- lichung mit Auflagen versehen. Plagiats- kontrolle
Art. 12
Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprü- fung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.
Art. 13
§ I p und 14.4 nformations- flicht
Art. 15
Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigne- ter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studien- relevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.
. Abschnitt: Module und ECTS Credits
Art. 16 Module Lernein sammens 2 DasAb gig gem 3 Die Z oder au Modulan im Vorl verzeic
Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene heit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zu- etzt und sich über maximal zwei Semester erstrecken kann. solviereneinesModulskannvonVoraussetzungenabhän- acht werden. ahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/ f eine Zielgruppe eingeschränkt werden. gaben esungs- hnis
Art. 17
Die Module und alle damit zusammenhängenden studien- relevanten Angaben werden ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.
Art. 18
Modultypen a. Pflichtm programms g vieren sind b. Wahlpfli im vorgegeb wählen sind c. Wahlmodu umschrieben Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen: odule: Module, die für alle Studierenden eines Studien- emäss den Studienordnungen obligatorisch zu absol- , chtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich enen Umfang gemäss den Studienordnungen auszu- , le: Module, die gemäss den Studienordnungen aus einem en Bereich frei wählbar sind.
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.10.24 - 126 Modul- verantwortliche
Art. 19
Die Studiendekanin oder der Studiendekan bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und die OrganisationderModuleeinschliesslichLeistungsnachweisverantwort- lich sind. An- und Abmeldung von Modulen
Art. 20
Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte Buchung erforderlich. Die Buchung des Moduls ist gleichzeitig auch die Buchung des Leistungsnachweises.
Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde- frist möglich.
Art. 21 ECTS Credits ischenKreditp tion System, warteten mitt 2 Jedem Modul Zahlen) zugew Moduls erwart 3 Für die Ver einen explizi Credits auf B 4 Die dem Mod mer vollständ 3. Abschnitt: A. Leistungsn Arten der Lei tungsnachweis
Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europä- unktesystem(EuropeanCreditTransferandAccumula- ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem er- leren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen iesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des eten mittleren Arbeitsaufwand entspricht. gabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende ten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS asis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen. ul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird im- ig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig. Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre achweise s- e
Art. 22
Leistungsnachweise sind insbesondere: – mündliche, schriftliche oder praktische Prüfungen, – schriftliche Arbeiten, – Referate, – dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, – dokumentierte praktische Arbeit, – Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen, – belegte tutorielle Tätigkeit, – Studienleistungen im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung.
Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die Studienordnungenlegenfest,obbeiTeilleistungsnachweiseneineKom- pensationsmöglichkeit besteht.
.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF) Organisation und Modali- täten der Leis- tungsnachweise
Art. 23
Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leis- tungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. Die Studienordnungen können besondere Regelungen für bestimmte Kategorien von Studierenden vorsehen.
Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Proto- koll zu führen. Verhinderung, Abbruch, unentschuldig- tes Fernbleiben
Art. 24
Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnach- weises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhin- derungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungs- gesuch vor, so ist dies der Studiendekanin oder dem Studiendekan mitzuteilen.
Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh- rend der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Studiendekanin oder dem Studiendekan mitzuteilen.
Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unentschuldig- tem Fernbleiben
Art. 25
In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungs- gesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungs- nachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzu- reichen.
Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.
Die Studiendekanin oder der Studiendekan entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin oder der Studiendekan eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.
Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnach- weisohneAbmeldungfernoderreichtsieoderereinGesuchverspätet ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden. Leistungs- bewertung
Art. 26
Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. GrundsätzlicherfolgtdieBenotunginHalbnotenschritten,Viertelnoten sind zulässig.
Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF) 415.405.1
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Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde. Wiederholung von Modulen allgemein
Art. 27
Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnungen be- stimmen die Wiederholungsmodalitäten und legen insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.
Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung erforderlich.
Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms.
Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung. Wiederholung von Pflicht- modulen
Art. 28
Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann zweimal wieder- holt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, sogiltdasPflichtmodulalsdefinitivnichtbestanden.Eserfolgteineend-
Art. 33
gültige Abweisung nach und Sperre nach § 34. Wiederholung von Modulen im Wahlpflicht- und Wahl- bereich
Art. 29
Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann zweimal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.
Substitutionen sind im Rahmen des in den Studienordnungen definierten Bereichs möglich. Unlauteres Verhalten
Art. 30
UnlauteresVerhaltenliegtbeiderVornahmevonBetrugs- handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die uner- laubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiatsoder einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.
Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Stu- diendekanin oder der Studiendekan den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Be- reits verliehene Grade werden durch die Studiendekanin oder den Stu- diendekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlaute- ren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
Die Studienkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird.
Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Studienkom- mission vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF) Akteneinsicht in Prüfungs- unterlagen
Art. 31
Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. Leistungs- ausweis
Art. 32
Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumen- tiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.
Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
- Endgültige Abweisung und Sperre Endgültige Abweisung
Art. 33
Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden oder
Art. 29
ist die maximal zulässige Anzahl Fehlversuche nach verfügt die Studienkommission eine endgültige Abwei überschritten, sung vom ent- sprechenden Studienprogramm.
Art. 34
Sperre Eine endgültige Abweisung vom Studienprogramm nach
Art. 33
bewirkt eine Sperre auf allen Studienstufen für das betreffende Studienprogramm und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme an der UZH.
. Abschnitt: Studiengänge
- Bachelorstudiengänge
Art. 35
Studienziele Grundlagenwis Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden sen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem Denken. Strukturierung der Bachelor- studiengänge
Art. 36
Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs Semestern.
Innerhalb der Bachelorstudiengänge sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich: – Mono-Studienprogramm im Umfang von 180 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
ECTS Credits,
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Die Studienordnungen legen das Angebot und die Kombinations- möglichkeiten sowie mögliche Schwerpunkte der Studienprogramme fest.
Art. 37 Bachelorarbeit Major-Studienpr tens 10 bis höc arbeit gilt als 2 Die Bachelora verfassen. Die 3 Die Wiederhol
Während des Bachelorstudiengangs ist im Mono- oder ogramm eine Bachelorarbeit im Umfang von mindes- hstens 15 ECTS Credits zu verfassen. Die Bachelor- Pflichtmodul und wird benotet. rbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu Studienordnungen können Ausnahmen vorsehen. ung einer ungenügenden Bachelorarbeit richtet
Art. 27ff
sich nach § 4 Die Studi Ausarbeitun enordnungen regeln die Einzelheiten, insbesondere die gsmodalitäten, Betreuung und Begutachtung der Bache- lorarbeit.
Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen. Vorziehen von Mastermodulen
Art. 38
Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits erworben haben, können Mastermodule im Umfang von insgesamt
ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Master- studiengang begonnen werden.
- Masterstudiengänge
Art. 39
Studienziele tiefte fachli senschaftlich Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden ver- che Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wis- en und praktischen Arbeiten. Konsekutive und spezialisierte Masterstudien- programme
Art. 40
Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder kon- sekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmun- gen der VZS.
Die Studienordnungen regeln die spezifischen Zulassungsvoraus- setzungen der spezialisierten Masterstudienprogramme. Strukturierung der Master- studiengänge
Art. 41
Ein Masterstudiengang umfasst 120 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von vier Semestern.
Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich: – Mono-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
ECTS Credits.
.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
Die Studienordnungen legen das Angebot und die Kombinations- möglichkeiten sowie die möglichen Schwerpunkte der Studienpro- gramme fest.
Art. 42 Masterarbeit jor-Studienpr 20 bis höchst als Pflichtmo 2 Die Mastera fassen. Die S 3 Die Wiederh
Während des Masterstudiengangs ist im Mono- oder Ma- ogramm eine Masterarbeit im Umfang von mindestens ens 30 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt dul und wird benotet. rbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu ver- tudienordnungen können Ausnahmen vorsehen. olung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich
Art. 27ff
nach § 4 Die Ausarb arbeit C. Ane Anerke und An nung a Studienordnungen regeln die Einzelheiten, insbesondere die eitungsmodalitäten, Betreuung und Begutachtung der Master- . rkennung und Anrechnung nnung rech- llgemein
Art. 43
Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleis- tungen im Leistungsausweis.
Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studien- leistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studien- abschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeug- nis).
Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendi- gen Unterlagen beizubringen. Anerkennung von Studien- leistungen
Art. 44
Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.
Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studien- leistung erfolgt, wenn
- sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung ist,
- sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist,
- es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt.
Über die Anerkennung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.
Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF) 415.405.1
.10.24 - 126 Anrechnung an den Studien- abschluss
Art. 45
Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn
- sie gemäss Studienordnungen an ein Studienprogramm anrechen- bar sind,
- sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.
Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.
Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrech- nungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsverein- barungen mit anderen Hochschulen bestehen.
Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan. Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Modulen
Art. 46
Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleis- tungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähn- lichkeit entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan. Überzählige Module
Art. 47
Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.
Überzählige Module sind Module, die gemäss den jeweiligen Stu- dienordnungen für die Erreichung der für den Studienabschluss im jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erfor- derlich sind.
Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chrono- logisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
WenngemässAbs.3nichtalleModuleangerechnetwerdenkönnen, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet.
- Studienabschluss Anmeldung zum Studien- abschluss
Art. 48
Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist von den Studierenden bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzureichen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.
Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für das- jenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnungen erforderlichen Voraus- setzungen erfüllt sind.
.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF) Verleihung des Bachelorgrades
Art. 49
Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnungen
ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Major-Studienprogramm bzw. Mono-Studienpro- gramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der UZH er- bracht worden sein.5
Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde. Verleihung des Mastergrades
Art. 50
Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnungen
ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Major-Studienprogramm bzw. Mono-Studienpro- gramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der UZH er- bracht worden sein.5
DieVerleihungdesGradeserfolgtdurchdieAushändigungderun- terzeichneten Diplomurkunde.
Art. 51
Validierung rung an die Die Fakultät validiert die Abschlüsse. Sie kann die Validie- Studiendekanin oder den Studiendekan delegieren. Gewichtete Gesamtnote
Art. 52
Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamt- note bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in das jeweilige Studienprogramm ein, die Studienpro- grammnoten mit dem Gewicht der fixen Studienprogrammgrössen in die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als auch die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangs- werten berechnet.
Die Berechnung allfälliger Studienprogrammnoten und die der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolg- reichen Studienabschluss ausreichend.
Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF) 415.405.1
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- Abschlussdokumente Abschluss- dokumente
Art. 53
Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
Art. 54 Diplomurkunde der Fakultät, sowie der Deka 2 Die Diplomur vorhanden, die 3 Die Diplomur der Diplomurku
Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH nin oder des Dekans der Fakultät. kunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit Studienprogrammnoten aus. kunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit nde wird eine englische Übersetzung abgegeben. Diploma Supplement
Art. 55
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläute- rung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Spra- che ausgestellt. Academic Record
Art. 56
Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistun- gen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 57 Rechtsschutz lich der für Einsprache an ren Verfügung dekanin oder nin oder dem des Leistungs einzureichen. 2 Für den Rek
Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüg- die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der die Studiendekanin oder den Studiendekan. Alle ande- en unterliegen ebenfalls der Einsprache an die Studien- den Studiendekan. Die Einsprache ist der Studiendeka- Studiendekan innerhalb von 30 Tagen nach Empfang ausweises bzw. der Verfügung schriftlich und begründet Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs. urs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Übergangs- bestimmungen
Art. 58
Für Studierende, die das Bachelor- oder Masterstudium an der Theologischen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenver- ordnung begonnen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gel- ten folgende Grundsätze:
- Die Studierenden werden dieser Rahmenverordnung unterstellt und in Studienprogramme gemäss dieser Rahmenverordnung über- führt.
- Ist eine Überführung in ein Studienprogramm gemäss dieser Rah- menverordnung zugunsten der Studierenden nicht möglich, so ver- einbart das Dekanat mit den Studierenden in allgemeiner Form oder in individuellen Studienvereinbarungen den weiteren Verlauf des Studiums. Dabei gelten die in den Studienordnungen festgeleg- ten Zeiträume und Fristen.
- Alle bereits absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden
Art. 45
unter Vorbehalt von Leistungen werden fü kannt gegeben oder i angerechnet. Die noch zu erbringenden r die Studierenden in allgemeiner Form be- n besonderen Fällen mit den Studierenden vereinbart.
- Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des alten Curriculums identisch sind.
Studierenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rah- menverordnungeinModuleinmalerfolglosabsolvierthaben(Fehlver- such), wird dieser Fehlversuch erlassen. Module die bis zum Inkraft- treten dieser Rahmenverordnung endgültig nicht bestanden wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung als nicht bestanden.
Art. 49
Die Bestimmungen in § UZH zu erbringenden ECT Bachelor- bzw. Masterst ordnung aufgenommen hab 1 OS 73, 487; Begründun 2 Inkrafttreten: 1.Augu und 50 zu den mindestens an der S Credits gelten für Studierende, die das udium mit Inkrafttreten dieser Rahmenver- en. g siehe ABl 2018-09-14. st 2019.
LS 415.31.
Aufgehoben durch URB vom 28.Februar 2022 (OS 77, 213; ABl 2022-03-18). In Kraft seit 1.August 2022.
Fassung gemäss URB vom 21.Mai 2024 (OS 79, 257; ABl 2024-06-07). In Kraft seit 1.August 2024.