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415.405.6

Rahmenverordnung für die Joint Degree Master-Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich und in- und ausländischen Partnerfakultäten

Präambel

Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät 415.405.6

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Rahmenverordnung

für die Joint Degree Master-Studiengänge

der Theologischen Fakultät der Universität Zürich

und in- und ausländischen Partnerfakultäten

(vom 12. April 2010)1

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Anwendungs-

bereich

Art. 1

Diese Rahmenverordnung regelt die Joint Degree Master- Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich und in- und ausländischer Partnerfakultäten (fortan: Partnerfakultäten).

Für Joint Degree Master-Studiengänge mit ausländischen Part- nern können abweichende Bestimmungen getroffen werden.

Art. 2

Trägerschaft logische Faku Träger des Joint Degree Master-Studiengangs sind die Theo- ltät der Universität Zürich sowie die jeweiligen Partner- fakultäten. Ausrichtung der Studiengänge

Art. 3

Die mit den Partnerfakultäten gemeinsam durchgeführten Master-Studiengänge betreffen entweder übergreifende oder speziali- sierte Themenbereiche der Theologie, der Religionswissenschaft und damit zusammenhängender Gebiete. Sie bieten den Studierenden die Möglichkeit eines universitätsübergreifenden Master-Studiengangs. Näheres regeln die Studienordnungen.

Art. 4 Titel leihen gang f a. Mas b. Mas 2 Die gen de Kooper verein

Die Theologische Fakultät und die Partnerfakultät(en) ver- für einen erfolgreich absolvierten Joint Degree Master-Studien- olgende akademische Titel gemeinsam: ter of Theology (MTh) UZH/Partneruniversität ter of Arts (MA) UZH/Partneruniversität. Kooperationspartner können weitere fachliche Spezifizierun- r Titel vorsehen. ations- barungen

Art. 5

Diese Rahmenverordnung wird ergänzt durch die Koope- rationsvereinbarungen mit den jeweiligen Partnerfakultäten gemäss Anhängen zu dieser Verordnung.

Besondere Regelungen mit einer Partnerfakultät, die von dieser Rahmenverordnung abweichen, werden in den Anhängen geregelt.

.405.6 Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät Studien- ordnungen

Art. 6

Die Theologische Fakultät der Universität Zürich erlässt ergänzende Bestimmungen zu einem Joint Degree Master-Studien- gang in einer Studienordnung sowie in einer Wegleitung.

Für Fragen zum Studienprogramm der Theologischen Fakultät der Universität Zürich, welche nicht durch die vorliegende Rahmen- verordnung geregelt werden, gelten die Bestimmungen der Rahmen- verordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge der Theolo- gischen Fakultät der Universität Zürich.

Für die Studienprogramme der Partnerfakultäten gelten die Be- stimmungen der entsprechenden Regelwerke der jeweiligen Univer- sität bzw. Fakultät. II. Organisation Durchführung und Aufsicht

Art. 7

Jede der beteiligten Fakultäten entscheidet selbstständig über die Durchführung des Studienprogramms an ihrer Universität und übt darüber die Aufsicht aus. Organisation bzw. Organi- sationsstruktur der Studien- gänge

Art. 8

Die Organisation bzw. die Organisationsstruktur eines Stu- diengangs richtet sich nach der jeweiligen Kooperationsvereinbarung.

Soweit eine Kooperationsvereinbarung keine Regelungen zur Organisation enthält, ist diese in der jeweiligen Studienordnung zu regeln. III. Zulassung und Immatrikulation

Art. 9 Zulassung gen für di Fakultät d einer Part schrieben 2 Für spez gungen ode lige Studi

Zugelassen werden Studierende, welche die Voraussetzun- e Zulassung zu einem Master-Studiengang der Theologischen er Universität Zürich oder zu einem Master-Studiengang nerfakultät erfüllen oder in einem solchen bereits einge- sind. ialisierte Master-Studiengänge können zusätzliche Bedin- r Auflagen definiert werden. Einzelheiten regelt die jewei- enordnung.

Art. 10 Immatrikulation setztdieImmatrik neruniversität v 2 Für die Dauer bleiben die Stud

DieTeilnahmeaneinemJointDegreeMaster-Studiengang ulationanderUniversitätZürichoderaneinerPart- oraus. des Studienprogramms an einer Partnerfakultät ierenden in der Regel an ihrer Heimfakultät immat- rikuliert.

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Das Einschreibeverfahren an der Universität Zürich richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Univer- sität Zürich2.

Studiengebühren werden nur an der Heimfakultät entrichtet. Die Festsetzung der Studiengebühren richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Heimfakultät. Zulassungs- hindernisse

Art. 11

Studierende, die an der Theologischen Fakultät der Univer- sität Zürich oder an einer anderen Hochschule aufgrund Nichtbeste- hens eines Moduls endgültig abgewiesen worden sind, können nicht mehr zu einem Studium in der Studienrichtung zugelassen werden, die das nicht bestandene Modul als Pflichtmodul enthält. IV. Inhalt und Struktur

Art. 12 Umfang Kreditp der Reg Studier geschri die Bac der Uni 2 Die K beteili Studien

Für den Masterabschluss müssen insgesamt 120 ECTS- unkte erworben werden. Der Master-Studiengang dauert in el vier Semester. Verlängerungsmöglichkeiten richten sich für ende,dieanTheologischenFakultätderUniversitätZürichein- ebensind,nachdenBestimmungenderRahmenverordnungfür helor- und Master-Studiengänge der Theologischen Fakultät versität Zürich. ooperationsvereinbarungen bestimmen die Anteile der gten Fakultäten am Studienprogramm der jeweiligen Master- gänge.

Art. 13

Masterarbeit eine Masterar arbeit werden Als Bestandteil eines Joint Degree Master-Studiengangs ist beit zu verfassen. Die näheren Einzelheiten zur Master- in den Studienordnungen geregelt.

  1. Module Module und Kreditpunkte

Art. 14

DieLerninhaltewerdenininhaltlichundzeitlichkohärente Lerneinheiten (Module) gegliedert.

Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS-Kredit- punkten vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforder- lichen mittleren Aufwand entspricht.

Für das Bestehen des Moduls muss ein expliziter Leistungsnach- weis erbracht werden. Die Vergabe von Kreditpunkten auf Basis von blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

.405.6 Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät

Die ECTS-Kreditpunkte für ein Modul werden ausschliesslich vollständig vergeben, eine teilweise Vergabe ist nicht möglich.

Einzelheiten zu den Modulen regeln die Studienordnungen.

Für die Anteile der Partnerfakultäten am Studienprogramm der jeweiligen Master-Studiengänge gelten die Bestimmungen der ent- sprechenden Regelungen der jeweiligen Universität bzw. Fakultät.

Art. 15

Modultypen a. Pflichtm b. Wahlpfli Es wird unterschieden zwischen: odulen, die für alle Studierenden obligatorisch sind, chtmodulen, die aus einer vorgegebenen Liste auszuwäh- len sind,

  1. Wahlmodulen, die aus dem Angebot der Fakultät oder Universität frei wählbar sind. Einzelheiten regeln die Studienordnungen. VI. Leistungsnachweise Leistungsnach- weise für ein- zelne Module

Art. 16

Die massgeblichen Einzelheiten zu den Leistungsnachwei- sen regeln die Studienordnungen.

Für die Leistungsnachweise der von den Partnerfakultäten verant- worteten Anteile am Studienprogramm gelten die Bestimmungen der entsprechenden Regelungen der jeweiligen Universität bzw. Fakultät. Mitteilung der Studien- ergebnisse

Art. 17

Nach Abschluss eines Semesters erhalten die Studieren- den einen Leistungsausweis (Transcript of Records), der die bisher erbrachten Studienleistungen ausweist. Dieser enthält eine Aufstel- lung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS-Kreditpunkten. Es werden sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Module aufgeführt.

DasTranscriptofRecords wirdnachMassgabederKooperations- vereinbarungen von derjenigen Universität erteilt, an der die Immat- rikulation erfolgt ist. VII. Studienabschluss Anerkennung und Anrech- nung

Art. 18

ÜberdieAnerkennungundAnrechnungvonexternerbrach- ten ECTS-Kreditpunkten entscheidet das in der jeweiligen Koopera- tionsvereinbarung bestimmte Gremium. Anerkannte ECTS-Kredit- punkte erscheinen sowohl auf dem Leistungsausweis (Transcript of Records) als auch auf dem Academic Record als zusätzlich erbrachte Studienleistungen. Sie werden jedoch nicht an den Abschluss ange- rechnet.

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Art. 19

Masterabschluss fällige Auflagen der jeweiligen S 120 ECTS-Kreditp VIII. Abschlussd Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn all- fristgerecht erfüllt sind und unter Einhaltung der in tudienordnung genannten Bedingungen insgesamt unkte erworben worden sind. okumente Abschluss- dokumente

Art. 20

Die Absolventinnen und Absolventen eines Joint Degree Master-Studiengangs erhalten folgende Dokumente:

  1. die Diplomurkunde,
  2. den Diplomzusatz (Diploma Supplement) und
  3. das Zeugnis (Academic Record).

Diese werden von der Universität ausgestellt, an der die Immatri- kulation erfolgt ist. Diplomurkunde, Diploma Supplement und Academic Record

Art. 21

Die Ernennung zum Master of Theology oder Master of Arts UZH/Partneruniversität erfolgt durch die Aushändigung einer gemeinsamen Diplomurkunde der beteiligten Fakultäten. Diese ent- hältdieAbschlussnote.DieDiplomurkundewirdindeutscher Sprache ausgefertigt, mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung ausge- händigt.

ZujederDiplomurkundewirdeinDiplomzusatz(DiplomaSupple- ment) ausgehändigt. Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung ausgestellt.

Im Zeugnis (Academic Record) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie alle bestandenen, aber nicht angerechneten Mo- dule mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen. Ferner werden die NoteundderTitelderMasterarbeitaufgeführt.DerAcademicRecord wird in deutscher Sprache ausgestellt. IX. Rechtsschutz Rechtsweg und Rechtsmittel- verfahren

Art. 22

Der Rechtsweg gegen Verfügungen richtet sich nach dem Recht der verfügenden Fakultät bzw. Universität.

.405.6 Joint Degree Master-Studiengänge – Theologische Fakultät

Die Rechtsmittelverfahren bezüglich Studienleistungen, die an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich erbracht wurden, sowie jene bezüglich der Anrechnung von Studienleistungen, die an einer anderen Fakultät erbracht wurden, richten sich für an der Uni- versität Zürich immatrikulierte Absolventinnen bzw. Absolventen nach den Bestimmungen der Rahmenverordnung für die Bachelor- und Mas- ter-Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich.

  1. Schlussbestimmung

Art. 23

Inkrafttreten Diese Rahmenverordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

OS 65, 252.

LS 415.31.