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415.405.71

Rahmenverordnung über den Joint Degree Bachelorstudiengang in Sustainability an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und den beteiligten Partneruniversitäten der Hochschulallianz Una Europa

RVO JD Sustainability TRF

Präambel

RVO JD Sustainability TRF 415.405.71 Rahmenverordnung über den Joint Degree Bachelorstudiengang in Sustainability an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und den beteiligten Partneruniversitäten der Hochschulallianz Una Europa (RVO JD Sustainability TRF) (vom 24. Februar 2025)1, 2

Der Universitätsrat, gestützt auf

§ 29 Abs. 5 Ziff. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März

19983, beschliesst:

§ 1 Diese Rahmenverordnung regelt den Joint Degree Bachelor- Gegenstand und

studiengang in Sustainability (BASUS) an der Theologischen und Geltungsbereich Religionswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (TRF) und den beteiligten Partneruniversitäten der Hochschulallianz Una Europa, soweit die TRF an der Durchführung des Studiengangs be- teiligt ist.

§ 2 1 Gemeinsame Trägerinnen des Studiengangs sind die Hel- Trägerschaft

singin yliopisto / Helsingfors universitet (Finnland), die Uniwersytet Jagielloński w Krakowie (Polen), die KU Leuven (Belgien), die Uni- versidad Complutense de Madrid (Spanien), die Université Paris 1 Panthéon-Sorbonne (Frankreich) sowie die Universität Zürich (UZH), die gemeinsam den akademischen Grad verleihen («Degree Awarding Parties»). Weitere Partneruniversitäten sind die Freie Universität Berlin (Deutschland) und die University of Edinburgh (Vereinigtes König- reich), an denen Leistungsnachweise im Rahmen eines Mobilitätsauf- enthalts erworben werden können («Mobility Partners»). 2 Koordinierende Universität ist die Uniwersytet Jagielloński w

Krakowie (Polen). 3 Die Organisation des Studiengangs, insbesondere Einzelheiten zu

Trägerschaft und Gremien, ist in einer gemeinsamen Kooperations- vereinbarung geregelt.

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Umfang und

§ 3 1 Der Studiengang umfasst 180 ECTS Credits. Die Studieren-

akademischer den erwerben im ersten Studienjahr 60 ECTS Credits an der koordi- Grad nierenden Universität. Studierende, die ihr Studium ab dem zweiten Studienjahr im Track «Social Sciences and Humanities» an der TRF fortsetzen, erwerben mindestens 90 ECTS Credits an der TRF oder anderen Fakultäten der UZH. 2 Der gemeinsame Grad, der durch die TRF und die weiteren

Degree Awarding Parties verliehen wird, trägt die Bezeichnung «Joint Degree Bachelor in Sustainability». An der TRF entspricht dies dem Grad «Bachelor of Arts in Sustainability». 3 Das erworbene Bachelordiplom wird von der UZH als Abschluss

im Sinne von

§ 30 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Zulassung zum

Studium an der Universität Zürich vom 27. August 20184 anerkannt. Zulassung

§ 4 Die Zulassung zum Studiengang erfolgt gemäss den Vorgaben

der Kooperationsvereinbarung. Die koordinierende Universität führt das Zulassungsverfahren durch und entscheidet über die Zulassung. Immatri-

§ 5 1 Das erste Studienjahr des Studiengangs absolvieren alle Stu-

kulation und dierenden an der koordinierenden Hochschule. Sie sind an der UZH Studienverlauf nicht immatrikuliert. 2 Ab dem zweiten Studienjahr absolvieren die Studierenden einen

von sechs thematischen Tracks, die jeweils von einer Degree Awarding Party angeboten werden. Die Zuteilung zu den einzelnen Tracks erfolgt gemäss den Präferenzen der Studierenden sowie den Kapazitäten der Partneruniversitäten. Die Einzelheiten sind in der Kooperationsverein- barung geregelt. 3 Studierende, die ihr Studium ab dem zweiten Studienjahr im Track

«Social Sciences and Humanities» an der TRF fortsetzen, werden an der UZH als Bachelorstudierende immatrikuliert. 4 Die Studierenden bezahlen an der UZH keine Studiengebühren.

5 Die Studierenden sind nur berechtigt an dem für sie vorgesehenen

Studienangebot teilzunehmen. 6 Im dritten Studienjahr besteht ein Mobilitätsfenster, das die Stu-

dierenden für einen Aufenthalt an einer weiteren Partneruniversität (Degree Awarding Parties oder Mobility Partners) nutzen können. Sie bleiben an der UZH immatrikuliert. Anmeldung

§ 6 1 Die Anmeldung zum Studienabschluss erfolgt an derjenigen

zum Studien- Partneruniversität, an der die Bachelorarbeit verfasst wird. abschluss

2

RVO JD Sustainability TRF 415.405.71 2 Wird die Bachelorarbeit an der UZH verfasst, hat die Anmeldung

zum Studienabschluss an der TRF zu erfolgen. Das Verfahren richtet sich nach der Rahmenverordnung über die Bachelor- und Master- studiengänge an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 27. August 2018 (RVO TRF)5.

§ 7 1 Die Absolventinnen und Absolventen erhalten als Abschluss- Abschluss-

dokumente die Diplomurkunde und das Diploma Supplement. dokumente 2 Die Abschlussdokumente werden von der koordinierenden Uni-

versität ausgestellt. Die UZH übergibt hierfür die Unterschriften der Amtsträgerinnen und Amtsträger und das Logo der UZH an die koor- dinierende Universität.

§ 8 Die Exmatrikulation erfolgt durch die UZH aufgrund der Exmatrikulation

Anordnung durch die koordinierende Hochschule.

§ 9 Für alle Modalitäten, die im Zusammenhang mit der Erbrin- Anwendbares

gung von Studienleistungen an der TRF stehen, gelten die RVO TRF Recht sowie die entsprechende Studienordnung.

§ 10 1 Leistungsausweise der TRF unterliegen bezüglich der im Rechtsschutz

letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. 2 Alle anderen Verfügungen, die gemäss den Grundlagen nach §

§ 6

und 9 ergehen, unterliegen ebenfalls der Einsprache an die Studien- dekanin oder den Studiendekan. Die Einsprache ist der Studiendekanin oder dem Studiendekan innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw. der Verfügung schriftlich und begründet ein- zureichen. 3 Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.

1 OS 80, 165; Begründung siehe ABl 2025-04-25. 2 Inkrafttreten: 1. August 2025. 3 LS 415.11.

4 LS 415.31.

5 LS 415.405.1.

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