15. März 1998 und
415.408
Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Zürich
HabilO ThF
Präambel
HabilO ThF 415.408 Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO ThF) (vom 17. Dezember 2021)1, 2
Die Fakultätsversammlung, gestützt auf
§ 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes (UniG)3 vom
§ 27 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Habili-
tation (RVO Habil) vom 16. Dezember 20194, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1 Die Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät der Geltungsbereich
Universität Zürich (HabilO ThF) regelt das Verfahren der Habilitation an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (ThF). 2 Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Habilitation
an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil) und konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die ThF. 3 Soweit die HabilO ThF keine Bestimmungen enthält, gilt unmit-
telbar die RVO Habil.
§ 2 Die Grundlagen für die Habilitation bilden eine schriftliche Grundlagen
und eine mündliche Habilitationsleistung.
B. Habilitation
§ 3 1 Das Thema der schriftlichen Habilitationsleistung muss sich Schriftliche
deutlich von dem der Dissertation unterscheiden. Habilitations- 2 Als Fachgebiete stehen in der Regel die an der Fakultät vertrete- leistung
nen Fächer zur Verfügung. 3 Die schriftliche Habilitationsleistung ist grundsätzlich in Form einer
Monografie zu verfassen.
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4 Werden mehrere wissenschaftliche Abhandlungen als schriftliche
Habilitationsleistung eingereicht, gelten folgende Anforderungen: a. Der übergeordnete Forschungszusammenhang, in dem die einzel- nen Abhandlungen eingebettet sind, ist ausführlich zu beschrei- ben. b. Allfällige bei einem Publikationsorgan eingereichte, für die Publi- kation angenommene oder bereits publizierte Abhandlungen sind genau zu bezeichnen. Koautorschaft
§ 4 Wird eine Habilitationsschrift vorgelegt, die vollständig oder
in Teilen in Koautorschaft erarbeitet worden ist, muss der eigene Bei- trag ausgewiesen werden.
C. Habilitationsverfahren
Zulassung
§ 5 1 Für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist grund-
sätzlich das Doktorat der Theologie oder Religionswissenschaft einer schweizerischen Universität oder ein gleichwertiger Ausweis erforder- lich. 2 Es ist ein akademischer Bezug zur ThF darzulegen. Als solcher gilt
namentlich a. eine Tätigkeit an der ThF innerhalb der letzten fünf Jahre, b. eine Forschungskooperation mit mindestens einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter aus dem Kreis der ordentlichen und aus- serordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzpro- fessorinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen und -professoren, c. die Unterstützung des Habilitationsgesuchs durch mindestens zwei Fachvertreterinnen oder Fachvertreter oder fachnahen Vertrete- rinnen oder Vertretern aus dem Kreis der ordentlichen und ausser- ordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofes- sorinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen und -professoren. 3 Die Fakultätsversammlung kann Promovierte anderer Fachrich-
tungen und ausländischer Universitäten zulassen. Gesuch
§ 6 1 Die Habilitationsschrift ist sowohl auf Papier als auch in digi-
taler Form einzureichen. 2 Dem Habilitationsgesuch ist eine Erklärung beizulegen, dass die
Habilitationsschrift eigenständig erarbeitet worden ist und dass sämt- liche Rechte anderer Autorinnen und Autoren gewahrt werden.
2
HabilO ThF 415.408 3 Weitere Informationen zur Einreichung der Habilitationsschrift
sind der Website der ThF zu entnehmen.
§ 7 1 Mit der Einreichung des Habilitationsgesuchs an die Deka- Eröffnung
nin oder den Dekan der ThF wird das Habilitationsverfahren eröff- net. 2 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilitations-
verfahrens offensichtlich nicht erfüllt, wird auf das Habilitationsgesuch nicht eingetreten. 3 Der Entscheid ist zu begründen und der Gesuchstellerin oder dem
Gesuchsteller mitzuteilen. Zuständig ist die Dekanin oder der Dekan.
§ 8 1 Die Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung erfolgt Begutachtung
durch die Fakultätsversammlung gestützt auf eingeholte Gutachten. der schriftlichen 2 Die Fakultätsversammlung bestimmt in der Regel zwei Gutach- Habilitations- leistung terinnen oder Gutachter. Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen. 3 Es können mehr als zwei Gutachterinnen oder Gutachter bestimmt
werden, sei es von Anfang an oder erst nach Vorliegen der ursprüng- lichen Gutachten. 4 Der oder dem Habilitierenden ist es freigestellt, zusammen mit
dem Habilitationsgesuch eine unverbindliche Liste mit höchstens fünf möglichen Gutachterinnen und Gutachtern einzureichen. Allfällige Ver- bindungen zu den Gutachterinnen und Gutachtern sind in der Liste offenzulegen. 4 Die Gutachterinnen oder Gutachter beurteilen die schriftliche Habi-
litationsleistung; sie legen in einem schriftlichen Bericht Stärken und Schwächen der Arbeit dar und gewichten diese.
§ 9 1 Weist die Habilitationsschrift kleinere Mängel auf, kann die Vorgehen bei
Dekanin oder der Dekan diese in Absprache mit den Gutachterinnen Mängeln der und Gutachtern und unter Ansetzung einer Überarbeitungsfrist zurück- Habilitations- schrift geben. Die Überarbeitung einer Habilitationsschrift mit grösseren Män- geln ist ausgeschlossen. 2 Die Überarbeitungsfrist dauert in der Regel nicht länger als sechs
Monate. Während dieser Zeit wird das Verfahren sistiert.
§ 10 1 Die Fakultätsversammlung entscheidet über die Annahme Fakultäts-
oder Abweisung der schriftlichen Habilitationsleistung, nachdem alle entscheid über stimmberechtigten Fakultätsmitglieder während mindestens zweier Wo- die schriftliche Habilitations- chen die Möglichkeit hatten, Einsicht in die schriftliche Habilitations- leistung leistung und die Gutachten zu nehmen.
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2 Eine abgewiesene schriftliche Habilitationsleistung kann nicht noch-
mals eingereicht werden. 3 Weist die Fakultätsversammlung eine schriftliche Habilitations-
leistung ab, wird der Habilitandin oder dem Habilitanden Gelegenheit gegeben, das Habilitationsgesuch zurückzuziehen; in diesem Fall kann die zurückgezogene schriftliche Habilitationsleistung nicht nochmals eingereicht werden. Mündliche
§ 11 1 Vor der Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung
Habilitations- fordert die Dekanin oder der Dekan die Habilitandin oder den Habili- leistung tanden auf, drei schriftlich kommentierte Themenvorschläge für einen wissenschaftlichen Vortrag einzureichen. Keines der Themen darf aus dem engeren Gebiet der schriftlichen Habilitationsleistung stammen. 2 Die Fakultätsversammlung wählt aus diesen Vorschlägen ein Thema
aus und lädt die Habilitandin oder den Habilitanden zu einem Vortrag ein. Der Habilitandin oder dem Habilitanden wird die Themenwahl drei Wochen vor dem Vortrag durch das Dekanat mitgeteilt. Die Fakultäts- versammlung kann die eingereichten Themenvorschläge auch zurück- weisen und neue Themenvorschläge einfordern. 3 Die mündliche Leistung besteht aus einem 25 Minuten dauernden
Probevortrag und einem daran anschliessenden rund 25 Minuten dauern- den Kolloquium vor der Fakultätsversammlung. 4 Die Habilitandin oder der Habilitand hat dadurch den Nachweis
wissenschaftlicher Kompetenz sowie der Befähigung zur Vermittlung eines wissenschaftlichen Gegenstandes in didaktisch-methodisch fun- dierter Weise zu erbringen. 5 Wird die mündliche Habilitationsleistung als ungenügend beur-
teilt, erhält die Habilitandin oder der Habilitand im Rahmen des lau- fenden Habilitationsverfahrens einmal Gelegenheit zur Wiederholung. Dabei müssen drei neue Themenvorschläge eingereicht werden. Publikation
§ 12 1 Die Habilitandin oder der Habilitand ist verpflichtet, die
Habilitationsschrift nach der Verleihung der Venia Legendi zu publi- zieren, soweit sie nicht bereits als Ganzes oder in Teilen veröffentlicht ist. 2 Die Publikation der Habilitationsschrift erfolgt in dem von der
Universität Zürich zur Verfügung gestellten Repositorium und gilt als erfolgt, sobald diese im Repositorium aufgenommen worden ist. 3 Bei einer weiteren Verwertung der Habilitationsschrift darf kein
Druckvermerk angefügt werden, der diese als schriftliche Habilitations- leistung an der ThF kenntlich macht.
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§ 13 1 Die Dekanin oder der Dekan kann auf Antrag einer Habili- Sperrfrist
tandin oder eines Habilitanden die partielle oder vollständige Sperrung des Inhalts der Habilitationsschrift in dem von der UZH zur Verfügung gestellten Repositorium für eine Frist von drei Jahren bewilligen. 2 Der Name der Habilitandin oder des Habilitanden sowie der Titel
der Habilitationsschrift können nicht gesperrt werden. 3 Die Dekanin oder der Dekan kann diese Frist auf begründeten
Antrag einmal um weitere drei Jahre verlängern oder ausnahmsweise eine zeitlich unbeschränkte Sperrung bewilligen, sofern ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. 4 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Verlag
die Publikation in dem von der Universität Zürich zur Verfügung ge- stellten Repositorium nicht erlaubt.
§ 14 1 Für eine Umhabilitation ist sowohl eine Habilitationsschrift Umhabilitation
als auch eine mündliche Habilitationsleistung erforderlich. 2 Die Habilitationsschrift kann bei einer Umhabilitation aus einer
Schrift bestehen, die an einer anderen Universität bereits für eine Ha- bilitation angenommen worden ist. Diese kann mit weiteren Schriften ergänzt werden. 3 Das Verfahren der Umhabilitation entspricht mit Ausnahme von
Abs. 2 demjenigen einer Habilitation.
D. Schlussbestimmungen
§ 15 Gesuche um Akteneinsicht sind an die Dekanin oder den Einsichtsrecht
Dekan zu richten.
§ 16 Laufende Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten Übergangs-
dieser Habilitationsordnung eröffnet wurden, richten sich nach den Be- bestimmung stimmungen der Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Zürich vom 25. November 2002. Vorbehalten bleibt
§ 28
RVO Habil.
1 OS 77, 224; Begründung siehe ABl 2022-02-11. Von der Erweiterten Univer- sitätsleitung am 1. Februar 2022 genehmigt. 2 Inkrafttreten: 1. Juni 2022.
3 LS 415.11.
4 LS 415.23.
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