1998 (UniG)3 und
415.409
Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich
TPV ThF
Präambel
TPV ThF 415.409 Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (TPV ThF) (vom 17. Dezember 2021)1, 2
Die Fakultätsversammlung, gestützt auf
§ 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
§ 22 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Titular-
professur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)4, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ernennung zur Regelungs-
Titularprofessorin oder zum Titularprofessor bzw. das Verfahren zur bereich Verlängerung der Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (ThF). 2 Soweit diese Verordnung über die Titularprofessur keine Bestim-
mungen enthält, gilt unmittelbar die RVO TP.
B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor
§ 2 Die Voraussetzungen für die Ernennung einer Titularprofes- Voraus-
sorin oder eines Titularprofessors richten sich nach
§ 5 Abs. 1 RVO TP. setzungen für
die Ernennung
§ 3 1 Das Gesuch auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Gesuch auf
Titularprofessor besteht aus einem Antrag eines Fakultätsmitglieds auf Ernennung Verleihung der Titularprofessur sowie der Zustimmung der zu ernen- nenden Person. Es ist an den Fakultätsvorstand der ThF zu richten. 2 Soweit nicht schon vorhanden, holt das Dekanat ein Unterstüt-
zungsschreiben des betreffenden Seminars ein. 3 Die Fakultätsversammlung prüft die Voraussetzungen und ent-
scheidet über die Eröffnung oder die Nichteröffnung des Verfahrens.
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Begutachtung
§ 4 Für die Begutachtung der wissenschaftlichen Leistung setzt der
Fakultätsvorstand mindestens zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter ein, wobei mindestens eine bzw. einer eine externe Person sein muss. Entscheid
§ 5 Die Fakultätsversammlung entscheidet gestützt auf die Ge-
suchsunterlagen und die Gutachten über die Fortsetzung oder die Be- endigung des Verfahrens. Mündliche
§ 10 RVO TP ist im
Leistung Rahmen eines Probevortrags in der Fakultätsversammlung zu erbrin- gen. 2 Die mündliche Leistung besteht aus einem 25 Minuten dauernden
Probevortrag und einem daran anschliessenden rund 25 Minuten dauern- den Kolloquium vor der Fakultätsversammlung. 3 Der Probevortrag soll ein selbstgewähltes Thema im Bereich des
wissenschaftlichen Profils der Kandidatin oder des Kandidaten auf wis- senschaftlichem Niveau allgemeinverständlich darlegen. Entscheid über
§ 7 1 Die Fakultätsversammlung entscheidet über Annahme oder
die mündliche Ablehnung der mündlichen Leistung. Leistung 2 Eine ungenügende mündliche Leistung kann einmal wiederholt
werden. Ernennung
§ 8 Sind die Voraussetzungen für die Ernennung zur Titularpro-
fessorin oder zum Titularprofessor erfüllt, beschliesst die Fakultätsver- sammlung über den Antrag auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung. Verlängerung
§ 9 1 Der Fakultätsvorstand prüft auf Antrag der Titularprofes-
sorin oder des Titularprofessors vor Ablauf der Ernennungsdauer, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Titularprofessur erfüllt sind. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwölf Monate vor Ab- lauf der Ernennungsdauer einzureichen. 2 Der Fakultätsvorstand stellt Antrag an die Fakultätsversammlung
auf Verlängerung oder Nichtverlängerung der Titularprofessur. Gestützt auf die Stellungnahme des Fakultätsvorstands, beschliesst die Fakultäts- versammlung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung. 3 Beschliesst die Fakultätsversammlung die Verlängerung der Titular-
professur, stellt sie Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung. 4 Eine Nichtverlängerung der Titularprofessur teilt die Dekanin oder
der Dekan direkt der betreffenden Person mit.
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§ 10 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für diejenigen Schluss-
Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet wer- bestimmung den.
1 OS 77, 187; Begründung siehe ABl 2022-02-11. Von der Erweiterten Univer- sitätsleitung am 1. Februar 2022 genehmigt. 2 Inkrafttreten: 1. Mai 2022.
3 LS 415.11.
4 LS 415.24.
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