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415.411

Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

OrgR RWF

Präambel

OrgR RWF 415.411 Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR RWF) (vom 26. Oktober 2022)1

Die Fakultätsversammlung, gestützt auf

§ 34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März

1998 (UniG)4 und

§ 79 der Universitätsordnung der Universität Zürich

vom 4. Dezember 1998 (UniO)5, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Dieses Reglement regelt gestützt auf das Universitätsgesetz Regelungs-

und die Universitätsordnung der Universität Zürich die Organisation bereich der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie die Aufgaben ihrer Organe und Organisationseinheiten.

§ 2 1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät richtet sich bei der Leitprinzipien

Erfüllung ihrer organisatorischen Aufgaben an der akademischen For- schungs-, Lehr- und Lernfreiheit sowie an folgenden Leitprinzipien aus: 1. klare und verbindliche Regelung der Aufgaben, Verantwortlichkei- ten und Kompetenzen auf allen Führungsstufen, 2. schlanke Strukturen und flexible Prozesse zur effizienten Erfüllung von Führungs- und Verwaltungsaufgaben unter grösstmöglicher Entlastung der Fakultätsmitglieder zugunsten von Forschung und Lehre, 3. Transparenz sowie situations- und personengerechte Zuordnung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, 4.7 sach- und zeitgerechte sowie zielgruppenspezifische Kommunika- tion auf allen Ebenen. 2 Bei der Mittelverteilung wird der Lehr- und Prüfungsleistung sowie

fakultären Führungsaufgaben Rechnung getragen.

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Organe

§ 3 Die Organe der Fakultät sind:

1. die Fakultätsversammlung, 2. der Fakultätsausschuss, 3. der Fakultätsvorstand, 4. die Dekanin oder der Dekan. Fachgruppen

§ 4 1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät ist für die einzelnen

Forschungs- und Lehrbereiche in folgende Fachgruppen gegliedert: 1. Grundlagenfächer, 2. Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht, 3. Handels- und Wirtschaftsrecht, 4. Strafrecht, 5. Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 2 Die Fachgruppen setzen sich aus den Lehrstühlen und den ihnen

angegliederten Forschungsstellen der entsprechenden Fachgebiete zu- sammen. Weitere

§ 5 Die folgenden Organisationseinheiten sind der Fakultät admi-

Organisations- nistrativ-organisatorisch zugeordnet: einheiten 1. Europa Institut an der Universität Zürich (EIZ), 2. Centre für Research on Direct Democracy (c2d), 3. der Fakultät zugewiesene universitäre Kompetenzzentren. Fakultäts-

§ 6 Die Fakultätsverwaltung ist in die folgenden Verwaltungsein-

verwaltung heiten gegliedert: 1. Dekanat, 2.7 Vizedekanat, 3. Studiendekanat, 4. Prodekanat Forschung und Nachwuchsförderung, 5. Prodekanat Aussenbeziehungen, 6. Rechtsstelle.

2. Abschnitt: Organe der Fakultät

A. Fakultätsversammlung

Zusammen-

§ 7 1 Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Ge-

setzung samtheit der Professorenschaft. 2 Dazu kommen drei Delegierte jedes Standes.

2

OrgR RWF 415.411 3 An der Fakultätsversammlung nehmen die Geschäftsleiterin oder

der Geschäftsleiter des Dekanats sowie die Leiterinnen und Leiter des Vizedekanats, des Studiendekanats und der Rechtsstelle mit beraten- der Stimme teil.8 4 Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen, die ihr nicht

angehören, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilnehmen las- sen.

§ 8 1 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhan- Aufgaben

den der Universitätsleitung in folgenden Bereichen: 1. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät, 2. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehr- stühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten, 3. Anstellung von Förderprofessorinnen und -professoren, 4. Genehmigung von Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zu- sammenschlüsse. 2 Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Univer-

sitätsleitung in folgenden Bereichen: 1. Erlass der Rahmenverordnung für das Studium und der Promo- tionsverordnung, 2. Genehmigung der Studienordnungen und der Habilitationsordnung sowie der Verordnungen über die Titularprofessur und über Weiter- bildungsstudiengänge, 3. Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten sowie Ertei- lung, Änderung und Entzug der Venia Legendi, 4. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor sowie Verlängerung oder Entzug der Titularprofessur, 5. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Titularprofessorin oder eines Titularprofessors bei vorzeitigem Rücktritt, 6. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät. 3 Sie ist abschliessend zuständig für:

1. die Strategieentwicklung der Fakultät, 2.8 die Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Vizedekanin oder des Vizedekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane, 3. die Verleihung akademischer Titel und Grade nach Massgabe der Rahmenverordnungen für das Studium, 4. die Bewilligung von Gastprofessuren, 5. die Einsetzung von Kommissionen und die Wahl ihrer Mitglieder im Zuständigkeitsbereich der Fakultätsversammlung, 6. die Verabschiedung von Wegleitungen,

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7. die Regelung der Weiterbildung, 8. die Entsendung von Mitgliedern in gesamt- und ausseruniversitäre Ämter und Kommissionen, 9. die Wahl der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Deka- nats, 10. die Verabschiedung des Stundenplans, 11. die Genehmigung von Lehranstellungen und weiterer Entschädigun- gen für Lehrtätigkeit. 4 Sie kann ihre Aufgaben im Einzelfall delegieren, soweit dies das

übergeordnete Recht zulässt.

B. Fakultätsausschuss

Zusammen-

§ 9 1 Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus dem Fakul-

setzung und tätsvorstand und den Vorsitzenden der Fachgruppen sowie aus je einer Wahl oder einem Delegierten der Stände. 2 Jede Fachgruppe bestimmt aus ihrem Kreis eine Stellvertretung.

3 Die Regelung der Stellvertretung der Delegierten der Stände richtet

sich nach deren Wahlreglementen. Aufgaben

§ 10 1 Der Fakultätsausschuss ist insbesondere zuständig für:

1. die Stellungnahme zu den Anträgen der Berufungs- und Beförde- rungskommissionen zuhanden der Universitätsleitung, 2. die Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für die Weiterbildungsstudiengänge. 2 Die Fakultätsversammlung kann dem Fakultätsausschuss weitere

Aufgaben übertragen.

C. Fakultätsvorstand sowie Dekanin oder Dekan

Zusammen-

§ 118 1 Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus:

setzung des Fakultäts- 1. der Dekanin oder dem Dekan, vorstands 2. der Vizedekanin oder dem Vizedekan, 3. der Studiendekanin oder dem Studiendekan (Prodekanin oder Pro- dekan Lehre), 4. der Prodekanin oder dem Prodekan Forschung und Nachwuchsför- derung, 5. der Prodekanin oder dem Prodekan Aussenbeziehungen,

4

OrgR RWF 415.411 2 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Dekanats sowie

die Leiterinnen und Leiter des Vizedekanats, des Studiendekanats und der Rechtsstelle nehmen grundsätzlich an den Sitzungen des Fakultäts- vorstands teil. Sie haben beratende Stimme. 3 Der Fakultätsvorstand kann weitere Personen mit beratender

Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen lassen.

§ 12 1 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands werden von der Fa- Wahl des Fakul-

kultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. tätsvorstands 2 Es wird angestrebt, die Dekanin oder den Dekan und die Vize-

dekanin oder den Vizedekan gleichzeitig und mit parallel laufenden Amtszeiten zu wählen.8 3 Für die Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Fakultätsvor-

stands setzt die Fakultätsversammlung eine Findungskommission ein. 4 Für die Wahl der Dekanin oder des Dekans besteht die Findungs-

kommission aus drei Vertreterinnen oder Vertretern der Professoren- schaft, einer gemeinsamen Vertretung der Stände sowie einem Mitglied der Universitätsleitung. Den Vorsitz führt das Mitglied der Universi- tätsleitung 5 Für die Wahl der übrigen Mitglieder des Fakultätsvorstands be-

steht die Findungskommission aus drei Fakultätsmitgliedern; ein Mit- glied kann ein ehemaliges Fakultätsmitglied sein. Die Findungskom- mission konstituiert sich selbst. 6 Stellen sich die bisherigen Mitglieder des Fakultätsvorstands für

eine Wiederwahl zur Verfügung, kann die Fakultätsversammlung auf die Einsetzung einer Findungskommission verzichten. 7 Die Fakultätsversammlung regelt das Findungsverfahren.

§ 138 1 Dem Fakultätsvorstand obliegt die Vorbereitung der Strate- Aufgaben des

gieentwicklung sowie der Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakul- Fakultäts- vorstands tät zuhanden der Fakultätsversammlung. 2 Er verabschiedet zuhanden der Universitätsleitung das Fakultäts-

budget. 3 Er ist unter Vorbehalt der spezifischen Aufgaben einzelner Vor-

standsmitglieder zuständig für: 1. die Zuweisung von Ressourcen an die Organisations- und Verwal- tungseinheiten, 2. die Aufsicht über die Organisations- und Verwaltungseinheiten der Fakultät, 3. die jährliche Berichterstattung, 4. die Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät,

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5. die Förderung des Nachwuchses und der Gleichstellung der Ge- schlechter, 6. die Pflege der Aussenbeziehungen, 7. die Förderung der Forschung, 8. die Aufsicht über das Lehr- und Weiterbildungsangebot, 9. die Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung, 10.9 4 Er ist zudem zuständig für:

1. die Anstellung der Leitungen des Vizedekanats, des Studiendeka- nats und der Rechtsstelle, 2. die Antragstellung an die Universitätsleitung betreffend Einsetzung von Berufungskommissionen gemäss

§ 10 Abs. 4 UniO,

3. die Förderung des Nachwuchses und der gelebten Kultur der Chan- cengleichheit. Zusammen-

§ 148 1 Der Fakultätsvorstand erfüllt seine Aufgaben in kollegia-

arbeit ler Zusammenarbeit und regelt die Aufgabenverteilung. 2 Die Aufgaben der Dekanin oder des Dekans teilt der Fakultäts-

vorstand auf Antrag der Dekanin oder des Dekans zwischen der De- kanin oder dem Dekan und der Vizedekanin oder dem Vizedekan auf. 3 Die weiteren Aufgaben des Fakultätsvorstands werden nach dem

Konsensprinzip auf der Grundlage von §

§ 16 –18 unter den Mitgliedern

verteilt. 4 Der Bereich Weiterbildung wird einem Fakultätsvorstandsmit-

glied zugeteilt. Kommt kein Konsens über die Zuteilung zustande, ent- scheidet gestützt auf

§ 75 Abs. 2 UniO die Dekanin oder der Dekan.

5 Wichtige Geschäfte werden gemeinsam beraten und entschieden.

Dekanin oder

§ 158 1 Der Dekanin oder dem Dekan obliegen die Leitung der

Dekan Fakultät und die Aufsicht über die Organisations- und Verwaltungsein- heiten der Fakultät. 2 Sie oder er erfüllt die ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben gemäss

Universitätsgesetz, Universitätsordnung der Universität Zürich, Perso- nalverordnung der Universität Zürich6 und Finanzhandbuch der Uni- versität Zürich. 3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

1. die Vertretung der Fakultät gegen aussen, 2. die Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie, 3. die Leitung der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses sowie des Fakultätsvorstands,

6

OrgR RWF 415.411 4. die Gesamtkoordination der Berufungs- und Habilitationsverfah- ren, 5. das Einsprache- und Rekurswesen, 6. die interne und externe Kommunikation, 7. die Förderung der Diversität sowie der Gleichstellung der Ge- schlechter und von Menschen mit Behinderung. 4 Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für:

1. die Finanzen der Fakultät, 2. die Organisation der Fakultät, 3. das Projektportfolio- und Prozessmanagement. 5 Ihr oder ihm obliegt die Führungsverantwortung gegenüber den

Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Vorga- ben. 6 Sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Vizedekanin

oder des Vizedekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane. 7 Ihr oder ihm obliegt zudem die akademische Leitung des Deka-

nats und der Rechtsstelle: 1. Sie oder er ist insbesondere zuständig für die Entwicklung und Umsetzung der Strategien des Dekanats und der Rechtsstelle, 2. sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Dekanats sowie der Leiterin oder des Leiters der Rechtsstelle. 8 Sie oder er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die keinem ande-

ren Organ übertragen sind. 9 Sie oder er kann Aufgaben delegieren, soweit dies das übergeord-

nete Recht zulässt.

§ 15 a.7 1 Die Vizedekanin oder der Vizedekan unterstützt die Vizedekanin

Dekanin oder den Dekan bei der Leitung der Fakultät und der Aufsicht oder Vizedekan über die Organisations- und Verwaltungseinheiten der Fakultät. 2 Sie oder er ist insbesondere zuständig für die ihr oder ihm gestützt

auf

§ 15 Abs. 1–4.

3 Sie oder er ist in der Regel zuständig für:

1. die akademische Berichterstattung, 2. den Jahresbericht, 3. die Leitung von Evaluationsverfahren.

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4Ihr oder ihm obliegt die akademische Leitung des Vizedekanats: 1. Sie oder er ist insbesondere zuständig für die Entwicklung und Umsetzung der Strategien der dem Vizedekanat zugewiesenen Bereiche, 2. sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Leiterin oder des Leiters des Vizedekanats. 5 Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität in

den ihr oder ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen. 6 Sie oder er ist insbesondere Ansprechperson in Bezug auf die

Bibliothek der Universität Zürich im Bereich Recht sowie Mitglied des Bibliotheksboards der Bibliothek der Universität Zürich. Studiendekanin

§ 168 1 Der Studiendekanin oder dem Studiendekan obliegt die

oder Studien- akademische Leitung des Studiendekanats. dekan 2 Sie oder er ist zuständig für Lehre und Studium auf Stufe der Fakul-

tät. 3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

1. die Entwicklung und Umsetzung der Strategien in den Bereichen Lehre und Studium, 2. die Aufsicht über das Lehrangebot, 3. die Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung. 4 Sie oder er leitet die Kommissionen Lehre.

5 Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität

für Lehre. 6 Sie oder er nimmt die Funktion der Studienprogrammdirektorin

oder des Studienprogrammdirektors wahr. 7 Sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Leiterin oder

des Leiters des Studiendekanats. Prodekanin

§ 178 1 Der Prodekanin oder dem Prodekan Forschung und Nach-

oder Prodekan wuchsförderung obliegt die akademische und operative Leitung des Forschung und Nachwuchs- Prodekanats Forschung und Nachwuchsförderung. förderung 2 Sie oder er ist zuständig für die Betreuung und Entwicklung der

Forschung und Nachwuchsförderung auf Stufe der Fakultät. 3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

1. die Entwicklung und Umsetzung der Strategien in den Bereichen Forschung und Nachwuchsförderung, 2. die Unterstützung und Förderung der Forschung und der Nach- wuchskräfte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.

8

OrgR RWF 415.411 4 Sie oder er leitet die Kommission Forschung und Nachwuchsförde-

rung. 5 Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität

für Forschung und Nachwuchsförderung.

§ 18 1 Der Prodekanin oder dem Prodekan Aussenbeziehungen Prodekanin

obliegt die akademische und operative Leitung des Prodekanats Aussen- oder Prodekan Aussen- beziehungen.8 beziehungen 2 Sie oder er ist zuständig für die Pflege und Entwicklung der Aus-

senbeziehungen auf Stufe der Fakultät. 3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

1. die Entwicklung und Umsetzung der Strategien im Bereich Aus- senbeziehungen, 2. die Pflege der fakultären Kontakte zu auswärtigen wissenschaft- lichen Partnerinstitutionen. 4 Sie oder er leitet die Kommission Aussenbeziehungen.

5 Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität

für Aussenbeziehungen.

§ 20 1 Das für den Bereich Weiterbildung zuständige Fakultäts- Zuständigkeit

vorstandsmitglied ist verantwortlich für die Weiterbildung auf Stufe der für Weiter- bildung Fakultät. 2 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:

1. die Entwicklung und Umsetzung der Strategien im Bereich Weiter- bildung, 2. die Qualitätssicherung und die Kontaktpflege im Bereich Weiter- bildung, 3.7 die Aufsicht über das Weiterbildungsangebot. 3 Sie oder er leitet die Kommission Weiterbildung.

4 Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität

für Weiterbildung.

§ 218 1 Die Dekanin oder der Dekan und die Vizedekanin oder Stellvertretung

der Vizedekan vertreten sich gegenseitig. 2 Sind die Dekanin oder der Dekan und die Vizedekanin oder der

Vizedekan an der Amtsausübung verhindert, werden sie durch eine Prodekanin oder einen Prodekan vertreten.

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3 Sind auch die Prodekaninnen oder Prodekane verhindert, erfolgt

die Vertretung durch die Altdekaninnen oder -dekane in rückwärts gerichteter Reihenfolge. 4 Der Fakultätsvorstand regelt die Stellvertretung der Prodekanin-

nen und Prodekane. Delegation von

§ 22 Der Fakultätsvorstand kann einzelne Aufgaben delegieren.

Einzelaufgaben

D. Kommissionen

Ständige und

§ 23 1 Für wichtige und kontinuierliche Aufgaben können stän-

nichtständige dige Fakultätskommissionen eingesetzt werden. Kommissionen 2 Ständige Kommissionen sind:

1. die Kommission Lehre, 2. die Kommission Aussenbeziehungen, 3. die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung, 4. die Kommission Weiterbildung. 3 Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufgaben können nichtstän-

dige Kommissionen eingesetzt werden. 4 Nichtständige Kommissionen sind insbesondere:

1. Berufungskommissionen, 2. Beförderungskommissionen, 3. Findungskommissionen gemäss

§ 12 5 Die Fakultätsversammlung bestimmt die Aufgaben der Kommissio-

nen, soweit sich diese nicht aus dem übergeordneten Recht ergeben. Zusammen-

§ 24 1 Die Kommissionen werden in der Regel durch ein Mitglied

setzung des Fakultätsvorstands geleitet. und Wahl 2 Den Kommissionen gehören in der Regel Fakultätsmitglieder aus

allen Fachgruppen sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter pro Stand an. 3 Die Fakultätsversammlung wählt die Mitglieder aus den Fachgrup-

pen. Die Vertretungen der Stände werden gemäss deren Wahlreglemen- ten bestimmt. 4 Die Kommissionen organisieren sich selbst.

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OrgR RWF 415.411 E. Vertretung in ausserfakultären Gremien

§ 25 1 Die Vertreterinnen und Vertreter der Fakultät in ausser- Pflichten

fakultären Gremien orientieren sich bei ihrer Gremienarbeit an den Interessen der Fakultät. 2 Sie sind gegenüber dem Fakultätsvorstand auf Verlangen bericht-

erstattungspflichtig.8 3 Vorbehalten bleiben die Erfordernisse des Persönlichkeits- und

Datenschutzes sowie allfällige weitere Geheimhaltungspflichten.

3. Abschnitt: Fachgruppen

§ 26 1 Die Professorinnen und Professoren gehören entsprechend Zusammen-

ihrer Spezialisierung einer oder mehreren Fachgruppen an. setzung 2 Das Stimmrecht besteht nur in einer Fachgruppe. In anderen Fach-

gruppen können die Professorinnen und Professoren mit beratender Stimme teilnehmen. 3 Die Fachgruppen können die Titularprofessorinnen und -professo-

ren sowie die Privatdozentinnen und -dozenten, die ihnen zugewiesen sind, mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen. 4 Über die Zugehörigkeit der Professorinnen und Professoren zur

Fachgruppe, die das Stimmrecht einschliesst, sowie der Titularprofesso- rinnen und -professoren und der Privatdozentinnen und -dozenten zu einer Fachgruppe entscheidet die Fakultätsversammlung.

§ 27 Die Fachgruppen bestimmen aus dem Kreis ihrer Mitglieder Organisation

den Vorsitz und dessen Stellvertretung sowie die entsprechenden Amts- dauern.

§ 28 Den Fachgruppen obliegen insbesondere folgende Aufgaben- Aufgaben

bereiche: 1. Koordination von Lehrveranstaltungen im Fachbereich, 2. Koordination und Überwachung der Anträge betreffend Lehranstel- lungen sowie deren Qualitätssicherung, 3. Überwachung der fachbereichsspezifischen Vorgaben des Curricu- lums und Umschreibung des Prüfungsstoffs im Fachbereich, 4. Betreuung der Oberassistierenden und Habilitierenden, 5. Kontaktpflege mit den Titularprofessorinnen und -professoren sowie Privatdozentinnen und -dozenten,

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6. Einsatz und Überwachung der personellen und anderen Ressourcen der Fachgruppe, 7. Delegation von Mitgliedern der Fachgruppe in fakultäre Gremien, 8. Informationsaustausch über die Forschungsprojekte innerhalb der Fachgruppe sowie Mitwirkung bei der Erstellung des akademischen Berichts der Fachgruppe.

4. Abschnitt: Fakultätsverwaltung

Dekanat

§ 29 1 Das Dekanat unterstützt die Dekanin oder den Dekan sowie

die übrigen Fakultätsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 Ihm obliegen insbesondere:8

1. die organisatorische und administrative Unterstützung der Organe der Fakultät, 2. das strategische Controlling auf Fakultätsstufe: die Koordination der Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie sowie der Entwicklungs- und Finanzplanung sowie das Projektportfolio- und Prozessmanagement der Fakultät, 3. das finanzielle Controlling der Eigen- und Drittmittel: Insbeson- dere Koordination und operative Durchführung von Finanzplanung, Budgetierung, Budgetkontrolle und Jahresabschluss der Fakultät, 4. die Führung der operativen Finanzgeschäfte der Fakultät (Eigen- und Drittmittel): Rechnungswesen (Kreditoren, Debitoren und Spe- sen), 5. die administrative Betreuung der Berufungs- und Beförderungsver- fahren sowie weiterer Professurengeschäfte, 6. die administrative Betreuung der Habilitationsverfahren, 7. das Personalmanagement der Fakultät auf Stufe Betriebsergebnis 2, inklusive Fallführung und Beratung für sämtliche Personalgeschäfte (Eigen- wie Drittmittel) mit Ausnahme arbeitgeberseitiger Kün- digungen, 8. das Flächen- und Belegungsmanagement sowie der Betrieb und Unterhalt der Gebäude und Räumlichkeiten der Fakultät, 9. das IT-Management und die IT- Sicherheit, 10. die Organisation von Fakultätsanlässen, 11. die Unterstützung der Kommunikation der Dekanin oder des De- kans, 12. das Alumniwesen.

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OrgR RWF 415.411 3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Dekanats leitet

das Dekanat operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Pro- zessablauf und die Qualitätssicherung der dem Dekanat zugewiesenen Aufgaben verantwortlich. 4 Darüber hinaus obliegt ihr oder ihm in kollegialer Zusammen-

arbeit mit den Leiterinnen oder Leitern der Prodekanate und der Rechtsstelle die Gesamtkoordination der Aufgaben der Fakultätsver- waltung.

§ 29 a.7 1 Das Vizedekanat unterstützt die Vizedekanin oder den Vizedekanat

Vizedekan bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. 2 Ihm obliegen insbesondere die gestützt auf

§ 14 Abs. 2 zugewie-

senen Aufgaben gemäss

§ 29 Abs. 2.

3 Die Leiterin oder der Leiter des Vizedekanats leitet das Vize-

dekanat operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Prozess- ablauf und die Qualitätssicherung der dem Vizedekanat zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.

§ 308 1 Das Studiendekanat stellt den Lehr- und Studienbetrieb Studiendekanat

sicher. 2 Ihm obliegen insbesondere:

1. die Planung und Organisation der Lehre, 2. die Planung und Organisation der Prüfungen, 3. die Studienberatung sowie insbesondere die Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung. 3 Es unterstützt die Studiendekanin oder den Studiendekan bei der

Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. 4 Die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanats leitet das Stu-

diendekanat operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Pro- zessablauf und die Qualitätssicherung der dem Studiendekanat zuge- wiesenen Aufgaben verantwortlich.

§ 31 1 Das Prodekanat Forschung und Nachwuchsförderung leistet Prodekanat

Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Forschungspro- Forschung und jekten an der Fakultät und unterstützt Nachwuchskräfte der Fakultät bei Nachwuchs- förderung der Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Aktivitäten. 2 Es unterstützt die Prodekanin oder den Prodekan Forschung und

Nachwuchsförderung bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

§ 32 1 Das Prodekanat Aussenbeziehungen entwickelt Strategien Prodekanat

für die Beziehungen zu rechtswissenschaftlichen Einrichtungen für Lehre Aussen- und Forschung und pflegt Beziehungen zu wissenschaftlichen Partner- beziehungen institutionen im In- und Ausland.

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2 Es unterstützt die Prodekanin oder den Prodekan Aussenbezie-

hungen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

§ 34 1 Die Rechtsstelle ist zuständig für die rechtlichen Belange

der Fakultät. 2 Ihr obliegen insbesondere:

1. die Behandlung von Einsprachen und die Betreuung von weiteren Rechtsmittelverfahren, 2. die Ausarbeitung von Reglementen und weiteren Rechtstexten der Fakultät, 3. die Ausarbeitung von Stellungnahmen im Rahmen von Vernehm- lassungen der Universitätsorgane. 3 Sie unterstützt die Dekanin oder den Dekan sowie die übrigen

Fakultätsorgane in rechtlichen Angelegenheiten. 4 Die Leiterin oder der Leiter der Rechtsstelle leitet die Rechtsstelle

operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Prozessablauf und die Qualitätssicherung der der Rechtsstelle zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.7

5. Abschnitt: Verfahrensvorschriften

Befangenheit

§ 35 1 Der Ausstand richtet sich nach der Kantonsverfassung2 und

und Ausstand dem Verwaltungsrechtspflegegesetz3. 2 Für besondere Sachbereiche erlässt die Fakultätsversammlung er-

gänzende Richtlinien. Einberufung

§ 36 1 Traktandenlisten und Unterlagen für die Fakultätsversamm-

von Sitzungen lung sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden. 2 Für die weiteren Organe und übrigen Gremien richtet sich der Ver-

sand nach den von diesen festgelegten Fristen. Anträge

§ 37 1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakul-

tätsversammlung sind der Dekanin oder dem Dekan spätestens vier- zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzureichen. 2 Die Dekanin oder der Dekan entscheidet nach pflichtgemässem

Ermessen, an welcher Fakultätsversammlung ein beantragtes Traktan- dum behandelt wird. 3 Anträge an die weiteren Organe richten sich nach den von diesen

Organen festgelegten Fristen.

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§ 38 1 Die Teilnahme an der Fakultätsversammlung und den Sit- Anwesenheits-

zungen der weiteren Gremien ist für die Mitglieder Amtspflicht. pflicht und 2 Die Fakultätsversammlung und die übrigen Gremien sind beschluss- Anwesenheits- quorum fähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 3 Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss ange-

kündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behan- delt werden, wenn sie von mindestens vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich erklärt werden.

§ 39 1 Die Teilnahme an Abstimmungen ist wie folgt beschränkt: Teilnahme an

1. bei Prüfungsleistungen (einschliesslich Doktorat) auf Personen, wel- Abstimmungen che die betreffende Prüfung abgelegt haben, 2. bei Weiterbildungsabschlüssen auf Personen, die den Master of Law oder einen gleichwertigen juristischen Abschluss erlangt haben, 3. bei Habilitationen sowie bei der Ernennung von Titularprofesso- rinnen und -professoren auf Professorinnen und Professoren sowie Habilitierte. 2 Die Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen über Ehren-

promotionen ist auf Professorinnen und Professoren beschränkt.

§ 40 1 Beschlüsse werden unter Vorbehalt abweichender Regelun- Durchführung

gen mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimm- von Abstim- mungen enthaltungen fallen ausser Betracht. 2 Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt

ihre oder seine Stimme doppelt. 3 Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwe-

senden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt. 4 Abstimmungen über Anträge in Berufungs- und Beförderungs-

geschäften sowie über Ehrenpromotionen sind geheim. 5 Zu den Abstimmungsverfahren kann der Fakultätsvorstand einen

Leitfaden erlassen.

§ 41 1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der anwesenden Wahlen

Stimmberechtigten. 2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, ge-

nügt im dritten Wahlgang die relative Mehrheit. 3 Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden

Mitglieder eine geheime Wahl verlangt. 4 Die Wahl der Mitglieder des Fakultätsvorstands ist geheim.

5 Zu den Wahlverfahren kann der Fakultätsvorstand einen Leit-

faden erlassen.

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Zirkular-

§ 42 1 Die Vorsitzenden können Geschäfte einem Zirkulations-

beschlüsse verfahren unterstellen, soweit dies im Einklang mit übergeordnetem Recht steht. Dieses kann auf elektronischem Weg durchgeführt wer- den. 2 Bei Geschäften von Organen der Fakultät sowie von Berufungs-

und Beförderungskommissionen kann jedes Mitglied innert dreier Ar- beitstage nach Ankündigung eines Zirkulationsverfahrens der oder dem Vorsitzenden mitteilen, dass es die Behandlung des Geschäfts an einer Sitzung wünscht. In diesem Fall wird das Zirkulationsverfahren abge- brochen und das Geschäft für eine Sitzung traktandiert. 3 In den übrigen Gremien können Zirkulationsverfahren durchge-

führt werden, wenn eine Mehrheit der Mitglieder damit einverstanden ist. 4 Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach §

§ 39 und

40.

6. Abschnitt: Kommunikation, Geheimhaltung und Information

Kommunikation

§ 43 1 Die Kommunikation über Angelegenheiten der Fakultät

obliegt der Dekanin oder dem Dekan. 2 Sie oder er kann diese Zuständigkeit für einzelne Bereiche dele-

gieren. 3 In ihren Verantwortungsbereichen sind die Vizedekanin oder der

Vizedekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane in Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan für die Kommunikation zuständig.8 Geheimhaltung

§ 44 1 Der Geheimhaltungspflicht unterstehen:

1. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren, 2. Erteilung und Entzug der Venia Legendi, 3. Verleihung und Entzug der Titularprofessur, 4. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen, 5. Ehrenpromotionen, 6. Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan bzw. dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium der Geheimhaltungspflicht unterstellt werden. 2 Namen sind auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften ge-

heim zu halten, wenn ihre Nennung geeignet wäre, das Ansehen der Betroffenen herabzusetzen.

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OrgR RWF 415.411 3 Wer in Fakultätsgremien mitwirkt, darf nicht bekannt geben, wie

andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestimmt oder Stellung be- zogen haben. 4 Die Bindung an die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem

Ausscheiden aus dem Amt. 5 Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn dies im Interesse der

Fakultät oder Universität angezeigt ist oder zur Verfolgung sonstiger berechtigter Interessen erforderlich ist.

§ 45 1 Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, Information

die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Geheimhaltungspflicht nach

§ 44 unterliegen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Per-

sonen ermächtigen, Informationen weiterzugeben. 3 Die Delegierten der Stände haben das Recht, die Angehörigen

ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Fa- kultätsgremien zu beratenden Traktanden sowie über die gefällten und protokollierten Beschlüsse zu orientieren. Dabei dürfen sie, vorbehält- lich der Schweigepflicht, die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen An- träge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansich- ten, aber keine Personen oder Namen nennen. 4 In Angelegenheiten von Ernennungen, Beförderungen und Lehr-

anstellungen dürfen die Delegierten der Stände über die Anträge der Fakultätsgremien an die oberen Instanzen sowie über ihre eigenen, in den Sitzungen der Fakultätsgremien gestellten Anträge und geäusserten Meinungen orientieren. Vorbehalten bleiben Beschlüsse der Fakultäts- gremien über Beschränkungen der Information mit Rücksicht auf Per- sönlichkeitsrechte der Betroffenen.

7. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen8

§ 46 1 Dieses Organisationsreglement tritt nach der Genehmigung Inkrafttreten

durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Februar 2023 in Kraft. 2 Es ersetzt das Organisationsregelement der Rechtswissenschaft-

lichen Fakultät der Universität Zürich vom 3. Juli 2018.

§ 477 1 Mit der Aufhebung des Prodekanats Ressourcen endet Übergangs-

gleichzeitig und abweichend von der bisherigen Regelung die Amtszeit bestimmung des vor Inkrafttreten der Änderung vom 2. Oktober 2024 gewählten Prodekans Ressourcen.

1. 10. 25 - 130 17

415.411 OrgR RWF

2 Die Amtszeit der auf der Grundlage der Änderung vom 2. Oktober

2024 erstmals gewählten Vizedekanin oder des erstmals gewählten Vize- dekans gemäss

§ 15 a beginnt am 1. August 2025 und endet, abweichend

von der regulären Amtsdauer gemäss

§ 12 Abs. 1, zeitgleich mit der

Amtszeit des zum Zeitpunkt der Änderung amtierenden Dekans. 3 Die Aufgaben des Prodekanats Ressourcen werden zum 1. August

2025 gestützt auf

§ 15 und 15 a sowie

29 und 29 a vom Dekanat und Vizedekanat übernommen. 4 Die Stelle der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Pro-

dekanats Ressourcen wird mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. Oktober 2024 aufgehoben und in die neu geschaffene Stelle der Leitung des Vizedekanats gemäss

§ 29

a Abs. 3 überführt.

1 OS 78, 37; Begründung siehe ABl 2022-12-23. Von der Erweiterten Universi- tätsleitung genehmigt am 13. Dezember 2022. 2 LS 101.

3 LS 175.2.

4 LS 415.11.

5 LS 415.111.

6 LS 415.21.

7 Eingefügt durch B vom 2. Oktober 2024 (OS 80, 169; ABl 2025-05-16). In Kraft

seit 1. August 2025. 8 Fassung gemäss B vom 2. Oktober 2024 (OS 80, 169; ABl 2025-05-16). In Kraft

seit 1. August 2025. 9 Aufgehoben durch B vom 2. Oktober 2024 (OS 80, 169; ABl 2025-05-16). In

Kraft seit 1. August 2025.

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