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415.413

Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

Promotionsverordnung

Präambel

Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) 415.413

1.4.18 -100

Verordnung

über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor

der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechts-

wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(Promotionsverordnung)

(vom 25. Mai 2009)1

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Grundlagen

Anwendungs-

bereich

Art. 1

DiePromotionsverordnungregeltdasDoktoratderRechts- wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Fakul- täten bleiben vorbehalten. Ergänzende Bestimmungen

Art. 2

Die nähere Ausgestaltung der Doktoratsprogramme gemäss

Art. 4

Abs. 2 erfolgt in den hierzu erlassenen Doktoratsordnungen.

Für Fragen, die in dieser Promotionsverordnung und in den Dok- toratsordnungen nicht geregelt sind, gilt die Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechts- wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich sowie die Studien- ordnung Master of Law sinngemäss.

Über Fragen, die auch dort nicht geregelt sind, beschliesst die Fakultätsversammlung.

Die Dekanin oder der Dekan entscheidet im Einzelfall.

Art. 3 Mitteilungen denfürjedesSe VVZ) sowie fü 2 Information torierendenzu welchesmitder ten als zugeg

Auf der Website der Rechtswissenschaftlichen Fakultät wer- mesterdaskommentierteVorlesungsverzeichnis(Web r das Doktorat wesentliche Mitteilungen publiziert. en, welche das Doktorat betreffen, werden den Dok- demübereinpersönlichesUniAccess-Kontozugesandt, Immatrikulationeröffnetwird.DieInformationengel- angen, sobald sie von der UniAccess-Mailbox abrufbar sind.

.413 Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.)

Die Einwendung, dass jemand den Inhalt einer zugestellten E-Mail beziehungsweise des vom Dekanat bezeichneten Publikationsorgans oder der gültigen Merkblätter nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

. Abschnitt: Arten, Aufbau und Ziele des Doktorats Arten des Doktorats

Art. 4

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät bietet das allgemeine Doktorat und Doktoratsprogramme an.

Bei den Doktoratsprogrammen wird unterschieden zwischen

  1. dem Doktoratsprogramm der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RWF) und
  2. den fakultätsübergreifenden Doktoratsprogrammen. Aufbau des Doktorats

Art. 5

Das allgemeine Doktorat umfasst:

Art. 18

a. das Verfassen einer Dissertation gemäss ,

Art. 24

b. den Besuch von mindestens zwei Kolloquien gemäss im Um- fang von mindestens 12 Kreditpunkten.

Die Doktoratsprogramme umfassen:

Art. 18

a. das Verfassen einer Dissertation gemäss ,

Art. 23

b. Modulegemäss 3 Für die fakult die Doktoratsord imUmfang von mindestens 30Kreditpunkten. ätsübergreifenden Doktoratsprogramme können nungen weitere Anforderungen vorsehen. Ziele des Doktorats

Art. 6

Die Dissertation soll einen selbstständigen Beitrag zur For- schung leisten.

Das Doktoratsprogramm RWF zielt darüber hinaus auf die Ver- mittlung der Kompetenzen für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre. DabeisollenimHinblick auf eineallfälligeakademischeKarriereauch didaktische Kompetenzen vermittelt und gefördert werden.

Die Ziele der fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramme wer- den in den jeweiligen Doktoratsordnungen festgelegt.

. Abschnitt: Organisation und Durchführung Allgemeines Doktorat

Art. 7

DieOrganisationundDurchführungdesallgemeinenDokto- rats erfolgt durch die Fakultätsorgane.

Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) 415.413

.4.18 -100 Doktorats- programm RWF

Art. 8

Die Organisation und Durchführung des Doktoratspro- gramms RWF erfolgt durch die Fakultätsorgane.

Für das Aufnahmeverfahren setzt der Fakultätsvorstand eine Aufnahmekommission ein.

FürjedeDoktorierendeundjedenDoktorierendenistnachMass- gabe der Doktoratsordnung eine Promotionskommission zu bestim- men, welche die angemessene Betreuung der oder des Doktorieren- den sicherstellt. Fakultäts- übergreifende Doktorats- programme

Art. 9

Die an einem fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramm beteiligten Fakultäten bestimmen ein gemeinsames Organ, welchem mindestens jeein Mitglied derbeteiligten Fakultätenangehörtunddas den interfakultären Kontakt sicherstellt.

EskönnenweitereOrgane,insbesondereeinefakultäreDoktorats- kommission sowie eine Koordinationsstelle, geschaffen werden, welche fürdiePlanung,UmsetzungundKoordinationdesDoktoratsprogramms sowie für die Betreuung der Doktorierenden der Rechtswissenschaft- lichen Fakultät zuständig sind.

Die nähere Ausgestaltung der Organisation, des Doktoratspro- grammssowiederzuerbringendenLeistungsnachweiseregeltdiejewei- lige Doktoratsordnung.

. Teil: Zulassung zum Doktorat

. Abschnitt: Zulassung zum allgemeinen Doktorat Absolventinnen und Absolven- ten der Univer- sität Zürich

Art. 10

Einen Anspruch auf Zulassunghat,werdenakademischen Grad eines Master of Law oder eines Lizenziats der Rechtswissen- schaftder Universität Zürich mit dem Prädikat summa cum laude oder magna cum laude erlangt hat.

Wer das in Absatz 1 genannte Prädikat nicht erreicht, wird zum Doktorat zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen. Absolventinnen und Absolven- ten anderer Schweizer Universitäten

Art. 11

Personen, die den akademischen Grad eines Master of Law oder eines Lizenziats der Rechtswissenschaft einer anderen Schweizer Universitäterlangthaben, werdenzugelassen, wennsichein Fakultäts- mitglied bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen.

.413 Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) Absolventinnen und Absolven- ten auslän- discher Rechts- fakultäten

Art. 12

Absolventinnen und Absolventen, die den akademischen Grad eines Master of Law oder einen als gleichwertig anerkannten

Art. 41

Abschluss gemäss Studium an der Un erlangt haben, we bereit erklärt, d 2 DieZulassungkan lit. b der Verordnung über die Zulassung zum iversität Zürich einer ausländischen Rechtsfakultät rden zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied ie Betreuung zu übernehmen. nanBedingungenoderAuflagengeknüpftwer- den.

Über die Zulassung entscheidet die Dekanin oder der Dekan. Zulassung bei fachfremden Abschlüssen

Art. 13

Die Zulassung mit einem fachfremden universitären Mas- terabschluss, welcher von der Universität Zürich anerkannt wird, oder einer als gleichwertig anerkannten universitären Vorbildung ist im Ein-

Art. 10

zelfall möglich. § spruch auf Zulassu 2 DieZulassungkann –12 gelten sinngemäss. Es besteht kein Rechtsan- ng. anBedingungenoderAuflagengeknüpftwer- den.

Über die Zulassung entscheidet die Dekanin oder der Dekan.

Weiterbildungsabschlüsse der Stufe Master of Advanced Studies und gleichwertiger Lehrgänge berechtigen nicht zur Zulassung zum Doktorat. Siekönnen jedoch beimZulassungsentscheid berücksichtigt werden, sofern die Weiterbildung im Bereich der Rechtswissenschaft erfolgreich absolviert wurde. Verweigerung der Zulassung

Art. 14

WeranderRechtswissenschaftlichenFakultätderUniversi- tät Zürich oder an einer anderen Rechtsfakultät wegen Nichtbestehens vonPrüfungenoderNichteinhaltungvonPrüfungsfristenendgültigab- gewiesen worden ist, wird zum Doktorat nicht zugelassen.

Art. 15

Anmeldung Zulassung 2. Abschni Die Anmeldung richtet sich nach der Verordnung über die zum Studium an der Universität Zürich2. tt: Zulassung zu den Doktoratsprogrammen

Art. 16 Zulassung Doktorat g

Die Bestimmungen über die Zulassung zum allgemeinen elten sinngemäss. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Zulassung.

Es können Zulassungsbeschränkungen sowie Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden.

Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) 415.413

.4.18 -100

Art. 17 Anmeldung Zulassung Nachweis ü 2 Das Aufn

Die Anmeldung richtet sich nach der Verordnung über die zum Studium an der Universität Zürich2 und erfordert den ber die Aufnahme in ein Doktoratsprogramm. ahmeverfahrenwird inder jeweiligen Doktoratsordnung geregelt.

. Teil: Dissertation Inhalt der Dissertation

Art. 18

Die Dissertation ist in Form einer Monografie zu verfassen. Kommentare werden nicht als Dissertation anerkannt. Im Übrigen gilt

Art. 6

Abs. 1

In begründeten Fällen kann auch eine bereits veröffentlichte Ar- beitalsDissertationabgenommenwerden;dasgiltnicht füreineArbeit, die bereits an einer anderen schweizerischen oder ausländischen Uni- versität zum Zweck der Erlangung eines akademischen Grades einge- reicht worden ist. Sprache der Dissertation

Art. 19

Die Dissertation ist in deutscher Sprache zu verfassen. Die hauptverantwortliche Betreuungsperson kann die Abfassung in fran- zösischer, italienischer oder englischer Sprache bewilligen, die Fakul- tätsversammlung die Abfassung in einer anderen Sprache. Unlauteres Verhalten

Art. 20

MitderEinreichungderDissertationbestätigtdieoderder Doktorierende, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst hat. Die mehr oder weniger wörtliche Übernahme von Texten aus Schrif- ten anderer Autorinnen oder Autoren ohne Quellenangabe (Plagiat) ist unzulässig. Solche Dissertationen werden als ungenügend abgewie- sen.

Disziplinarische Massnahmen wegen unlauterem Verhalten blei- ben vorbehalten. Betreuung der Doktorierenden

Art. 21

Zur hauptverantwortlichen Betreuung von Doktorieren- den sind die Professorinnen und Professoren, die Emeritae und Eme- riti sowie die Privatdozentinnen und -dozenten der Rechtswissenschaft- lichen Fakultät berechtigt.

Wird die Dissertation durch eine Privatdozentin oder einen Pri- vatdozenten betreut, wirkt stets ein Fakultätsmitglied als weitere Be- treuungsperson mit.

BeimallgemeinenDoktoratgiltderGrundsatzderEinzelbetreuung. Auf Antrag des oder der Doktorierenden und mit Zustimmung der hauptverantwortlichenBetreuungspersonwirdeineweitereBetreuungs- personbeigezogen.DerAntragmussbeimDekanateingereichtwerden.

.413 Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.)

Wird die Dissertation im Rahmen eines Doktoratsprogramms ver- fasst, ist sie in jedem Fall von mindestens einer weiteren Person mitzu- betreuen. Die hauptverantwortliche Betreuungsperson muss ein Mit- glied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sein. Doktorats- vereinbarung

Art. 22

Die Betreuungspersonen beziehungsweise die Promotions- kommissionunddieoderderDoktorierendeeinigensichineinerschrift- lichen Vereinbarung im Sinne eines Hilfs- und Orientierungsinstru- mentsüberdieZiele,denAblauf, dieZeitspanne,ArtundUmfangder Betreuung sowie die weiteren Rahmenbedingungen des Doktorats.

Die Doktoratsvereinbarung gibt zudem Auskunft über die Mo- dulwahl, die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungsnach- weise sowie die Anzahl Kreditpunkte, welche dafür vergeben werden.

Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände ange- passt werden.

. Teil: Curriculum der Doktoratsprogramme

. Abschnitt: Module

Art. 23

Gliederung Die Doktoratsprogramme sind modular aufgebaut und um- fassen:

  1. Module in Form von Kolloquien,
  2. weitere Module.

Art. 24 Kolloquien dersetzung 2 Jede Fach von einem i nenPersonbe besuchen kö Fachgruppe

Die Kolloquien dienen der wissenschaftlichen Auseinan- mit der Dissertation. gruppe gewährleistet, dass die Doktorierenden, welche hrer Mitglieder oder einer ihrem Fachbereich zugewiese- treutwerden,wenigstenseinmaljährlicheinKolloquium nnen. Kolloquien können von mehreren Mitgliedern der gemeinsam oder von einem Mitglied allein durchgeführt werden.

Die fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramme können eigene Kolloquien vorsehen.

Art. 25

Weitere Module anstaltungen, T toringprogramme terbildungsange Die weiteren Module bestehen insbesondere aus Lehrver- agungen, Kollegs, Workshops, Summer Schools, Men- n,Lehrleistungen,PraktikasowieuniversitärenWei- boten.

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.4.18 -100

. Abschnitt: Leistungsnachweise Arten von Leistungs- nachweisen

Art. 26

Für jedes Modul muss ein Leistungsnachweis erbracht wer- den.

Ein Leistungsnachweis besteht insbesondere aus einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung, schriftlichen Hausarbeit, wissenschaftlichen Publikation, einem Referat, Bericht oder Protokoll, sofern es sich dabei um einen aktiven und überprüfbaren Beitrag handelt.

Ein Leistungsnachweis kann ausnahmsweise gemeinschaftlich er- brachtwerden,sofern essachlichgebotenundder Beitragjedeseinzel- nen Doktorierenden klar erkennbar ist. Bewertung der Leistungs- nachweise

Art. 27

Bestandene Leistungsnachweise werden mit «bestanden (pass)», nicht bestandene mit «nicht bestanden (fail)» bewertet.

Für bestandene Leistungsnachweise werden die in den Dokto- ratsordnungen vorgesehenen Kreditpunkte vergeben.

Für die Bewertung der Leistungsnachweise ist, wenn nichts ande- res vereinbart wird, die für das Modul verantwortliche Person zustän- dig, ausnahmsweise die hauptverantwortliche Betreuungsperson. Wiederholungs- regeln

Art. 28

Etwaige Wiederholungsregeln werden in den Doktorats- ordnungen aufgenommen. Anrechnung von Leistungen und Kredit- punkten

Art. 29

Die Anrechnung von Leistungen und Kreditpunkten regeln die Doktoratsordnungen. Unlauteres Verhalten

Art. 30

Werden anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachwei- ses unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet oder werden sonstige Unredlichkeiten begangen, so wird der betroffene Leistungs- nachweis als nicht bestanden erklärt. Im Übrigen gelten die Bestim-

Art. 20

mungen von 5. Teil: Ab sinngemäss. schluss des Doktorats Promotions- antrag

Art. 31

Die Einreichung des Promotionsantrages setzt die Immat- rikulation im betreffenden Semester voraus.

Sind alle Bedingungen gemäss der Promotionsverordnung sowie der Doktoratsordnung erfüllt, kann der Promotionsantrag beim Deka- nat mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:

  1. Anmeldeformular,
  2. Lebenslauf,

.413 Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.)

  1. Nachweis der Immatrikulation als Doktorierende oder Doktorie- render an der Universität Zürich gemäss der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich,
  2. Nachweis über die erfolgreich erworbenen Kreditpunkte gemäss Doktoratsprogramm,
  3. Nachweis, dass allfällige Auflagen erfüllt sind.

Gleichzeitig ist die Dissertation an die hauptverantwortliche Be- treuungsperson zu übergeben. Abnahme der Dissertation

Art. 32

DieAbnahmederDissertationerfolgtdurchdieFakultäts- versammlung gestützt auf das Gutachten der hauptverantwortlichen

Art. 21

Betreuungsperson gemäss 2 DerFakultätsvorstandbe torierenden sowie der ha Zweitgutachter oder die der Fakultät; in besonde sowie ein Zweitgutachten. stimmtaufVorschlagder oderdes Dok- uptverantwortlichen Betreuungsperson den Zweitgutachterin in der Regel aus dem Kreis ren Fällen können auch fakultätsexterne Per- sonen beigezogen werden.

Art. 21

Besteht gestützt auf sätzlich die weiteren B gutachterin oder des Zw 4 DieAblieferungderGuta lung erfolgt in der Reg eine Mehrfachbetreuung, so sind grund- etreuungspersonen bei der Auswahl der Zweit- eitgutachters zu berücksichtigen. chtenzuhandender Fakultätsversamm- el innert sechs Monaten nach Einreichung des Promotionsantrages.

WirddieDissertationnichtabgenommen,kannsienichtnochein- mal eingereicht werden.

Art. 33

Prädikate a. summa c b. magna c c. cum lau

Dissertationen werden wie folgt bewertet: um laude, um laude, de,

  1. rite. Pflicht- exemplare

Art. 34

Innerhalb von zwei Jahren nach Abnahme der Dissertation sind der Zentralbibliothek der Universität Zürich die Pflichtexemplare abzuliefern. Das Dekanat kann diese Frist auf begründetes Gesuch ver- längern. Wird die Frist erneut nicht eingehalten, so ist beim Dekanat eine Genehmigung zur Ablieferung der Pflichtexemplare einzuholen, die von der Aktualisierung der Dissertation abhängig gemacht werden kann. In begründeten Fällen kann die Fakultätsversammlung die end- gültige Abweisung verfügen.

Die Fakultätsversammlung erlässt ein Reglement, das die Zahl der abzuliefernden Pflichtexemplare, eine allfällige Internetpublikation sowie die Modalitäten der Veröffentlichung und Ablieferung regelt.

Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) 415.413

.4.18 -100

DieDissertationistmitdemvonderFakultätsversammlunggeneh- migten Inhalt zu publizieren. Erweisen sich nach der Abnahme der Dis- sertation durch die Fakultätsversammlung Nachführungen oder Ergän- zungendesTextesalsnotwendig,sosindsiederhauptverantwortlichen Betreuungsperson zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 35 Doktortitel terAbnahmede oder eines D kürzter Form 2 DemTitel«D 3 Vor Aushän Doktortitels

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verleiht nach erfolg- rDissertationdenakademischenGradeinerDoktorin oktors der Rechtswissenschaft. Der Titel lautet in abge- «Dr. iur.». r.iur.»entsprichtdieenglischeÜbersetzung«PhD». digung der Promotionsurkunde ist die Führung des untersagt, es kann jedoch der Titel «Dr. iur. des.» verwen- det werden.

Die Aushändigung der Promotionsurkunde erfolgt erst nach Ab- lieferung der vorgeschriebenen Anzahl Pflichtexemplare. Promotions- urkunde

Art. 36

Die Promotionsurkunde enthält den Titel sowie das Prädi- katderDissertation.SieträgtüberdiesdieUnterschriftenderDekanin oder des Dekans und der Rektorin oder des Rektors sowie das Siegel der Universität.4

Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache abgefasst, auf Verlangen auch in einer anderen Landessprache. Es wird eine eng- lische Übersetzung ausgestellt. Diploma Supplement und Academic Record

Art. 37

Zu jederPromotionsurkundewerdenein DiplomaSupple- ment in deutscher und englischer Sprache mit Angaben über den Stu- diengang (Diplomzusatz) sowie ein Academic Record (Zeugnis) aus- gestellt.

Der Academic Record enthält die Liste sämtlicher im betref- fenden Studiengang erfolgreich absolvierten Module und die Anzahl Kreditpunkte. Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat. Entzug des Doktortitels

Art. 38

Stellt sich nach Verleihung des akademischen Grades her- aus, dass

  1. die Zulassung zum Doktorat erschlichen worden ist oder

Art. 20

b. ein unlauteres Verhalten im Sinne von § wird dieser durch die Fakultätsversammlung und 30 vorliegt, aberkannt; allfällige Ur- kunden werden eingezogen.

.413 Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.)

. Teil: Rechtsschutz

Art. 39

Akteneinsicht ein Akteneinsi Nach Abnahme oder Abweisung der Dissertation besteht chtsrecht. Einsprache und Rekurs

Art. 40

Der Beschluss der Fakultätsversammlung betreffend Ab- nahme oder Abweisung der Dissertation, betreffend die endgültige Abweisung von einem Doktoratsprogramm oder betreffend den Ent- zug des Doktortitels sowie der Entscheid der Aufnahmekommission

Art. 8

gemäss unterli 2 Sämtl verordn nach je che an Empfang 3 Der E Abs. 2 über die Zulassung zum Doktoratsprogramm RWF egen dem Rekurs. iche übrigen Verfügungen, die gestützt auf diese Promotions- ung ergehen, insbesondere die Mitteilung der Studienresultate dem Semester (Transcript of Records), unterliegen der Einspra- den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit der Verfügung beim Dekanat einzureichen. inspracheentscheid des Fakultätsvorstands unterliegt dem Rekurs.

. Teil: Ehrenpromotion

Art. 41

Anlass senscha halber Für hervorragende Verdienste um Recht oder Rechtswis- ft kann die Fakultätsversammlung die Doktorwürde ehren- verleihen. Der Titel lautet in abgekürzter Form «Dr. h. c.».

Art. 42 Verfahren Ehrenpromo 2 Der Antr gruppe sch 3 Die Faku geheime Ab senden Fak trag abgel 8. Teil: Ü

Das Verfahren wird durch Einreichung eines Antrages auf tion eingeleitet. ag muss von einem Fakultätsmitglied oder einer Fach- riftlich beim Dekanat gestellt und begründet werden. ltätsversammlung entscheidet über den Antrag durch stimmung. Erklären sich mehr als ein Fünftel der anwe- ultätsmitglieder gegen die Ehrenpromotion, so ist der An- ehnt. bergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 43 Inkrafttreten semesters 2009 2 Auf den glei Rechtswissensc

Diese Promotionsverordnung tritt auf Beginn des Herbst- (1. August 2009) in Kraft. chen Zeitpunkt wird die Promotionsordnung der haftlichen Fakultät vom 30. August 1994 aufgehoben.

Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) 415.413

.4.18 -100 Weiterstudium nach alter Ordnung

Art. 44

Doktorierende, welche mit dem Doktorat gemäss der Pro- motionsordnung vom 30. August 1994 begonnen haben, können bis längstens Ende Frühjahrssemester 2015 nach der alten Ordnung pro- movieren. Wechsel zur neuen Ordnung

Art. 45

Wer mit dem Doktorat gemäss der Promotionsordnung vom 30. August 1994 begonnen hat, kann ab dem Herbstsemester 2009 in das Doktorat nach neuer Ordnung übertreten, sofern allfällige Auf- lagen und Bedingungen erfüllt werden.

Ein erneuter Wechsel zur alten Ordnung ist ausgeschlossen. Abschluss nach alter Ordnung

Art. 46

Dem gemäss der Promotionsordnung vom 30. August 1994 erworbenenTitel«Dr.iur.»entsprichtdieenglischeÜbersetzung«PhD».

OS 64, 313.

LS 415.31.

Eingefügt durch URB vom 1. Dezember 2009 (OS 64, 728). In Kraft seit 1. Ja- nuar 2010.

Fassung gemäss URB vom 11. Dezember 2017 (OS 73, 111; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. März 2018.