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Rahmenverordnung für den zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in Rechtswissenschaft der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften der Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

RVO JD RWF

Präambel

RVO JD RWF 415.415.61 Rahmenverordnung für den zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in Rechtswissenschaft der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungs- wissenschaften der Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RVO JD RWF) (vom 1. März 2021)1, 2

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1 Diese Rahmenverordnung (RVO JD RWF) regelt die Mo- Gegenstand und

dalitäten des Joint Degree Masterstudiengangs in Rechtswissenschaft Geltungsbereich der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF UZH) und der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissen- schaften der Universität Lausanne («Lausanner Fakultät»), soweit sie die Durchführung des Joint Degree Masterstudiengangs an der RWF UZH betrifft. 2 Das Lausanner Studienprogramm richtet sich nach deren Bestim-

mungen. 3 Die beiden Fakultäten werden im Folgenden «Partnerfakultäten»

genannt.

§ 2 1 Auf den Joint Degree Masterstudiengang finden die RVO JD Anwendbares

RWF sowie die gemeinsame Studienordnung Anwendung. Recht 2 Sofern die RVO JD RWF keine abweichenden Bestimmungen ent-

hält, gelten die Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Mas- terstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 21. September 2020 (RVO RWF)3 und die entsprechende Studienordnung.

II. Organisation

§ 3 Die Partnerfakultäten übernehmen je einen vergleichbaren Durchführung

Lehranteil des Studiengangs und üben über ihr Studienprogramm die und Aufsicht Aufsicht aus.

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Organisation

§ 4 Die Organisation richtet sich nach der Vereinbarung für den

zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in Rechtswissenschaft der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften der Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

III. Studium

Studienziele

§ 5 Der zweisprachige Joint Degree Masterstudiengang bietet den

Studierenden die Möglichkeit, ihr Masterstudium gleichzeitig an bei- den Partnerfakultäten zu absolvieren und dadurch ihre Kenntnisse des schweizerischen und des internationalen Rechts sowie der deutschen bzw. der französischen Rechtssprache universitätsübergreifend anzu- wenden und zu vertiefen. Studienangebot

§ 6 1 Der Joint Degree Studiengang ist ein spezialisierter Master-

studiengang. 2 Der Studiengang setzt sich aus dem Studienangebot der RWF UZH

und dem Studienangebot der Lausanner Fakultät zusammen. 3 Die Studienordnung legt ein Regelcurriculum fest.

4 Der Joint Degree Masterstudiengang umfasst insgesamt 90 ECTS

Credits. An jeder Fakultät müssen mindestens 30 ECTS Credits erwor- ben werden. 5 Das Joint Degree Studienprogramm ist auf eine Regelstudienzeit

von insgesamt drei Semestern ausgelegt. Akademischer

§ 7 1 Die RWF UZH und die Universität Lausanne, auf Vorschlag

Grad ihrer Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften, verleihen für einen erfolgreich absolvierten zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang den akademischen Titel: «Master of Law der Uni- versitäten Zürich und Lausanne». Die englische Übersetzung lautet «Master of Law of the Universities of Zurich and Lausanne», die fran- zösische «Maîtrise universitaire en Droit des Universités de Zurich et de Lausanne». 2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der

unterzeichneten Urkunde. 3 Der Grad wird mit «MLaw UZH UNIL» abgekürzt.

Zulassung und

§ 8 1 Die Zulassung zum Studium richtet sich nach den geltenden

Immatrikulation Bestimmungen der Heimuniversität, an der die Immatrikulation erfolgt. 2 Die Universität, an der die Immatrikulation erfolgt, ist die Heim-

universität, die andere Universität ist die Gastuniversität.

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§ 9 Die Festsetzung der Studiengebühren richtet sich nach den Studien-

geltenden Bestimmungen der Heimuniversität. gebühren

§ 10 Die Masterarbeit kann an einer der beiden Partnerfakultä- Masterarbeit

ten gemäss den Regelungen und Bestimmungen der jeweiligen Fakul- tät verfasst werden.

§ 11 1 Anerkannte und an der UZH erbrachte Studienleistungen Anerkennung

sind gemäss der Studienordnung anrechenbar. und Anrech- 2 Module, die weitgehend inhaltsgleich sind und an beiden Partner- nung von ECTS Credits fakultäten belegt werden, dürfen nur einmal an den Studienabschluss angerechnet werden.

§ 33 RVO Endgültige

RWF genannten Gründe hinaus eine endgültige Abweisung, wenn der Abweisung Joint Degree Masterstudiengang nicht innert fünf Jahren seit Beginn des Studiengangs abgeschlossen wurde.

IV. Studienabschluss

§ 13 Der Mastergrad wird durch die Heimfakultät verliehen, wenn Verleihung des

nach Massgabe der Vereinbarung bzw. der Studienordnung 90 ECTS Mastergrades Credits erworben worden sind.

§ 14 1 Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschluss-

Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement dokumente und den Academic Record (Abschlusszeugnis). 2 Die Diplomurkunde trägt die Logos der beiden Universitäten, die

Siegel der UZH und der RWF UZH sowie die Unterschriften der De- kanin bzw. des Dekans und der Rektorin oder des Rektors beider Uni- versitäten.

V. Rechtsschutz

§ 15 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfü- Rechtsschutz

genden Universität. 2 Leistungsausweise der UZH unterliegen bezüglich der für die im

letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist beim Fakultätsvorstand inner- halb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.

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3 Die übrigen Verfügungen der UZH gemäss der RVO JD RWF

unterliegen dem Rekurs. 4 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen.

VI. Übergangsbestimmungen

Übergangs-

§ 16 Für Studierende, die ihr Studium an der RWF vor Inkrafttre-

bestimmungen ten dieser Rahmenverordnung begonnen haben, gelten folgende Über- gangsbestimmungen: 1. Die Studierenden werden mit Beginn des Herbstsemesters 2021 die- ser Rahmenverordnung unterstellt. Auf das Herbstsemester 2021 erfolgt ein Wechsel in den Joint Degree Masterstudiengang nach neuer Ordnung. 2. Ab Herbstsemester 2021 werden keine Module nach alter Ordnung mehr angeboten und keine Wiederholungen von Leistungsnach- weisen nach alter Ordnung durchgeführt. 3. Nach alter Ordnung anrechenbare Studienleistungen werden im entsprechenden neuen Studiengang bzw. Studienprogramm ange- rechnet. Die Studienordnung bestimmen die Anrechnungsmodali- täten und regeln, inwiefern für die zum Abschluss noch erforder- lichen Module Wahlfreiheit besteht und welche Studienleistungen noch zu erbringen sind. Soweit Wahlfreiheit besteht, gilt diese bis und mit Frühjahrssemester 2024. 4. Vor dem Herbstsemester 2021 erlangte Fehlversuche werden nicht mehr berücksichtigt. Endgültige Abweisungen und Sperren bleiben bestehen.

1 OS 76, 177; Begründung siehe ABl 2021-03-12. 2 Inkrafttreten: 1. August 2021. 3 LS 415.415.1.

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