Lexipedia

415.415.7

Rahmenverordnung für die Double Degree Masterstudiengänge der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der ausländischen Partnerfakultäten

RVO DD RWF

Präambel

RVO DD RWF 415.415.7 Rahmenverordnung für die Double Degree Masterstudiengänge der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der ausländischen Partnerfakultäten (RVO DD RWF) (vom 1. März 2021)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1 Diese Rahmenverordnung (RVO DD RWF) regelt die Mo- Gegenstand und

dalitäten der Double Degree Masterstudiengänge an der Rechtswissen- Geltungsbereich schaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF UZH) und an den ausländischen Partnerfakultäten (Partnerfakultäten), soweit sie die Durchführung des jeweiligen Double Degree Masterstudiengangs an der RWF UZH betreffen. 2 Für die Durchführung der Double Degree Masterstudiengänge

an den jeweiligen Partnerfakultäten gelten die dortigen Rechtsgrund- lagen.

§ 2 1 Auf die Double Degree Masterstudiengänge finden diese Anwendbares

RVO sowie die Studienordnung zu den Double Degree Studiengängen Recht Anwendung. 2 Sofern diese RVO keine abweichenden Bestimmungen enthält,

gelten die Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Masterstu- diengang der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 21. September 2020 (RVO RWF)5 und die entsprechende Studien- ordnung sowie die für Austauschstudierende anwendbaren Bestimmun- gen in den allgemeinen Erlassen der UZH. 3 Ergänzend sind die Kooperationsvereinbarungen mit den Partner-

fakultäten anwendbar.

II. Organisation

§ 3 Die beteiligten Fakultäten entscheiden selbstständig über die Durchführung

Durchführung des Studiengangs und üben die Aufsicht aus. und Aufsicht

1. 7. 21 - 113 1

415.415.7 RVO DD RWF

Steering

§ 4 1 Es wird für jeden Double Degree Masterstudiengang ein

Committees Steering Committee gebildet. 2 Das Steering Committee nimmt insbesondere folgende Aufgaben

wahr: – Mitwirkung bei der Beaufsichtigung des Double Degree Master- studiengangs, – regelmässige Information zuhanden der Fakultätsversammlung über die durchgeführten Aktivitäten, – Regelung der Qualitätssicherung und der Evaluation des Double Degree Masterstudiengangs zuhanden der Fakultätsversammlung, – Entscheide über die Zulassung zum Double Degree Masterstudien- gang, – Verhandlungen mit den Partnerfakultäten.

III. Studium

Studienziele

§ 5 Die mit den Partnerfakultäten gemeinsam durchgeführten

Double Degree Masterstudiengänge bieten den Studierenden die Mög- lichkeit, ihre Kenntnisse der schweizerischen Rechtsordnung, der Rechts- ordnung des Landes der jeweiligen Partnerfakultät und des internatio- nalen Rechts zu erweitern und zu vertiefen. Studienangebot

§ 6 1 Die Double Degree Studiengänge sind spezialisierte Master-

studiengänge. 2 Ein Studiengang setzt sich aus dem Studienangebot der RWF UZH

sowie dem Studienangebot der Partnerfakultät zusammen. 3 Die Studienordnung legt für jeden Double Degree Studiengang

ein Regelcurriculum fest. 4 Die Regelstudienzeit für die Double Degree Studiengänge beträgt

vier Semester. Davon werden zwei Semester an der RWF UZH und zwei Semester an der jeweiligen Partneruniversität absolviert. Akademischer

§ 7 1 Die RWF UZH verleiht für einen erfolgreich absolvierten

Grad Double Degree Studiengang den Grad «Master of Law UZH». 2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der

unterzeichneten Urkunde. 3 Der Grad wird mit «MLaw UZH» abgekürzt.

4 Die Partnerfakultäten verleihen ihren entsprechenden akademi-

schen Grad.

2

RVO DD RWF 415.415.7

§ 8 1 Die Zulassung erfolgt unter Vorbehalt der Zulassung der Zulassung und

Partneruniversität. Immatrikulation 2 Für die Dauer der Absolvierung des Studiengangs an der Partner-

universität, sind die Studierenden an beiden Universitäten immatriku- liert.

§ 9 1 Für die Teilnahme an einem Double Degree Masterstudien- Auswahl-

gang wird zu Beginn des Herbstsemesters für Studierende der RWF verfahren an der Rechts- UZH ein Auswahlverfahren durchgeführt. wissenschaft- 2 Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen der Partnerfakultä- lichen Fakultät

ten werden im Auswahlverfahren berücksichtigt. 3 Es besteht kein Anspruch auf einen Studienplatz.

4 Erneute Bewerbungen sind möglich.

5 Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.

§ 10 1 Studierende, die an der RWF UZH immatrikuliert sind, Studien-

zahlen die Studiengebühren gemäss Verordnung über die Studiengebüh- gebühren ren an der Universität Zürich vom 5. März 20123 sowie die gemäss der jeweiligen Vereinbarung mit der Partnerfakultät festgesetzten Studien- gebühren. Einzelheiten regelt die Studienordnung. 2 Studierende der Partnerfakultäten bezahlen bei der Immatrikula-

tion an der Universität Zürich die von der Universität Zürich festge- legten Studiengebühren gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich vom 5. März 20123 sowie der Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der Universität Zürich vom 1. Februar 20124. Ausnahmen regelt die Studien- ordnung.

§ 11 1 Studienbeginn ist jeweils im Herbstsemester. Studienbeginn

2 Studierende, die an der RWF UZH immatrikuliert sind, beginnen

mit dem Studiengang im Herbstsemester an der RWF UZH und treten in der Regel im darauffolgenden Herbstsemester an die Partnerfakul- tät über. 3 Studierende, die an einer Partnerfakultät immatrikuliert sind, tre-

ten in der Regel im Herbstsemester an die RWF UZH über. 4 Ausnahmen regelt die Studienordnung.

§ 12 1 An der UZH erbrachte Studienleistungen sind gemäss Stu- Anerkennung

dienordnung anrechenbar. und Anrech- 2 Abweichend von

§ 46 RVO RWF werden die an den Partnerfakul-

nung von ECTS Credits der Part- täten erbrachten Studienleistungen pauschal im Umfang von 30 ECTS nerfakultäten Credits an den Studienabschluss angerechnet.

1. 7. 21 - 113 3

415.415.7 RVO DD RWF

3 Studienleistungen anderer Universitäten als denjenigen der Part-

nerfakultät werden nicht anerkannt und nicht an den Studienabschluss angerechnet. Endgültige

§ 33 RVO

Abweisung RWF genannten Gründe hinaus eine endgültige Abweisung, wenn der Double Degree Masterstudiengang nicht innert fünf Jahren seit der Immatrikulation abgeschlossen wurde.

IV. Studienabschluss

Verleihung des

§ 14 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn an

Mastergrades der UZH nach Massgabe der Studienordnung 60 ECTS Credits erwor- ben worden sind und das Studienprogramm an der Partnerfakultät er- folgreich absolviert worden ist, wobei eine pauschale Anrechnung ge- mäss

§ 12 im Umfang von 30 ECTS Credits erfolgt.

Abschluss-

§ 15 1 Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende

dokumente Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis). 2 Die Diplomurkunde wird in Verbindung mit dem an der Partner-

fakultät erworbenen akademischen Grad ausgestellt.

V. Rechtsschutz

Rechtsschutz

§ 16 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfü-

genden Universität. 2 Leistungsausweise unterliegen bezüglich der für die im letzten Se-

mester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an den Fakul- tätsvorstand. Die Einsprache ist beim Fakultätsvorstand innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begrün- det einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs. 3 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unter-

liegen dem Rekurs. 4 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen.

4

RVO DD RWF 415.415.7 VI. Übergangsbestimmungen

§ 17 Für Studierende, die ihr Studium an der RWF vor Inkrafttre- Übergangs-

ten dieser Rahmenverordnung begonnen haben, gelten folgende Über- bestimmungen gangsbestimmungen: 1. Die Studierenden werden mit Beginn des Herbstsemesters 2021 die- ser Rahmenverordnung unterstellt. Auf das Herbstsemester 2021 erfolgt ein Wechsel in den entsprechenden Studiengang bzw. in das entsprechende Studienprogramm nach neuer Ordnung. 2. Ab Herbstsemester 2021 werden keine Module nach alter Ordnung mehr angeboten und keine Wiederholungen von Leistungsnachwei- sen nach alter Ordnung durchgeführt. 3. Nach alter Ordnung anrechenbare Studienleistungen werden im entsprechenden neuen Studiengang bzw. Studienprogramm ange- rechnet. Die Studienordnung bestimmen die Anrechnungsmodali- täten und regeln, inwiefern für die zum Abschluss noch erforder- lichen Module Wahlfreiheit besteht und welche Studienleistungen noch zu erbringen sind. Soweit Wahlfreiheit besteht, gilt diese bis und mit Frühjahrssemester 2024. 4. Vor dem Herbstsemester 2021 erlangte Fehlversuche werden nicht mehr berücksichtigt. Endgültige Abweisungen und Sperren bleiben bestehen.

1 OS 76, 183; Begründung siehe ABl 2021-03-12. 2 Inkrafttreten: 1. August 2021. 3 LS 415.321.

4 LS 415.322.

5 LS 415.415.1.

1. 7. 21 - 113 5