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415.416.3

Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. im Bereich des Internationalen Wirtschaftsrechts an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

Präambel

CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht 415.416.3

1.4.19 -104

Verordnung

über die Weiterbildungsstudiengänge CAS

und LL.M. im Bereich des Internationalen

Wirtschaftsrechts an der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich

(vom 17. Dezember 2018)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungs-

bereich

Art. 1

DieseVerordnungregeltdieDurchführungunddieOrgani- sation der Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. im Bereich des InternationalenWirtschaftsrechtsanderRechtswissenschaftlichenFa- kultät der Universität Zürich.

Der Fakultätsvorstand erlässt auf Vorschlag der Studienkommis- sion ausführende Bestimmungen.

Art. 2

Trägerschaft tät der Unive Die Trägerschaft obliegt der Rechtswissenschaftlichen Fakul- rsität Zürich. Verliehene Abschlüsse und Titel

Art. 3

DieRechtswissenschaftlicheFakultätderUniversitätZürich verleiht folgende Abschlüsse und Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:

  1. Certificate of Advanced Studies UZH in Asian Business Law (CAS UZH),
  2. Certificate of Advanced Studies UZH in International Banking, Finance and Insurance Law (CAS UZH),
  3. Certificate of Advanced Studies UZH in Internationalem Banken-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht (CAS UZH),
  4. Certificate of Advanced Studies UZH in International Business Transactions und Technologietransfer (CAS UZH),
  5. Certificate of Advanced Studies UZH in International Sports Law (CAS UZH),
  6. Certificate of Advanced Studies UZH in M&A und Gesellschafts- recht (CAS UZH),
  7. Certificate of Advanced Studies UZHin InternationalemZivilpro- zessrecht und Schiedsgerichtbarkeit (CAS UZH),

.416.3 CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

  1. LL.M. UZH in International Business Law (LL.M. UZH),
  2. LL.M. UZH in Internationalem Wirtschaftsrecht (LL.M. UZH).

Die Erzielung mehrerer Abschlüsse und Titel, die auf denselben ECTSCreditsberuhen,istnichtmöglich.BeimErwerbeinesLL.M.wird ein allfällig zuvor ausgestelltes Zertifikat aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

Art. 4 Zielsetzung Ziel,fundier Bereichen de nenzudemderA wendung und gen von Rech 2 Die Studie mit Praxis u

Die Studiengänge sind universitäre Weiterbildungen mit dem tetheoretischeundpraktischeKenntnisseinverschiedenen s Internationalen Wirtschaftsrechts zu vermitteln. Sie die- nalyseneuenWissensausderSichtderpraktischenAn- der Behandlung und Lösung aktueller Problemstellun- tsfragen in den einschlägigen Bereichen. ngänge verbinden akademische Lehre und Forschung nd fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen. Durchführung der Studien- gänge

Art. 5

Die CAS-Studiengänge umfassen 15 bis 25 Studientage und dauern maximal ein Semester. Der Entscheid über die Art der Durch- führung obliegt der Studienkommission.

Die LL.M.-Studiengänge umfassen 60 bis 80 Studientage. Sie kön-

Art. 28

nen als Vollzeitstudium in zwei Semestern (gemäss ) oder als Teil-

Art. 29

zeitstudiumberufsbegleitendinvierSemestern(gemäss werden. Der Entscheid darüber obliegt der Studien 3 Die LL.M.-Studiengänge sind jeweils in einen Gr moduleundWahlpflichtmodule)sowieeinenSpezialisier )angeboten kommission. undkurs (Pflicht- ungskurs(Wahl- pflichtmodule) gegliedert. Zulassung zu den Studien- gängen

Art. 6

Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss aufMasterstufeinRechtswissenschaftundmehrjährigeBerufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor in Rechtswissenschaft sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikationzugelassen werden. ÜberdieGleichwertig- keitentscheidetderAusschuss«surdossier»undabschliessend.Erkann für Studienbewerberinnen und -bewerber, dieausnahmsweise zugelas- sen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahme- gespräch abhängig machen.

Die Studierenden legen sich zu Beginn des Studiengangs auf einen Abschlussfest.EinÜbertrittineinenumfangreicherenStudiengangbzw. von einem LL.M.-Studiengang in einen anderen LL.M.-Studiengang ist inbegründeten FällenaufAntragan den Ausschussmöglich. Der Aus- schusskanndenÜbertrittvonderErfüllungvonAuflagenoderBedin- gungen abhängig machen.

CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht 415.416.3

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Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Perso- nenkreis der universitären und ausseruniversitären Öffentlichkeit zu- gänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.

Zu den CAS-Studiengängenwerdenin derRegelmaximal30Stu- dierende zugelassen, zu den LL.M.-Studiengängen in der Regel maxi- mal60.DiesewerdenanderRechtswissenschaftlichenFakultätderUni- versität Zürich registriert bzw. immatrikuliert.

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Rechtswissen- schaftliche Fakultät

Art. 7

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus und genehmigt die Studienordnungen und Regle- mente. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät wählt die Präsidentin oder denPräsidentenderStudienkommissionausihrenReihen,dieMitglie- der der Studienkommission und des Ausschusses sowie die Direktorin oder den Direktor der Studiengänge.

Art. 3

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verleiht die in aufgeführ- ten Abschlüsse und Titel.

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät erlässt ein Reglement über die Gewinnverteilung und Verlusttragung. Fakultäts- vorstand

Art. 8

Dem Fakultätsvorstand obliegt die Gesamtleitung über die Weiterbildungsstudiengänge.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. GenehmigungderBudgets,derRechnungenproDurchgang undder Rechenschaftsberichte,
  2. Berichterstattung zuhanden der universitären Stellen,
  3. Festlegung der Grundsätze zur Budgetierung,
  4. Genehmigung der Studien- und Kursgebühren, der Dozierenden- honorare sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
  5. Führen von Genehmigungsverfahren bezüglich der Erlasse, die von den Oberbehörden geprüft und genehmigt werden müssen,
  6. Entscheid über Einsprachen gegen die Bewertung von Leistungs- nachweisen,
  7. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor- behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich3,

.416.3 CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

  1. Entscheid über die Annahme von privaten Institutionen gestifteter Stipendien. Studien- kommission

Art. 9

Die Studienkommission besteht aus sechs bis zehn Mitglie- dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

MindestensdieHälftederMitgliedersindProfessorinnenoderPro- fessoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Ein Mitglied ist Absolventin oder Absolvent eines dieser Studiengänge. Die übrigen Mitglieder sind Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissen- schaft, Politik und juristischer Praxis.

Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät gewählt. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

DieMitgliederwerdenaufvierJahregewählt.Wiederwahlistzuläs- sig.

Die Studienkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
  2. GenehmigungdesLehrplansundderZuordnungvonECTSCredits,
  3. RegelungderQualitätssicherung,insbesonderedurchdieFestlegung vonZulassungsprinzipienundBestimmungderEvaluationskriterien,
  4. Vorschläge an die Rechtswissenschaftliche Fakultät für die Bestel- lung der Mitglieder der Studienkommission und dessen Präsidium, des Ausschusses sowie der Direktorin oder des Direktors,
  5. Ernennung von Spezialisierungskursverantwortlichen, welche die Direktorin oder den Direktor bei der Konzeption und Durchfüh- rung der Spezialisierungskurse unterstützen,
  6. AntragandieRechtswissenschaftlicheFakultätaufVerleihungder

Art. 3

in 6 D nic 7 D ihr tag aufgeführten Abschlüsse und Titel. ieStudienkommissionistfüralleBereichezuständig,soweitdiese ht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. ie Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf erMitgliederanwesendsind;Zirkulationsbeschlüssesindzulässig.Sie t bei Bedarf, zumindest einmal im Jahr.

Art. 10 Ausschuss denten der teren Mitg Direktor n

Der Ausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsi- Studienkommission als Vorsitz sowie aus zwei bis drei wei- liedern der Studienkommission. Die Direktorin oder der immt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht 415.416.3

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Unter den Mitgliedern des Ausschusses befinden sich mindestens zwei Professorinnen oder Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fa- kultät der Universität Zürich.

DieMitgliederwerdenaufvierJahregewählt.Wiederwahlistzuläs- sig.

Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge nach Rücksprache mit der Direktorin bzw. dem Direktor,
  2. Entscheid über die Zulassung von Studierenden,
  3. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
  4. Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalen- ten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hoch- schulen,
  5. Überwachung des Budgets und der Rechnung,
  6. Entgegennahme von Anträgen der Direktorin oder des Direktors und deren Weiterleitung an die Studienkommission.

DerAusschussistbeschlussfähig,wennmindestenszweiseinerMit- glieder anwesend sind; Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Der Aus- schuss tagt bei Bedarf. Direktorin oder Direktor

Art. 11

Die Direktorin oder der Direktor ist in der Regel Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

Sie oder er ist für die operative Führung der Weiterbildungsstu- diengänge verantwortlich. Sie oder er vertritt zusammen mit der Präsi- dentin oder dem Präsidenten der Studienkommission die Studiengänge nach aussen.

Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere verantwortlich für:

  1. Organisation und Durchführung der Studiengänge,
  2. Erstellung des Lehrplans zuhanden der Studienkommission,
  3. Vorschläge an den Ausschuss zur Erteilung der erforderlichen Auf- träge an Dozierende,
  4. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie- renden sowie Förderung der Zusammenarbeit,
  5. Durchführung der Leistungsnachweise in Zusammenarbeit mit den für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Dozierenden,
  6. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Studiengänge und die damit verbundenen Studienleistungen,
  7. Antrag an den Ausschuss über die Zulassung von Studierenden sowie über die Anrechnung andernorts erworbener ECTS Credits,
  8. Abwicklung der Studierendenadministration,

.416.3 CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

  1. Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems (ECTS),
  2. Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Durchgang sowie der Rechenschaftsberichte,
  3. Überwachung der Budgets und der Rechnungen,
  4. Anstellung und Führung der Mitarbeitenden der Studiengänge,
  5. EvaluationdereinzelnenModulesowiedergesamtenStudiengänge,
  6. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studien- programme, Studiengebühren und zur Qualitätssicherung,
  7. Vorbereitung der Sitzungen der Studienkommission und des Aus- schusses,
  8. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen und der internationalen Kontakte.

Art. 12 Lehrkörper Zürichundan der Praxis. Universität leistet die

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität dererUniversitätenundHochschulensowiePersonenaus Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Zürichübernommen.DieAuswahldesLehrkörpersgewähr- inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein An- spruch auf Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen noch eine Verpflichtung dazu. III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise

Art. 13 Module Module, und die gänge d a. Pfli obligat b. Wahl (Wahlpf 2 Teile dischen

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente dieinDeutschund/oderEnglischangebotenwerden.DieZiele Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studien- efiniert. Es wird unterschieden zwischen: chtmodulen:Module,diefüralleStudierendeneinesStudiengangs orisch sind, und pflichtmodulen: Module, die aus einer vorgegebenen Liste lichtpool) auszuwählen sind. der Weiterbildungsstudiengänge können an in- oder auslän- universitären Hochschulen durchgeführt werden.

CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht 415.416.3

.4.19 -104 European Credit Transfer System

Art. 14

Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre- dit Transfer Systems (ECTS) bemessen.

ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die ange- nommene Abschlussarbeit vergeben.

EinECTSCreditentsprichteinerArbeitsleistungvonrund30Stun- den.

Auf Antrag entscheidet der Ausschuss über die Anrechnung von maximal 10 ECTS Credits an einen LL.M.-Studiengang aus einem äqui- valenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hoch- schule.EineAnrechnungvonECTSCreditsaneinenCAS-Studiengang ist nicht möglich. Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten. Leistungs- nachweise

Art. 15

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach- weis kann insbesondere bestehen aus:

  1. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo- duls,
  2. Referaten im Rahmen eines Moduls,
  3. Gruppenarbeiten,
  4. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
  5. Protokollen von Exkursionen.

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Direk- torin oder dem Direktor in Absprache mit den zuständigen Dozieren- den festgelegt.

DieBewertungderLeistungsnachweiseerfolgtdurchdieDozieren- den, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

Als genügend bewertete Leistungsnachweise können nicht wieder- holt werden. Nichtbestehen eines Leistungs- nachweises

Art. 16

Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachweis in Pflichtmodulen kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung des LeistungsnachweisesmussamnächstmöglichenTermin,spätestensnach zwei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, stattfinden. Andernfalls gilt der Leistungsnachweis als definitiv nicht bestanden.

Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachweis in Wahl- pflichtmodulenkannentwedereinmalwiederholtoderdurchdenLeis- tungsnachweisin einemanderen Wahlpflichtmoduleinmalsubstituiert werden. Die Wiederholung des Leistungsnachweises muss am nächst- möglichenTermin,spätestensnachzweiMonatenabKenntnisdesNicht- bestehens, stattfinden. Andernfalls entfällt die Möglichkeit der Wieder- holung.

.416.3 CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

Bei Leistungsnachweisen inWahlpflichtmodulensindwährend des gesamten Studiengangs insgesamt maximal vier Fehlversuche für alle Wahlpflichtmodule zusammen gestattet.

Art. 17 Abmeldung unvorherse Direktorin tesundmite lichem Zeu 2 Tritt ei rend eines dem Examin bzw. die s sammen mit ärztlichen 3 ImZweife

Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, hbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der oder dem Direktor unverzüglich ein schriftliches, begründe- inerentsprechendenBestätigung(insbesondereeinemärzt- gnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. n solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh- Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder ator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch chriftliche Mitteilung ist innerhalb von fünf Arbeitstagen zu- den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem Zeugnis) der Direktorin oder dem Direktor einzureichen. lsfallkann eine vertrauensärztlicheAbklärungverlangt werden.

Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

ÜberdieGenehmigungeinerAbmeldungodereinesAbbruchsdes LeistungsnachweisesentscheidetdieDirektorinoderderDirektor.Wird dasAbmeldegesuchabgelehnt,giltder Leistungsnachweisals nicht be- standen.

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis- tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Art. 18 Benotung inderRege Notenunte den mit « 2 DieGesa zelnoten. 3 BeidenL bestimmt ab 5 magn

DieLeistungsnachweisesowiedieAbschlussarbeitwerden lmit den Noten1 bis6bewertet.HalbeNotensind zulässig. r4sindungenügend.NichtbenoteteLeistungsnachweisewer- bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. mtnoteerrechnetsichausdemgewichtetenMittelderEin- Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerundet. L.M.-TitelnwirdeinPrädikatvergeben.DieGesamtnote das Prädikat wie folgt: ab 5,5 summa cum laude (vorzüglich), a cum laude (sehr gut). Betrugs- handlungen

Art. 19

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand uner- laubteHilfsmittelmitbringtoderverwendetoder sichbeider Durchfüh- rung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erklärt die Studienkommission den Leistungsnach- weis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen aus- gestellten Ausweis als ungültig.

CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht 415.416.3

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WurdedieZulassungalserschlichenerklärt,erfolgtsoforteinAus- schluss aus dem Studiengang.

Wurdeaufgrunddesungültigerklärten Leistungsnachweisesoder aufgrund der ungültigen Zulassung ein Abschluss bzw. ein Titel gemäss

Art. 3

verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses ab- erkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

Die Studienkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.

Art. 20

Rechtsmittel Aufstellung ü stellung kann einer Frist v werden. Der E an die Rekurs 30 Tagen mögl IV. Studienab Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine ber die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Auf- bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert on 30 Tagen Einsprache beim Fakultätsvorstand erhoben ntscheid des Fakultätsvorstands unterliegt dem Rekurs kommission der Zürcher Hochschulen. Dieser ist innert ich. schlüsse Certificate of Advanced Studies UZH in Asian Business Law (CAS UZH)

Art. 21

Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19 ECTS Credits im Bereich «Asian Business Law» erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Certificate of Advanced Studies UZH in International Banking, Finance and Insurance Law (CAS UZH)

Art. 22

Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19 ECTS Credits im Bereich «International Banking, Finance and Insu- rance Law» erworben worden sind und die Studiengebühren vollum- fänglich geleistet wurden.

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Certificate of Advanced Studies UZH in Internationa- lem Banken-, Kapitalmarkt- und Versiche- rungsrecht (CAS UZH)

Art. 23

Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19 ECTS Credits im Bereich «Internationales Banken-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht» erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

.416.3 CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht Certificate of Advanced Studies UZH in International Business Transactions und Techno- logietransfer (CAS UZH)

Art. 24

Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19 ECTS Credits im Bereich «International Business Transactions und Technologietransfer» erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Certificate of Advanced Studies UZH in International Sports Law (CAS UZH)

Art. 25

Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19 ECTS Credits im Bereich «International Sports Law» erworben wor- den sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Certificate of Advanced Studies UZH in M&A und Gesellschafts- recht (CAS UZH)

Art. 26

Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19 ECTS Credits im Bereich «M&A und Gesellschaftsrecht» erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. Certificate of Advanced Studies UZH in Internationa- lem Zivil- prozessrecht und Schieds- gerichtbarkeit (CAS UZH)

Art. 27

Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19 ECTSCreditsimBereich«InternationalesZivilprozessrechtundSchieds- gerichtbarkeit» erworben worden sind und die Studiengebühren voll- umfänglich geleistet wurden.

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen. LL.M. UZH in International Business Law (LL.M. UZH)

Art. 28

Der LL.M.-Titel wird verliehen, wenn mindestens 70 ECTS Credits erworben worden sind, die Abschlussarbeit mit Erfolg bestan- den wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

Es ist entweder keine Spezialisierung oder eine der drei Speziali- sierungen möglich:

. Asian Business Law,

. International Banking, Finance and Insurance Law,

. International Sports Law.

Studierende,denenkeinLL.M.-Titelverliehenwird,erhalteneinen Nachweis über die erbrachten Leistungen. LL.M. UZH in Internatio- nalem Wirt- schaftsrecht (LL.M. UZH)

Art. 29

Der LL.M.-Titel wird verliehen, wenn mindestens 70 ECTS Credits erworben worden sind, die Abschlussarbeit mit Erfolg bestan- den wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht 415.416.3

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Es ist entweder keine Spezialisierung oder eine der sieben Spezia- lisierungen möglich:

. Asian Business Law,

. International Banking, Finance and Insurance Law,

. Internationales Banken-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht,

. International Business Transactions und Technologietransfer,

. International Sports Law,

. M&A und Gesellschaftsrecht,

. Internationales Zivilprozessrecht und Schiedsgerichtbarkeit.

Studierende,denenkeinLL.M.-Titelverliehenwird,erhalteneinen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

Art. 30 Abschlussarbeit erarbeiten ist, ergibt 12 ECTS C 2 DieAbschlussar genügend ist, zu Monaten zurückge Arbeit wird defi 3 Die Abschlussa

Die Abschlussarbeit, die in den LL.M.-Studiengängen zu besteht aus einer wissenschaftlichen Abhandlung und redits. beitwirdentwederangenommenoder,fallssieun- r einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal zwei geben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte nitiv abgelehnt. rbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozen- ten betreut. Diploma Supplement

Art. 31

ZujedemAbschlusswird einDiploma Supplement(Diplom- zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

  1. Finanzen Studien- gebühren

Art. 32

Die einzelnen Studiengänge sind kostendeckend durchzu- führen.DieStudienkommissionsetztzurErreichungderKostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

DieKostenwerdenvondenStudierendenunddenTeilnehmenden einzelnerModuleoderTeilendavonsowievonallfälligenSponsorenge- tragen.

Die Studiengebühren für einen CAS-Studiengang betragen zwi- schen Fr. 8000 und Fr. 15000.

DieStudiengebührenfüreinenLL.M.-Studiengangbetragenzwi- schen Fr. 25000 und Fr. 50000.

Die Studiengebühren für Besuche einzelner Module oder Teilen davon werden vom Fakultätsvorstand festgelegt.

.416.3 CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

BeieinemWechseldesWeiterbildungsstudiengangssinddiejeweils fürdenneugewähltenStudiengangfestgelegtenStudiengebührenmass- gebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbil- dungsstudiengang,namentlichvoneinemCASineinenLL.M.-Studien- gang, zulässig ist.

Die Studiengebühren können auf Antrag an die Studienkommis- sion ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensa- tionaufgrundderAnrechnungvonStudienleistungenauseinemäquiva- lentenProgrammeinerin-oderausländischenuniversitärenHochschule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.

In den Studiengebührensindmit Ausnahme der nichtwährend des StudiengangsabgegebenenLehrmittelsowiederExkursionensämtliche Gebühren eingeschlossen.

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich3.

Art. 33 Rücktritt zehnTageno Danach gel späteren R In Härtefä 2 Kursgebü davon werd bungsfrist der Anspru VI. Schlus

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von hneKostenfolgevomStudiengangzurückgetretenwerden. tendiegesamten Studiengebühren alsgeschuldet.Bei einem ücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. llen entscheidet der Fakultätsvorstand. hren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen en bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewer- zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt ch auf Rückerstattung. s- und Übergangsbestimmungen Übergangs- bestimmungen

Art. 34

Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die denStudiengangabInkrafttretendervorliegendenVerordnungaufneh- men.

Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge LL.M. In- ternational Economic and Business Law, LL.M. International Banking, FinanceandInsuranceLaw,LL.M.InternationalBusinessTransactions and Technology Transfer, LL.M. International Litigation and Arbitra- tion, LL.M. Mergers & Acquisitions and Corporate Law und LL.M. International Sports Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 24.September 2012 gilt weiterhin für alle Stu- dierenden, die ihr Studium vor dem 1.September 2018 aufgenommen haben.

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Studierende, die ihr Studium zwischen dem 1. September 2018 und dem Inkraftreten der vorliegenden Verordnung aufgenommen haben, entscheiden sich bei der Anmeldung für den Spezialisierungskurs, ob sienachdervorliegendenVerordnungodernachderVerordnungüber die Weiterbildungsstudiengänge LL.M. International Economic and Business Law, LL.M. International Banking, Finance and Insurance Law,LL.M.InternationalBusinessTransactionsandTechnologyTrans- fer, LL.M. International Litigation and Arbitration, LL.M. Mergers & Acquisitions and Corporate Law und LL.M. International Sports Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom

. September 2012 weiter studieren wollen.

OS 74, 111; Begründung siehe ABl 2019-01-11.

Inkrafttreten: 1.März 2019.

LS 415.112.