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Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

HabilO RWF

Präambel

HabilO RWF 415.418 Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF) (vom 2. Dezember 2020)1

Die Fakultätsversammlung, gestützt auf

§ 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März

1998 (UniG)3 und

§ 27 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Habili-

tation der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil),4 beschliesst:

§ 1 1 Die Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fa- Geltungsbereich

kultät der Universität Zürich (HabilO RWF) regelt das Verfahren der Habilitation an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF). 2 Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Habilitation

an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil) und konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die RWF. 3 Soweit die HabilO RWF keine Bestimmungen enthält, gilt unmit-

telbar die RVO Habil.

§ 2 Die Grundlagen für die Habilitation bilden eine schriftliche Grundlagen

und eine mündliche Habilitationsleistung.

§ 3 1 Das Thema der schriftliche Habilitationsleistung muss sich Schriftliche

deutlich von dem der Dissertation unterscheiden. Habilitations- 2 Als Fachgebiete stehen in der Regel die an der Fakultät vertrete- leistung

nen Fächer zur Verfügung. Die Fakultätsversammlung ist nicht ver- pflichtet, auf Habilitationsverfahren einzutreten, denen eine schrift- liche Habilitationsleistung zugrunde liegt, die mit den an der Fakultät vertretenen Fächern keinen oder nur einen unzureichenden Zusam- menhang aufweisen. 3 Die schriftliche Habilitationsleistung ist grundsätzlich in Form einer

Monografie zu verfassen.

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4 Werden mehrere wissenschaftliche Abhandlungen als schriftliche

Habilitationsleistung eingereicht, gelten folgende Anforderungen: a. Die Abhandlungen können lediglich dann als schriftliche Habilita- tionsleistung gelten, wenn sie insgesamt einen besonders hohen Qualitätsstand aufweisen. b. Es muss sich um wissenschaftlich hervorragende Leistungen han- deln; die eingereichten Publikationen haben sich im Quervergleich zu anderen Arbeiten auf demselben Gebiet qualitativ deutlich ab- zuheben und müssen überdurchschnittliche Erkenntniswerte auf- weisen. c. Die Abhandlungen müssen auf die Bearbeitung von Grundsatzfra- gen ausgerichtet sein. d. Abhandlungen, die ein zu enges Fachgebiet behandeln, können nicht als schriftliche Habilitationsleistung angenommen werden. e. Eine Person, die eine Vielzahl von Publikationen einreicht, kann durch die Dekanin oder den Dekan aufgefordert werden, diejeni- gen zu bezeichnen, die sie auf jeden Fall begutachtet haben möchte. f. Die Abhandlungen müssen gesamthaft mindestens den Anforderun- gen an eine Monografie entsprechen. Ein repräsentativer Teil der Abhandlungen soll in einem thematischen Zusammenhang stehen. Die wichtigsten Ergebnisse sollen ausführlich zusammengefasst wer- den, wobei darzulegen ist, dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind. Die konzeptionelle Eigenleistung der Habilitandin oder des Habilitanden muss erkenn- und nachweisbar sein. Bei Publikatio- nen mit mehreren Autorinnen oder Autoren ist eine Erklärung über den eigenen Beitrag beizufügen. Zulassung zum

§ 4 1 Für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist grundsätz-

Habilitations- lich das Doktorat der Rechtswissenschaft einer schweizerischen Uni- verfahren versität oder ein gleichwertiger Ausweis erforderlich. 2 Die Fakultätsversammlung kann Promovierte anderer Fachrich-

tungen und ausländischer Universitäten zulassen. 3 Die Fakultätsversammlung entscheidet über Eintreten oder Nicht-

eintreten auf das Habilitationsgesuch. Begutachtung

§ 5 1 Die Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung erfolgt

der schriftlichen durch die Fakultätsversammlung gestützt auf eingeholte Gutachten. Habilitations- 2 Die Fakultätsversammlung bestimmt in der Regel zwei Gutachte- leistung rinnen oder Gutachter. Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen. 3 Es können mehr als zwei Gutachterinnen oder Gutachter bestimmt

werden, sei es von Anfang an oder erst nach Vorliegen der ursprüng- lichen Gutachten.

2

HabilO RWF 415.418 4 Die Gutachterinnen oder Gutachter beurteilen die schriftliche Ha-

bilitationsleistung; sie legen in einem schriftlichen Bericht Stärken und Schwächen der Arbeit dar und gewichten diese. 5 Kommt eine Gutachterin oder ein Gutachter zum Schluss, dass

die Arbeit an sich positiv zu beurteilen ist, dies aber die Behebung von insgesamt nicht grundlegend ins Gewicht fallenden Mängeln voraus- setzt, darf sie oder er in Absprache mit den weiteren Gutachterinnen und Gutachtern die Arbeit zur Verbesserung zurückgeben, muss aber die Dekanin oder den Dekan informieren. 6 Eine solche Rückgabe ist ausgeschlossen, wenn es sich um erheb-

liche Mängel handelt, deren Behebung der Arbeit ein anderes Gepräge gibt.

§ 6 1 Die Fakultätsversammlung entscheidet über die schriftliche Fakultäts-

Habilitationsleistung, nachdem alle stimmberechtigten Fakultätsmit- entscheid über glieder während mindestens zweier Wochen die Möglichkeit hatten, die schriftliche Habilitations- Einsicht in die schriftliche Habilitationsleistung und die Gutachten zu leistung nehmen. 2 Die Fakultätsversammlung kann die schriftliche Habilitationsleis-

tung abnehmen, abweisen oder sie zur Verbesserung zurückgeben; eine abgewiesene schriftliche Habilitationsleistung kann nicht nochmals ein- gereicht werden. 3 Weist die Fakultätsversammlung eine schriftliche Habilitations-

leistung ab, wird der Habilitandin oder dem Habilitanden Gelegenheit gegeben, das Habilitationsgesuch zurückzuziehen; in diesem Fall kann die zurückgezogene schriftliche Habilitationsleistung nicht nochmals eingereicht werden.

§ 7 1 Vor der Abnahme der schriftlichen Habilitationsleistung for- Ernennung

dert die Dekanin oder der Dekan die Habilitandin oder den Habilitan- den auf, drei Themenvorschläge für einen wissenschaftlichen Vortrag einzureichen. Keines der Themen darf aus dem engeren Gebiet der schriftliche Habilitationsleistung stammen. 2 Die Fakultätsversammlung wählt aus diesen Vorschlägen ein Thema

aus und lädt die Habilitandin oder den Habilitanden zu einem Vortrag ein. Der Habilitandin oder dem Habilitanden wird die Themenwahl 20 Tage vor dem Vortrag mitgeteilt. Die Fakultätsversammlung kann die eingereichten Themenvorschläge auch zurückweisen und neue ein- fordern.5 3 Die Habilitandin oder der Habilitand hält vor der Fakultätsver-

sammlung einen Vortrag von 20 Minuten Dauer und beantwortet an- schliessend Fragen aus dem Auditorium.

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4 Die Habilitandin oder der Habilitand hat dadurch den Nachweis

wissenschaftlicher Kompetenz sowie der Befähigung zur Vermittlung eines wissenschaftlichen Gegenstandes in didaktisch-methodisch fun- dierter Weise zu erbringen. 5 Wird die mündliche Habilitationsleistung als ungenügend beur-

teilt, erhält die Habilitandin oder der Habilitand im Rahmen des lau- fenden Habilitationsverfahrens einmal Gelegenheit zur Wiederholung. Dabei müssen drei neue Themenvorschläge eingereicht werden. Vom zweiten Vortrag und vom anschliessenden Kolloquium wird eine Ton- aufzeichnung erstellt. Publikation

§ 8 1 Die schriftliche Habilitationsleistung ist in der Regel inner-

der schriftlichen halb von drei Jahren nach Erteilung der Venia Legendi zu veröffent- Habilitations- leistung lichen. 2 Die Fakultätsversammlung legt die Zahl allfälliger Pflichtexem-

plare fest und bestimmt die Modalitäten der Veröffentlichung. Einsichtsrecht

§ 9 Gesuche um Akteneinsicht sind an die Dekanin oder den

Dekan zu richten. Inkrafttreten

§ 10 Diese Habilitationsordnung tritt unter Vorbehalt der Geneh-

migung2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. April 2021 in Kraft. Übergangs-

§ 11 Laufende Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten

bestimmung dieser Habilitationsordnung eröffnet wurden, richten sich nach den Be- stimmungen der Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 25. November 2002. Vorbehalten bleibt

§ 28

RVO Habil.

1 OS 76, 68; Begründung siehe ABl 2021-02-12. 2 Von der Erweiterten Universitätsleitung am 2. Februar 2021 genehmigt. 3 LS 415.11.

4 LS 415.23.

5 Fassung gemäss B vom 7. Dezember 2022 (OS 78, 131; ABl 2023-02-03). In

Kraft seit 1. Mai 2023.

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