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415.419

Verordnung über die Titularprofessur an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

TPV RWF

Präambel

Verordnung über die Titularprofessur (TPV RWF) 415.419 Verordnung über die Titularprofessur an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (TPV RWF) (vom 21. Oktober 2020)1, 2

Die Fakultätsversammlung, gestützt auf

§ 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März

19983 (UniG) und

§ 22 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Titular-

professur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)4, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1 Diese Verordnung regelt das Verfahren über die Ernennung Geltungsbereich

und Verlängerung der Titularprofessur an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF). 2 Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Titularprofes-

sur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)4 und konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die RWF. 3 Soweit die TPV RWF keine Bestimmungen enthält, gilt unmittel-

bar die RVO TP.

§ 2 Voraussetzung für die Ernennung zur Titularprofessorin oder Voraussetzung

zum Titularprofessor ist ein Nachweis im Sinne von

§ 5 Abs. 1 RVO TP zur Ernennung

oder eine Habilitation an der RWF.

B. Verfahren

§ 3 1 Die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung oder Eröffnung des

ein Mitglied der Fakultät beantragt der Fakultätsversammlung mit Zu- Verfahrens stimmung der zu ernennenden Person die Eröffnung des Verfahrens. 2 Die Fakultätsversammlung beschliesst die Eröffnung oder die Nicht-

eröffnung des Verfahrens.

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Begutachtung

§ 4 Für die Begutachtung der wissenschaftlichen Leistung setzt

die Fakultätsversammlung auf Antrag der Kommission Forschung und Nachwuchsförderung mindestens zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter ein, wobei mindestens eine bzw. einer eine externe Person sein muss. Entscheid

§ 5 Die Fakultätsversammlung entscheidet gestützt auf die Gut-

achten und den Antrag der Kommission Forschung und Nachwuchs- förderung. Mündliche

§ 10 RVO TP ist im

Leistung Rahmen eines Probevortrags in der Fakultätsversammlung zu erbrin- gen. 2 Eine ungenügende mündliche Leistung kann einmal wiederholt

werden. 3 Bei an der RWF habilitierten Personen wird auf die mündliche

Leistung verzichtet. Ernennung

§ 7 1 Sind die Voraussetzungen für die Ernennung zur Titular-

professorin oder zum Titularprofessor erfüllt, reicht die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung zuhanden der Fakultätsversamm- lung den Ernennungsvorschlag ein. 2 Nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Fakultäts-

versammlung reicht die Dekanin bzw. der Dekan im Namen der Fakul- tät einen Antrag auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titu- larprofessor an die Erweiterte Universitätsleitung ein. Verlängerung

§ 8 1 Die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung prüft

auf Antrag der Titularprofessorin oder des Titularprofessors vor Ab- lauf der sechsjährigen Frist gemäss

§ 14 RVO TP, ob

die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Titularprofessur erfüllt sind. 2 Die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung stellt An-

trag an die Fakultätsversammlung auf Verlängerung oder Nichtverlän- gerung der Titularprofessur. 3 Beschliesst die Fakultät die Verlängerung der Titularprofessur,

stellt sie Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung. 4 Eine Nichtverlängerung der Titularprofessur teilt die Dekanin oder

der Dekan direkt der betreffenden Person mit.

2

Verordnung über die Titularprofessur (TPV RWF) 415.419 C. Schlussbestimmungen

§ 9 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung Inkrafttreten

durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Februar 2021 in Kraft.

§ 10 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für diejenigen Übergangs-

Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet wer- bestimmung den.

1 OS 76, 21; Begründung siehe ABl 2020-12-11. Von der Erweiterten Universi- tätsleitung genehmigt am 1. Dezember 2020. 2 Inkrafttreten: 1. Februar 2021.

3 LS 415.11.

4 LS 415.24.

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