1998 (UniG)3 und
415.421
Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
OrgR WWF
Präambel
OrgR WWF 415.421 Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR WWF) (vom 30. September 2020)1
Die Fakultätsversammlung, gestützt auf
§ 34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März
§ 79 der Universitätsordnung der Universität Zürich
vom 4. Dezember 1998 (UniO)4, beschliesst:
1. Abschnitt: Gliederung
§ 1 1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät gliedert sich in vier Institute
Institute: a. das Institut für Volkswirtschaftslehre, b. das Institut für Betriebswirtschaftslehre, c.6 das Institut für Finance, d. das Institut für Informatik. 2 Die Fakultät kann weitere Organisationseinheiten bilden.
2. Abschnitt: Fakultätsorgane und Organisationseinheiten
A. Fakultätsversammlung
§ 2 1 Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Ge- Zusammen-
samtheit der Professorenschaft der Fakultät. setzung 2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5%
der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, mindestens aber je zwei Delegierte. 3 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dekanats
nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
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Zuständigkeiten
§ 3 1 Die Fakultätsversammlung stellt Antrag zuhanden der Uni-
versitätsleitung auf: a. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehr- stühlen, Instituten und weiteren Organisationseinheiten, b. Entlassung von Professorinnen und Professoren, c. Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse. 2 Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Univer-
sitätsleitung in folgenden Bereichen: a. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium, b. Erlass der Promotionsverordnungen, c. Genehmigung von Studienordnungen, d. Genehmigung der Weiterbildungsstudiengänge, e. Genehmigung der Habilitationsordnung sowie der Verordnung über die Titularprofessur, f. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät, g. Bewilligung zur Weiterführung des Professorentitels bei vorzeiti- gem Rücktritt. 3 Sie ist abschliessend zuständig für
a. die Einsetzung der Findungskommission zur Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie Wahl der Fakultätsmitglieder in die Findungskommission, b. die Wahl der Dekanin oder des Dekans, c. die Wahl der Prodekaninnen und Prodekane, d. die Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach Massgabe der Promotionsverordnungen und der Rahmenver- ordnungen für das Studium, e. die Verleihung der Ehrenpromotion, f. die Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für die Nachdiplom- und Weiterbildungsstudien nach Massgabe der ent- sprechenden Bestimmungen, g. den Entzug bzw. die Aberkennung der von der Fakultät verliehenen Titel und Grade, h. die Bewilligung von Gastprofessuren, i. die Genehmigung von Reglementen, j. die Schaffung und Aufhebung ständiger fakultärer Kommissionen,
2
OrgR WWF 415.421 k. die Wahl der Mitglieder von ständigen fakultären Kommissionen gemäss
§ 20 sowie ihrer Vorsitzenden unter Vorbehalt der von den
jeweiligen Ständen zu bestimmenden Delegierten, l. die Festlegung der Höhe der Funktionszulage für die einzelnen Prodekaninnen und Prodekane. 4 Sie kann Aufgaben und Zuständigkeiten an den Fakultätsausschuss
übertragen.
B. Dekanin oder Dekan
§ 4 1 Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt Leitung der
sie gegen aussen. Fakultät 2 Ihr oder ihm obliegt die Aufsicht über die Institute und die weite-
ren Organisationseinheiten. Sie oder er verfügt über ein entsprechen- des Weisungsrecht. 3 Sie oder er bestimmt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertre-
ter aus dem Kreis der Prodekaninnen und Prodekane, welche die Deka- nin oder den Dekan bei deren oder dessen Verhinderung an einzelnen Sitzungen vertritt.
§ 5 1 Der Dekanin oder dem Dekan obliegt die Antragstellung Zuständigkeiten
zuhanden der Universitätsleitung in folgenden Bereichen: a. Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und weiterer Organisationseinheiten, b. Budget für die Löhne der Professorinnen und Professoren zuzüg- lich der Arbeitgeberbeiträge, c. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät, d. Räume und Infrastruktur, 2 Sie oder er ist zuständig für die Vorbereitung und Antragstellung
zuhanden der Fakultätsversammlung in folgenden Bereichen: a. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehr- stühlen, Instituten und weiteren Organisationseinheiten, b. Wahl der Prodekaninnen und Prodekane, c. Entlassung von Professorinnen und Professoren, d. Erlass von fakultären Reglementen. 3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für die
a. Vertretung der Interessen der Fakultät in der Erweiterten Univer- sitätsleitung sowie gegenüber der Universitätsleitung, b. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie, c. Pflege der Aussenbeziehungen,
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d. Aufsicht über die Institute und weiteren Organisationseinheiten der Fakultät, e. Leitung des Fakultätsvorstandes, des Fakultätsausschusses und der Fakultätsversammlung, f. Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten an die Prodekanin- nen und Prodekane, g. Absprache bezüglich Freistellung und weitere Rahmenbedingungen mit der Universitätsleitung, h. Durchführung von Berufungsverhandlungen gemeinsam mit der zuständigen Prorektorin oder dem zuständigen Prorektor, i. Einleitung von Direktberufungsverfahren in Konsultation mit der jeweiligen Institutsdirektorin oder dem jeweiligen Institutsdirektor, j. Einleitung von Bleibeverhandlungen in Konsultation mit der je- weiligen Institutsdirektorin oder dem jeweiligen Institutsdirektor, k. Verantwortung über die Ressourcen der Fakultät, insbesondere Finanzen, Räume und Infrastruktur, sowie deren Zuweisung an die Institute und weiteren Organisationseinheiten, l. Bewirtschaftung des Lohnbudgets der Professorinnen und Profes- soren zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge der Fakultät, m. Führungsverantwortung gegenüber Professorinnen und Professo- ren im Rahmen der universitären Vorgaben, n. Aufsicht über das Lehrangebot zur Erreichung der Lehrziele, o. Aufsicht über das Weiterbildungsangebot, p. Förderung der Forschung, q. Nachwuchsförderung, r. Förderung der Diversität und Gleichstellung, insbesondere Gleich- stellung der Geschlechter sowie von Menschen mit Behinderung, s. jährliche fakultäre Berichterstattung, t. Stellungnahme zu den Institutsordnungen vor Antragstellung an die Universitätsleitung, u. Festsetzung der Pflichtenhefte der ständigen und nicht ständigen Kommissionen, v. Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Dekanats. 4 Sie oder er erfüllt die ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben ge-
mäss UniG, UniO und Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)5. 5 Sie oder er ist zuständig für alle Angelegenheiten, die keinem an-
deren Organ übertragen sind.
4
OrgR WWF 415.421 C. Fakultätsvorstand
§ 6 1 Die Dekanin oder der Dekan sowie mindestens zwei Pro- Zusammen-
dekaninnen oder Prodekane bilden den Fakultätsvorstand. setzung 2 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dekanats
nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
§ 7 1 Der Fakultätsvorstand ist für die Schaffung nicht ständiger Zuständigkeiten
fakultärer Kommissionen und die Wahl ihrer Mitglieder gemäss
§ 20 a. des Fakultäts-
sowie ihrer Vorsitzenden zuständig. vorstandes 2 Der Fakultätsvorstand beantragt der Universitätsleitung die Ein-
setzung der Berufungs- und Beförderungskommission.
§ 8 Die Prodekaninnen und Prodekane unterstützen die Deka- b. der Prode-
nin oder den Dekan in der Erfüllung der fakultären Aufgaben. Die De- kaninnen und kanin oder der Dekan kann ihnen zusätzliche Aufgaben übertragen. Prodekane 2 Prodekaninnen und Prodekane können vom Fakultätsausschuss
als für das Prüfungswesen zuständige Prüfungsdelegierte gewählt wer- den.
D. Dekanat
§ 9 1 Das Dekanat erbringt zentrale Dienstleistungen für die Fa- Aufgaben
kultät und unterstützt die Dekanin oder den Dekan und den Fakultäts- vorstand in der Führung der Geschäfte. 2 Es wird durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer
geleitet. Ihr oder ihm obliegen insbesondere die Auswahl und Führung des Personals sowie die Verwaltung der finanziellen Mittel des Deka- nats. 3 Die Dekanin oder der Dekan ist die oder der Vorgesetzte der Ge-
schäftsführerin oder des Geschäftsführers des Dekanats.
E. Fakultätsausschuss
§ 10 1 Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus der Deka- Zusammen-
nin oder dem Dekan, den Prodekaninnen und den Prodekanen, den setzung Institutsdirektorinnen und Institutsdirektoren sowie je einer oder einem Delegierten der Stände. 2 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Dekanats
nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
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Zuständigkeiten
§ 11 Dem Fakultätsausschuss obliegt zuhanden der Universitäts-
leitung a. die Stellungnahme und Antragstellung im Bereich der Forschungs- semester, b. Stellungnahme in Bezug auf die Anträge der Berufungs- und Be- förderungskommissionen, c. Stellungnahmen zu den Anträgen der beratenden Tenure-Kommis- sion an die Universitätsleitung unter Vorbehalt von Abs. 3 lit. h. 2 Ihm obliegt zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung die Stel-
lungnahme und Antragstellung in folgenden Bereichen: a. Erteilung, Änderung und Entzug der Venia Legendi, b. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor sowie Verlängerung und Entzug der Titularprofessur. 3 Ihm obliegt zuhanden der Fakultätsversammlung die Vorberei-
tung und Antragstellung in folgenden Bereichen: a. Promotionsverordnungen, b. Rahmenverordnungen für das Studium, c. Habilitationsordnung, d. Verordnung über die Titularprofessur, f. Studienordnungen, g. Gastprofessuren, e. Ehrenpromotionen, f. Vorschläge für die Wahl der Mitglieder ständiger Fakultätskom- missionen gemäss
§ 20 und ihrer Vorsitzenden,
g. Vorschläge für die Genehmigung von fakultären Vorgaben, h. Stellungnahmen zu den Anträgen der beratenden Tenure-Kommis- sion auf Entfristung. 4 Er ist abschliessend zuständig für die
a. Bestimmung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Dekanin oder des Dekans im Sinne von
§ 17 ,
b. Qualitätssicherung des Studienbetriebs und des Lehrangebots der Fakultät, c. Festlegung der Zuordnung der Studiengänge und -programme zu den Instituten und Wahl der Studienprogrammdirektorinnen und -direktoren, d. Wahl der Prüfungsdelegierten, e. übergreifende Semesterplanung und Regelung von Lehrveranstal- tungs- und Prüfungszeiten, f. Validierung von Studienabschlüssen,
6
OrgR WWF 415.421 g. Genehmigung von fakultären Richtlinien, h. Ausrichtung des Lehrangebots, i. Verleihung von Auszeichnungen und Preisen unter Vorbehalt uni- versitärer Regelungen, j. Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und aus- seruniversitäre Gremien.
F. Institute
§ 12 Soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht, werden die Organisation
Organisations- und Verfahrensvorschriften der Institute in den Instituts- ordnungen geregelt.
§ 13 1 Die Institute bereiten die Konzepte und Planungen zur Ent- Zuständigkeiten
wicklung und Qualitätssicherung der Studiengänge in ihrem Bereich zuhanden des Fakultätsausschusses vor. 2 Die Vorbereitung gemäss Abs. 1 umfasst insbesondere die folgen-
den Gegenstände: a. Ausarbeitung, Koordination und Organisation von Studienprogram- men, b. Ausarbeitung des Vorlesungsverzeichnisses für die jeweiligen Stu- dienprogramme, c. Massnahmen zur Qualitätssicherung der Lehre, d. Gewährleistung der Fachstudienberatung für Studierende, e. Lehranstellungen, f. kompetitive Lehrmittel. 3 Die Institutsdirektorinnen und -direktoren sind für die Durchfüh-
rung der Studienprogramme ihres Instituts verantwortlich. Sie erstatten dem Fakultätsausschuss darüber regelmässig Bericht.
§ 14 1 Für einzelne Studienprogramme können Studienprogramm- Studien-
direktorinnen oder -direktoren für fachliche Fragen bestellt werden. programm- Sie können von Studienprogrammkoordinatorinnen oder -koordinato- direktion ren unterstützt werden. 2 Die Studienprogrammdirektorinnen oder -direktoren gehören den
ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Professoren der Fakultät an. Sie werden vom Fakultätsausschuss auf Antrag des jeweiligen Instituts auf vier Jahre ernannt. Wiederwahl ist möglich.
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3 Der Studienprogrammdirektorin oder dem Studienprogramm-
direktor des jeweiligen Instituts obliegen insbesondere folgende Auf- gaben: a. Vorbereitung der Inhalte und Strukturen in den Studienprogram- men, b. Aufsicht über Qualität und Entwicklung der Lehre und der Studien- programme, c. Antragstellung zur Einführung neuer Studienprogramme zuhanden des Fakultätsausschusses, d. Antragstellung zur Änderung von Studienordnungen zuhanden des Fakultätsausschusses, e. Sicherstellung der Lehr- und Semesterplanung, f. Aufsicht über die Fachstudienberatung. 5 Die Institutsversammlung ist für die Sicherstellung der Lehr- und
Semesterplanung in geeigneter Weise beizuziehen. 6 Für die Doktoratsprogrammdirektion und -koordination gilt Abs. 3
lit. a–d sinngemäss.
G. Wahl, Wiederwahl, Amtsdauer
Mitglieder
§ 15 1 Die Mitglieder des Fakultätsvorstandes werden durch die
des Fakultäts- Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. vorstandes Wiederwahl ist zulässig. 2 Sie treten ihr Amt jeweils am 1. August an.
3 Bei der Wahl der Prodekaninnen und Prodekane sind die Institute
gemäss
§ 1 Abs. 1 angemessen zu berücksichtigen. Jedes stimmberech-
tigte Mitglied der Fakultät ist gegenüber der Fakultätsversammlung vorschlagsberechtigt. Vorbereitung
§ 16 1 Spätestens drei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die
der Wahl der Dekanin oder der Dekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wieder- Dekanin oder des Dekans wahl zur Verfügung stellt. 2 Für die Vorbereitung der Wahl setzt die Fakultät eine Findungs-
kommission ein. Diese besteht aus mindestens je einer Vertreterin oder einem Vertreter aus der Professorenschaft eines jeden Instituts gemäss
§ 1 Abs. 1, die von der Fakultätsversammlung gewählt werden, je einer
oder einem Delegierten der Stände sowie einem Mitglied der Univer- sitätsleitung. 3 Den Vorsitz führt das Mitglied der Universitätsleitung.
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OrgR WWF 415.421 4 Die Findungskommission ergänzt oder spezifiziert das Amtsprofil
der Dekanin oder des Dekans zuhanden des Fakultätsausschusses. Sie schlägt Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vor. Jedes stimmbe- rechtigte Mitglied der Fakultät ist gegenüber der Findungskommission vorschlagsberechtigt. 5 Bei einer Wiederwahl kann die Fakultät im Einvernehmen mit der
Universitätsleitung auf die Einsetzung einer Findungskommission ver- zichten.
§ 17 1 Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung Ersatzwahl der
der Amtsausübung der Dekanin oder des Dekans erfolgt eine Ersatz- Dekanin oder des Dekans / wahl. Es gilt
§ 16 vorzeitiges
2 Tritt die Vakanz im Verlauf des letzten Jahres der Amtsdauer auf, Ausscheiden
erfolgt keine Ersatzwahl. In diesem Fall führt eine Prodekanin oder ein aus dem Amt der Dekanin Prodekan die Geschäfte interimistisch bis zur Neuwahl weiter. oder des Dekans
§ 18 Stellt sich eine Prodekanin oder ein Prodekan für die Wie- Vorbereitung
derwahl nicht mehr zur Verfügung oder scheidet sie vorzeitig aus ihrem der Wahl der oder seinem Amt aus, schlägt die Dekanin oder der Dekan Kandida- Prodekaninnen und Prodekane tinnen oder Kandidaten zur Wahl oder eine Ersatzwahl gemäss
§ 17 vor. Daneben ist jedes weitere Mitglied der Fakultätsversammlung be-
rechtigt, Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen.
§ 19 1 Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der Freistellung
Dekan und die Prodekaninnen oder Prodekane in angemessenem Rah- und weitere men von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen Rahmen- bedingungen freigestellt (
§ 77 UniO).
2 Die Universitätsleitung regelt den jeweiligen Umfang in Abspra-
che mit der Dekanin oder dem Dekan.
H. Kommissionen
§ 20 1 Für wichtige kontinuierliche Aufgaben können ständige Fa- Ständige und
kultätskommissionen eingesetzt werden. nichtständige 2 Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufgaben können nichtstän- Kommissionen
dige Kommissionen eingesetzt werden.
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Berufungs-
§ 21 1 Die Berufungskommission ist eine nichtständige Kommis-
kommissionen sion. 2 Sie setzt sich zusammen aus
a. drei Vertreterinnen und Vertretern der Professorenschaft aus dem Institut der zu besetzenden Professur, b. zwei weiteren Vertreterinnen und Vertretern der Professorenschaft gemäss
§ 1 Abs. 1,
c. mindestens zwei externen Professorinnen und Professoren aus dem jeweiligen Fachgebiet, d. je einer oder einem Delegierten des Standes der Studierenden, des Standes des wissenschaftlichen Nachwuchses und des Standes der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden. 3 Die Dekanin oder der Dekan ist Mitglied von Amtes wegen.
4 Der Berufungsantrag ist durch mindestens zwei auswärtige Gut-
achten zu stützen. Fakultäre
§ 22 1 Die fakultäre Tenure-Kommission ist eine ständige Kom-
Tenure- mission. Sie setzt sich zusammen aus vier ordentlichen Professorinnen Kommission und Professoren eines jeden Instituts gemäss
§ 1 Abs. 1.
2 Die Mitglieder werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren ge-
wählt. Wiederwahl ist möglich. 3 Die Mitglieder der ständigen Tenure-Kommission sind jeweils von
Amtes wegen Mitglieder der individuellen Tenure-Kommissionen.
3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften
A. Sitzungen
Ordentliche
§ 23 Die Fakultätsversammlung und der Fakultätsausschuss tre-
Sitzungen ten in der Regel zwei- bis dreimal pro Semester zusammen. Der Fakul- tätsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Ausserordent-
§ 24 1 Eine ausserordentliche Sitzung der Fakultätsversammlung
liche Sitzungen findet auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans, gemäss besonde- rem Beschluss des Fakultätsausschusses oder auf Begehren von min- destens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultäts- versammlung statt. 2 Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsausschusses können von
der Dekanin oder dem Dekan nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Fakultätsausschusses ein- berufen werden.
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§ 25 Einladungen und Traktanden für die Fakultätsversammlung Einberufung
und den Fakultätsausschuss sind in der Regel mindestens sechs Kalen- dertage vor dem Sitzungstermin elektronisch zu versenden.
§ 26 1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakul- Traktanden
tätsversammlung und im Fakultätsausschuss sind der Dekanin oder dem Dekan bis spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich einzureichen. 2 Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung
in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sich mindestens drei Viertel der Teilnehmenden für die Traktandierung aussprechen. Davon ausgenommen sind Berufungsgeschäfte.
§ 27 Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung und des Fa- Protokoll
kultätsausschusses wird Protokoll geführt. Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Protokolle des Fakultätsausschus- ses können von allen Mitgliedern der Fakultät eingesehen werden.
§ 28 1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Teilnahme-
Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der quorum stimmberechtigten Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. 2 Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss ange-
kündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behan- delt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der teilnehmenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.
B. Abstimmungen und Wahlen
§ 29 1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Abstimmungen
Kommissionen beschliessen, vorbehältlich anderer Regelungen, mit ein- facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Bei Beratungen über Prüfungsleistungen unter Einschluss der Pro-
motionen und Habilitationen wirken neben den Professorinnen und Professoren die Delegierten des Standes der Studierenden, des Stan- des des wissenschaftlichen Nachwuchses und des Standes der fortge- schrittenen Forschenden und Lehrenden mit, bei der Beschlussfassung nur dann, wenn sie die entsprechenden Grade und Titel führen. 3 Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fakultätsgremiums stimmt
mit. Bei Stimmengleichheit zählt ihre oder seine Stimme doppelt. 4 Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Drittel der anwesen-
den Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. 5 Abstimmungen über Anträge zu Beförderungen, Habilitationen
und Ehrenpromotionen erfolgen geheim.
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Wahlen
§ 30 1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen
Stimmen. 2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, ge-
nügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stim- men. 3 Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Drittel der anwesenden
Mitglieder eine geheime Wahl verlangt. Teilnahme- und
§ 31 1 Die Teilnahme an der Fakultätsversammlung ist für die
Stimmpflicht Mitglieder Amtspflicht. 2 Die Teilnahme an den Sitzungen des Fakultätsausschusses ist für
die Mitglieder Amtspflicht. Sie sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet. Ist ein Mitglied an einer Sitzung verhin- dert, kann in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan eine Ver- tretung für die traktandierten Geschäften vom gleichen Stand bzw. gleichen Institut an die Sitzung entsendet werden. Eine Stimmübertra- gung an andere Mitglieder ist jedoch nicht möglich. Schriftliche
§ 32 1 Die schriftliche und elektronische Durchführung von Ver-
oder elektroni- sammlungen und Sitzungen richtet sich nach der UniO. sche Durch- 2 Anwesenheitsquoren und Teilnahmepflichten gemäss diesem Re- führung von Versammlun- glement gelten sinngemäss. gen und 3 Die Stimmberechtigten werden bei der elektronischen Wahl oder Sitzungen Abstimmung vorgängig in geeigneter Weise über die Handhabung in- struiert.
C. Schweigepflicht, Informationsrecht, Archivierung
Schweigepflicht
§ 33 1 Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der
Schweigepflicht in Bezug auf: a. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Pro- fessoren, b. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie der Titularprofessur, c. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen, d. Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder, e. Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan oder dem in der Sache zuständigen Fakultätsgremium der Schweigepflicht unterstellt werden. 2 Eine namentliche Nennung ist auch im Zusammenhang mit ande-
ren Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen der Betroffenen herabzusetzen.
12
OrgR WWF 415.421 3 Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Aus-
scheiden aus dem Amt.
§ 34 1 Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, Informations-
die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte recht informieren, die der Schweigepflicht nach
§ 33 unterliegen.
2 Die Delegierten der Stände haben das Recht, die Angehörigen
ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Fa- kultätsgremien zu beratenden Traktanden sowie über die gefällten und protokollierten Beschlüsse zu orientieren. Dabei dürfen sie, vorbehält- lich der Schweigepflicht, die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen An- sichten, aber keine Personen oder Namen nennen.
§ 35 Das Dekanat bewahrt die Sitzungsakten der Fakultätsgre- Archivierung
mien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf. Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.
4. Abschnitt: Schlussbestimmung
§ 36 Dieses Organisationsreglement tritt unter Vorbehalt der Ge- Inkrafttreten
nehmigung2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. April 2021 und Aufhebung in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird das Organisationsreglement der bisherigen Rechts Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 12. Januar 2000 aufgehoben.
1 OS 76, 73; Begründung siehe ABl 2021-02-12. 2 Von der Erweiterten Universitätsleitung am 2. Februar 2021 genehmigt. 3 LS 415.11.
4 LS 415.111.
5 LS 415.21.
6 Fassung gemäss B vom 29. Mai 2024 (OS 79, 340; ABl 2024-08-02). In Kraft
seit 1. Oktober 2024.
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