Verhinderung, gesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnach-
Abbruch,
unentschuldig- weises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arzt-
tem Fernbleiben zeugnis) bei der oder dem Prüfungsdelegierten einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der
Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.
3 Die oder der Prüfungsdelegierte entscheidet über die Bewilligung
des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnach-
weis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die oder der Prüfungsdelegierte eine Ver-
trauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.
5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnach-
weis ohne Abmeldung fern, oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet
ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Leistungs-