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415.423.11

Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

RVO WWF

Präambel

RVO WWF 415.423.11 Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RVO WWF) (vom 6. September 2021)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1 1 Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Master- Geltungsbereich

studium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Fakultät) der Universität Zürich (UZH). 2 Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergrei-

fende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten Rahmenverordnungen geregelt. 3 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studien-

ordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Fakultätsausschuss.

§ 2 Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt. Ausführende

Bestimmungen

§ 3 1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines Module und

Moduls oder eines Minor-Studienprogramms einer anderen Fakultät Minor-Studien- finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an der das programme anderer Fakul- Major-Studienprogramm absolviert wird. täten 2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jewei-

lige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden Fa- kultät.

§ 4 1 Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Um- Studienangebot

fang von 180 ECTS Credits an: – Bachelor of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften – Bachelor of Science UZH in Informatik 2 Die Fakultät bietet auf Bachelorstufe Minor-Studienprogramme

im Umfang von 30 und 60 ECTS Credits für Studierende anderer Fakul- täten an.

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3 Die Fakultät bietet folgende Masterstudiengänge im Umfang von

120 ECTS Credits an: – Master of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften – Master of Science UZH in Informatik 4 Die Fakultät bietet auf Masterstufe Minor-Studienprogramme im

Umfang von 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an. Bezeichnung

§ 5 1 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen

der Abschlüsse Bachelorstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen: – Bachelor of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften – Bachelor of Science UZH in Informatik 2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Master-

studiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen: – Master of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften – Master of Science UZH in Informatik 3 Die Grade werden wie folgt abgekürzt:

– Bachelor of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften BA UZH – Bachelor of Science UZH in Informatik BSc UZH – Master of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften MA UZH – Master of Science UZH in Informatik MSc UZH

B. Allgemeines zum Studium

Zusammen-

§ 6 1 Ein Studiengang besteht aus zwei Studienprogrammen (Ma-

setzung eines jor-/Minor-Studienprogramm) oder aus einem Major-Studienprogramm Studiengangs und einer Liberal Arts Option. 2 Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die

Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Cre- dits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studien- programmabschluss führt. 3 Die Liberal Arts Option ist eine curricular offene und durch den

Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die nicht zu einem Studienprogrammabschluss führt. Regelcurricula

§ 7 1 Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Be-

stehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter Weise publiziert. 2 Das Regelcurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb von

mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.

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§ 8 Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung Zulassung

über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS) vom 27. August 20183 massgebend.

§ 9 1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder Studium und

chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung, Behinderung ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt und schlägt dies- falls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen. 2 Der oder die Prüfungsdelegierte kann auf Antrag durch die oder

den Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren. 3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.

§ 10 1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe ist Sprache

grundsätzlich Deutsch oder Englisch. Einzelne Lehrveranstaltungen kön- nen in einer anderen Landessprache erfolgen. 2 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grund-

sätzlich Englisch. Einzelne Veranstaltungen können auf Deutsch oder in einer anderen Landessprache erfolgen. 3 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Spra-

che durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durch- geführt werden. 4 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse voraus-

gesetzt werden.

§ 11 1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören Urheberrecht

grundsätzlich den Studierenden. an studenti- 2 Die Studierenden räumen der UZH mit Einreichung einer Arbeit schen Arbeiten

die urheberrechtlichen Nutzungsrechte ein, soweit es für Verwaltungs- handlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist. 3 Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer

Arbeit das betreuende Fakultätsmitglied zu informieren. 4 Das betreuende Fakultätsmitglied kann die Veröffentlichung mit

Auflagen versehen.

§ 12 Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung Plagiats-

auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. kontrolle Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden. §

§ 13 und 14.4

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Informations-

§ 15 1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigne-

pflicht ter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich. 2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studien-

relevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.

2. Abschnitt: Module und ECTS Credits

Module

§ 16 1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene

Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zu- sammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann. 2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhän-

gig gemacht werden. 3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/

oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden. Modulangaben

§ 17 Die Module und alle damit zusammenhängenden studien-

im Vorlesungs- relevanten Angaben werden in das Vorlesungsverzeichnis aufgenom- verzeichnis men. Modultypen

§ 18 Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen:

a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienpro- gramms gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind, b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind, c. Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem um- schriebenen Bereich frei wählbar sind. Modul-

§ 19 Die Programmdirektorin oder der Programmdirektor be-

verantwortliche stimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis ver- antwortlich sind. An- und

§ 20 1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte

Abmeldung Buchung erforderlich. Die Buchung des Moduls ist gleichzeitig auch die von Modulen Anmeldung für den Leistungsnachweis. 2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde-

frist möglich.

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§ 21 1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europä- ECTS Credits

ischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumula- tion System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwar- teten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. 2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zah-

len) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht. 3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende

einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen. 4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer

vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.

3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre

A. Leistungsnachweise

§ 22 Leistungsnachweise sind insbesondere: Arten der Leis-

– mündliche, schriftliche und/oder praktische Prüfungen, wobei die tungsnachweise Leistungsnachweise auch in elektronischer Form durchgeführt wer- den können, – schriftliche Arbeiten, – Referate, – dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, – dokumentierte praktische Arbeit, – belegte tutorielle Tätigkeit, – Studienleistungen im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung.

§ 23 1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leis- Organisation

tungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. und Modalitä- Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kate- ten der Leis- tungsnachweise gorien von Studierenden vorsehen. 2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine

Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Stu- dienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll zu führen.

§ 24 1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachwei- Verhinderung,

ses ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinde- Abbruch, rungsgrund ein, ist dies der oder dem Prüfungsdelegierten mitzutei- unentschuldigtes Fernbleiben len.

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2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-

rend der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies der Prü- fungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen und anschliessend ist eine Ärz- tin oder ein Arzt aufzusuchen. 3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,

die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verfahren bei

§ 25 1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungs-

Verhinderung, gesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnach- Abbruch, unentschuldig- weises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arzt- tem Fernbleiben zeugnis) bei der oder dem Prüfungsdelegierten einzureichen. 2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum

erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden. 3 Die oder der Prüfungsdelegierte entscheidet über die Bewilligung

des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnach- weis als nicht bestanden. 4 In Zweifelsfällen kann die oder der Prüfungsdelegierte eine Ver-

trauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen. 5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnach-

weis ohne Abmeldung fern, oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden. Leistungs-

§ 26 1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «be-

bewertung standen» / «nicht bestanden» bewertet. 2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von

1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grund- sätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind zulässig. 3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die

Note 4 erreicht wurde. Wiederholung

§ 27 1 Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur

von Modulen der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnung bestimmt allgemein Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in welchen Fäl- len das ganze Modul wiederholt werden muss. 2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des

Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung erforderlich. 3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht

wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms. 4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.

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§ 28 1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wieder- Wiederholung

holt werden. Eine Substitution ist nicht möglich. von Pflicht- 2 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, modulen

gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine end- gültige Abweisung nach

§ 29 1 Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann Wiederholung

einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird. von Wahl- 2 Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung defi- pflicht- und Wahlmodulen nierten Bereichs möglich.

§ 30 1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs- Unlauteres

handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Verhalten Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die uner- laubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde. 2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt der Fakul-

tätsausschuss den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen aus- gestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Grade wer- den durch den Fakultätsausschuss aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden einge- zogen. 3 Der Fakultätsausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren be-

antragt wird. 4 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann der Fakultätsaus-

schuss vorgängig geeignete Massnahmen treffen.

§ 31 Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen Akteneinsicht

können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder ver- in Prüfungs- weigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und unterlagen die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

§ 32 1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen Leistungs-

und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumen- ausweis tiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet. 2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es

wird eine englische Übersetzung abgegeben.

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B. Endgültige Abweisung und Sperre

Endgültige

§ 28 definitiv nicht bestanden, ver-

Abweisung fügt die oder der Prüfungsdelegierte im Namen der Fakultät eine end- gültige Abweisung von dem entsprechenden Studienprogramm. 2 Sind die Leistungen der Assessmentstufe innerhalb von zwei Jahren

nach Studienbeginn noch nicht erbracht, verfügt die oder der Prüfungs- delegierte im Namen der Fakultät eine endgültige Abweisung von dem entsprechenden Studienprogramm. Sperre

§ 33 Abs. 1 bewirkt eine Sperre auf allen Studienstufen für das betref-

fende Studienprogramm und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme an der UZH. 2 Eine endgültige Abweisung nach

§ 33 Abs. 2 bewirkt

a. eine Sperre auf allen Studienstufen für das betreffende Studienpro- gramm und für alle Major- und Minor-Studienprogramme mit der- selben wissenschaftlichen Ausrichtung (Wirtschaftswissenschaften oder Informatik) sowie b. eine Sperre für alle Studienprogramme der Fakultät mit der anderen wissenschaftlichen Ausrichtung (Wirtschaftswissenschaften oder In- formatik) derselben Stufe.

4. Abschnitt: Studiengänge

A. Bachelorstudiengänge

Studienziele

§ 35 Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden

Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem Denken. Strukturierung

§ 36 1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei

der Bachelor- einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs studiengänge Semestern. 2 Innerhalb der Bachelorstudiengänge sind folgende Umfänge und

Kombinationen möglich: – Major-Studienprogramm im Umfang von 150 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von 30 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfang von 150 ECTS Credits in Kom- bination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS Cre- dits,

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RVO WWF 415.423.11 – Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in Kombi- nation mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von 60 ECTS Credits. 3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmög-

lichkeiten der Studienprogramme fest. 4 Der Bachelorstudiengang ist in eine Assessmentstufe (60 ECTS Cre-

dits, zwei Semester) und eine nachfolgende Aufbaustufe (120 ECTS Cre- dits, vier Semester) gegliedert.

§ 37 1 Die Assessmentstufe umfasst 60 ECTS Credits aus dem Ma- Assessment-

jor-Studienprogramm. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer stufe Regelstudienzeit von zwei Semestern. 2 Studierende, welche die für die Assessmentstufe erforderlichen Leis-

tungen zwei Jahre nach Studienbeginn noch nicht vollständig erbracht haben, haben die Assessmentstufe nicht bestanden und werden nach

§ 33

endgültig abgewiesen.

§ 38 Studierende der Assessmentstufe, die 45 ECTS Credits er- Vorziehen von

worben haben, können Module der Aufbaustufe aus dem Major- oder Modulen der Minor-Studienprogramm oder aus der Liberal Arts Option vorziehen. Aufbaustufe Mit der Bachelorarbeit darf erst in der Aufbaustufe begonnen werden.

§ 39 1 Während des Bachelorstudiengangs ist im Major-Studien- Bachelorarbeit

programm eine Bachelorarbeit im Umfang von 18 ECTS Credits im Bereich einer wissenschaftlichen Ausrichtung der Fakultät zu verfas- sen. Die Bachelorarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet. 2 Die Bachelorarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzu-

fassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen. 3 Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit richtet sich

nach §

§ 27 ff.

4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aus-

arbeitungsmodalitäten, Betreuung, und Begutachtung der Bachelor- arbeit. 5 Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.

§ 40 Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits erwor- Vorziehen von

ben haben, können Mastermodule im Umfang von insgesamt 30 ECTS Mastermodulen Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Masterstudien- gang begonnen werden.

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B. Masterstudiengänge

Studienziele

§ 41 Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden ver-

tiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissen- schaftlichen und praktischen Arbeiten. Konsekutive

§ 42 1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder kon-

und sekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen spezialisierte Masterstudien- der VZS. programme 2 Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvorausset-

zungen. Strukturierung

§ 43 1 Ein Masterstudiengang umfasst 120 ECTS Credits. Bei einem

der Master- Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von vier Semes- studiengänge tern. 2 Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge und

Kombinationen möglich: – Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombi- nation mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von 30 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombi- nation mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS Cre- dits. 3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmög-

lichkeiten der Studienprogramme fest. 4 Fast-Track-Studienprogramme werden in den Promotionsverord-

nungen der Fakultät geregelt. Masterarbeit

§ 44 1 Während des Masterstudiengangs ist im Major-Studienpro-

gramm eine Masterarbeit im Umfang von 30 ECTS Credits im Bereich einer wissenschaftlichen Ausrichtung der Fakultät zu verfassen. Die Mas- terarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet. 2 Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu ver-

fassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen. 3 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich

nach §

§ 27 ff.

4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aus-

arbeitungsmodalitäten, Betreuung und Begutachtung der Masterarbeit. 5 Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.

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RVO WWF 415.423.11 C. Anerkennung und Anrechnung

§ 45 1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleis- Anerkennung

tungen im Leistungsausweis. und Anrech- 2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen nung allgemein

zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studien- leistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studien- abschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeug- nis). 3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen

Unterlagen beizubringen.

§ 46 1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS Anerkennung

Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch. von Studien- 2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleis- leistungen

tung erfolgt, wenn: a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung ist, b. sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist, c. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt. 3 Über die Anerkennung entscheidet die oder der Prüfungsdele-

gierte.

§ 47 1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn: Anrechnung

a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar an den Studien- abschluss sind, b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind. 2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.

3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrech-

nungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsverein- barungen mit anderen Hochschulen oder allgemeine Anrechnungsta- bellen bestehen. 4 Über die Anrechnung entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.

§ 48 Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleis- Anrechnung

tungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlich- von gleichen oder ähnlichen keit entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte. Modulen

§ 49 1 Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw. Überzählige

Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record Module als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.

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2 Überzählige Module sind Module, die gemäss der jeweiligen Stu-

dienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erfor- derlich sind. 3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chrono-

logisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt. 4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden kön-

nen, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet.

D. Studienabschluss

Anmeldung

§ 50 1 Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist

zum Studien- von den Studierenden beim Dekanat einzureichen. Das Dekanat prüft, abschluss ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind. 2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für das-

jenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzun- gen erfüllt sind. Verleihung des

§ 51 1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn

Bachelorgrades nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Major-Studienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein. 2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der

unterzeichneten Diplomurkunde. Verleihung des

§ 52 1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn

Mastergrades nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 120 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Major-Studienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein. 2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der

unterzeichneten Diplomurkunde. Validierung

§ 53 Die Fakultät validiert die Abschlüsse. Sie kann die Validie-

rung an den Fakultätsausschuss delegieren.

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§ 54 1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamt- Gewichtete

note bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer Gesamtnote ECTS Credits in das jeweilige Studienprogramm ein, die Studienpro- und Prädikat grammnoten mit dem Gewicht der fixen Studienprogrammgrössen in die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als auch die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet. 2 Die Berechnung sowohl allfälliger Studienprogrammnoten als auch

die der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet. 3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die

schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolgrei- chen Studienabschluss ausreichend. 4 Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten

Gesamtnote folgende Prädikate verliehen: a. ab 5,5: summa cum laude, b. ab 5,0: magna cum laude.

E. Abschlussdokumente

§ 55 Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Ab- Abschluss-

schlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und dokumente den Academic Record (Abschlusszeugnis).

§ 56 1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und Diplomurkunde

der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät. 2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit

vorhanden, die Studienprogrammnoten sowie das erzielte Prädikat aus. 3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit

der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.

§ 57 Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung Diploma

des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache Supplement ausgestellt.

§ 58 1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an Academic

den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht Record an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweili- gen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeich- net.

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2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es

wird eine englische Übersetzung abgegeben.

5. Abschnitt: Rechtsschutz

Rechtsschutz

§ 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich

der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Ein- sprache an die Prüfungsdelegierte oder den Prüfungsdelegierten. Alle anderen Verfügungen unterliegen ebenfalls der Einsprache an die Prü- fungsdelegierte oder den Prüfungsdelegierten. Die Einsprache ist inner- halb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw. der Verfü- gung schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs. 2 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen.

6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Übergangs-

§ 60 1 Diese Rahmenverordnung gilt für alle Studierenden, die

bestimmungen das Studium im Herbstsemester 2022 oder später beginnen. 2 Für Studierende, die das Bachelor- oder Masterstudium an der Wirt-

schaftswissenschaftlichen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenver- ordnung begonnen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende Grundsätze: a. Die Studierenden werden per Herbstsemester 2022 dieser Rahmen- verordnung unterstellt und in Studienprogramme gemäss dieser Rah- menverordnung übergeführt. b. Alle absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden unter Vor- behalt von

§ 47 angerechnet. Es gilt jeweils die Anrechenbarkeit,

die im elektronischen Vorlesungsverzeichnis veröffentlicht ist. c. Vor dem Herbstsemester 2022 unternommene Fehlversuche auf der Aufbaustufe des Bachelors und auf der Masterstufe werden erlas- sen. Die Berechnung der Wiederholungsmöglichkeit eines Moduls gemäss §

§ 27 –29 erfolgt auf der Aufbaustufe des Bachelors und auf

der Masterstufe ab Herbstsemester 2022. Somit kann unabhängig von den vor dem Herbstsemester 2022 unternommenen Fehlversu- chen jedes noch nicht erfolgreich bestandene Modul auf der Auf- baustufe des Bachelors und auf der Masterstufe ab dem Herbst- semester 2022 zweimal absolviert werden (ein Erstversuch und eine Wiederholungsmöglichkeit).

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RVO WWF 415.423.11 d. Vor dem Herbstsemester 2022 unternommene Fehlversuche auf der Assessmentstufe bleiben bestehen. Ab dem Herbstsemester 2022 gilt die Wiederholungsregel gemäss §

§ 27 ff. Jedes Modul der Assess-

mentstufe, in dem vor dem Herbstsemester 2022 ein Fehlversuch unternommen worden ist, kann innerhalb der Assessmentfrist noch einmal wiederholt werden. Die Assessmentfrist wird durch das In- krafttreten dieser Rahmenverordnung nicht unterbrochen. e. Die Zulassung oder erneute Zulassung zu einem auslaufenden Stu- dienprogramm ist ab Herbstsemester 2022 ausgeschlossen. Auslau- fende Studienprogramme werden per Ende Frühjahrssemester 2024 geschlossen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass alle Module des auslaufenden Studienprogramms bis zum Frühjahrssemester 2024 angeboten werden. Für nicht mehr angebotene Module werden fach- inhaltlich äquivalente Module angeboten, die gemäss publizierten Substituierungsregelungen genutzt werden können. Nach dem Früh- jahrssemester 2024 ist ein Abschluss der auslaufenden Studienpro- gramme nicht mehr möglich. Während des Urlaubs ruhen laufende Fristen nicht. 3 Die detaillierten Übergangsregelungen, insbesondere zu den Substi-

tutionsmöglichkeiten von Modulen, werden für die Studierenden in allge- meiner Form bekannt gegeben.

1 OS 77, 108; Begründung siehe ABl 2021-10-01. 2 Inkrafttreten: 1. August 2022. 3 LS 415.31.

4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 215; ABl 2022-03-18).

In Kraft seit 1. August 2022.

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