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415.423.13

Promotionsverordnung über das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

Präambel

Doktorat in Wirtschaftswissenschaften – PromotionsV 415.423.13

1.4.13 - 80

Promotionsverordnung

über das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften

an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Zürich

(vom 5. November 2012)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Anwendungs-

bereich

Art. 1

Diese Promotionsverordnung regelt das Doktorat in Wirt- schaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

Besondere Regelungen aus bilateralen Vereinbarungen mit ande- ren Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten bleiben vorbehalten.

Fälle, die von dieser Promotionsverordnung nicht oder nicht aus- reichend erfasst sind, werden durch Beschluss des Fakultätsausschus- ses geregelt.

Art. 2 Ausrichtung Dissertation veranstaltun zen für die Dissertation oder die Übe und Wirtscha 2 Der Abschl ten Doktorat sich (1) hin und (2) hins wird untersc a. Track A: b. Track B: c. Track C: wählte Bache einer Master

Das Doktoratsstudium besteht aus der Anfertigung einer sowie einem curricularen Anteil (im Folgenden Lehr- gsprogramm genannt), der dem Erwerb von Kompeten- Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der dient. Es soll für eine weitere wissenschaftliche Karriere rnahme von anspruchsvollen Aufgaben in Gesellschaft ft qualifizieren. uss erfolgt in einem in der Doktoratsordnung geregel- sprogramm. Die Doktoratsprogramme unterscheiden sichtlich der fachlichen Ausrichtung (Studienrichtungen) ichtlich formaler Gesichtspunkte. Bezüglich Letzterer hieden zwischen: Allgemeines Doktoratsprogramm, Strukturiertes Doktoratsprogramm, Strukturiertes Fast-Track-Doktoratsprogramm für ausge- lorabsolventinnen und -absolventen, bestehend aus - und einer Doktoratsstufe.

Art. 3

Titel oder e abgekü DieFakultätverleihtdenakademischenGradeinerDoktorin ines Doktors der Wirtschaftswissenschaften. Der Titel lautet in rzter Form «Dr. oec.»

.423.13 Doktorat in Wirtschaftswissenschaften – PromotionsV Doktorats- ordnung

Art. 4

DieFakultäterlässteineDoktoratsordnung,welchedieaus- führenden Bestimmungen zu dieser Verordnung enthält.

Über Fragen, die dort nicht geregelt sind, beschliesst der Fakul- tätssausschuss.

Art. 5 Mitteilungen tät sowie den regelmässig f

Auf der Webseite der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakul- Webseiten der einzelnen Doktoratsprogramme werden ür das Doktoratsstudium wesentliche Mitteilungen pub- liziert.

Informationen, welche das Doktoratsstudium betreffen, werden den Doktorierenden zudem über ihr persönliches UZH-Mailkonto zugesandt, welches mit der Immatrikulation eröffnet wird. Die Infor- mationen gelten als zugestellt, sobald sie auf der UZH-Mailbox ein- gegangen sind.

. Teil: Organisation Doktorats- ausschuss

Art. 6

Die Fakultät bestimmt für jede der in der Doktoratsord- nung genannten Studienrichtungen je eine Professorin oder einen Pro- fessor als Prüfungsdelegierte oder Prüfungsdelegierten. Diese bilden gemeinsam den Doktoratsausschuss mit folgenden Aufgaben:

Art. 7

a. Aufnahme in die Doktoratsprogramme gemäss § –10,

Art. 11

b. Bestimmungen der Betreuung gemäss § c. Entscheide im Zusammenhang mit der und 12, Beurteilung der Disser-

Art. 40

tation gemäss ,

Art. 39

d. Festsetzung des Termins zur Verteidigung gemäss e. Nachträgliche Änderungen an der genehmigten Diss , ertation gemäss

Art. 43

,

  1. Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung

Art. 27

und Anrechnung von Leistungen gemäss 2 Der Doktoratsausschuss wird von ein geleitet, die oder der von der Fakult gleichheit obliegt ihr oder ihm der S 3 Die Fakultät überträgt dem Doktorat er oder einem Vorsitzenden ät bestimmt wird. Bei Stimmen- tichentscheid. sausschuss die notwendigen Entscheidungsbefugnisse.

Der Doktoratsausschuss kann Aufgaben an die einzelnen Prü- fungsdelegierten delegieren. Die Zuständigkeiten müssen in geeigne- ter Form bekannt gemacht werden.

Doktorat in Wirtschaftswissenschaften – PromotionsV 415.423.13

.4.13 - 80

. Teil: Zulassung und Aufnahme Zulassung und Aufnahme in die Programme

Art. 7

Die Zulassung zur Doktoratsstufe setzt grundsätzlich einen Bachelor- und Masterabschluss einer universitären Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss mit dem Prädikat summa cum laude oder magna cum laude voraus. In begründeten Fällen kann der Dokto- ratsausschuss vom Prädikat abweichen.

Zudem muss folgende Aufnahmevoraussetzung erfüllt sein: eine Professorin oder ein Professor der Fakultät erklärt sich bereit, für die Betreuung der Dissertation der Bewerberin oder des Bewerbers zur Verfügung zu stehen.

Weiterbildungsmasterstudiengänge(z.B.MAS,EMBA,MBAusw.) berechtigen nicht zur Aufnahme zum Doktoratsstudium nach dieser Promotionsverordnung.

Die Aufnahme in die Doktoratsprogramme erfolgt auf Bewer- bung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.

Für die Durchführung des Zulassungsverfahrens kann eine nach Aufwand des Verfahrens abgestufte Gebühr erhoben werden.

Art. 8

Für Track C gelten spezielle Regelungen nach 7 Die Anmeldung richtet sich nach der Verordnun g über die Zulas- sung zum Studium an der Universität Zürich3.

Die Zulassung kann vom Nachweis ausreichender Sprachkennt- nisse abhängig gemacht werden. Zulassung und Aufnahme zu Track C

Art. 8

Eine Bewerbung um Zulassung zu Track C wird geprüft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über einen Bachelor- abschluss in wirtschaftswissenschaftlicher Richtung eines mindes- tens dreijährigen Bachelorstudiengangs im Umfang von mindestens

ECTS Credits mit einem ausgezeichneten Prädikat (summa cum laude) einer universitären Hochschule oder einen gleichwerti- gen Abschluss und

  1. Es liegen zwei einschlägige Empfehlungsschreiben von Professorin- nen oder Professoren wirtschaftswissenschaftlicher Richtung einer Universität vor.

In begründeten Fällen kann der Doktoratsausschuss vom Prädi- kat gemäss lit. a abweichen, insbesondere wenn für ein Doktoratspro- gramm die notwendigen wissenschaftlichen Voraussetzungen vorhan- den sind.

Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Track C zugelassen sind, werden während der Masterstufe des Track C als Masterstudierende immatrikuliert.

.423.13 Doktorat in Wirtschaftswissenschaften – PromotionsV

DiedefinitiveZulassungzumDoktoratsstudium erfolgt, wenndie Masterstufe gemäss Teil 9 erfolgreich abgeschlossen wurde und dabei

Art. 7

die Voraussetzungen gemäss , erfüllt sind. Im Weiteren gelten die

Art. 9

Bestimmungen gemäss § 5 Nach dem Erwerb des und 10. Masterabschlusses erfolgt die Immatriku- lation im Doktorat. Zulassung mit Bedingungen und Auflagen

Art. 9

Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen der Bewerberin oder des Bewerbers kann der Doktoratsausschuss die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die vor Eintritt in die Doktoratsstufe nachgewiesen werden müssen (Zulassung mit Bedingungen) oder die während des Doktorats erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen). Wer die Bedingungen oder die Auflagen nicht innerhalb der in der Dokto- ratsordnung genannten Bestimmungen erfüllt, wird zum Doktorats- programm an der Universität Zürich nicht zugelassen oder vom Dok- toratsprogramm ausgeschlossen. Zulassungs- hindernisse

Art. 10

Wer an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät oder in einem gleichen oder gleichartigen Doktoratsprogramm an einer ande- ren Hochschulewegen NichtbestehensvonPrüfungenoderderDisser- tation oder wegen Nichteinhaltens von Reglementen endgültig abge- wiesen worden ist, wird nicht zugelassen.

. Teil: Betreuung Betreuung und Doktorats- vereinbarung

Art. 11

Der Doktoratsausschuss bestimmt eine Professorin oder einen Professor, welche oder welcher die Dissertation der Kandi- datin oder des Kandidaten als Betreuerin oder Betreuer begleitet. Die Betreuerin oder der Betreuer muss stimmberechtigtes Mitglied der Fakultät sein oder von der Fakultät das Promotionsrecht verliehen erhalten haben.

Für Track A erfolgt die Zuteilung einer Betreuerin oder eines Betreuers bei der Zulassung. Für Track B und C erfolgt die Zuteilung einer Betreuerin oder eines Betreuers spätestens nach erfolgreichem Abschluss der Pflichtmodule der Doktoratsstufe.

Nach der Aufnahme ins Programm übernimmt die oder der Prü- fungsdelegierte des von der oder dem Doktorierenden belegten Dok- toratsprogramms formal die Rolle der Betreuerin oder des Betreuers, so lange, bis die Betreuerin oder der Betreuer definitiv bestimmt wor- den ist.

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Doktorierende erhalten von der Betreuerin oder dem Betreuer eine regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt ihrer For- schungsarbeit.

Dazu wird zwischen der oder dem Doktorierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer eine Vereinbarung über Ablauf, Ziele und Rahmenbedingungen der Doktoratsstufe getroffen.

Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Um- stände angepasst werden. Promotions- kommission und Gutachter

Art. 12

Für die Beurteilung von Dissertation und Verteidigung setzt der Doktoratsausschuss für die Kandidatin oder den Kandidaten eine Promotionskommission ein. Die Promotionskommission besteht aus Betreuerin oder Betreuer sowie mindestens einer Gutachterin oder einem Gutachter. Vorsitzende oder Vorsitzender der Promotions- kommission ist die Betreuerin oder der Betreuer.

Dazu schlägt die Betreuerin oder der Betreuer in Absprache mit der Kandidatin oder dem Kandidaten dem Doktoratsausschuss eine oder mehrere geeignete und einschlägig qualifizierte Personen vor. Gehören die Gutachterinnen oder Gutachter nicht der Fakultät an, ist der Entscheid des Doktoratsausschusses dem Fakultätsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

Die Promotionskommission kann nach Einreichung der Disser- tation nur mehr in Ausnahmefällen verändert werden. Details regelt die Doktoratsordnung.

. Teil: Inhalt und Struktur des Doktoratsstudiums

Art. 13 Inhalt a. das ständig b. das program c. die d. die

Das Doktoratsstudium umfasst: Verfassen einer Dissertation, aus der die Befähigung zu selbst- er wissenschaftlicher Forschung hervorgeht, erfolgreiche Absolvieren der Module des Lehrveranstaltungs- ms, Verteidigung, Publikation.

Art. 16

Für Track C gelten zudem die Bestimmungen gemäss Aufbau des Lehrveran- staltungs- programms

Art. 14

Das Lehrveranstaltungsprogramm ist unterteilt in Pflicht- und Wahlpflichtmodule.

Inhalte und Umfang des Lehrveranstaltungsprogramms in den einzelnen Doktoratsprogrammen werden in der Doktoratsordnung festgelegt.

.423.13 Doktorat in Wirtschaftswissenschaften – PromotionsV

Für den Umfang des Lehrveranstaltungsprogramms gilt:

  1. Track A umfasst mindestens 18 ECTS Credits,
  2. Track B umfasst mindestens 30 ECTS Credits,

Art. 16

c. Track C umfasst die Masterstufe gemäss und auf der Dokto- ratsstufe mindestens 30 ECTS Credits. Dauer und Fristen

Art. 15

Das Doktoratsstudium dauert maximal sechs Jahre. Die Frist beginnt mit den Lehrveranstaltungen des ersten Semesters und endet mit dem Tag der Anmeldung zum Doktoratsabschluss.

Der Doktoratsausschuss entscheidet auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen über eine Verlängerung der maximalen Studien- dauer.

Die Doktoratsordnung kannzudem eine Fristfestlegen, in der die Pflicht- und Wahlpflichtmodule erfolgreich abgeschlossen sein müs- sen. Track C: Strukturierte Fast-Track- Doktorats- programme

Art. 16

Das Lehrveranstaltungsprogramm ist unterteilt in eine Master- und eine Doktoratsstufe.

Die Masterstufe umfasst insgesamt Leistungen im Umfang von

ECTS Credits, wobei 30 ECTS Credits im Rahmen einer schrift- lichen Arbeit (Research Proposal) erbracht werden müssen.

. Teil: Module und ECTS Credits Kreditpunkte- system

Art. 17

Zur Messung aller Studienleistungen wird das European Credit Transfer System (ECTS) verwendet.

DasCurriculumwirdsogestaltet,dassVollzeitstudierende60ECTS Credits pro Jahr erwerben können. Ein Punkt entspricht einem Arbeits- pensum von etwa 30 Stunden.

Art. 18 Module Einheit 2 Für j ECTS Cr derlich 3 Für d weis er blosser 4 Die E oder ga 5 Modul

DieLerninhaltewerdenininhaltlichundzeitlichkohärente en, die sogenannten Module, gegliedert. edes bestandene Modul wird eine ganzzahlige Anzahl von edits vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erfor- en mittleren Aufwand entspricht. as Bestehen eines Moduls muss ein expliziter Leistungsnach- bracht werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der Basis Anwesenheit ist ausgeschlossen. CTS Credits für ein Modul werden entweder vollständig r nicht vergeben. e erstrecken sich in der Regel über ein Semester.

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Art. 19 Modultypen – Pflichtmo gend erfüll – Wahlpflic

Es wird unterschieden zwischen: dulen, die bei Abschluss des Doktoratsstudiums zwin- t worden sein müssen, und htmodulen, die aus einer vorgegebenen Liste auszuwäh- len sind.

Die Doktoratsordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 20

Information welche Quali es absolvier können und w 7. Teil: Lei Für jedes Modul wird in geeigneter Form bekannt gegeben, fikationen es vermittelt, unter welchen Voraussetzungen t werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden elche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind. stungsnachweise

Art. 21 Allgemeines Leistungsnac 2 Leistungsn insbesondere oder schrift

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige hweis erfolgreich erbracht worden ist. achweise (im folgenden Prüfung genannt) bestehen aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten lichen Übungen. An- und Abmeldung

Art. 22

FürdasAbsolvierenjedesModulsisteineAnmeldungerfor- derlich. Modalitäten und Anmeldetermine werden in der Doktorats- ordnung geregelt und in geeigneter Form bekannt gegeben.

Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von Gründen ist nur bis zu dem für das betreffende Modul genannten Termin möglich.

Verspätete An- und Abmeldungen werden nur in wohlbegrün- deten Ausnahmefällen angenommen. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte. Prüfungs- verhinderung und -abbruch

Art. 23

Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat durch einen zwin- genden Grund, der zum Zeitpunkt des Abmeldetermins nicht bestand und nicht voraussehbar war, daran gehindert, an einer Prüfung teil- zunehmen, so teilt sie oder er dies dem Dekanat umgehend mit und reichteinschriftlichesAbmeldungsgesuchein.TritteinsolcherVerhin- derungsgrund unmittelbar vor oder während einer Prüfung ein, so hat die Kandidatin oder der Kandidat den Rücktritt unverzüglich dem Dekanat beziehungsweise bei begonnenen Prüfungen der Prüferin oder dem Prüfer (bei Klausuren der Prüfungsaufsicht) schriftlich mit- zuteilen. Das Abmeldungsgesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von fünf Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnisse) dem Dekanat einzureichen.

.423.13 Doktorat in Wirtschaftswissenschaften – PromotionsV

Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Gründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, sofern diese Gründe für die Kandidatin oder den Kandidaten vor oder während der Prüfung erkennbar waren.

Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Abmeldung und unentschul- digtes Fern- bleiben von einer Prüfung

Art. 24

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Prü- fungsabbruches entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte. Falls ein Nichtbestehen der Prüfung aufgrund der vor Abbruch erzielten Prü- fungsleistungen feststeht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

BleibteineKandidatinodereinKandidatohnegenehmigteAbmel- dungoderohnezwingendenVerhinderungs-oderAbbruchsgrundeiner Prüfung fern oder wird eine begonnene Prüfung nicht fortgesetzt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Art. 25 Prüfungsbetrug Hilfsmittel ver Dritten kommuni selbstständig v oder unvollstän Leistungsnachwe 2 Die Einleitun 3 In der Regel den und allenfa mente durch Bes Abhängig von de Sanktionen mögl 4 Wurde aufgrun

BeiPrüfungsbetrug,insbesonderewennjemandunerlaubte wendet, während einer Prüfung unerlaubterweise mit ziert, ein Plagiat einreicht, die Dissertation nicht erfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige dige Angaben erschlichen hat, erklärt die Fakultät den is als nicht bestanden. g eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten. werden die betroffenen Prüfungen für nicht bestan- lls bereits ausgestellte Leistungsausweise und Doku- chluss des Fakultätsausschusses für ungültig erklärt. r Schwere des Falls sind leichtere oder weitergehende ich. d einer für ungültig erklärten Prüfung ein Titel

Art. 2

gemäss nen; a verliehen, so istdieserdurch Fakultätsbeschlussabzuerken- llfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente sind einzuzie- hen.

Art. 26 Sprache Sprache 2 Die Pr zu erbri DieVerwe tin oder

Die Doktoratsordnung kann für einzelne Programme die festlegen. üfungsleistungen sind grundsätzlich in derjenigen Sprache ngen, in der das betreffende Doktoratsprogramm geführt wird. ndungeineranderenSpracheistmitZustimmungderDozen- des Dozenten des betreffenden Moduls erlaubt.

Doktorat in Wirtschaftswissenschaften – PromotionsV 415.423.13

.4.13 - 80 Anerkennung oder Anrech- nung von Leis- tungen

Art. 27

Es wird zwischen Anerkennung und Anrechnung von Leis- tungen unterschieden. Anerkannte Leistungen sind nicht Bestandteil desAbschlusses,werdenaberimLeistungsausweissowieimAcademic Record aufgeführt. Angerechnete Leistungen sind Bestandteil des Abschlusses.

AufAntragkannderDoktoratsausschussgleichwertigeLeistungen, die ausserhalb des gewählten Lehrveranstaltungsprogramms erbracht worden sind, anrechnen.

Die Doktoratsordnung kann für einzelne Programme eine Ober- grenzefür die von ausserhalb der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakul- tät erlangten anrechenbaren ECTS Credits festlegen.

Leistungen,dievorAufnahmedesDoktoratsprogrammserbracht wurden, kann die oder der Prüfungsdelegierte für den Doktorats- abschluss anrechnen, wenn es sich um Leistungen auf dem Niveau des Doktoratsprogramms handelt.

ECTS Credits, die bereits für einen Abschluss angerechnet wur- den, können nicht nochmals für ein Doktoratsprogramm angerechnet werden.

Wurden Pflichtmodule bereits auf Masterstufe erfolgreich besucht und an den Abschluss angerechnet, so kann die oder der Prüfungs- delegierte bewilligen, diese Module im Doktoratsstudium durch Mo- dule des Wahlpflichtbereichs zu ersetzen.

. Teil: Fehlversuche und Wiederholungen

Art. 28

Fehlversuche Anzahl der zu Jedes nicht bestandene Modul zählt als Fehlversuch. Die lässigen Fehlversuche ist in der Doktoratsordnung fest- gehalten.

Art. 29 Wiederholung

Pflichtmodule der Doktoratsstufe können einmal wieder- holt werden.

Schriftliche Arbeiten (Research Proposal) können einmal wieder- holt werden. Sie zählen nicht zur Anzahl der zulässigen Fehlversuche.

Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden. In Zwei- felsfällen entscheidet der Doktoratsausschuss über die Ähnlichkeit oder Gleichwertigkeit eines Moduls, insbesondere im Zusammenhang

Art. 27

mit 4 Es dene modu bestehtkeinAnspruchaufdieWiederholungeinesnichtbestan- n Wahlpflichtmodules. Ein nicht mehr angebotenes Wahlpflicht- l kann substituiert werden.

.423.13 Doktorat in Wirtschaftswissenschaften – PromotionsV Fehlversuche und Wieder- holung auf der Masterstufe

Art. 30

Ein nicht bestandenes Modul der Masterstufe kann beliebig oft wiederholt werden, sofern das Modul weiterhin angeboten wird und die Gesamtzahl der zulässigen Fehlversuche nicht überschritten wird.

. Teil: Abschluss der Masterstufe im Track C Abschluss der Masterstufe

Art. 31

FürdenerfolgreichenAbschlussderMasterstufedesTrackC sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Mindestens 60 Punkte aus dem Lehrveranstaltungsprogramm der Masterstufe,
  2. Einhaltung der Fristen und Fehlversuchsregelungen,
  3. Schriftliche Arbeit (Research Proposal) im Umfang von 30 Punk- ten. Verleihung des Master-Grades

Art. 32

Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Masterstufe

Art. 31

des Track C gemäss studium zugelassen Science UZH in Wirt 2 Der Titel lautet 3 AufderUrkundekann abgeschlossen haben und zum Doktorats- sind, wird der akademische Grad eines «Master of schaftswissenschaften» verliehen. in abgekürzter Form «MSc UZH». zusätzlichzumTiteldiegewähltefachliche

Art. 2

Ausrichtung gemäss 4 Kandidatinnen und ausgewiesen werden. Kandidaten, welche die Masterstufe gemäss

Art. 31

nicht abschliessen oder den Track C nicht fortsetzen, müssen beim Dekanat einen Antrag auf Anerkennung und Anrechnung der bis- herigen Leistungen für das reguläre Masterstudium der Wirtschafts- wissenschaftlichen Fakultät gemäss Rahmenordnung für den Master of Arts in Wirtschaftswissenschaften vom 10.April 20064 stellen, wenn sie einen eigenständigen Masterabschluss an der Wirtschaftswissen- schaftlichen Fakultät erwerben wollen.

. Teil: Dissertation Form, Sprache und Inhalt

Art. 33

Die Dissertation kann aus einer Monografie oder einer Sammlung von bereits publizierten oder zur Publikation geeigneten wissenschaftlichen Arbeiten bestehen (kumulative Dissertation). Bei einer kumulativen Dissertation können einzelne Publikationen mit Koautoren verfasst worden sein. Die Doktoratsordnung legt die dafür notwendigen Regelungen fest.

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Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufas- sen. Der Doktoratsausschuss kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.

Die Dissertation muss ein Thema aus den Bereichen der in der Doktoratsordnung aufgeführten Studienrichtungen behandeln. Sie soll den Nachweis gründlicher Fachkenntnisse, der Beherrschung wissen- schaftlicher Arbeitsweise und eines selbstständigen Urteils der Kandi- datin oder des Kandidaten erbringen sowie in ihren Ergebnissen einen eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag leisten.

Die Dissertation ist in druckreifer Form vorzulegen. Der Dokto- ratsausschuss kann auch eine bereits im Druck veröffentlichte Arbeit als Dissertation annehmen. Die Dissertation muss aber mehrheitlich während des Doktoratsstudiums verfasst worden sein.

Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis- sertation eingereicht werden.

Art. 34 Beurteilung Betreuer sow sion je ein spätestens 3 nat einzurei 2 Es werden die geringst zulässig. Di

Die Dissertation erhält von der Betreuerin oder dem ie von sämtlichen Gutachtern der Promotionskommis- Gutachten. Die Gutachten enthalten je eine Note und sind Monate nach der Einreichung der Dissertation am Deka- chen. Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die höchste und 1 e Note bezeichnet. Nurganze und halbe Notenschritte sind e Dissertation ist bestanden, wenn sämtliche Noten min-

Art. 35erhoben

destensdie Note4erreichen und keineEinwändegemäss werden.

Die Betreuerin oder der Betreuer kann für die Publikation der Dissertation Korrekturauflagen formulieren, sofern diese nicht ander- weitig urheberrechtlich geschützt ist. Einsicht und Einwände

Art. 35

Nach Einreichen der Dissertation am Dekanat besteht für dieProfessorinnenundProfessorenderFakultätdasRecht,die Disser- tation einzusehen.

Jeder Professorin und jedem Professor der Fakultät steht die Mög- lichkeit offen, bis spätestens zum öffentlich bekannt gegebenen Ver- teidigungstermin Einwände anzubringen und begründete Einwände an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Doktoratsausschusses schriftlich einzureichen.

Art. 36

Überarbeitung nach Eingang d eingereicht we Eine ungenügendeDissertation mussinnerhalb eines Jahres es ungenügenden Gutachtens überarbeitet und erneut rden. Wird diese nicht mehr oder zu spät eingereicht, so

Art. 42

erfolgt eine endgültige Abweisung gemäss

.423.13 Doktorat in Wirtschaftswissenschaften – PromotionsV

Art. 37 Neubeurteilung

Wird eine Dissertation erneut eingereicht oder werden

Art. 35

gegen eine erstmalig eingereichte Dissertation Einwände gemäss

Art. 34

erhoben, so wird die Dissertation erneut gemäss 2 Wenn bei der erneuten Beurteilung ein Gutachte tion nicht zur Annahme empfiehlt, bestimmt der D eine einschlägig qualifizierte Person und holt v begutachtet. n die Disserta- oktoratsausschuss on dieser ein weiteres Gutachten ein.

Wenn zwei oder mehrere Gutachten (einschliesslich eines allfälli- gen Gutachtens nach Abs. 2)die Dissertation nicht zur Annahmeemp- fehlen und die Dissertation bereits zum zweiten Mal eingereicht wurde, entscheidet der Fakultätsausschuss endgültig über Annahme oder Ab- lehnung. Wird die Dissertation abgelehnt, so wird die Kandidatin oder

Art. 42

der Kandidat gemäss 11. Teil: Doktoratsa vom Doktoratsstudium ausgeschlossen. bschluss

Art. 38 Anmeldung didatin od 2 Die Dokt reichenden 3 Die für Webseite d

DieAnmeldungzumDoktoratsabschlusshatdurchdieKan- er den Kandidaten persönlich auf dem Dekanat zu erfolgen. oratsordnung bestimmt die bei der Anmeldung einzu- Unterlagen. den Abschlussprozess relevanten Termine sind auf der es Dekanats verbindlich publiziert.

Art. 39 Verteidigung a. einem Vort b. einer Disk 2 Für Track A Moduls des Le 3 Die Vorsitz setzt den Ter

Die Verteidigung besteht aus: rag zum Thema der Dissertation und ussion zum Thema der Dissertation. umfasst die Diskussion auch das Stoffgebiet eines hrveranstaltungsprogramms. ende oder der Vorsitzende der Promotionskommission min für die Verteidigung fest und informiert das Dekanat

Art. 34

über den Termin, sobald die Gutachten gemäss 4 Die Verteidigung wird von der Vorsitzenden den der Promotionskommission geleitet. Mindes oder ein Gutachter der Promotionskommission n digung teil. Die Öffentlichkeit ist als Hörer 5 Die Verteidigung wird von der Promotionskom und gilt als bestanden, wenn mindestens die N vorliegen. oder dem Vorsitzen- tens eine Gutachterin immt an der Vertei- in oder Hörer zugelassen. mission benotet ote 4 erreicht wird. Ganze und halbe Noten sind zulässig.

Doktorat in Wirtschaftswissenschaften – PromotionsV 415.423.13

.4.13 - 80

EineungenügendeVerteidigungmussinnerhalbeineshalbenJah- res wiederholt werden. Ist die Prüfungsleistung auch nach der einmali- gen Wiederholung ungenügend, so erfolgt eine endgültige Abweisung

Art. 42

gemäss Gesamt- bewertung

Art. 40

Die Gesamtnote berechnet sich aus dem im Verhältnis 1:3 gewichteten Durchschnitt aus der Verteidigungsnote (Gewicht 1) und dem Durchschnitt der Gutachten (Gewicht 3). Die Berechnung des Notendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nach- kommastelle gerundet.

Für eine Gesamtnote ab 5,0 wird zudem ein Prädikat verliehen:

  1. 5,5 bis 6,0: summa cum laude (mit Auszeichnung),
  2. 5,0 bis unter 5,5: magna cum laude (sehr gut). Provisorischer Academic Record

Art. 41

Nach der Promotionssitzung des Fakultätsausschusses wird derKandidatinoderdemKandidateneineBestätigung(provisorischer Academic Record) über den bestandenen Abschluss des Doktorats- programms zugestellt. Diese weist alle an den Abschluss angerechne- tensowiedieanerkannten,abernichtandenAbschlussangerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung aus. Ebenso werden die Noten der Gutachten, der Verteidigung und der Titel der Dissertation aufgeführt. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungs- überprüfung stattgefunden hat. Endgültige Abweisung

Art. 42

Wird die Dissertation nach deren Überarbeitung oder die Verteidigung auch im Wiederholungsfall als ungenügend beurteilt

Art. 15

oder werden die Vorgaben bezüglich Fristen gemäss sowie Fehl-

Art. 28

versuche und Wiederholungen gemäss § hatdiebetreffendeKandidatinoderderbe derten Leistungen des Doktoratsprogr und wird vom Doktoratsstudium der Wi –30 nicht eingehalten, so treffendeKandidatdiegefor- amms endgültig nicht erbracht rtschaftswissenschaften ausge- schlossen. Nachträgliche Änderungen, Korrektur- auflagen

Art. 43

Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichun- gen in der genehmigten Dissertation sowie die Erfüllung von Korrek- turauflagen sind vor Abgabe der Pflichtexemplare von der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission genehmigen zu lassen, sofern diebetroffenenTeilederDissertationnichtbereitsanderweitigurheber- rechtlich geschützt sind.

NachträglicheÄnderungenderPersonalien, des TitelsoderErwei- terungen durch ein Nachwort sind der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission vorderDrucklegungzurGenehmigungeinzu- reichen.

.423.13 Doktorat in Wirtschaftswissenschaften – PromotionsV

NachträglicheÄnderungen der Personalien sind auch der Kanzlei unter Vorweisung eines gültigen amtlichen Dokuments (Pass, Identi- tätsausweis) zu melden. Publikation und Pflicht- exemplare

Art. 44

Die Veröffentlichung muss in einer der von der Doktorats- ordnung festgelegten Formen erfolgen und ist Voraussetzung für die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor.

Die Veröffentlichung muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Andernfalls unterbleibt die Ernennung zur Doktorin oder zum Dok- tor.

Die Kandidatin oder der Kandidat muss der Zentralbibliothek unter Einhaltung der Vorgaben der Zentralbibliothek Pflichtexemplare einreichen.

. Teil: Abschlussdokumente Abschluss- dokumente

Art. 45

Die Absolventinnen und Absolventen des Doktorats erhal- ten folgende Abschlussdokumente: die Promotionsurkunde, das Dip- loma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis). Urkunde und Ernennung

Art. 46

Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Wirt- schaftswissenschaften erfolgt nach erfolgreicher Publikation der Dis- sertation mit der Zustellung der Abschlussdokumente.

Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation sowie ein allfälliges Prädikat. Sie trägt ausserdem das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin oder des Rek- tors und der Dekanin oder des Dekans.

Die Urkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.

Die Führung des Doktortitels vor Zustellung der Urkunde ist untersagt. Academic Record

Art. 47

Im Academic Record werden alle an den Abschluss ange- rechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss ange- rechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen. Ebenso werden die Noten der Gutachten, der Verteidigung und der Titel der Dissertation aufgeführt. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universi- tät die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.

Doktorat in Wirtschaftswissenschaften – PromotionsV 415.423.13

.4.13 - 80 Diploma Supplement

Art. 48

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläute- rung des Doktoratsabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

. Teil: Ehrenpromotion Ehren- promotion

Art. 49

Für hervorragende Verdienste um eine oder mehrere der in der Doktoratsordnung aufgeführten Studienrichtungen in theore- tischer oder praktischer Beziehung kann die Fakultät die Würde der Doktorin oder des Doktors der Wirtschaftswissenschaften ehrenhal- ber verleihen.

Der Antrag auf Ehrenpromotion muss von einem Mitglied des Lehrbereichs schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan gestellt und begründet werden.

DieFakultätentscheidetüberdenAntragdurchgeheimeAbstim- mung.

Erklären sich mehr als ein Fünftel der anwesenden Fakultätsmit- glieder gegen die Ehrenpromotion, so ist der Antrag abgelehnt.

. Teil: Schlussbestimmungen Übergangs- und Übertritts- bestimmungen

Art. 50

Doktorierende, die noch nach der Promotionsverordnung über das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswis- senschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 15. Dezember 2008 (PVO08) ihr Doktoratsstudium aufgenommen haben, müssen dieses noch bis am 30. April 2015 nach PVO08 abschliessen oder mit einem schriftlichen Gesuch beim Doktoratsausschuss einen Übertritt in die vorliegenden Doktoratsprogramme beantragen.

Bisher für den Abschluss nach PVO08 anrechenbare Leistungen könnenauchfürdenAbschlussnachdieserVerordnungverwendetwer- den. Die Doktoratsordnung und der Doktoratsausschuss regeln die Überführung und Anrechnung von Leistungen im Detail.

Wer vom Doktoratsstudium nach PVO08 ins vorliegende Dokto- ratsstudium wechselt, verliert das Recht auf den Doktoratsabschluss nach PVO08.

.423.13 Doktorat in Wirtschaftswissenschaften – PromotionsV

AlldiejenigenDoktorandinnenundDoktoranden,dienachPVO08 studieren und ihre Prüfungen nicht bis zum 30.April 2015 abgelegt ha- ben, werden in die analogen Doktoratsprogramme dieser Verordnung umgeschrieben. Stichtag für den Abschluss ist der Promotionstermin.

OS 68, 10; Begründung siehe ABl 2012-11-16.

Inkrafttreten: 1. Februar 2013.

LS 415.31.

LS 415.423.12.