Lexipedia

415.423.23

Promotionsverordnung über das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

Präambel

Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung 415.423.23

1.7.12 - 77

Promotionsverordnung

über das Doktorat in Informatik

an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Zürich

(vom 15. Dezember 2008)1

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Anwendungs-

bereich

Art. 1

Diese Promotionsordnung regelt das Doktorat in Infor- matik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

Besondere Regelungen aus bilateralen Vereinbarungen mit ande- ren Fakultäten (Joint Degrees) bleiben vorbehalten. Struktur und Ziel

Art. 2

Das Doktorat besteht aus der Anfertigung einer Disserta- tion sowie curricularen Anteilen (im Folgenden Doktoratsprogramm genannt), die dem Erwerb von Kompetenzen für die Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Informatik und ihren Anwendun- gen dienen.

Es befähigt für eine akademische Tätigkeit im Bereich von For- schung und Lehre wie auch für eine hochqualifizierte Berufstätigkeit in der Wirtschaft.

Im Regelfall baut das Doktorat auf einem Masterabschluss oder einem dazu äquivalenten Abschlussauf. Zusätzlich können auch beson- ders qualifizierte Studierende mit einem Bachelorabschluss ein Dok- torat mit entsprechend erweiterten curricularen Anteilen absolvieren.

Art. 3

Titel Doktor Doktor ordnun Die Fakultät verleiht den Titel einer Doktorin oder eines s der Wissenschaften (Dr. sc.; Englisch PhD). ats- g

Art. 4

Die Fakultät erlässt eine Doktoratsordnung, welche die Ein- zelheiten für das Doktorat regelt. Doktorats- ausschuss

Art. 5

Der Lehrbereich Informatik (im Folgenden Lehrbereich genannt) bestimmt einen Doktoratsausschuss. Dieser ist zuständig für die Zulassung zum Doktorat und für alle Fragen und Anträge im Zusammenhang mit der Zulassung sowie der Erbringung, Anerken- nung und Anrechnung von Studienleistungen.

.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung

Der Doktoratsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Lehrbereichs. Die oder der Vorsitzende ist gleichzeitig Prüfungs- delegierte bzw. Prüfungsdelegierter für das Doktorat und entscheidet bei Stimmengleichheit im Doktoratsausschuss durch Stichentscheid.

Der Doktoratsausschuss kann die Entscheidungskompetenz für Routineangelegenheiten an eines seiner Mitglieder delegieren.

Die Fakultät überträgt dem Doktoratsausschuss die notwendigen Entscheidungsbefugnisse. II. Struktur Aufbau und Umfang

Art. 6

Das Doktorat besteht aus einem zweistufigen Doktorats- programm sowie der Anfertigung einer Dissertation.

Das Doktoratsprogramm gliedert sich in eine Masterstufe und eine Doktoratsstufe.

Studierende mit einem Masterabschluss (oder einem dazu äqui-

Art. 10

valenten Abschluss), die ohne Bedingungen gemäss worden sind, treten direkt in die Doktoratsstufe zugelassen ein und werden als Doktorandin oder Doktorand immatrikuliert.

Alle übrigen Studierenden treten zunächst in die Masterstufe ein und werden als Masterstudierende immatrikuliert.

MitderDissertationkannerstnachdemEintrittindieDoktorats- stufe begonnen werden.

Art. 7 Dauer Regel abgesc des er reichu 2 Die erwerb studie

DasDoktoratdauertabEintrittindieDoktoratsstufeinder drei bis fünf Jahre, muss jedoch nach längstens sechs Jahren hlossensein.StichtagesindderBeginnderLehrveranstaltungen sten Semesters in der Doktoratsstufe sowie der Tag der Ein- ng der Dissertation. Dauer der Masterstufe richtet sich nach der Zahl der zu enden Kreditpunkte. Sie ist in maximal der doppelten Regel- nzeit zu absolvieren; diese beträgt ein Semester pro 30 Punkte ECTS.

Über Fristverlängerungen in begründeten Fällen entscheidet der Doktoratsausschuss.

Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung 415.423.23

.7.12 - 77 III. Zulassung

Art. 8 Zulassung ter- oder Hochschule 2 Zusätzli und Bewerb werden, in 3 Der Absc äquivalent

DieZulassungzumDoktoratsetztgrundsätzlicheinenMas- Diplomabschluss mit Informatikanteilen einer universitären oder einen dazu gleichwertigen Abschluss voraus. ch können auch besonders qualifizierte Bewerberinnen er mit einem Bachelorabschluss zum Doktorat zugelassen dessen Verlauf sie einen Mastertitel erwerben. hluss als Master of Advanced Studies oder ein dazu er Abschluss qualifiziert nicht hinreichend für eine Zulas- sung.

Die Zulassung erfolgt auf Bewerbung. Es gibt keinen Rechts- anspruch auf Zulassung.

Für die Durchführung des Zulassungsverfahrens wird eine nach Aufwand des Verfahrens abgestufte Gebühr erhoben. Zulassungs- kriterien

Art. 9

Der Doktoratsausschuss entscheidet über die Zulassung nach folgenden Kriterien:

Art. 8

a. Studierende mit einem Abschluss gemäss 1. formale Zulassungsvoraussetzungen erfül 2. eine Professorin oder ein Professor des sich bereit, die Dissertation der Bewerber bers als Referentin oder Referent zu betre 3. die Bewerberin oder der Bewerber verfüg Doktoratsausschusses über die notwendigen Abs. 1 lt; Lehrbereichs erklärt in oder des Bewer- uen; t nach Auffassung des wissenschaftlichen Voraussetzungen für ein Doktorat.

Art. 8

b. Studierende mit einem Bachelorabschluss gemäss 1. die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über e schluss einer Hochschule, der generell oder im Ein gleichwertig zu einem Bachelorabschluss an der Uni Abs. 2 inen Ab- zelfall als versität Zürich anerkannt worden ist;

. die Bewerberin oder der Bewerber verfügt nach Auffassung desDoktoratsausschussesübereineerheblichüberdemDurch- schnitt liegende Qualifikation sowie über die notwendigen wis- senschaftlichen Voraussetzungen für ein Doktorat.

Für einzelne Programme kann die Zulassung vom Nachweis aus- reichender Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden.

.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung

Art. 10 Vorkenntnisse nissen der Bew ausschuss die Fähigkeiten ab nachgewiesen w während des Do lagen). Werden den Bestimmung

AbhängigvonderQualifikationunddenInformatikkennt- erberin oder des Bewerbers kann der Doktorats- Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und hängig machen, die vor Eintritt in die Doktoratsstufe erden müssen (Zulassung mit Bedingungen) oder die ktorats erworben werden müssen (Zulassung mit Auf- die Bedingungen oder die Auflagen nicht entsprechend en der Doktoratsordnung erfüllt, wird die Zulassung

Art. 12

gemäss 2 Bring schaftl erbrach anrechn Zulassu hindern widerrufen. t eine Bewerberin oder ein Bewerber einschlägige wissen- iche Vorkenntnisse mit, so kann der Doktoratsausschuss bereits te Leistungen dem curricularen Anteil der Doktoratsstufe en. ngs- isse

Art. 11

Studierende, die an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakul- tät oder an einer anderen Hochschule in einem gleichartigen Fach vom Master- oder Doktoratsstudium ausgeschlossen wurden, oder deren Dissertation in einem gleichartigen Fach als ungenügend beurteilt worden ist, werden nicht zugelassen. Widerruf der Zulassung

Art. 12

Beim Vorliegen erheblicher Gründe, welche den Erfolg des Doktorats als in hohem Mass unwahrscheinlich erscheinen lassen, kann der Doktoratsausschuss die Zulassung widerrufen.

Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn Studierende

  1. wegen zu vieler Fehlversuche vom Weiterstudium im Doktorats- programm ausgeschlossen worden sind,

Art. 16

b. die in der Master 3 Vor eine din oder d 4 Ein Wide der Doktor Fakultät a späteren Z ben oder a 5 Bei eine dierende i erbrachten angerechne festgelegten Qualifikationskriterien für das Bestehen stufe nicht erfüllen. m Widerruf hört der Doktoratsausschuss die Doktoran- en Doktoranden an. rruf der Zulassung bedeutet, dass die Doktorandin oder and das Doktorat an der Wirtschaftswissenschaftlichen bbrechen muss. Es steht ihr oder ihm aber frei, sich zu einem eitpunkt erneut um die Zulassung zum Doktorat zu bewer- n einer anderen Hochschule zu promovieren. m Widerruf gemäss Abs. 2 lit. b kann die oder der Stu- ns reguläre Masterprogramm übertreten, wobei die bisher , für einen Masterabschluss anrechenbaren Leistungen t werden können.

Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung 415.423.23

.7.12 - 77 IV. Betreuung Betreuung der Doktorierenden

Art. 13

Mit der Aufnahme in die Doktoratsstufe des Doktorats wird eine Professorin oder ein Professor des Lehrbereichs bestimmt, welche oder welcher die Dissertation der Doktorandin oder des Dok- toranden als Referentin oder Referent betreut.

Doktorandinnen und Doktoranden in der Masterstufe wird eine Professorin oder ein Professor des Lehrbereichs als Mentorin oder Mentor zugewiesen.

Art. 14 Korreferat schlägig qu Dissertatio 2 Die Refer schuss in A oder mehrer V. Doktorat

Der Doktoratsausschuss bestimmt mindestens eine ein- alifizierte Person als Korreferentin oder Korreferent für die n. Diese muss nicht dem Lehrbereich angehören. entin oder der Referent schlägt dem Doktoratsaus- bsprachemitderDoktorandinoderdemDoktoranden eine e geeignete Personen vor. sprogramm

Art. 15 Masterstufe gramms werde 2 In Absprac rende in der ratsstufe er

Inhalte und Umfang der Masterstufe des Doktoratspro- n in der Doktoratsordnung festgelegt. he mit der Mentorin oder dem Mentor können Studie- Masterstufe auch bereits Punkte in Modulen der Dokto- werben. Diese werden beimÜbertritt in die Doktoratsstufe angerechnet. Bestehen der Masterstufe

Art. 16

Für Studierende mit einem Masterabschluss, die mit Bedin- gungen zugelassen worden sind, ist die Masterstufe bestanden, wenn alle auferlegten Bedingungen erfüllt sind.

Art. 8

Für Studierende, die gemäss abschluss zugelassen worden si die Kandidatin oder der Kandid a. in der Masterstufe unter Be versuchsregelungen mindestens Abs. 2 mit einem Bachelor- nd, ist die Masterstufe bestanden, wenn at achtung allfälliger Fristen und Fehl- 90 für den Abschluss anrechen- bare Punkte ECTS erworben hat,

  1. einen Forschungsvorschlag sowie mindestens ein wissenschaftliches, publikationsreifes Papier geschrieben hat, die beide vom Dokto- ratsausschuss akzeptiert worden sind,

.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung

  1. nach Auffassung des Doktoratsausschusses über die für eineZulas- sung zur Doktoratsstufe erforderliche Qualifikation verfügt. Der Doktoratsausschuss würdigt bei seiner Entscheidung die in der Masterstufeerzielten Leistungen, dieQualität dergemässlit.b vor- gelegten Arbeiten sowie ein Gutachten der Mentorin oder des

Art. 13

Mentors gemäss Abs. 2. Verleihung des Grades eines Master of Science

Art. 17

Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Masterstufe

Art. 16

gemäss demisch bestanden haben, wird als Zwischenabschluss der aka- e Grad eines Master of Science Universität Zürich in Informa-

Art. 16

tik verliehen, wobei die gemäss kumulativ als Masterarbeit gewer 2 Für die Ausstellung des Zeugni entsprechenden Bestimmungen in d ter ofScience (MSc) in Informati Abs. 2 lit. b vorgelegten Arbeiten tet werden. sses und die Ernennung gelten die er Rahmenordnung für den Mas- kan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

Art. 18 Übertritt stufe über 2 Die Zula

Wer die Masterstufe bestanden hat, tritt in die Doktorats- und wird als Doktorand immatrikuliert. ssung von Studierenden, welche die Masterstufe nicht

Art. 12

bestehen, wird gemäss ins reguläre Masterpro widerrufen. Sie können gemäss § 12 Abs. 5 gramm übertreten.

Art. 19 Doktoratsstufe programms werde 2 Der Umfang be

Inhalte und Umfang der Doktoratsstufe des Doktorats- n in der Doktoratsordnung festgelegt. trägt mindestens 30 Punkte ECTS. Für Studie-

Art. 8

rende, die gemäss ratsordnung wenige Abs. 2 zugelassen worden sind, kann die Dokto- r Punkte vorsehen. Bestehen der Doktoratsstufe

Art. 20

Die Doktoratsstufe ist bestanden, wenn unter Beachtung der Bestimmungen der Doktoratsordnung die erforderliche Mindest-

Art. 19

punktzahl gemäss VI. Module und Kr erreicht ist. editpunkte Kreditpunkte- system

Art. 21

Die Leistungen werden gemäss dem European Credit Trans- fer System (ECTS) bemessen. Ein Punkt entspricht einer Arbeitsleis- tung von ca. 30 Stunden. Module und Leistungs- nachweise

Art. 22

Die Veranstaltungen des Doktoratsprogramms (d.h. der curricularen Anteile des Doktorats) gliedern sich in Module.

Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung 415.423.23

.7.12 - 77

FürjedesbestandeneModulwirdeineAnzahlvonKreditpunkten vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittle- ren Aufwand entspricht.

Für das Bestehen eines Moduls muss ein expliziter Leistungs- nachweis erbracht werden. Die Vergabe von Punkten auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

Die Punkte für ein Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.

Art. 23

Information welche Quali es absolvier und welche L Für jedes Modul wird in geeigneter Form bekannt gegeben, fikationen es vermittelt, unter welchen Voraussetzungen t werden kann, wie viele Punkte erworben werden können eistungen für das Bestehen erforderlich sind. Leistungs- bewertung

Art. 24

Die beim Absolvieren eines Moduls erzielten Leistungen werden bewertet. Es wird zwischen benoteten und unbenoteten Modulen unterschieden.

Für benotete Module werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei

die beste und 1 die geringste Leistung bezeichnet. Viertelnoten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend.

Ein benotetes Modul ist bestanden, wenn im zugehörigen Leis- tungsnachweis eine Note von 4 oder besser erzielt worden ist.

Bei unbenoteten Modulen wird beim Leistungsnachweis zwischen «bestanden» und «nicht bestanden» unterschieden. Fehlversuche und Wiederholung

Art. 25

Jeder nicht bestandene Leistungsnachweis oder ungenü- gende schriftliche Arbeiten zählen als Fehlversuch.

Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden. In Zwei- felsfällen entscheidet der Doktoratsausschuss über die Ähnlichkeit oder Gleichwertigkeit eines Moduls, insbesondere im Zusammenhang

Art. 29

mit 3 Fü unmi Fehl und holu Mast r ein nicht bestandenes Modul besteht kein Anspruch auf eine ttelbare Wiederholung. versuche Wieder- ng auf der erstufe

Art. 26

Die Anzahl der zulässigen Fehlversuche für die Master- stufe sind in der Doktoratsordnung festgehalten. In der Regel ist ein Fehlversuch je 10 Punkte zulässig, wobei die Punkte der schriftlichen Arbeiten für die Berechnung nicht herangezogen werden.

Ein nicht bestandenes Modul der Masterstufe kann beliebig oft wiederholt werden, sofern das Modul weiterhin angeboten wird und die Gesamtzahl der zulässigen Fehlversuche nicht überschritten wird.

Schriftliche Arbeiten können einmal wiederholt werden. Sie zäh- len nicht zur maximalen Zahl der zulässigen Fehlversuche.

.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung Fehlversuche und Wieder- holung auf der Doktoratsstufe

Art. 27

Module der Doktoratsstufe können einmal wiederholt wer- den, sofern das Modul weiterhin angeboten wird. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet der Doktoratsausschuss. Leistungs- ausweis

Art. 28

Nach Ende jedes Semesters erhalten die Doktorierenden einen Leistungsausweis («Transcript of Records») ihrer bisherigen Leistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvier- ten Module mit den dafür vergebenen Punkten und Noten. Er weist sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Module aus.

AllfälligeUnstimmigkeitenbezüglichderneuausgewiesenenLeis- tungen sind dem Dekanat innerhalb von 30 Tagen schriftlich anzu- zeigen. Der Entscheid des Dekanats unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Prüfungs- einsicht

Art. 28

a.3 Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfra- gen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstel- lung von Kopien oder Abschriften eingeschränkt oder verweigert sowie die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. VII. Anrechnung von Leistungen Extern erbrachte Leistungen

Art. 29

Auf Antrag kann der Doktoratsausschuss gleichwertige Leistungen, die ausserhalb des gewählten Doktoratsprogramms er- bracht worden sind, anrechnen.

Maximal kann die Hälfte der insgesamt zu erwerbenden ECTS- Punkte angerechnet werden. Sonderregelungen für die Anrechnung von Leistungen im Rahmen von Kooperationsabkommen mit anderen universitären Hochschulen bleiben vorbehalten.

Es obliegt den Doktorierenden, die notwendigen Unterlagen bei- zubringen. Leistungen vor Aufnahme des Doktorats

Art. 30

Der Doktoratsausschuss kann Leistungen, die vor Beginn des Doktorats erbracht wurden, für das Doktoratsprogramm anrech- nen.

Punkte, die bereits für den Erwerb eines akademischen Grads angerechnet worden sind, können nicht nochmals für das Doktorats- programm angerechnet werden.

Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung 415.423.23

.7.12 - 77 VIII. Erwerb von Leistungsnachweisen

Art. 31

Prüfung Bestandt dient, z narvortr Als Prüfung im Sinne dieser Promotionsordnung gilt jeder eil eines Leistungsnachweises, der dem Erwerb von Punkten um Beispiel eine Klausur, eine mündliche Prüfung, ein Semi- ag usw., sowie die Verteidigung der Dissertation. An- und Abmeldung

Art. 32

Für das Absolvieren jedes Moduls ist eine Anmeldung erforderlich. Modalitäten und Anmeldetermine werden in der Dokto- ratsordnung geregelt und in geeigneter Form bekannt gegeben. Unvorher- sehbare Verhinderung, Abbruch und unentschuldig- tes Fernbleiben

Art. 33

Tritt vor Beginn einer Prüfung ein zwingender, unvorher- sehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, reicht die Kan- didatin oder der Kandidat dem Lehrbereichssekretariat unverzüglich ein schriftliches, begründetes Abmeldegesuch ein. Tritt ein solcher Ver- hinderungsgrund unmittelbar vor oder während einer Prüfung ein, so hat die Kandidatin oder der Kandidat dies der Prüferin oder dem Prüfer (bei Klausuren der Prüfungsaufsicht) schriftlich mitzuteilen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeug- nis beizulegen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist umgehend zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen dem Lehrbereichssekretariat nachzureichen. Die Einzelheiten regelt die Doktoratsordnung.4

Die verspätete Geltendmachung von Gründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, ist ausgeschlossen.

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Prüfungs- abbruches entscheidet der Doktoratsausschuss. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einer Prüfung unab- gemeldet fern, gilt diese als nicht bestanden.

Art. 34 Sprache Sprache Verwendu anstelle oder des 2 Die Di sen. Der Sprache 3 Die Do explizit

Die Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in derjenigen zu erbringen, in der das betreffende Modul gelehrt wird. Die ng von Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch der vorgesehenen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin Dozenten des betreffenden Moduls erlaubt. ssertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufas- Doktoratsausschuss kann die Abfassung in einer anderen bewilligen. ktoratsordnung kann für einzelne Programmedie Sprache festlegen.

.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung Betrugs- handlungen

Art. 35

Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbeson- dere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, während einer Prüfung unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert, ein Plagiat ein- reicht, die Dissertation nicht selbstständig verfasst hat oder die Zulas- sung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat, werden Sanktionen verhängt.

Der Doktoratsausschuss beschliesst über die Sanktionen, in schwerwiegenden Fällen beantragt er die Einleitung eines Disziplinar- verfahrens.

In der Regel werden die betroffene Prüfung für nicht bestanden und allenfalls bereits ausgestellte Leistungsausweise und Dokumente durch Beschluss des Fakultätsausschusses für ungültig erklärt. Abhän- gig von der Schwere des Falls sind leichtere oder weiter gehende Sank- tionen möglich.

Wurde aufgrund einer für ungültig erklärten Leistung ein Titel

Art. 3

gemäss ausschu verliehen, so wird dieser durch Beschluss des Fakultäts- sses aberkannt. Bereits ausgestellte Urkunden werden einge- zogen. IX. Dissertation

Art. 36 Form und Inhalt Sammlung von pub schaftlichen Arb 2 Die Dissertati Nachbargebietes den Nachweis grü schaftlicher Arb randin oder des einen eigenständ 3 Die Dissertati 4 Eine Arbeit, d eines akademisch Dissertation ein

Die Dissertation kann aus einer Monografie oder einer lizierten oder zur Publikation geeigneten wissen- eiten bestehen. on muss ein Thema der Informatik oder eines mit erheblichem Informatikanteil behandeln. Sie soll ndlicher Fachkenntnisse, der Beherrschung wissen- eitsweise und eines selbstständigen Urteils der Dokto- Doktoranden erbringen sowie in ihren Ergebnissen igen wissenschaftlichen Beitrag leisten. on ist in druckreifer Form vorzulegen. ie bereits an einer Hochschule für die Erlangung en Grades verwendet worden ist, kann nicht als gereicht werden.

Art. 37 Beurteilung renten und d und mit je e mehrere Korr ten mit eine

Die Dissertation wird von der Referentin oder dem Refe- er Korreferentin oder dem Korreferenten begutachtet inem Notenvorschlag beurteilt. Wenn der Lehrbereich eferierende bestimmt hat, so erstellen alle je ein Gutach- m Notenvorschlag.

Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung 415.423.23

.7.12 - 77

Es werdenNoten von 6 bis1vergeben,wobei6die beste und1die geringste Leistung bezeichnet. Viertelnoten sind zulässig. Ein Noten- vorschlag von mindestens 4 bedeutet eine Empfehlung zur Annahme der Dissertation.

Die Gutachten müssen spätestens drei Monate nach Einreichung der Dissertation vorliegen.

Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachten die An-

Art. 38

nahme empfehlen und keine Einsprache gemäss 5 Eine nicht angenommene Dissertation kann e ter Form erneut eingereicht werden; die Fris erhoben wird. inmal in verbesser- t hierfür beträgt ein Jahr. Auflage und Einwände

Art. 38

Nach der Begutachtung wird die Dissertation mit allen Gutachten für die Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs während zehn Arbeitstagen zur Einsicht aufgelegt; dies wird den Pro- fessorinnen und Professoren in geeigneter Weise bekannt gegeben.

Jeder Professorin und jedem Professor des Lehrbereichs steht die Möglichkeit offen, bis spätestens fünf Kalendertage nach Ablauf der Auflagefrist gegen die Annahme der Dissertation schriftliche und begründete Einwände einzureichen.

Art. 39 Neubeurteilung

Wird eine Dissertation erneut eingereicht oder werden

Art. 38

gegen eine erstmalig eingereichte Dissertation Einwände gemäss

Art. 37

erhoben, so wird die Dissertation erneut gemäss Abs. 1 begutach- tet.

Wenn bei der erneuten Beurteilung nicht alle Gutachten die Dis- sertation zur Annahme empfehlen, bestimmt der Doktoratsausschuss eine einschlägig qualifizierte Person, die nicht dem Lehrbereich ange- hört, und holt von dieser ein weiteres Gutachten ein.

Das Gutachten muss innerhalb von drei Monaten vorliegen.

Der Lehrbereich beschliesst unter Würdigung aller Gutachten und allfälliger Einwände endgültig über die Annahme der Disserta- tion.

  1. Doktoratsabschluss

Art. 40 Anmeldung Doktoratsa a. die Dis b. das Dok

Die Doktorandin oder der Doktorand kann sich zum bschluss anmelden, wenn sertation angenommen ist, toratsprogramm auf der Doktoratsstufe bestanden ist,

Art. 10

c. alle Zulassungsauflagen gemäss Abs. 1 erfüllt sind.

.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung

Die Doktoratsordnung bestimmt die bei der Anmeldung einzu- reichenden Unterlagen.

Art. 41 Verteidigung kussion zumTh

DieVerteidigungbestehtauseinemVortragundeinerDis- emaderDissertation. Siedauert in der Regel etwa eine Stunde.

Die Öffentlichkeit ist zur Verteidigung zugelassen. In begründe- ten Ausnahmefällen kann der Doktoratsauschuss mit Einverständnis der Kandidatin oder des Kandidaten die Öffentlichkeit ausschliessen.

Die Verteidigung muss innerhalb eines Jahres nach der Anmel- dung zum Doktoratsabschluss stattfinden.

Zur Verteidigung werden alle Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs und ggf. externe Korreferentinnen oder Korreferen- ten eingeladen. Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Dokto- ratsausschusses; imVerhinderungsfallübernimmteinanderesMitglied des Doktoratsausschusses den Vorsitz.

Die anwesenden Professorinnen und Professoren des Lehrbe- reichs legen die Note für die Verteidigung fest. Die Verteidigung gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird.

EineungenügendeVerteidigungmussinnerhalbeineshalbenJah- res wiederholt werden. Ist die Note auch in der Wiederholung nicht genügend, so erfolgt eine endgültige Abweisung. Gesamt- bewertung

Art. 42

Die an der Verteidigung anwesenden Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs legen anschliessend die endgültigen Noten in den Gutachten für die Dissertation, die Gesamtnote und das Prädikat für die Promotion fest. Bei den Gutachten bedürfen Ab- weichungen vom Notenvorschlag der Zustimmung der Person, die das Gutachten verfasst hat.

Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der in den Gutachten vergebenen Noten für die Dissertation und der Note für die Verteidigung, gerundet auf eine Nachkommastelle. Dabei werden die Dissertation und die Verteidigung im Verhältnis von 2:1 gewichtet.

Für die Gesamtnote wird ein Prädikat verliehen: – 5 oder besser: magna cum laude (sehr gut), – 4,5 bis unter 5: cum laude (gut), – 4 bis unter 4,5: rite (genügend).

Für hervorragende Leistungen (Gesamtnote mindestens 5,5) kann das Prädikat summa cum laude (mit Auszeichnung) verliehen werden.

Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung 415.423.23

.7.12 - 77 Endgültige Abweisung

Art. 43

Wird die Dissertation endgültig abgelehnt oder wird die Verteidigung auch im Wiederholungsfall nicht bestanden, so hat die Doktorandin oder der Doktorand die für das Doktorat geforderten Leistungen endgültig nicht erbracht und wird für immer vom Doktorat in Informatik ausgeschlossen. XI. Publikation Publikations- prozess

Art. 44

Nach bestandener Verteidigung hat die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation zu veröffentlichen.

Die Referentin oder der Referent hat das Recht, die Veröffent- lichung zu überwachen und in Absprache mit den übrigen Gutachten- den Korrekturauflagen zu formulieren.

Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen sowie die Erfül- lung von Korrekturauflagen sind vor Veröffentlichung der Disser- tation von der Referentin oder dem Referenten genehmigen zu lassen.

Besteht die Dissertation aus einer Sammlung von Schriften, so beziehen sich die Abs. 2 und 3 nur auf diejenigen Teile, die noch nicht in Zeitschriften oder auf Konferenzen publiziert sind.

Die Veröffentlichung muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Andernfalls unterbleibt die Ernennung zur Doktorin oder zum Dok- tor. Publikations- form

Art. 45

Die Veröffentlichung muss in einer der in der Doktorats- ordnung festgelegten Formen erfolgen. XII. Zeugnis (Academic Record), Urkunde und Diplomzusatz

Art. 46

Dokumente ten drei D und den Di Die Absolventinnen und Absolventen des Doktorats erhal- okumente: das Zeugnis (Academic Record), die Urkunde plomzusatz (Diploma Supplement). Zeugnis (Academic Record)

Art. 47

DasZeugnis(AcademicRecord)weistdieErgebnissesämt- licher für den Doktoratsabschluss angerechneten Module des Dokto-

Art. 42

ratsprogramms sowie die Gesamtnote gemäss mit entsprechenden Kennzeichnungen alle üb zum Doktorat bestandenen Module an der Uni aus. Ferner werden rigen seit der Zulassung versität Zürich aus- gewiesen.

.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung

Art. 48 Ernennung senschafte

Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Wis- n erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Ur- kunde.

Diese trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans.

Mit der Urkunde wird einedurch die Universität autorisierteeng- lische Übersetzung der Urkunde abgegeben.

Die Führung des Doktortitels vor Aushändigung der Urkunde ist untersagt.

Art. 49

Diplomzusatz dardisierte E mit der Urkun XIII. Ehrenpr Der Diplomzusatz («Diploma supplement») ist eine stan- rläuterung des Studienabschlusses. Er wird zusammen de in deutscher und englischer Sprache abgegeben. omotion

Art. 50

Anlass schafts die Fak (Doctor FürhervorragendeVerdiensteumdieInformatikoderWirt- informatik in theoretischer oder praktischer Beziehung kann ultät die Würde der Doktorin oder des Doktors ehrenhalber honoris causa, abgekürzt Dr. h.c.) verleihen.

Art. 51 Antrag des Leh und beg 2 Die D dem Ant durch g 3 Erklä mitglie Sprache

Der Antrag auf Ehrenpromotion muss von einem Mitglied rbereichs schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan gestellt ründet werden. ekanin oder der Dekan setzt die Fakultätsmitglieder von rag in Kenntnis. Die Fakultät entscheidet über den Antrag eheime Abstimmung. ren sich mehr als ein Fünftel der anwesenden Fakultäts- der gegen die Ehrenpromotion, so ist der Antrag abgelehnt. der Urkunde

Art. 52

Die Fakultät beschliesst von Fall zu Fall, in welcher Sprache die Urkunde auszufertigen ist. XIV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 53

Sonderfälle ausreichend Fälle, die von dieser Promotionsverordnung nicht oder nicht erfasst sind, werden durch Beschluss des Lehrbereichs geregelt.

Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung 415.423.23

.7.12 - 77 Übergangs- und Übertritts- bestimmungen

Art. 54

Doktorierende, die noch nach der Prüfungs- und Promo- tionsordnung für das Diplomstudium und das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 26. Februar 2001 (PPO 2001)2 ihr Doktorat absolvieren und vor dem Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung begonnen haben, können ihr Doktorat noch bis spätestens 31. Juli 2013 nach PPO 2001 abschliessen.

Auf Antrag kann der Doktoratsausschuss Doktorierende des Doktoratsstudiums nach PPO 2001 zum Doktorat nach dieser Promo- tionsverordnung zulassen und gegebenenfalls bereits erbrachte curri- culare Leistungen anrechnen.

Mit der Zulassung nach Abs. 2 verliert die Doktorandin oder der Doktorand das Recht auf einen Abschluss des Doktorats nach PPO 2001.

Art. 55 Inkrafttreten

Die vorliegende Promotionsordnung tritt auf 1. Februar 2009 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Bestimmungen für das Doktorat in Informatik und die Ehrenpromotion in der Prüfungs- und Promotionsordnung für das Diplomstudium und das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Univer- sität Zürich vom 26. Februar 2001 (PPO 2001)2 aufgehoben. Sie gelten jedoch als Übergangsordnung für Studierende, welche das Doktorat vor dem Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung begonnen haben, bis längstens 31. Juli 2013 weiter.

OS 64, 90.

LS 415.423.2.

Eingefügt durch URB vom 23. Januar 2012 (OS 67, 131; ABl 2012, 125). In Kraft seit 1. Mai 2012.

Fassung gemäss URB vom 23. Januar 2012 (OS 67, 131; ABl 2012, 125). In Kraft seit 1. Mai 2012.