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415.423.33

Promotionsverordnung über das Doktorat in Neuroökonomie an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

Präambel

Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung 415.423.33

1.7.12 - 77

Promotionsverordnung

über das Doktorat in Neuroökonomie

an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Zürich

(vom 4. Oktober 2010)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Anwendungs-

bereich

Art. 1

Diese Promotionsverordnung regelt das Doktorat in Neuro- ökonomie an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universi- tät Zürich.

Besondere Regelungen aus bilateralen Vereinbarungen mit ande- ren Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten (Joint Degrees) bleiben vorbehalten.

Art. 2 Ausrichtung tion sowie c programm gen übung einer dienen. Es s Übernahme vo schaft quali 2 Der Abschl gelten Dokto

Das Doktorat besteht aus der Anfertigung einer Disserta- urricularen Anteilen (im Folgenden Lehrveranstaltungs- annt), die dem Erwerb von Kompetenzen für die Aus- wissenschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Dissertation oll für eine weitere wissenschaftliche Karriere oder die n anspruchsvollen Aufgaben in Gesellschaft und Wirt- fizieren. uss erfolgt nach dem in der Doktoratsordnung gere- ratsprogramm.

Art. 3

Titel oder e kann d verseh Doktor ordnun Die Fakultät verleiht den akademischen Titel einer Doktorin ines Doktors der Neuroökonomie. Der Titel lautet «Dr. sc.». Sie en Titel mit zusätzlichen Angaben zum Doktoratsprogramm en. ats- g

Art. 4

Die Fakultät erlässt eine Doktoratsordnung, welche die aus- führenden Bestimmungen zu dieser Verordnung enthält.

.423.33 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung II. Organisation Doktorats- ausschuss

Art. 5

Die Fakultät bestimmt für das Doktorat in Neuroökonomie einen Doktoratsausschuss, welcher aus zwei Professorinnen oder Pro- fessoren und einer oder einem Vorsitzenden besteht. Der Doktorats- ausschuss hat folgende Aufgaben:4

Art. 6

a. Zulassungsentscheide gemäss § b. Entscheide imZusammenhang mit –9, der BeurteilungderDissertation

Art. 28

gemäss § –31,

Art. 34

c. Festsetzung des Termins zur Verteidigung gemäss d. NachträglicheÄnderungenbeidergenehmigtenDisserta , tiongemäss

Art. 38

,

  1. Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Leistungen.

Der Doktoratsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden geleitet, die oder der von der Fakultät bestimmt wird. Bei Stimmen- gleichheit obliegt ihr oder ihm der Stichentscheid.

Die Fakultät überträgt dem Doktoratsausschuss die notwendigen Entscheidungsbefugnisse. III. Zulassung

Art. 6 Zulassung Masterabsc tigen univ oder magna Doktoratsa didaten ei besten 15% ten vorwei 2 Weiterbi berechtige motionsord 3 Die Zula anspruch a 4 Für die Aufwand de

Die Zulassung zur Doktoratsstufe setzt grundsätzlich einen hluss einer universitären Hochschule oder einen gleichwer- ersitären Abschluss mit dem Prädikat summa cum laude cum laude voraus. In Ausnahmefällen entscheidet der uschussüberdieZulassung,wennKandidatinnenundKan- n gleichwertiges Prädikat oder eine Rangierung unter den der Jahrgangskohorte der Absolventinnen und Absolven- sen. ldungsabschlüsse der Stufe Master of Advanced Studies n nicht zur Zulassung zur Doktoratsstufe nach dieser Pro- nung. ssung erfolgt auf Bewerbung. Es besteht kein Rechts- uf Zulassung. Durchführung des Zulassungsverfahrens wird eine nach s Verfahrens abgestufte Gebühr erhoben.

Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung 415.423.33

.7.12 - 77 Zulassungs- kriterien

Art. 7

Neben den formalen und inhaltlichen Kriterien gemäss § 6 Abs. 1 muss folgende Zulassungsvoraussetzung erfüllt sein: Eine Pro- fessorin oder ein Professor des Lehrbereichs erklärt sich bereit, die Dissertation der Bewerberin oder des Bewerbers als Referentin oder Referent zu betreuen.

Die Zuteilung einer Referentin oder eines Referenten erfolgt bei der Zulassung.4

Die Zulassung kann vom Nachweis ausreichender Sprachkennt- nisse abhängig gemacht werden. Zulassung mit Bedingungen und Auflagen

Art. 8

Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen der Bewerberin oder des Bewerbers kann der Doktoratsausschuss die Zulassung an Bedingungen und/oder Auflagen knüpfen. Auflagen kön- nen während der Doktoratsstufe, Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktoratsstufe erfüllt werden. Wer die Auflagen oder die Bedin- gungen nicht innerhalb der in der Doktoratsordnung genannten Be- stimmungen erfüllt, wird zum Doktoratsprogramm an der Universität Zürich nicht zugelassen oder vom Doktoratsprogramm ausgeschlossen.

. . .5 Zulassungs- hindernisse

Art. 9

Wer an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät oder in einem gleichen oder gleichartigen Doktoratsprogramm an einer an- deren Hochschule wegen Nichtbestehens von Prüfungen oder der Dissertation oder wegen Nichteinhaltens von Reglementen endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen. IV. Betreuung Betreuung und Doktorats- vereinbarung

Art. 10

Mit der Aufnahme in das Doktorat wird durch den Dok- toratsausschuss eine Professorin oder ein Professor des Lehrbereichs bestimmt, die oder der stimmberechtigtes Mitglied der Fakultät ist und welche oder welcher die Dissertation der oder des Doktorierenden als Referentin oder Referent betreut.

Es wird gewährleistet, dass die oder der Doktorierende vom ver- antwortlichen Fakultätsmitglied eine regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt ihrer oder seiner Forschungsarbeit erhält.

Zwischen der oder dem Doktorierenden und der Referentin oder demReferentenwirdzuBeginnderDoktoratsstufeeineVereinbarung über Ablauf, Ziele und Rahmenbedingungen der Doktoratsstufe ge- schlossen.

Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Um- stände angepasst werden.

.423.33 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung Korreferentin oder Korreferent

Art. 11

Nach Einreichen der Dissertation wird die Korreferentin oder der Korreferent durch den Doktoratsausschuss bestimmt.

Die Referentin oder der Referent schlägt dem Doktoratsausschuss in Absprache mit der oder dem Doktorierenden eine oder mehrere geeignete Personen vor.

Die Korreferentin oder der Korreferent muss mindestens selbst promoviert haben und in mindestens einem Fachbereich der Neuro- ökonomie wissenschaftlich tätig sein.

  1. Inhalt und Struktur des Doktorats Struktur und Inhalt der Doktoratsstufe

Art. 12

Das Doktorat umfasst:

  1. das Verfassen einer Dissertation, aus der die Befähigung zu selbst- ständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht,
  2. das erfolgreiche Absolvieren der Module des Lehrveranstaltungs- programms im Umfang von mindestens 18 ETCS Credits,
  3. die Verteidigung,
  4. die Publikation.

Inhalte und Umfang des Lehrveranstaltungsprogramms werden in der Doktoratsordnung festgelegt.

Art. 13

Dauer den Le der An 2 Bei Doktor Neuroö 3 Die auf sc der ma VI. Mo

1 Das Doktorat dauert maximal sechs Jahre. Es beginnt mit hrveranstaltungen des ersten Semesters und endet mit dem Tag meldung zum Doktoratsabschluss. einem Überschreiten der maximalen Studiendauer gilt das at als nicht bestanden und hat den Ausschluss vom Doktorat in konomie bzw. der Wirtschaftswissenschaften zur Folge. oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses entscheidet hriftlichen Antragin begründeten Fällen über eineVerlängerung ximalen Studiendauer. dule und ECTS Credits

Art. 14 Module und ist 2 Die D module schritt vom Dok zur Fol

Das Lehrveranstaltungsprogramm gliedert sich in Module unterteilt in Pflicht- und Wahlpflichtmodule. oktoratsordnung kann eine Frist festlegen, in der die Pflicht- erfolgreich abgeschlossen sein müssen. Wird die Frist über- en, gilt die Leistung als nicht erbracht und hat den Ausschluss torat in Neuroökonomie bzw. der Wirtschaftswissenschaften ge.

Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung 415.423.33

.7.12 - 77

Art. 15

Information welche Quali es absolvier können und w

Für jedes Modul wird in geeigneter Form bekannt gegeben, fikationen es vermittelt, unter welchen Voraussetzungen t werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden elche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind. Leistungs- bewertung

Art. 16

Die beim Absolvieren eines Moduls zu erbringenden Leis- tungen werden bewertet. Es wird zwischen benoteten und unbenote- ten Modulen unterschieden.

Für benotete Module werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei

die beste und 1 die geringste Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig.

Ein benotetes Modul gilt als bestanden, wenn im zugehörigen Leistungsnachweis eine Note von 4 oder besser erzielt worden ist.

Bei unbenoteten Modulen wird beim Leistungsnachweis zwischen «bestanden» und «nicht bestanden» unterschieden.

Art. 17 ECTS Credits Transfer Syst Arbeitsleistu 2 Für jedes b vergeben, die ren Aufwand e 3 Für das Bes nachweis erbr Basis blosser 4 Die ECTS Cr oder gar nich VII. Leistung Leistungsnach weise über di

Die Leistungen werden gemäss dem European Credit em (ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einer ng von etwa 30 Stunden. estandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittle- ntspricht. tehen eines Moduls muss ein expliziter Leistungs- acht werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der Anwesenheit ist ausgeschlossen. edits für ein Modul werden entweder vollständig t vergeben. snachweise - e einzelnen Module

Art. 18

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazu gehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist.

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, schriftlichen Übungen oder schrift- lichen Arbeiten. An- und Abmeldung

Art. 19

Für das Absolvieren jedes Moduls ist eine Anmeldung erforderlich. Modalitäten bezüglich An- und Abmeldungen werden in der Doktoratsordnung geregelt und in geeigneter Form bekannt gege- ben. Nicht fristgerechte An- und Abmeldungen werden nicht berück- sichtigt.

.423.33 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung Verhinderung, Abbruch und unentschuldig- tes Fernbleiben

Art. 20

Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen- der, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dem Dekanat unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmelde- gesuch einzureichen.

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh- rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Prüferin oder dem Prüfer schriftlich mitzuteilen. Das Abmeldungsgesuch bzw. die schrift- liche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnisse) dem Dekanat einzureichen.

Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses eine Ärztin oder einen Arzt seines Ver- trauens beiziehen.

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus- geschlossen.

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses. Wird das Abmeldegesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnach- weis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden. Fehlversuche und Wieder- holung von Leistungsnach- weisen

Art. 21

Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Doktoratsausschuss über die Ähnlich- keit oder Gleichwertigkeit eines Moduls, insbesondere im Zusammen-

Art. 22

hang mit 2 Pflicht den. Es b Wer ein P endgültig 3 Wahlpfl holt oder 4 Es best bestanden Anerkennu oder Anre module der Doktoratsstufe können einmal wiederholt wer- esteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung. flichtmodul auch bei der Wiederholung nicht besteht, wird vom Doktoratsprogramm ausgeschlossen. ichtmodule der Doktoratsstufe können entweder wieder- substituiert werden. eht kein Anspruch auf die Wiederholung eines nicht en Wahlpflichtmodules. ng ch- nung von Leistungen

Art. 22

Es wird zwischen Anerkennung und Anrechnung von Leis- tungen unterschieden. Anerkannte Leistungen sind nicht Bestandteil des Abschlusses, werden aber im Leistungsausweis aufgeführt. An- rechenbare Leistungen sind Bestandteil des Abschlusses.

Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung 415.423.33

.7.12 - 77

AufAntragkannderDoktoratsausschussgleichwertigeLeistungen, die ausserhalb des gewählten Lehrveranstaltungsprogramms erbracht worden sind, bis maximal die Hälfte der in der Doktoratsordnung geforderten ECTS Credits anerkennen oder anrechnen.

Leistungen,dievorAufnahmedesDoktoratsprogrammserbracht wurden, kann der Doktoratsausschuss für den Doktoratsabschluss anrechnen, wenn es sich um Leistungen auf dem Niveau des Dokto- ratsprogramms handelt.

FüreinenbereitserworbenenMasterabschlussangerechneteECTS Credits können nicht nochmals für das Doktoratsprogramm angerech- net werden. Transcript of Records

Art. 23

NachAbschlussjedesSemesterserhaltendieDoktorieren- den einen Leistungsausweis («Transcript of Records») ihrer bisherigen Leistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvier- ten Module mit den dafür vergebenen ECTS Credits und Noten. Er weist sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Module aus.

Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der neu ausgewiesenen Leis- tungen sind dem Dekanat innerhalb von 30 Tagen schriftlich zur Prü- fung anzuzeigen. Der Entscheid des Dekanats unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Prüfungs- einsicht

Art. 23

a.3 Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfra- gen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstel- lung von Kopien oder Abschriften eingeschränkt oder verweigert sowie die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. Betrugs- handlungen

Art. 24

BeiBetrugshandlungenoderUnredlichkeiten,insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, während der Durch- führung eines Leistungsnachweises unerlaubterweise mit Dritten kom- muniziert,einPlagiateinreicht,oderdieZulassunggestütztaufunrich- tige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Fakultät den Leistungsnachweis als nicht bestanden.

Der Fakultätsausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.

Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises ein

Art. 3

Titel gemäss tätsausschuss den werden ei verliehen, so wird dieser durch Beschluss des Fakul- esfürungültigerklärt. Allfällig bereits ausgestellteUrkun- ngezogen.

.423.33 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung

Art. 25 Sprache Sprache Verwendu stelle d oder des 2 Die Do zit fest VIII. Di

Die Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in derjenigen zu erbringen, in der das betreffende Modul gelehrt wird. Die ng von Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch an- er vorgesehenen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin Dozenten des betreffenden Moduls erlaubt. ktoratsordnung kann für das Programm die Sprache expli- legen. ssertation

Art. 26 Form und Inhalt Sammlung von ber wissenschaftlich 2 DieDissertatio nomie behandeln. der Beherrschung ständigenUrteils in ihren Ergebni

Die Dissertation kann aus einer Monografie oder einer eits publizierten oder zur Publikation geeigneten en Arbeiten bestehen. nmusseinThemaausdemBereichderNeuroöko- Sie soll den Nachweis gründlicher Fachkenntnisse, wissenschaftlicher Arbeitsweise und eines selbst- derKandidatinoderdesKandidatenerbringensowie ssen einen eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag leisten.

Die Dissertation ist in druckreifer Form vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses kann auch eine bereits im Druck veröffentlichte Arbeit als Dissertation annehmen.

Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis- sertation eingereicht werden.

Art. 27

Sprache abzufass ren Spra Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache en. Der Doktoratsausschuss kann die Abfassung in einer ande- che bewilligen.

Art. 28 Beurteilung renten und d achten. Beid 2 Es werdenN geringste Le beide Noten

Die Dissertation erhält von der Referentin oder dem Refe- er Korreferentin oder dem Korreferenten je ein Fachgut- e Gutachten enthalten je eine Note. oten von 6 bis1vergeben,wobei6die beste und1die istung bezeichnet. Die Dissertation ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreichen und keine Einwände

Art. 29

gemäss 3 Die G dung zu erhoben werden. utachten müssen spätestens drei Monate nach der Anmel- m Doktoratsabschluss vorliegen.

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.7.12 - 77 Auflage und Einwände

Art. 29

Nach der Begutachtung wird die Dissertation mit allen Gutachten für die Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs während zehn Arbeitstagen zur Einsicht aufgelegt. Dies wird den Pro- fessorinnen und Professoren in geeigneter Weise bekannt gegeben.

Jeder Professorin und jedem Professor des Lehrbereichs steht die Möglichkeit offen, bis spätestens fünf Arbeitstage nach Ablauf der Auf- lagefrist gegen die Annahme der Dissertation schriftliche und begrün- dete Einwände an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Dokto- ratsausschusses einzureichen.

Art. 30

Überarbeitung überarbeitet u oder zu spät e Eine ungenügendeDissertation mussinnerhalb eines Jahres nd erneut eingereicht werden. Wird diese nicht mehr ingereicht oder ist diese wiederum ungenügend, so

Art. 36

erfolgt eine endgültige Abweisung gemäss

Art. 31 Neubeurteilung

Wird eine Dissertation erneut eingereicht oder werden

Art. 29

gegen eine erstmalig eingereichte Dissertation Einwände gemäss

Art. 28

erhoben, so wird die überarbeitete Dissertation erneut gemäss begutachtet.

Wenn bei der erneuten Beurteilung ein Gutachten die Disserta- tion nicht zur Annahme empfiehlt, bestimmt der Doktoratsausschuss eine einschlägig qualifizierte Person, die nicht dem Lehrbereich ange- hört, und holt von dieser ein weiteres Gutachten ein.

Das Gutachten muss innerhalb von drei Monaten vorliegen.

Wenn zwei oder mehr Gutachten (einschliesslich eines allfälligen Gutachtens nach Abs. 2) die Dissertation nicht zur Annahme empfeh- len und die Dissertation bereits zum zweiten Mal eingereicht wurde, entscheidet der Fakultätsausschuss endgültig über Annahme oder Ab- lehnung. Wird die Dissertation abgelehnt, so wird die oder der Dokto-

Art. 36

rierende gemäss vom Doktorat ausgeschlossen. Betrugs- handlungen

Art. 32

BeiBetrugshandlungenoderUnredlichkeiten,insbesondere wenn jemand die Dissertation nicht selbstständig verfasst hat oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Fakultät die Dissertation als nicht bestanden.

Der Fakultätsausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.

Wurde aufgrund der ungültig erklärten Dissertation ein Titel

Art. 3

gemäss schusse werden verliehen, so wird dieser durch Beschluss des Fakultätsaus- s für ungültig erklärt. Allfällig bereits ausgestellte Urkunden eingezogen.

.423.33 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung IX. Studienabschluss

Art. 33 Anmeldung Kandidatin Dekanat zu 2 Die Dokt reichenden

Die Anmeldung zum Doktoratsabschluss hat durch die oder den Kandidaten persönlich und schriftlich auf dem erfolgen. oratsordnung bestimmt die bei der Anmeldung einzu- Unterlagen.

Art. 34 Verteidigung a. einem Vort b. einer Disk eines Doktora 2 Beide Teile Öffentlichkei 3 DerDoktorat

Die Verteidigung besteht aus: rag zum Thema der Dissertation und ussion zum Thema der Dissertation und zum Stoffgebiet ndenseminars. dauern in der Regel je rund 30 Minuten, bei der die t als Hörer zugelassen ist. sausschusssetztdenTerminfest,sobalddieGutach-

Art. 28

ten gemäss Monate nach 4 Die Verte geleitet. D der Verteid 5 Die Verte erreicht wi 6 Eineungen res wiederh gen Wiederh vorliegen. Die Verteidigung muss innerhalb zweier Vorliegen der Gutachten erfolgen. idigung wird von der Referentin oder dem Referenten ie Korreferentin oder der Korreferent nimmt ebenfalls an igung teil. idigung gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 rd. ügendeVerteidigungmussinnerhalbeineshalbenJah- olt werden. Ist die Prüfungsleistung auch nach der einmali- olung ungenügend, so erfolgt eine endgültige Abweisung

Art. 36

gemäss Benotun und Prä g dikate

Art. 35

Für die Bewertung wird die Gesamtnote aus der Note der Verteidigung und dem Durchschnitt der Gutachten zur Dissertation im Verhältnis 1:3 gewichtet. Für die Gesamtnote wird ein Prädikat verliehen:

,5 bis 6: summa cum laude (mit Auszeichnung),

bis unter 5,5: magna cum laude (sehr gut),

,5 bis unter 5: cum laude (gut),

bis unter 4,5: rite (genügend). Endgültige Abweisung

Art. 36

Wird die Dissertation nach deren Überarbeitung oder die Verteidigung auch im Wiederholungsfall als ungenügend beurteilt, so hat die betreffende Doktorandin oder der betreffende Doktorand die geforderten Leistungen des Doktoratsprogramms endgültig nicht er- bracht und wird vom Doktorat in Neuroökonomie bzw. der Wirt- schaftswissenschaften ausgeschlossen.

Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung 415.423.33

.7.12 - 77 Pflicht- exemplare

Art. 37

Nach Vorliegen der Gesamtbewertung nach § 35 hat die oder der Doktorierende die Dissertation zu veröffentlichen. Die oder der Doktorierende muss der Zentralbibliothek Pflichtexemplare ein- reichen. Die erforderliche Anzahl Exemplare wird von der Zentral- bibliothek festgelegt.

Die Veröffentlichung muss innerhalb von zwei Jahren nach der Verteidigung erfolgen. Andernfalls unterbleibt die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor. Korrektur- auflagen, nach- trägliche Änderungen

Art. 38

Die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses kann für die Publikation der Dissertation Korrekturauflagen formulieren, wenn die Dissertation eine Monografie ist.

NachträglicheÄnderungen,ErgänzungenoderStreichungeninder genehmigten Dissertation sowie die Erfüllung von Korrekturauflagen sind vor Abgabe der Pflichtexemplare von der Referentin oder dem Referenten und der Korreferentin oder dem Korreferenten genehmi- gen zu lassen, wenn die Dissertation aus einer Monografie besteht.

Nachträgliche Änderungen der Personalien, des Titels oder Er- weiterungen durch ein Vor- oder Nachwort sind dem Doktoratsaus- schuss vor der Drucklegung zur Genehmigung einzureichen. Publikations- form

Art. 39

Die Veröffentlichung muss in einer der von der Doktorats- ordnung festgelegten Formen erfolgen.

  1. Abschlussdokumente

Art. 40

Dokumente ten drei D und den Di Die Absolventinnen und Absolventen des Doktorats erhal- okumente: das Zeugnis (Academic Record), die Urkunde plomzusatz (Diploma Supplement). Academic Record (Zeugnis)

Art. 41

Nach der Promotionssitzung des Fakultätsausschusses wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Zeugnis (Academic Record) zugestellt. Dieses weist die Ergebnisse sämtlicher für den Doktorats- abschluss anerkannter oder angerechneter Module des Doktorats aus. Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle während des Doktorats an der Universität Zürich bestandenen, aber nicht für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module des Doktorats ausgewiesen. Promotions- urkunde

Art. 42

Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Neuro- ökonomie mit dem Titel «Dr. sc.» erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde durch die Abteilung Studierende.

.423.33 Doktorat in Neuroökonomie – Promotionsverordnung

Diese trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans.

Mit der Urkunde wird einedurch die Universität autorisierteeng- lische Übersetzung der Urkunde durch die Abteilung Studierende abgegeben.

Die Führung des Titels «Dr. sc.» vor Aushändigung der Urkunde ist untersagt. Die Verwendung von «Dr. des.» ist nicht erlaubt.4 Diploma Supplement (Diplomzusatz)

Art. 43

Der Diplomzusatz («Diploma Supplement») ist eine stan- dardisierte Erläuterung des Doktoratsabschlusses. Er wird zusammen mit der Urkunde in deutscher und englischer Sprache durch die Abtei- lung Studierende abgegeben. XI. Schlussbestimmung

Art. 44

Sonderfälle ausreichende ses geregelt 1 OS 65, 719 2 Inkrafttre 3 Eingefügt Kraft seit 1 4 Fassung ge Kraft seit 1 5 Aufgehoben Kraft seit 1 Fälle, die von dieser Promotionsverordnung nicht oder nicht rfasstsind,werdendurchBeschlussdesFakultätsausschus- . ; Begründung siehe ABl 2010, 2243. ten: 1. Januar 2011. durch URB vom 23. Januar 2012 (OS 67, 132; ABl 2012, 120). In . Mai 2012. mäss URB vom 23. Januar 2012 (OS 67, 132; ABl 2012, 120). In . Mai 2012. durch URB vom 23. Januar 2012 (OS 67, 132; ABl 2012, 120). In . Mai 2012.