Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen- der, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dem Dekanat unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmelde- gesuch einzureichen.
Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh- rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Prüferin oder dem Prüfer schriftlich mitzuteilen. Das Abmeldungsgesuch bzw. die schrift- liche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnisse) dem Dekanat einzureichen.
Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses eine Ärztin oder einen Arzt seines Ver- trauens beiziehen.
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus- geschlossen.
Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die oder der Vorsitzende des Doktoratsausschusses. Wird das Abmeldegesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnach- weis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden. Fehlversuche und Wieder- holung von Leistungsnach- weisen