studiengang Quantitative Finance (im Folgenden: Joint QF-Master) der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (WWF) der Universität Zü- rich (UZH) und des Departements Mathematik der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (D-MATH ETH Zürich).
415.423.61
Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang «Quantitative Finance» an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Mathematik der ETH Zürich
RVO MSc QF UZH ETH Zürich
Präambel
RVO MSc QF UZH ETH Zürich 415.423.61 Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang «Quantitative Finance» an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Mathematik der ETH Zürich (RVO MSc QF UZH ETH Zürich) (vom 8. November 2021)1, 2
Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Diese Rahmenverordnung regelt den Joint-Degree-Master- Gegenstand
§ 2 1 Auf den Joint QF-Master finden diese Rahmenverordnung Anwendbares
sowie die dazugehörige Studienordnung Anwendung. Recht 2 Sofern diese Rahmenverordnung keine Bestimmungen enthält,
gelten subsidiär die Rahmenverordnung über die Bachelor- und Master- studiengänge an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Uni- versität Zürich vom 6. September 2021 (RVO WWF)4 und die entspre- chende Studienordnung sowie die anwendbaren Bestimmungen in den allgemeinen Erlassen der UZH. 3 Für die Modalitäten, die im Zusammenhang mit der Erbringung
von Studienleistungen an der ETH Zürich stehen, gelten die Erlasse der ETH Zürich, insbesondere die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich. Zudem gelten die anwendbaren Bestimmungen in den allge- meinen Erlassen ETH Zürich. 4 Fragen, die nicht in den in Abs. 1–3 genannten Erlassen geregelt
sind, werden durch den gemeinsamen Leitenden Ausschuss des Studien- gangs entschieden und in geeigneter Form bekannt gegeben.
§ 3 1 Die WWF und das D-MATH bilden gemeinsam die Träger- Trägerschaft
schaft des Joint QF-Masters. und Leading 2 Leading House ist die UZH. Das Leading House ist für die Zulas- House
sung, Immatrikulation und Administration zuständig.
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3 Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer Vereinbarung
zwischen den beiden Trägerhochschulen geregelt. Akademischer
§ 4 Die WWF und die ETH Zürich verleihen gemeinsam den aka-
Grad demischen Grad eines Masters. Der Grad lautet «Master of Science UZH ETH in Quantitative Finance», mit der Abkürzung «MSc UZH ETH».
2. Abschnitt: Allgemeines zum Studium
Studienziele
§ 5 Der Joint QF-Master vermittelt den Studierenden vertiefte
fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaft- lichen und praktischen Arbeiten. Zusammen-
§ 6 1 Der Joint QF-Master besteht aus einem Mono-Studienpro-
setzung des gramm im Umfang von 90 ECTS Credits. Die beiden Trägerhochschulen Studiengangs erbringen je einen vergleichbaren Lehranteil. 2 Die Regelstudienzeit beträgt bei einem Vollzeitstudium drei Semes-
ter. Das Regelcurriculum sieht den Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor. 3 Die Studienordnung legt für den Joint QF-Master die Bestehens-
voraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter Weise publiziert. Zulassung
§ 7 1 Für die Zulassung zum Studiengang ist die Verordnung über
die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)3 massge- bend. 2 Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvorausset-
zungen. Studium und
§ 8 1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder
Behinderung chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung der UZH, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt, und schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifels- fällen kann die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen. 2 Die oder der Prüfungsdelegierte kann auf Antrag durch die Stu-
dentin oder den Studenten semesterweise nachteilsausgleichende Mass- nahmen gewähren. 3 Handelt es sich um Lerneinheiten an der ETH Zürich, gelten für
diese die Bestimmungen der ETH Zürich. 4 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
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§ 9 1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen ist grundsätzlich Eng- Sprache
lisch. Einzelne Veranstaltungen können auf Deutsch oder in einer an- deren Landessprache erfolgen. 2 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Spra-
che durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durch- geführt werden. 3 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse voraus-
gesetzt werden.
§ 10 1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören Urheberrecht
grundsätzlich den Studierenden. an studenti- 2 Die Studierenden räumen der UZH mit Einreichung einer Arbeit schen Arbeiten
die urheberrechtlichen Nutzungsrechte ein, soweit es für Verwaltungs- handlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist. 3 Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer
Arbeit das betreuende Fakultätsmitglied zu informieren. 4 Das betreuende Fakultätsmitglied kann die Veröffentlichung mit
Auflagen versehen.
§ 11 Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung Plagiats-
auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. kontrolle Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden. §
§ 14 1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigne- Informations-
ter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich. pflicht 2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studien-
relevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.
3. Abschnitt: Module und Leistungsnachweise
§ 15 1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Module
Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zu- sammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann. 2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhän-
gig gemacht werden. 3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/
oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.
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Modulangaben
§ 16 Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrele-
im Vorlesungs- vanten Angaben werden in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen. verzeichnis
Modultypen
§ 17 Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen:
a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden des Joint QF-Mas- ters gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind, b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind, c. Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem um- schriebenen Bereich frei wählbar sind. Modul-
§ 18 Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogramm-
verantwortliche direktor bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und die Organisation der Module einschliesslich Leistungs- nachweis verantwortlich sind. An- und
§ 19 1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte
Abmeldung Buchung erforderlich. Die Buchung des Moduls ist an der UZH gleich- von Modulen zeitig auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis. 2 Die Abmeldung von einem Modul der UZH ist nur innerhalb der
Abmeldefrist möglich. 3 Handelt es sich um Module und Leistungsnachweise an der ETH
Zürich, gelten für die An- und Abmeldung die Bestimmungen der ETH Zürich. ECTS Credits
§ 20 1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Euro-
päischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumu- lation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. 2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zah-
len) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht. 3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende
einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen. 4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird im-
mer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig. Arten der
§ 21 Leistungsnachweise sind insbesondere:
Leistungs- nachweise – mündliche, schriftliche und/oder praktische Prüfungen, wobei die Leistungsnachweise auch in elektronischer Form durchgeführt wer- den können,
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RVO MSc QF UZH ETH Zürich 415.423.61 – schriftliche Arbeiten, – Referate, – dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, – dokumentierte praktische Arbeit, – belegte tutorielle Tätigkeit, – Studienleistungen im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung.
§ 22 1 Während des Masterstudiengangs ist eine Masterarbeit im Masterarbeit
Umfang von 30 ECTS Credits im Bereich Finanzwissenschaften und Mathematik zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet. 2 Die Masterarbeit kann entweder an der WWF UZH oder am
D-MATH ETH Zürich erbracht werden. 3 Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu ver-
fassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen. 4 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich
nach §
§ 27 ff.
5 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aus-
arbeitungsmodalitäten, Betreuung und Begutachtung der Masterar- beit. 6 Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.
§ 23 1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leis- Organisation
tungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. und Modalitä- Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kate- ten der Leis- tungsnachweise gorien von Studierenden vorsehen. 2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist
eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die bzw. der über einen Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Proto- koll zu führen. 3 Handelt es sich um Module bzw. Lehrveranstaltungen der ETH
Zürich, gelten für die Form des Leistungsnachweises die Bestimmun- gen der ETH Zürich.
§ 24 1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnach- Verhinderung,
weises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhin- Abbruch, derungsgrund ein, oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungs- unentschuldigtes Fernbleiben gesuch vor, ist dies der oder dem Prüfungsdelegierten mitzuteilen. 2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-
rend der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies der Prü- fungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen, und anschliessend ist eine Ärz- tin oder ein Arzt aufzusuchen.
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3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,
die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verfahren bei
§ 25 1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungs-
Verhinderung, gesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungs- Abbruch, unentschuldig- nachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. tem Fernbleiben Arztzeugnis) bei der oder dem Prüfungsdelegierten einzureichen. 2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden. 3 Die oder der Prüfungsdelegierte entscheidet über die Bewilligung
des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnach- weis als nicht bestanden. 4 In Zweifelsfällen kann die oder der Prüfungsdelegierte eine Ver-
trauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen. 5 Bleibt die oder der Studierende einem Leistungsnachweis ohne
Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden. Leistungs-
§ 26 1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «be-
bewertung standen» / «nicht bestanden» bewertet. 2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grund- sätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind zulässig. 3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die
Note 4 erreicht wurde. Wiederholung
§ 27 1 Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur
von Modulen der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnung be- allgemein stimmt die Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss. 2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des
Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung erforderlich. 3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann
nicht wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms. 4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
5 Handelt es sich um Module bzw. Lehrveranstaltungen der ETH
Zürich, gelten für die Form des Leistungsnachweises die Bestimmun- gen der ETH Zürich.
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§ 28 1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wiederholt Wiederholung
werden. Eine Substitution ist nicht möglich. von Pflicht- 2 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, modulen
gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine end- gültige Abweisung nach
§ 29 1 Nicht bestandene Wahlpflicht- und Wahlmodule können Wiederholung
im Rahmen der höchstens zulässigen Anzahl Fehlversuche einmal wie- von Modulen derholt oder substituiert werden. Eine Wiederholung ist nur möglich, im Wahlpflicht- und Wahl- sofern das Modul erneut angeboten wird. bereich 2 Die Anzahl der höchstens zulässigen Fehlversuche wird in der Stu-
dienordnung festgelegt. 3 Ist die Höchstzahl Fehlversuche überschritten, erfolgt eine end-
gültige Abweisung nach
§ 30 1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs- Unlauteres
handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Verhalten Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die uner- laubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde. 2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt der Fakul-
tätsausschuss der WWF den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch den Fakultätsausschuss aberkannt. Sämtliche Doku- mente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen. 3 Der Fakultätsausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren
beantragt wird. 4 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann der Fakultätsaus-
schuss vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
§ 31 Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen Akteneinsicht
können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder ver- in Prüfungs- weigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und unterlagen die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
§ 32 1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen Leistungs-
und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumen- ausweis tiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH oder ETH Zürich er- bracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet. 2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
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4. Abschnitt: Endgültige Abweisung und Sperre
Endgültige
§ 28 definitiv nicht bestanden oder
Abweisung ist die höchstens zulässige Anzahl Fehlversuche nach
§ 29 überschrit-
ten, verfügt die oder der Prüfungsdelegierte im Namen der Fakultät eine endgültige Abweisung aus dem Joint QF-Master. Sperre
§ 33 bewirkt eine Sperre für den betreffenden Studiengang und alle nach
Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme an der UZH.
5. Abschnitt: Anerkennung und Anrechnung
Anerkennung
§ 35 1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleis-
und Anrech- tungen im Leistungsausweis. nung allgemein 2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen
zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studien- leistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studien- abschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeug- nis). 3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendi-
gen Unterlagen beizubringen. Anerkennung
§ 36 1 Die Anerkennung von an der UZH und an der ETH Zürich
von Studien- erbrachten und in ECTS Credits dokumentierten Studienleistungen leistungen erfolgt automatisch. 2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH oder ETH Zürich er-
brachten Studienleistung erfolgt, wenn a. sie äquivalent zu der an der UZH oder ETH Zürich zu erbringen- den Studienleistung ist, b. sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist, c. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt. 3 Über die Anerkennung entscheidet die oder der Prüfungsdele-
gierte. Anrechnung
§ 37 1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn
an den Studien- abschluss a. sie gemäss Studienordnung an den Joint QF-Master anrechenbar sind, b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind. 2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.
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RVO MSc QF UZH ETH Zürich 415.423.61 3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrech-
nungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinba- rungen mit anderen Hochschulen oder allgemeine Anrechnungstabel- len bestehen. 4 Über die Anrechnung entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte.
§ 38 Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistun- Anrechnung
gen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit von gleichen oder ähnlichen entscheidet die oder der Prüfungsdelegierte. Modulen
§ 39 1 Überzählige Module werden nicht an den Masterabschluss Überzählige
angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record als nicht ange- Module rechnete Leistungen ausgewiesen. 2 Überzählige Module sind Module, die gemäss der Studienordnung
für die Erreichung der für den Studienabschluss im Joint QF-Master notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind. 3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chrono-
logisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt. 4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden können,
werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet.
6. Abschnitt: Studienabschluss
§ 40 1 Die Anmeldung zum Masterabschluss ist von den Studie- Anmeldung
renden beim Dekanat einzureichen. Das Dekanat prüft, ob alle Voraus- zum Studien- abschluss setzungen für den Studienabschluss erfüllt sind. 2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für das-
jenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzun- gen erfüllt sind.
§ 41 1 Der Mastergrad wird verliehen, wenn nach Massgabe der Verleihung des
Rahmenverordnung und der Studienordnung 90 ECTS Credits erwor- Mastergrades ben worden sind. Davon müssen mindestens 75 ECTS Credits der für den Joint QF-Master erforderlichen Studienleistungen an der WWF UZH oder am D-MATH ETH Zürich erbracht worden sein. 2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
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Validierung
§ 42 Die WWF UZH validiert die Abschlüsse. Sie kann die Vali-
dierung an den Fakultätsausschuss delegieren. Gewichtete
§ 43 1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamt-
Gesamtnote note bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer und Prädikat ECTS Credits in die gewichtete Gesamtnote ein. Die gewichtete Ge- samtnote wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet. 2 Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das
Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet. 3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die
schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolg- reichen Studienabschluss ausreichend. 4 Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten
Gesamtnote folgende Prädikate verliehen: a. ab 5.5: summa cum laude, b. ab 5.0: magna cum laude.
7. Abschnitt: Abschlussdokumente
Abschluss-
§ 44 Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Ab-
dokumente schlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis). Diplomurkunde
§ 45 1 Die Diplomurkunde enthält den verliehenen Grad. Sie wird
mit dem Logo der UZH und der ETH Zürich sowie mit dem Siegel der UZH und der WWF versehen. Sie wird unterzeichnet vonseiten der a. UZH von der Rektorin oder dem Rektor sowie der Dekanin oder dem Dekan der WWF UZH, b. ETH Zürich von der Rektorin oder dem Rektor sowie der Departe- mentsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher des D-MATH ETH Zürich. 2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote sowie das
erzielte Prädikat aus. 3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit
der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben. Diploma
§ 46 Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläute-
Supplement rung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Spra- che ausgestellt.
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§ 47 1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an Academic
den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht Record an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jewei- ligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH oder ETH Zürich erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeich- net. 2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
8. Abschnitt: Rechtsschutz
§ 48 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfü- Rechtsschutz
genden Hochschule. 2 Der Rechtsschutz für Leistungsbewertungen ist wie folgt gere-
gelt: a. für die UZH: Leistungsausweise, die gemäss dieser Rahmenverord- nung durch die UZH ausgestellt werden, unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Ein- sprache an die Prüfungsdelegierte oder den Prüfungsdelegierten. Die Einsprache ist innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leis- tungsausweises bzw. der Verfügung schriftlich und begründet ein- zureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs. b. für die ETH Zürich: Die Studierenden erhalten vom Studierenden- sekretariat eine Information mittels E-Mail, für welche Leistungs- kontrollen die Noten und weiteren Leistungsbewertungen in der entsprechenden Applikation der ETH Zürich neu eingesehen wer- den können. Sie können innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der E-Mail eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. 3 Die zuständigen Rekursinstanzen- bzw. Beschwerdeinstanzen sind
a. gegen Verfügungen der UZH: die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, b. gegen Verfügungen der ETH Zürich: die ETH-Beschwerdekom- mission.
9. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 49 1 Diese Rahmenverordnung gilt für alle Studierenden, die das Übergangs-
Masterstudium im Herbstsemester 2022 oder später beginnen. bestimmungen
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2 Für Studierende, die das Masterstudium im Joint QF-Master an der
WWF vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende Grundsätze: a. Die Studierenden werden per Herbstsemester 2022 dieser Rahmen- verordnung unterstellt und in den Joint QF-Master gemäss dieser Rahmenverordnung übergeführt. b. Alle absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden unter Vor- behalt von §
§ 35 ff. angerechnet. Es gilt jeweils die Anrechenbarkeit,
die im elektronischen Vorlesungsverzeichnis veröffentlicht ist. c. Alle bereits unternommenen Fehlversuche bleiben bestehen. Jedes Modul, in dem vor dem Herbstsemester 2022 ein Fehlversuch erfolgt ist, kann noch einmal wiederholt und/oder substituiert werden. 3 Die detaillierten Übergangsregelungen, insbesondere zu den Substi-
tutionsmöglichkeiten von Modulen, werden für die Studierenden in allgemeiner Form bekannt gegeben.
1 OS 77, 152; Begründung siehe ABl 2021-11-19. 2 Inkrafttreten: 1. August 2022. 3 LS 415.31.
4 LS 415.423.11.
5 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 219; ABl 2022-03-18).
In Kraft seit 1. August 2022.
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