1998 (UniG)3 und
415.429
Verordnung über die Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
TPV WWF
Präambel
Verordnung über die Titularprofessur (TPV WWF) 415.429 Verordnung über die Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (TPV WWF) (vom 9. Dezember 2020)1
Die Fakultätsversammlung, gestützt auf
§ 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
§ 22 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Titular-
professur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)5, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1 Die Verordnung über die Titularprofessur an der Wirtschafts- Geltungsbereich
wissenschaftlichen Fakultät (TPV WWF) regelt das Verfahren über die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und die Verlängerung der Titularprofessur sowie spezifische Voraussetzungen für den Entzug der Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaft- lichen Fakultät der Universität Zürich. 2 Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Titularprofes-
sur an der Universität Zürich (RVO TP) vom 16. Dezember 2019 und konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät. 3 Soweit die TPV WWF keine Bestimmungen enthält, gilt unmittel-
bar die RVO TP.
§ 2 1 Mit der Titularprofessur will die Wirtschaftswissenschaft- Zweck der
liche Fakultät qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Ernennung in Lehre und Forschung einbinden. 2 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät fördert im Hinblick auf
die Gleichstellungspolitik insbesondere die Ernennung von Titular- professorinnen.
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Rechtsstellung
§ 3 1 Die Ernennung erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.
von Titular- 2 Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor entscheidet in Kon- professorinnen und Titular- sultation mit den Studienprogrammdirektorinnen und Studienprogramm- professoren direktoren über eine angemessene Berücksichtigung des Lehrangebots von Titularprofessorinnen und Titularprofessoren im Rahmen der Stu- dienprogramme.
B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor
Beurteilungs-
§ 4 Beurteilungsgrundlagen bilden:
grundlagen a. wissenschaftlicher und beruflicher Werdegang, b. Gesamtverzeichnis der Publikationen sowie ausgewählte Schriften, c. Nachweis über bisherige Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten (Lehrveranstaltungsbeurteilungen oder dergleichen), d. Darstellung der Lehre (Teaching Statement), e. Darstellung der Forschung (Research Statement), f. Darstellung der fakultären Partizipation. Voraus-
§ 5 1 Voraussetzungen für die Ernennung sind:
setzungen a. erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Wirtschafts- wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich oder an einer vergleichbaren in- oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule mit der Befugnis zur Führung des entsprechenden akademischen Titels, b. Forschungs- und Publikationstätigkeit von hoher und international anerkannter wissenschaftlicher Qualität, c. nachgewiesene wissenschaftliche Lehrtätigkeit von hoher Qualität im Rahmen des Lehrangebots der Wirtschaftswissenschaftlichen Fa- kultät sowie ausgewiesene pädagogisch-didaktische Fähigkeiten. 2 In begründeten Fällen kann der Fakultätsausschuss über lit. a hinaus
auch Abschlüsse auf der Doktoratsstufe aus anderen Fachrichtungen anerkennen. Mündliche
§ 6 1 Die mündliche Leistung besteht aus einem Probevortrag mit
Leistung anschliessendem Kolloquium. 2 Sie soll der Erörterung eines wissenschaftlichen Themas dienen
und die Möglichkeit bieten, didaktische Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.
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Verordnung über die Titularprofessur (TPV WWF) 415.429 C. Verfahren
§ 7 1 Die Eröffnung des Verfahrens wird mit Zustimmung der zu Eröffnung
ernennenden Person auf begründeten Antrag eines Fakultätsmitglie- des auf dem Dienstweg über die Institutsdirektion beantragt. 2 Der Fakultätsausschuss beschliesst die Eröffnung oder die Nicht-
eröffnung des Verfahrens.
§ 8 1 Die Kandidatin oder der Kandidat stellt ihr oder sein Dos- Dossier
sier in digitaler Form zur Verfügung. Es umfasst die Beurteilungsgrund- lagen gemäss
§ 4 2 Die Dekanin oder der Dekan leitet den Antrag und das Dossier
an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kommission Titularpro- fessur weiter.
§ 9 1 Der Fakultätsausschuss setzt nach Eröffnung des Verfahrens Kommission
eine Kommission ein. Titularprofessur 2 Sie besteht aus mindestens vier Mitgliedern und mindestens aus je
einer Professorin oder einem Professor pro Institut sowie der Dekanin oder dem Dekan. 3 Das antragstellende Fakultätsmitglied darf nicht Mitglied der Kom-
mission sein. 4 Den Vorsitz der Kommission übernimmt ein Fakultätsmitglied.
5 Die Kommission prüft das Gesuch zuhanden des Fakultätsaus-
schusses auf Eintreten oder Nichteintreten.
§ 10 1 Die Kommission holt zur Beurteilung der wissenschaftlichen Begutachtung
Arbeiten, insbesondere der Publikationen, mindestens zwei Gutachten ein. Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen. 2 Eines der Gutachten erfolgt von einem Mitglied der Fakultät. Aus-
genommen ist das antragstellende Fakultätsmitglied. Dieses Gutach- ten umfasst Forschung, Lehre und allfällige fakultäre Partizipation sowie die Einbettung in die fakultäre Strategie. 3 Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist es freigestellt, zusammen
mit dem Gesuch eine unverbindliche Liste mit höchstens vier möglichen externen Gutachterinnen oder Gutachtern einzureichen. Allfällige Ver- bindungen zu den Gutachterinnen und Gutachtern sind in der Liste offenzulegen. Die Kommission kann höchstens eine Person von der Liste der Kandidatin oder des Kandidaten für ein Gutachten auswählen. 4 Es können nur Gutachterinnen und Gutachter berücksichtigt wer-
den, bei denen keine Ausstandsgründe vorliegen.
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5 Die Kommission verfasst auf der Grundlage der Gutachten einen
Bericht und stellt Antrag an den Fakultätsausschuss auf Annahme oder Ablehnung des Gesuchs. 6 Bei deutlich voneinander abweichenden Beurteilungen durch die
Gutachterinnen und Gutachter wird von der Kommission vor der An- tragstellung ein weiteres externes Gutachten eingeholt. Fakultäts-
§ 11 1 Der Fakultätsausschuss entscheidet auf Antrag der Kom-
entscheid mission gestützt auf die Gutachten über die Fortsetzung oder Beendi- gung des Verfahrens. 2 Bei einem Rückzug des Gesuchs schreibt der Fakultätsausschuss
das Verfahren als gegenstandslos ab. 3 Der Entscheid über die Beendigung des Verfahrens wird der Kan-
didatin oder dem Kandidaten sowie dem antragstellenden Fakultäts- mitglied mit schriftlicher Begründung durch die Dekanin oder den De- kan im Namen des Fakultätsausschusses mitgeteilt. Fakultäts-
§ 12 1 Wird das Verfahren fortgesetzt, lädt die oder der Vorsit-
entscheid über zende der Kommission die Kandidatin oder den Kandidaten zu einem die mündliche Leistung Probevortrag ein. 2 Der Probevortrag findet in der Regel innerhalb der Fakultät und
unter Teilnahme der Kommissionsmitglieder statt. Er dauert höchstens 45 Minuten. Anschliessend steht die Kandidatin oder der Kandidaten den Teilnehmenden des Vortrags in einem Kolloquium für Fragen zur Verfügung. Das Kolloquium dauert höchstens 30 Minuten. Verlauf und Ergebnis der gesamten mündlichen Leistung werden in einem Proto- koll zusammengefasst. 3 Im Anschluss an das Kolloquium beurteilt die Kommission den
Probevortrag und das Kolloquium und stellt zuhanden des Fakultäts- ausschusses Antrag auf Annahme oder Abweisung der mündlichen Leistung. 4 Der Fakultätsausschuss beschliesst über Annahme oder Ableh-
nung der mündlichen Leistung. Die Dekanin oder der Dekan teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten sowie dem antragstellenden Fakul- tätsmitglied den Entscheid im Namen des Fakultätsausschusses schrift- lich mit. Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen. 5 Wird die mündliche Leistung negativ beurteilt, kann sie einmalig
zu einem neuen Thema wiederholt werden. 6 Der Entscheid über die endgültige Ablehnung der mündlichen
Leistung beendet das Verfahren.
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§ 13 1 Hat der Fakultätsausschuss die Annahme der schriftlichen Fakultätsantrag
und der mündlichen Leistung beschlossen, informiert er die Fakultäts- an die Erwei- versammlung darüber und stellt zuhanden der Erweiterten Universi- terte Universi- tätsleitung tätsleitung Antrag auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titu- larprofessor. Die Ernennung wird in der Regel jeweils auf den 1. Feb- ruar oder auf den 1. August beantragt. 2 Die Dekanin oder der Dekan orientiert die Kandidatin oder den
Kandidaten sowie das antragstellende Fakultätsmitglied über den Stand des Verfahrens.
C. Verlängerung der Titularprofessur
§ 14 1 Die Titularprofessorin oder der Titularprofessor kann dem Gesuch um
Fakultätsausschuss Antrag auf Verlängerung der Titularprofessur stel- Verlängerung len. Der Antrag ist spätestens zwei Semester vor Ablauf der sechsjäh- der Titular- professur rigen Frist bei der Dekanin oder dem Dekan einzureichen. 2 Der Fakultätsausschuss setzt für das Verfahren eine Kommission
ein. 3 Die Kommission prüft zuhanden des Fakultätsausschusses recht-
zeitig vor Ablauf der sechsjährigen Frist, ob eine Verlängerung aufgrund der ausgewiesenen Forschungs- und Lehrtätigkeit gerechtfertigt ist und im Interesse der Fakultät liegt. 4 Bejaht der Fakultätsausschuss eine Verlängerung, stellt er Antrag
an die Erweiterte Universitätsleitung. 5 Verneint er dies, so erlischt nach Eintritt der Rechtskraft des Ent-
scheids das Recht zur Führung des Professorentitels.
D. Entzug der Titularprofessur
§ 16 –18 Verfahren
RVO TP. 2 Im Zusammenhang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten richten
sich die zuständigen Organe, das Verfahren und die Massnahmen nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhal- ten vom 25. Mai 2020 (Integritätsverordnung)6. 3 Besteht im Rahmen eines Verfahrens zur Ernennung ein Anfangs-
verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, bestimmt der Fakultäts- ausschuss eine Person aus seinem Kreis, die der Vertrauensperson der Universität darüber Meldung erstattet.
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4 In den anderen Fällen einer möglichen ernsthaften Verletzung der
Interessen der Universität durch die Kandidatin oder den Kandidaten bzw. die Titularprofessorin oder den Titularprofessor setzt der Fakul- tätsausschuss eine fakultäre Vertrauensperson ein, die den Sachverhalt prüft und ihm Bericht erstattet. 5 Kommt der Fakultätsausschuss zum Schluss, dass die Kandidatin
oder der Kandidat die Interessen der Universität im Sinne von Abs. 4 ernsthaft verletzt hat, lehnt er das Gesuch ab. Der begründete Entscheid wird der Kandidatin oder dem Kandidaten durch die Dekanin oder den Dekan im Namen des Fakultätsausschusses schriftlich mitgeteilt. 6 Kommt die Kommission zum Schluss, dass die Titularprofessorin
oder der Titularprofessor die Interessen der Universität im Sinne von Abs. 4 ernsthaft verletzt hat, erstattet sie zuhanden des Fakultätsaus- schusses Bericht und äussert sich über die Massnahme eines Titelent- zugs. 7 Hält der Fakultätsausschuss einen Titelentzug aufgrund von Abs. 6
für gerechtfertigt, stellt die Dekanin oder der Dekan in dessen Namen einen begründeten Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung.
E. Schlussbestimmungen
Übergangs-
§ 16 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für diejeni-
bestimmung gen Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet werden. 2 Für die bisherigen Titularprofessorinnen und Titularprofessoren
gilt
§ 84 a Abs. 3 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom
4. Dezember 1998 (UniO)4. Inkrafttreten
§ 17
Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
1 OS 76, 87; Begründung siehe ABl 2021-02-12. 2 Von der Erweiterten Universitätsleitung am 2. Februar 2021 genehmigt. 3 LS 415.11.
4 LS 415.111.
5 LS 415.24.
6 LS 415.27.
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