4. Dezember 1998 (UniO)3 sowie auf
415.431
Organisationsreglement der Medizinischen Fakultätt der Universität Zürich
OrgR MeF
Präambel
Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät 415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MeF) (vom 10. Februar 2021)1
Die Fakultätsversammlung, gestützt auf
§ 79 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom
§ 1 f der Verordnung über die For-
schung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 20034, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Dieses Reglement regelt die Organisation der Medizinischen Regelungs-
Fakultät der Universität Zürich (UZH), die Aufgaben ihrer Organe bereich und Organisationseinheiten sowie die Organisation und Aufgaben des Direktoriums als Organ der Universitären Medizin Zürich (UMZH).
§ 2 1 Die Medizinische Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancen-
Chancengleichheit. gleichheit 2 Sie unterstützt ihre Gremien, um gemäss der Gleichstellungspolitik und Diversität
der UZH auf allen Stufen und Funktionen eine ausgewogene Vertre- tung beider Geschlechter zu erzielen und die Diversität zu berücksich- tigen.
2. Abschnitt: Gliederung und Organisation der Fakultät
A. Organe und Fachbereiche
§ 3 1 Die Medizinische Fakultät verfügt über folgende Organe: Organe
Fakultätsversammlung, Direktorium, Direktorin oder Direktor Uni- und weitere Gremien versitäre Medizin, Fakultätsvorstand und Fakultätsausschuss. 2 Dazu kommen die Fachbereichsversammlungen und die fakultä-
ren Kommissionen.
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Fachbereiche
§ 4 1 Die Medizinische Fakultät gliedert sich in folgende Fach-
bereiche: a. Frau und Kind, b. Grundlagenfächer, c. Internistische Fächer, d. Klinische Neurowissenschaften und Psychiatrie, e. Operative Fächer, f. Querschnittsfächer, g. Zahnmedizin. 2 Die Fachbereiche setzen sich aus den Organisationseinheiten ge-
mäss Anhang zusammen.
B. Fakultätsversammlung
Zusammen-
§ 5 1 Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus
setzung a. den Fakultätsmitgliedern: ordentliche und ausserordentliche Profes- sorinnen und Professoren, Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie Förderungsprofessorinnen und -professoren, b. der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizin Zürich (Direktorin/Direktor UMZH), c. je zwölf Delegierten der Stände. 2 Die Leitung der Geschäftsstelle (
§ 38 ) nimmt mit beratender
Stimme an den Sitzungen teil. 3 Der Fakultätsvorstand kann Titularprofessorinnen und Titular-
professoren mit Führungsaufgaben in einem universitären Spital oder in einem Institut der Medizinischen Fakultät zu ständigen Gästen mit beratender Stimme in der Fakultätsversammlung ernennen. Die Ein- zelheiten werden in einer Richtlinie der Fakultätsversammlung gere- gelt. 4 Der Fakultätsvorstand kann weitere Personen zu ständigen Gäs-
ten mit beratender Stimme in der Fakultätsversammlung ernennen. 5 Die emeritierten Professorinnen und Professoren können mit bera-
tender Stimme an der Fakultätsversammlung teilnehmen. Aufgaben
§ 6 1 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zu-
handen der Universitätsleitung mit Bezug auf die Schaffung, Umwand- lung und Aufhebung von Organisationseinheiten der Fakultät.
2
Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät 415.431 2 Sie stellt Antrag zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung
auf a. Verabschiedung der Rahmenverordnungen für die Studiengänge und der Promotionsverordnungen zuhanden des Universitätsrates, b. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Verleihung, Verlän- gerung und Entzug der Titularprofessur und von anderen akademi- schen Titeln. 3 Sie ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte
Universitätsleitung zuständig für den Erlass a. der Studienordnungen, der Habilitationsordnung sowie der Ver- ordnungen über die Titularprofessur und über die Weiterbildungs- studiengänge, b. des Organisationsreglements der Fakultät. 4 Sie ist abschliessend zuständig für
a. die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der stellvertretenden Dekanin oder des stellvertretenden Dekans, b. die Wahl der Vizedekaninnen und Vizedekane, c. die Wahl der Findungskommission für die Dekanin oder den De- kan und die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan, d. die Wahl der Vorsitzenden der Fachbereichsversammlungen und ihrer Stellvertretungen, e. die Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien, f. die Verleihung und den Entzug des Doktortitels und anderer aka- demischer Grade nach Massgabe der Promotionsverordnungen und Studienordnungen, g. die Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für uni- versitäre Weiterbildungen, h. die Bewilligung von Gastprofessuren, i. den Erlass von fakultären Richtlinien und Reglementen.
C. Direktorium
§ 7 Das Direktorium setzt sich zusammen aus der Direktorin oder Zusammen-
dem Direktor sowie der Dekanin oder dem Dekan und der stellvertre- setzung tenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan.
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Organisation
§ 8 1 Organisation und Aufgaben des Direktoriums richten sich
und Aufgaben nach der Universitätsordnung und nach der Verordnung über die For- schung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich. 2 Dem Direktorium obliegt die Führung der Medizinischen Fakul-
tät. Es hat ein Weisungsrecht. 3 Es ist Anlaufstelle für alle Geschäfte, welche die UMZH betref-
fen. 4 Das Direktorium ist insbesondere zuständig für die folgenden Ge-
schäfte: a. Umsetzung der Dachstrategie Universitäre Medizin, b. Weiterentwicklung der UMZH nach den strategischen Empfehlun- gen des Beirates und in Zusammenarbeit mit dem Koordinations- gremium, c. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie, d. Vorbereitung der Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät zuhanden des Fakultätsvorstands, e. Festsetzung des Budgets der Fakultät und Verabschiedung zuhan- den der Universitätsleitung, f. Zuweisung der Ressourcen an die Organisationseinheiten der Fakul- tät, g. Erstellung der Pflichtenhefte für die Mitglieder des Fakultätsvor- stands, h. Regelung der Organisation der Geschäftsstelle (
§ 38 ).
Direktorin
§ 9 1 Der Direktorin oder dem Direktor UMZH obliegt die Ko-
oder Direktor ordination und operative Leitung des Netzwerks Universitäre Medizin Universitäre Medizin Zürich nach Massgabe der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich. 2 Sie oder er ist Mitglied der Universitätsleitung und hat den Vorsitz
im Koordinationsgremium UMZH sowie im Direktorium. 3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte:
a. Vertretung der Medizinischen Fakultät sowie der die Medizinische Fakultät betreffenden Geschäfte der Universitätsleitung nach aus- sen, unter anderem bei den Partnerinstitutionen der UMZH, b. Vorbereitung und Umsetzung der Geschäfte des Koordinations- gremiums UMZH, c. Erarbeitung der Verträge gemäss
§ 4 der Verordnung über die For-
schung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich, d. Sicherung des Prozesses zur Erstellung und Umsetzung der Dach- strategie Universitäre Medizin,
4
Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät 415.431 e. Sicherstellung der Einhaltung der akademischen Standards durch die Vertragsspitäler, f. Anträge an die Universitätsleitung zur Zuweisung der universitä- ren Mittel zur Abgeltung der Leistungen der UMZH-Institutionen in Forschung und Lehre, g. Koordination der Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der Gesundheitsversorgung mit den Partnerinstitutionen, h. Förderung der Zusammenarbeit im Rahmen des Bildungsnetzwerks Medizin, i. Vorsitz im Fakultätsvorstand, j. Vorsitz in der Findungskommission für die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der stellvertretenden Dekanin oder des stellver- tretenden Dekans, k. Anträge an die Universitätsleitung zur Zusammensetzung der Be- rufungskommissionen sowie auf Ernennung, Beförderung und Ent- lassung von Professorinnen und Professoren, l. Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät und Sicherstellung der Einhaltung des Budgets, m. Koordination der Kommunikation nach aussen und Beantwortung von Medienanfragen.
§ 10 1 Die Dekanin oder der Dekan ist insbesondere zuständig Dekanin
für die folgenden Geschäfte: oder Dekan a. Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakul- tätsversammlung und des Fakultätsausschusses, b. personelle Führung der Fakultätsmitglieder, c. Aufsicht über die Institute, d. Qualitätssicherung und Evaluation, e. akademische Berichterstattung und Kommunikation, f. Rechtsgeschäfte. 2 Sie oder er vertritt die Fakultät in der Erweiterten Universitäts-
leitung. 3 Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Universi-
tätsleitung in den folgenden Bereichen: a. Erlass und Änderung der Institutsordnungen, b. Personalgeschäfte. 4 Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiter-
ten Universitätsleitung auf Weiterführung des Professorentitels bei vor- zeitigem Rücktritt.
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5 Sie oder er nimmt die durch andere universitäre Erlasse übertra-
genen Kompetenzen wahr und ist für alle Angelegenheiten der Fakul- tät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind. 6 Ihr oder ihm obliegt die Stellvertretung der Direktorin oder des
Direktors UMZH mit Bezug auf Aufgaben auf fakultärer Ebene sowie der stellvertretenden Dekanin oder des stellvertretenden Dekans. Stellvertretende
§ 11 1 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende De-
Dekanin oder kan ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte: stellvertretender Dekan a. Planung der Berufungsgeschäfte, b. Durchführung der Berufungsverhandlungen gemeinsam mit dem zuständigen Mitglied der Universitätsleitung, c. Planung des fakultären Raumbedarfs, d. Verwaltung der fakultären Räume. 2 Sie oder er ist zuständig für die Beförderungskommission, die
Struktur- und Berufungskommissionen sowie die Kommissionen Pro- fessuren ad personam. 3 Ihr oder ihm obliegt die Stellvertretung der Dekanin oder des De-
kans.
D. Fakultätsvorstand
Zusammen-
§ 12 1 Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus
setzung a. der Direktorin oder dem Direktor UMZH, b. der Dekanin oder dem Dekan, c. der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan, d. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Forschung, e. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Vorklinik, f. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Klinik, g. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Innovation und Digitalisie- rung. 2 Bei der Zusammensetzung des Fakultätsvorstands sind die ver-
schiedenen Bereiche (Klinik, Vorklinik, Zahnmedizin) möglichst zu berücksichtigen. Falls dies nicht gelingt, hat je eine Vertreterin oder ein Vertreter der nicht berücksichtigten Bereiche ein ständiges Gastrecht mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fakultätsvorstands.
6
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§ 13 1 Der Fakultätsvorstand ist insbesondere zuständig für die Aufgaben
folgenden Geschäfte: a. Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung mit Bezug auf die Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen, b. Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung mit Bezug auf die Entwicklungs- und Finanzplanung, c. Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung auf Zusammen- setzung der Berufungskommissionen, d. Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung mit Bezug auf den Erlass von fakultären Reglementen und Richtlinien, e. Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung zur Wahl der Findungskommission für die Dekanin oder den Dekan und die stell- vertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan, f. Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung zur Wahl der Vizedekaninnen und Vizedekane, g. Festsetzung der Pflichtenhefte der ständigen Kommissionen, h. Ernennung der Studienprogrammdirektorinnen oder -direktoren, i. endgültige Abweisung von Studierenden der Human-, Zahn- und Chiropraktischen Medizin, j. Vorberatung wichtiger Geschäfte der Fakultätsversammlung, des Direktoriums und des Fakultätsausschusses, k. Verteilung der Aufgabenbereiche an die Vizedekaninnen und Vize- dekane, l. vom Organisationsreglement abweichende Zuweisung von Aufga- ben an die Mitglieder des Fakultätsvorstands in begründeten Fäl- len. 2 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands sind insbesondere zustän-
dig für die folgenden Geschäfte: a. die Aufgaben in ihren Aufgabenbereichen, b. Mitwirkung an der Entwicklungs- und Finanzplanung in ihrem Auf- gabenbereich, c. Budgetverantwortung in ihrem Aufgabenbereich, d. Vorbereitung von Reglementen und Richtlinien in ihrem Aufga- benbereich zuhanden des Fakultätsvorstands, e. Antragstellung zur Schaffung nichtständiger Kommissionen in ih- rem Aufgabenbereich zuhanden des Fakultätsausschusses, f. Wahlvorschläge für Vorsitzende und Mitglieder der Kommissionen in ihrem Aufgabenbereich zuhanden des Fakultätsausschusses, g. Förderung der Chancengleichheit in ihrem Aufgabenbereich,
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h. Vertretung der Fakultät in den universitären und ausseruniversitä- ren Gremien in ihrem Aufgabenbereich, i. Bearbeitung von Vernehmlassungen und Umfragen in ihrem Auf- gabenbereich. 3 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands haben ein Antragsrecht ge-
genüber dem Direktorium. 4 Ihnen steht jährlich ein Budget von höchstens je Fr. 50 000 zur
freien Verwendung für Projekte in ihrem Aufgabenbereich zur Verfü- gung. 5 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands rapportieren dem Direk-
torium und dem Fakultätsvorstand und informieren auf Anfrage die Fakultätsversammlung und den Fakultätsausschuss. Vizedekanin
§ 14 1 Die Vizedekanin oder der Vizedekan Forschung ist insbe-
oder Vizedekan sondere zuständig für die folgenden Geschäfte: Forschung a. Förderung der Forschung, b. Implementierung der Forschungsstrategie der Medizinischen Fakul- tät, c. Förderung des akademischen Nachwuchses, d. Laufbahnförderungsprogramm «Filling the Gap», e. Standortgespräche mit den Assistenzprofessorinnen und -professo- ren, f. Begutachtung von Anträgen für Forschungsbeiträge, g. Steuerung und Organisation der Tierhaltung sowie 3R (replace, reduce, refine). 2 Sie oder er ist zuständig für die Forschungskommission der Medizi-
nischen Fakultät und die Kommission für Forschungsstrategie. 3 Ihr oder ihm obliegt die Stellvertretung der Vizedekanin oder des
Vizedekans Innovation und Digitalisierung. Vize-
§ 15 1 Die Vizedekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und
dekaninnen Lehre Klinik sind insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte: oder Vize- dekane Lehre a. Weiterentwicklung der Lehre, Vorklinik und b. Planung und Organisation der Ausbildung in Humanmedizin, Zahn- Lehre Klinik medizin und Chiropraktischer Medizin, einschliesslich Prüfungen und Eignungstest, c. Entwicklung des Curriculums, d. Planung und Organisation der Weiterbildungsstudiengänge, e. Interprofessionalität, f. Qualitätssicherung und Akkreditierung.
8
Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät 415.431 2 Die Vizedekanin oder der Vizedekan Lehre Klinik ist überdies
zuständig für spezialisierte Studienprogramme und Doktoratspro- gramme. 3 Die Vizedekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und Lehre
Klinik sind gemeinsam zuständig für die Kommission Lehre, die Kom- mission Studiengangskoordination, die Masterarbeitskommission und die Dissertationskommission. 4 Sie vertreten sich gegenseitig.
§ 16 1 Die Vizedekanin oder der Vizedekan Innovation und Digi- Vizedekanin
talisierung ist insbesondere zuständig für die folgenden Geschäfte: oder Vizedekan Innovation und a. Entwicklung und Implementierung einer Innovationskultur, Digitalisierung b. Förderung der internationalen Beziehungen, c. Ausbau der Digitalisierung, d. Vernetzung mit überfakultären Initiativen, e. weitere Geschäfte nach Bedarf. 2 Sie oder er ist zuständig für die Chancengleichheitskommission
und die Kommission Sex and Gender in Medicine. 3 Ihr oder ihm obliegt die Stellvertretung der Vizedekanin oder des
Vizedekans Forschung.
§ 17 1 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands mit Ausnahme der Wahl
Direktorin oder des Direktors UMZH werden aus dem Kreis der Fa- kultätsmitglieder durch die Fakultätsversammlung gewählt. 2 Wählbar sind aktive Fakultätsmitglieder.
3 Ausser der Direktorin oder dem Direktor UMZH belegen alle
Mitglieder des Fakultätsvorstands Teilpensen bis höchstens 50%. 4 Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
5 Wiederwahl ist möglich. Die maximale Gesamt-Amtszeit beträgt
zwölf Jahre. 6 Der Amtsantritt erfolgt in der Regel auf den 1. August.
7 Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit geben die Mit-
glieder des Fakultätsvorstands bekannt, ob sie sich für eine Wieder- wahl zur Verfügung stellen. 8 Stellen sich die Dekanin oder der Dekan oder die stellvertretende
Dekanin oder der stellvertretende Dekan für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung, setzt die Fakultätsversammlung auf Antrag des Fakul- tätsvorstands eine Findungskommission ein. Dieser gehören die Direk- torin oder der Direktor UMZH sowie mindestens zwei weitere Fakul- tätsmitglieder und eine gemeinsame Vertretung für alle Stände an. Die Findungskommission stellt Antrag an die Fakultätsversammlung.
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9 Stellen sich Vizedekaninnen oder Vizedekane für die Wiederwahl
nicht mehr zur Verfügung, so stellt der Fakultätsvorstand Antrag auf Neubesetzung an die Fakultätsversammlung. 10 Zur Sicherstellung der Kontinuität werden gestaffelte Amtszei-
ten angestrebt. Vorzeitiger
§ 18 1 Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an
Rücktritt der Amtsausübung eines Mitglieds des Fakultätsvorstands erfolgt eine Ersatzwahl. 2 Die Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn innert sechs Monaten
ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. 3 In diesem Fall führen die übrigen Mitglieder des Fakultätsvor-
stands die Geschäfte weiter. Freistellung
§ 19 1 Während der Amtsdauer können die Mitglieder des Fakul-
und Unter- tätsvorstands in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in For- stützung schung, Lehre und universitären Dienstleistungen freigestellt und durch zusätzliche Ressourcen unterstützt werden. 2 Das Direktorium entscheidet über den Umfang der Freistellung
und Unterstützung.
E. Fakultätsausschuss
Zusammen-
§ 20 Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus dem Fakul-
setzung tätsvorstand, den Vorsitzenden der Fachbereichsversammlungen sowie je einer oder einem Delegierten der Stände. Aufgaben
§ 21 1 Der Fakultätsausschuss schlägt die Mitglieder der Beru-
fungskommissionen zuhanden des Fakultätsvorstands vor. 2 Zuhanden der Fakultätsversammlung obliegt ihm die Vorberei-
tung und Antragstellung zur Wahl der Vorsitzenden der Fachbereichs- versammlungen und ihrer Stellvertretungen auf Vorschlag der Fach- bereichsversammlungen. 3 Der Fakultätsausschuss übernimmt auf Antrag von Mitgliedern
des Fakultätsvorstands oder eines oder mehrerer Fachbereiche die Vor- beratung fakultärer Geschäfte und universitärer Vernehmlassungen. 4 Er ist abschliessend zuständig für
a. die Wahl der Mitglieder aller Fakultätskommissionen mit Aus- nahme der Berufungs- und Findungskommissionen,
10
Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät 415.431 b. die Wahl der Vorsitzenden der Fakultätskommissionen, falls nicht ein Mitglied des Fakultätsvorstands den Vorsitz von Amtes wegen innehat, c. die Schaffung nichtständiger Kommissionen.
F. Fachbereichsversammlungen
§ 22 1 Den Fachbereichsversammlungen gehören die Fakultäts- Zusammen-
mitglieder des jeweiligen Fachbereichs an. setzung 2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5%
der Anzahl der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren entspricht, mindestens je eine Delegierte oder ein Dele- gierter.
§ 23 1 Die Fachbereichsversammlungen schlagen zuhanden des Vorsitz
Fakultätsausschusses die Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung für eine Amtsdauer von zwei Jahren vor. 2 Mitglieder des Fakultätsvorstands und Delegierte der Stände sind
nicht wählbar.
§ 24 1 Den Fachbereichsversammlungen obliegt die Vorberatung Aufgaben
der Traktanden des Fakultätsausschusses. 2 Sie nehmen zuhanden der Beförderungskommission Stellung zur
Erteilung der Venia Legendi sowie zur Verleihung und Verlängerung der Titularprofessur und der klinischen Dozentur.
G. Kommissionen
§ 25 1 Für spezifische Aufgaben werden ständige Kommissionen Ständige und
eingesetzt. nichtständige 2 Ihre Mitglieder werden vom Fakultätsausschuss für eine Amts- Kommissionen
dauer von zwei Jahren gewählt. 3 Ihre Vorsitzenden werden vom Fakultätsausschuss auf eine Amts-
dauer von zwei Jahren gewählt, falls nicht ein Mitglied des Fakultäts- vorstands den Vorsitz von Amtes wegen innehat. 4 Wiederwahl ist möglich.
5 Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufträge können nichtstän-
dige Kommissionen eingesetzt werden. 6 Für die Wahl der Vorsitzenden und Mitglieder gelten Abs. 2 und 3
sinngemäss.
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7 Die Kommissionen organisieren sich selbst. Sie können Arbeits-
gruppen bilden. Struktur- und
§ 26 1 Die Struktur- und Berufungskommissionen sind nichtstän-
Berufungs- dige Kommissionen. kommissionen 2 Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz haben die stellver-
tretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan und ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorin- nen und Professoren. 3 Den Struktur- und Berufungskommissionen obliegt die Durchfüh-
rung von Berufungsverfahren sowie die Antragstellung auf Ernennung von Professorinnen und Professoren zuhanden der Direktorin oder des Direktors UMZH. 4 Die Fakultätsversammlung regelt unter Beachtung des übergeord-
neten Rechts (
§ 10 UniO) die Einzelheiten der Zusammensetzung und
Aufgaben sowie das Verfahren. Kommissionen
§ 27 1 Die Kommissionen Professuren ad personam sind nicht-
Professuren ständige Kommissionen. ad personam 2 Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und
ausserordentlichen Professorinnen und Professoren. 3 Den Kommissionen Professuren ad personam obliegt
a. die Durchführung von Berufungsverfahren sowie die Antragstel- lung auf Ernennung und auf Beförderung von Professorinnen und Professoren ad personam zuhanden der Direktorin oder des Direk- tors UMZH, b. die Antragstellung auf Beförderung von ausserordentlichen Profes- sorinnen und Professoren sowie von Assistenzprofessorinnen und -professoren zuhanden der Direktorin oder des Direktors UMZH. 4 Die Fakultätsversammlung regelt unter Beachtung des übergeord-
neten Rechts (
§ 10 UniO) die Einzelheiten der Zusammensetzung und
Aufgaben sowie das Verfahren. Beförderungs-
§ 28 1 Die Beförderungskommission setzt sich zusammen aus
kommission a. der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan, b. je einem Fakultätsmitglied der Fachbereiche, c. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände der fortge- schrittenen Forschenden und Lehrenden, des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Studierenden. 2 Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und
ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
12
Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät 415.431 3 Die Beförderungskommission ist zuständig für a. die Evaluation von Anträgen betreffend Habilitationen, Umhabi- litation, Titularprofessuren und klinische Dozenturen, b. die Antragstellung zuhanden der Fakultätsversammlung mit Bezug auf die Erteilung und den Entzug der Venia Legendi, die Verlei- hung, die Verlängerung und den Entzug der Titularprofessur und von anderen akademischen Titeln.
§ 29 1 Die Forschungskommission setzt sich zusammen aus der Forschungs-
Vizedekanin oder dem Vizedekan Forschung, je einem Fakultätsmit- kommission glied der Fachbereiche, mindestens fünf weiteren Fakultätsmitgliedern sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände. 2 Den Vorsitz hat die Vizedekanin oder der Vizedekan Forschung.
3 Die Forschungskommission beurteilt die eingegangenen For-
schungsgesuche zuhanden der universitären Forschungskommission.
§ 30 1 Die Kommission Forschungsstrategie setzt sich zusammen Kommission
aus der Vizedekanin oder dem Vizedekan Forschung und je ein bis Forschungs- zwei Fakultätsmitgliedern aus den Bereichen Innovation, Translation strategie und Implementation. 2 Den Vorsitz hat die Vizedekanin oder der Vizedekan Forschung.
3 Die Kommission Forschungsstrategie erarbeitet die Forschungs-
strategie der Fakultät und setzt sie um.
§ 31 1 Die Chancengleichheitskommission setzt sich zusammen Chancen-
aus gleichheits- kommission a. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Innovation und Digitalisie- rung, b. mindestens je einem Fakultätsmitglied der universitären Spitäler, c. mindestens je einem Fakultätsmitglied der Bereiche Grundlagen- fächer und Querschnittsfächer, d. einem Fakultätsmitglied des Zentrums für Zahnmedizin, e. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände. 2 Die Kommission ist paritätisch aus Frauen und Männern zusam-
mengesetzt. 3 Den Vorsitz hat die Vizedekanin oder der Vizedekan Innovation
und Digitalisierung.
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415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
4 Die Chancengleichheitskommission ist zuständig für a. die Umsetzung der Chancengleichheit der Geschlechter, insbeson- dere bei Berufungen und in der Nachwuchsförderung, b. die Erarbeitung entsprechender Massnahmen und Programme zu- handen des Fakultätsvorstands, c. die Evaluation dieser Massnahmen und Programme. Kommission
§ 32 1 Die Kommission Lehre setzt sich zusammen aus
Lehre a. den Vizedekaninnen oder Vizedekanen Lehre Vorklinik und Lehre Klinik, b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Vorklinik und der Klinik, c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der klinischen Dozieren- den, d. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Zentrums für Zahn- medizin, e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Chiropraktischen Medi- zin, f. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Programmleitung Man- telstudium, g. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Themenblockveranwort- lichen, h. je einer von den universitären Spitälern benannten Lehrkoordina- torin oder einem von den universitären Spitälern benannten Lehr- koordinator, i. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Partnerspitäler, j. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der gemeinsamen Mas- terstudiengänge, k. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Medizinischen Biblio- thek, l. den Studienprogrammdirektorinnen oder -direktoren, m. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Studierenden und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der übrigen Stände. 2 Die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanats nimmt mit be-
ratender Stimme an den Sitzungen teil. 3 Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz haben die Vize-
dekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik. 4 Der Kommission Lehre obliegt die Beratung aller Geschäfte, Pro-
zesse und Fragen aus dem Bereich der medizinischen Studiengänge sowie zur Förderung und Weiterentwicklung der medizinischen Hoch- schullehre.
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Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät 415.431 5 Sie bildet die Plattform für den Austausch mit den Vertreterinnen
und Vertretern der verschiedenen an der studentischen Lehre beteilig- ten Personen.
§ 33 1 Die Kommission Studiengangskoordination setzt sich zu- Kommission
sammen aus Studiengangs- koordination a. den Vizedekaninnen und Vizedekanen Lehre Vorklinik und Lehre Klinik, b. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Zahnmedi- zin, c. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Chiroprak- tischen Medizin, d. der Leiterin oder dem Leiter des Studiendekanats, e. der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs Forschung. 2 Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz haben die Vize-
dekaninnen oder Vizedekane Lehre Vorklinik und Lehre Klinik. 3 Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a. Koordinierung der Lehre der Fakultät unter Berücksichtigung der drei Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiroprak- tische Medizin, b. Austauschplattform zu allen Fragen, welche die Lehre betreffen.
§ 34 Zu jedem Doktoratsprogramm der Fakultät gibt es eine Doktorats-
Kommission gemäss
§ 5 der Verordnung über die Promotion zum Doc- programm-
tor scientiarum medicarum (Dr. sc. med.) an der Medizinischen Fakultät kommissionen der Universität Zürich vom 2. März 2009 (Promotionsverordnung)5.
§ 35 1 Die Dissertationskommission setzt sich zusammen aus Dissertations-
a. den Vizedekaninnen und Vizedekanen Lehre Vorklinik und Lehre kommission Klinik, b. je zwei Fakultätsmitgliedern der Fachbereiche, c. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände. 2 Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und
ausserordentlichen Professorinnen und Professoren. 3 Die Dissertationskommission ist zuständig für die Begutachtung
von human- und zahnmedizinischen sowie chiropraktischen Disserta- tionen zuhanden der Fakultätsversammlung.
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415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
Masterarbeits-
§ 36 1 Die Masterarbeitskommission setzt sich zusammen aus
kommission a. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Vorklinik, b. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Klinik, c. mindestens je drei Mitgliedern pro Fachbereich, davon mindestens je ein Fakultätsmitglied; wählbar sind auch Titularprofessorinnen und Titularprofessoren mit Promotionsrecht, d. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände, e. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus den Joint-Degree-Mas- terstudiengängen. 2 Den Vorsitz hat ein Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen und
ausserordentlichen Professorinnen und Professoren. 3 Die Masterarbeitskommission ist zuständig für die Begutachtung
von human- und zahnmedizinischen sowie chiropraktischen Master- arbeiten und legt die Masterarbeitsnoten fest. Kommission
§ 37 1 Die Kommission Sex and Gender in Medicine setzt sich
Sex and Gender zusammen aus in Medicine a. der Vizedekanin oder dem Vizedekan Innovation und Digitalisie- rung, b. mindestens einem Fakultätsmitglied jedes Fachbereichs, c. weiteren in der Lehre tätigen Personen aus den verschiedenen Fä- chern, d. Vertreterinnen oder Vertretern angrenzender Fächer aus anderen Fakultäten, e. mindestens je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände. 2 Die Kommission hat zum Ziel, dass die Kategorien Sex (biolo-
gisches Geschlecht) und Gender (soziales Geschlecht) sowohl in der Lehre und Forschung als auch in der Diagnose und Therapie von Krank- heiten vermehrt berücksichtigt werden. 3 Den Vorsitz hat ein Fakultätsmitglied, in der Regel aus dem Kreis
der ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Profes- soren.
H. Geschäftsstelle
§ 38 1 Das Direktorium, der Fakultätsvorstand sowie die weiteren
Organe und Kommissionen werden von einer Geschäftsstelle unter- stützt. 2 Diese ist der Direktorin oder dem Direktor UMZH unterstellt.
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Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät 415.431 3 Das Direktorium regelt gemeinsam mit dem Fakultätsvorstand
die Einzelheiten in einem Reglement.
3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften
A. Sitzungen
§ 39 1 Das Direktorium tritt in der Regel einmal pro Woche zu- Ordentliche
sammen. Sitzungen 2 Der Fakultätsvorstand tritt mindestens einmal pro Monat zusam-
men. 3 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Fach-
bereichsversammlungen treten mindestens dreimal im Semester zu- sammen. 4 Die Sitzungen der Fachbereichsversammlungen sind jeweils vor
den Sitzungen des Fakultätsausschusses durchzuführen.
§ 40 1 Ausserordentliche Sitzungen der Fakultätsversammlung Ausser-
werden durch die Dekanin oder den Dekan nach Bedarf, gemäss Be- ordentliche schluss des Fakultätsausschusses oder auf Begehren von mindestens Sitzungen einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätsversamm- lung einberufen. 2 Ausserordentliche Sitzungen des Direktoriums werden durch die
Direktorin oder den Direktor UMZH nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens einem Mitglied des Direktoriums einberufen. 3 Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsvorstands werden durch
die Direktorin oder den Direktor UMZH nach Bedarf oder auf Begeh- ren von mindestens zwei Mitgliedern des Fakultätsvorstands einberu- fen. 4 Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsausschusses werden
durch die Dekanin oder den Dekan nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens fünf Mitgliedern des Fakultätsausschusses einberu- fen. 5 Ausserordentliche Sitzungen der Fachbereichsversammlungen wer-
den nach Bedarf durch die jeweiligen Vorsitzenden einberufen.
§ 41 1 Die Anwesenheit an der Fakultätsversammlung ist für die Anwesenheits-
Mitglieder Amtspflicht. und Stimm- pflicht
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415.431 Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
2 Die Mitglieder des Direktoriums, des Fakultätsvorstands und des
Fakultätsausschusses haben an den Sitzungen des Direktoriums, des Fakultätsvorstands bzw. des Fakultätsausschusses teilzunehmen und sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet. Einberufung
§ 42 1 Einladungen und Traktandenlisten für die Sitzungen der
Fakultätsversammlung, des Direktoriums, des Fakultätsvorstands, des Fakultätsausschusses, der Fachbereichsversammlungen und der Kom- missionen sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu ver- senden. 2 Die Sitzungsdaten werden nach Möglichkeit jeweils zwei Semes-
ter im Voraus bekannt gegeben. Traktanden
§ 43 1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums sind der oder
dem Vorsitzenden bis spätestens vierzehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen. 2 Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in
die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens drei Vier- tel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen. Protokoll
§ 44 1 Über die Sitzungen der Fakultätsversammlung, des Direk-
toriums, des Fakultätsvorstands, des Fakultätsausschusses, der Fach- bereichsversammlungen und der Kommissionen wird ein Protokoll ge- führt. 2 Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
B. Abstimmungen und Wahlen
Beschluss-
§ 45 1 Die Fakultätsversammlung und die Fachbereichsversamm-
fähigkeit lungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimm- berechtigten Mitglieder anwesend sind. 2 Das Direktorium, der Fakultätsvorstand, der Fakultätsausschuss
und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 3 Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss ange-
kündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behan- delt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.
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§ 46 1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsvorstand, der Fa- Abstimmungen
kultätsausschuss, die Fachbereichsversammlungen und die Kommis- sionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid, im Fakultätsvorstand die Dekanin oder der Dekan. 2 Das Direktorium entscheidet im Konsens. Kommt kein Konsens
zustande, entscheidet die Direktorin oder der Direktor UMZH. 3 Bei Beschlussfassung
a. über wissenschaftliche Leistungen wie Prüfungen, Masterarbeiten, Dissertationen sowie Habilitationsschriften und -vorträge, b. über Promotionen, Habilitationen und Titularprofessuren sind die Vertreterinnen und Vertreter der Stände nur dann stimmbe- rechtigt, wenn sie die entsprechende Prüfung abgelegt oder den ent- sprechenden Abschluss oder Titel erlangt haben. 4 Bei der Beschlussfassung über die Berufung und Beförderung von
Professorinnen und Professoren sind die Vertreterinnen und Vertreter der Stände nicht stimmberechtigt. 5 Die Abstimmungen in der Fakultätsversammlung erfolgen elek-
tronisch und sind geheim.
§ 47 1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der abgegebenen Wahlen
Stimmen. 2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, ge-
nügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stim- men.
C. Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung
§ 48 1 Die Mitglieder der Fakultätsgremien unterstehen der Schweigepflicht
Schweigepflicht in Bezug auf a. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Pro- fessoren, b. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Verleihung, Verlän- gerung und Entzug der Titularprofessur, c. weitere Personalgeschäfte, d. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen, e. Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder, f. Geschäfte, die von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Fakultätsgremiums der Schweigepflicht unterstellt werden.
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2 Eine namentliche Nennung ist überdies im Zusammenhang mit
anderen Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Anse- hen der oder des Betroffenen herabzusetzen. Informations-
§ 49 1 Die Mitglieder des Direktoriums dürfen, wo es geboten
recht erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über die Geschäfte informieren, die der Schweigepflicht nach
§ 48 unter-
liegen. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen sie andere Personen
ermächtigen, Informationen weiterzugeben. Archivierung
§ 50 1 Das Direktorium bewahrt die Sitzungsakten der Fakultäts-
gremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wich- tige Korrespondenz während zehn Jahren auf. 2 Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.
3 Dies gilt auch für elektronische Akten.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 51 1 Dieses Organisationsreglement tritt nach der Genehmigung2
durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. August 2021 in Kraft. 2 Es ersetzt auf diesen Zeitpunkt das Organisationsreglement der
Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 4. Dezember 2018.
1 OS 76, 241; Begründung siehe ABl 2021-06-04. 2 Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 11. Mai 2021. 3 LS 415.111.
4 LS 415.16.
5 LS 415.433.3.
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Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät 415.431 Anhang zum Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MeF)
Organisationseinheiten 1. Frau und Kind: Geburtshilfe; Gynäkologie; Kinderspital: Medizi- nische Klinik und Chirurgische Klinik; Neonatologie; Reproduk- tionsendokrinologie 2. Grundlagenfächer: Anatomie; Biochemie; Experimentelle Immu- nologie; Hirnforschung; Molekulare Krebsforschung; Pharmakolo- gie und Toxikologie; Physiologie; Experimentelle Allergologie (am Schweizerischen Institut für Allergie- und Asthmaforschung) 3. Internistische Fächer: Angiologie; Dermatologie; Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung; Gastroenterologie und He- patologie; Geriatrie; Hämatologie und Onkologie; Hausarztmedi- zin; Infektiologie und Spitalhygiene; Innere Medizin; Kardiologie; Klinische Immunologie; Klinische Pharmakologie und Toxikologie; Komplementäre und Integrative Medizin; Nephrologie; Pneumo- logie; Rheumatologie 4. Klinische Neurowissenschaften und Psychiatrie: Augenklinik; Kin- der- und Jugendpsychiatrie; Psychiatrie, Psychotherapie und Psycho- somatik; Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik; Neurochirurgie; Neurologie; Neuropathologie; Neuroradiologie; Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie; Paraplegiologie (Universitätsklinik Balgrist) 5. Operative Fächer: Anästhesiologie; Gefässchirurgie; Herzchirurgie; Intensivmedizin; Orthopädie (Universitätsklinik Balgrist); Plastische Chirurgie und Handchirurgie; Thoraxchirurgie; Traumatologie; Uro- logie; Viszeral- und Transplantationschirurgie 6. Querschnittsfächer: Biomedizinische Ethik und Medizingeschichte; Biomedizinische Technik; Chiropraktik, Diagnostische und Inter- ventionelle Radiologie; Epidemiologie, Biostatistik und Prävention; Evolutionäre Medizin; Klinische Chemie; Labortierkunde; Medi- zinische Genetik; Medizinische Molekulargenetik; Medizinische Mikrobiologie; Medizinische Virologie; Nuklearmedizin; Pathologie und Molekularpathologie; Quantitative Biomedizin (MNF); Radio- Onkologie; Rechtsmedizin; Regenerative Medizin 7. Zahnmedizin: Allgemein-, Behinderten- und Seniorenzahnmedizin; Kaufunktionsstörungen; Kieferorthopädie und Kinderzahnmedizin; Kronen- und Brückenprothetik, Teilprothetik und zahnärztliche Materialkunde; Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie; Orale Bio- logie; Präventivzahnmedizin, Paradontologie und Kariologie
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