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415.432

Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich

VZMS

Präambel

Zulassungsbeschränkungen zu den med. Studiengängen (VZMS) 415.432 Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich (VZMS) (vom 8. April 2020)1, 2

Der Regierungsrat, gestützt auf

§ 14 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)4,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Diese Verordnung gilt für die Bachelor- und Masterstudien- Geltungsbereich

gänge der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät der Uni- versität Zürich (UZH).

§ 2 In dieser Verordnung bedeuten: Begriffe

a. Kohorte: Gruppe von Studierenden, die einen Bachelorstudiengang ohne Schwerpunkt oder mit dem gleichen Schwerpunkt gemeinsam beginnt, b. Joint-Degree-Masterstudiengang: Masterstudiengang, der von zwei universitären Hochschulen gemeinsam durchgeführt wird, c. Leading House: universitäre Hochschule, die für die Zulassung, Im- matrikulation und Verwaltung eines Joint-Degree-Masterstudien- gangs zuständig ist, d. Disziplin: Humanmedizin, Zahnmedizin, Chiropraktische Medizin oder Veterinärmedizin.

2. Abschnitt: Zahl der Studienplätze und Anordnung von Zulassungs- beschränkungen

A. Allgemeines

§ 3 Der Regierungsrat legt unter Berücksichtigung der Klinik- Zahl der

kapazitäten jährlich die Zahl der Studienplätze fest: Studienplätze a. für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge, b. für Schwerpunkte eines Bachelorstudiengangs,

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c. für das erste Studienjahr der an einen Bachelorstudiengang anschlies- senden Masterstudiengänge. Anordnung

§ 4 1 Zulassungsbeschränkungen können angeordnet werden,

von Zulassungs- wenn die gesamtschweizerischen Anmeldungen für das erste Studien- beschränkungen jahr der Bachelorstudiengänge die Zahl der Studienplätze um mindes- tens 10% überschreiten. 2 Zulassungsbeschränkungen werden einzeln angeordnet für:

a. die Bachelorstudiengänge, b. die Schwerpunkte eines Bachelorstudiengangs, c. die an einen Bachelorstudiengang anschliessenden Masterstudien- gänge. Eignung

§ 5 1 Wurden für Bachelorstudiengänge oder Schwerpunkte Zu-

lassungsbeschränkungen angeordnet, nehmen Studienanwärterinnen und -anwärter an einem Eignungstest teil. 2 Die Eignung für einen Masterstudiengang bestimmt sich anhand

der Leistungen während des Bachelorstudiums.

B. Anmeldung und Eignungstest

Koordination

§ 6 Das im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz

bestimmte Organ wird beauftragt mit: a. der Koordination des Anmeldeverfahrens, b. der Organisation und Durchführung des Eignungstests, c. der Durchführung des Zuteilungsverfahrens für das erste Studien- jahr des Bachelorstudiums. Anmeldung

§ 6 legt die Anmeldefrist für die Bache-

a. Verfahren lorstudiengänge fest. 2 Nicht fristgerecht oder nicht beim Organ gemäss

§ 6 eingereichte

Anmeldungen werden nicht berücksichtigt. 3 Die Frist und das Organ werden auf der Webseite der UZH ver-

öffentlicht. b. Disziplin

§ 8 1 Bei der Anmeldung werden angegeben:

und Studienort a. die bevorzugte Disziplin, b. eine universitäre Hochschule als Studienort erster Wahl, c. die bevorzugte Reihenfolge der weiteren Studienorte, wenn die be- vorzugte Disziplin an mehreren Studienorten angeboten wird. 2 Als Studienort gilt auch die UZH mit einem Joint-Degree-Master-

studiengang.

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§ 9 1 Änderungen der mit der Anmeldung angegebenen Disziplin, c. Änderungen

des Studienorts oder der Reihenfolge der Studienorte sind dem Organ gemäss

§ 6 innerhalb der von diesem Organ festgelegten Frist schrift-

lich bekannt zu geben. 2 Änderungen sind nicht zulässig, wenn die universitäre Hochschule,

die bei der Anmeldung als Studienort erster Wahl angegeben wurde, eine Absage erteilt hat. 3 Die Frist wird auf der Webseite der UZH veröffentlicht.

§ 10 Zum Eignungstest wird zugelassen, wer die Zuteilungsvoraus- Eignungstest

setzungen gemäss

§ 11 1 Für die Teilnahme am Eignungstest wird eine Gebühr erho- b. Gebühr und

ben. Anmeldung 2 Die Anmeldung für den Eignungstest erfolgt durch die Bezahlung

dieser Gebühr innerhalb der vom Organ gemäss

§ 6 festgelegten Frist.

3 Wer die Gebühr nicht innert Frist bezahlt, wird nicht zum Eig-

nungstest zugelassen. 4 Die Frist wird auf der Webseite der UZH veröffentlicht.

§ 12 1 Wer den ordnungsgemässen Prüfungsablauf stört, kann c. Unregel-

durch eine Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Eignungs- mässigkeiten test ausgeschlossen werden. Als Testergebnis zählt das bis zum Aus- schluss erzielte Resultat. 2 Wer das Testergebnis durch Unredlichkeit zu beeinflussen versucht,

kann durch eine Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Eig- nungstest ausgeschlossen werden. Unredlich verhält sich insbesondere, wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder einen Testabschnitt ausser- halb der dafür vorgesehenen Zeit bearbeitet. 3 Wird eine Studienanwärterin oder ein Studienanwärter wegen Un-

redlichkeit von der weiteren Teilnahme am Eignungstest ausgeschlos- sen oder wird unredliches Verhalten nach Abschluss des Eignungstests festgestellt, beträgt das Testergebnis null Punkte. 4 Diese Regelung gilt für Studienanwärterinnen und -anwärter, die

als Studienort erster Wahl die UZH oder die UZH mit einem Joint- Degree-Masterstudiengang angegeben haben, unabhängig vom Ort des Eignungstests. 5 Studienanwärterinnen und -anwärter, die mit der getroffenen Mass-

nahme nicht einverstanden sind, können verlangen, dass die UZH eine Anordnung erlässt.

§ 13 1 Der Eignungstest kann erneut abgelegt werden, sofern eine d. erneutes

neue Anmeldung gemäss

§ 7 vorliegt und Zulassungsbeschränkungen Ablegen

gemäss

§ 4

angeordnet wurden.

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2 Wer sich innerhalb eines Jahres nach Ablegung des Eignungstests

erneut anmeldet, kann das im Vorjahr erzielte Testergebnis auf das Folgejahr übertragen lassen. 3 Wird der Eignungstest erneut abgelegt, ist für die Zuteilung eines

Studienplatzes gemäss §

§ 17 und 20–23 das jeweils zuletzt erzielte Test-

ergebnis massgebend.

3. Abschnitt: Zuteilung von Studienplätzen

A. Allgemeines

Zuteilung

§ 14 Die Zuteilung eines Studienplatzes setzt voraus, dass

a. Grundvoraus- a. die Zulassungsvoraussetzungen der UZH erfüllt sind und setzungen b. der Zugang gemäss

§ 31 möglich ist.

b. Kriterien

§ 22 f.,

25 f., 28 und 30 erfolgt unter Berücksichtigung a. der Noten, b. des Wohnsitzes, c. in Ausnahmefällen der persönlichen Verhältnisse. Datenschutz

§ 16 Werden Studienanwärterinnen und -anwärter an eine andere

universitäre Hochschule umgeleitet, kann die UZH dieser Hochschule die Personendaten, die sie im Rahmen der Prüfung der Zuteilungsvoraus- setzungen gemäss

§ 14

erhebt, zum Zweck der Zulassung bekannt geben.

B. Erstes Studienjahr des Bachelorstudiums

Zuteilung

§ 6 teilt die Studienanwärterinnen und

a. Verfahren -anwärter mit einem ausreichenden Testergebnis den am Verfahren des Eignungstests beteiligten universitären Hochschulen zu. 2 Es berücksichtigt bei der Zuteilung der Studienorte:

a. die bevorzugte Wahl, b. den Wohnsitz, c. das Testergebnis, d. in Ausnahmefällen die persönlichen Verhältnisse der Studienanwär- terinnen und -anwärter. 3 Das zuständige Organ vergibt Studienplätze, die nach einer ersten

Zuteilungsrunde frei geblieben sind, nach Rücksprache mit den betrof- fenen universitären Hochschulen.

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Zulassungsbeschränkungen zu den med. Studiengängen (VZMS) 415.432 4 Das Zuteilungsverfahren wird spätestens zehn Tage vor Beginn der

Lehrveranstaltungen abgeschlossen.

§ 18 Die UZH eröffnet den Entscheid über die Zuteilung oder b. Entscheid

Umleitung den Studienanwärterinnen und -anwärtern, die als Studien- ort erster Wahl die UZH oder die UZH mit einem Joint-Degree-Mas- terstudiengang angegeben haben.

§ 19 1 Wer den zugeteilten Studienplatz beansprucht, teilt dies der c. Annahme des

UZH innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Zuteilungsentscheids Studienplatzes mit. 2 Unterbleibt die Mitteilung, verfällt der Anspruch auf einen Studien-

platz.

C. Höheres Studienjahr des Bachelorstudiums

§ 20 1 Werden durch Exmatrikulationen oder endgültige Abwei- Zuteilung

sungen Studienplätze frei, kann die UZH diese neu zuteilen. Die Neu- a. Grundsatz zuteilung erfolgt unter Vorbehalt von Abs. 2 und im Rahmen der Kapa- zitätsgrenzen, die für das erste Studienjahr des Masterstudiums fest- gelegt wurden. 2 Die UZH hält Studienplätze frei für Inhaberinnen und Inhaber

eines Bachelordiploms einer schweizerischen universitären Hochschule, mit der Übernahmevereinbarungen bestehen.

§ 21 1 Studienplätze können zugeteilt werden, wenn b. Voraus-

a. die Studienanwärterin oder der Studienanwärter einen Eignungstest setzungen gemäss §

§ 10 ff. abgelegt hat und über ein für die entsprechende

Kohorte ausreichendes Testergebnis verfügt, das nicht älter als ein Jahr ist, und b. bereits erbrachte universitäre Studienleistungen im Umfang von min- destens 60 Punkten des Europäischen Kreditpunktesystems (ECTS Credits) an den angestrebten Abschluss des betreffenden Studien- gangs angerechnet werden können. 2 Die Fakultät kann eine Person mit ausreichender Eignung auf An-

trag von der erneuten Ablegung des Eignungstests entbinden.

§ 22 Studienplätze an der Medizinischen Fakultät werden in fol- Reihenfolge

gender Reihenfolge zugeteilt an: der Zuteilung a. Personen, die an der UZH Human- oder Zahnmedizin studiert ha- a. Medizinische Fakultät ben und nach einer Exmatrikulation ihr Studium an der UZH im entsprechenden Bachelorstudiengang ohne Änderung betreffend Schwerpunkt fortsetzen möchten,

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b. Personen, die an der UZH oder einer anderen schweizerischen uni- versitären Hochschule ein Studium in einer anderen Disziplin als Human- oder Zahnmedizin abgeschlossen haben. b. Vetsuisse-

§ 23 Studienplätze an der Vetsuisse-Fakultät werden in folgender

Fakultät Reihenfolge zugeteilt an: a. Personen, die an der UZH Veterinärmedizin studiert haben und nach einer Exmatrikulation ihr Studium an der UZH fortsetzen möchten, b. Personen, die an der Universität Bern Veterinärmedizin studieren oder studiert haben und ihr Studium an der UZH fortsetzen möch- ten, c. Personen, die an der UZH oder einer anderen schweizerischen uni- versitären Hochschule ein Studium in einer anderen Disziplin als Veterinärmedizin abgeschlossen haben, d. Personen, die an einer ausländischen universitären Hochschule Vete- rinärmedizin studieren oder studiert haben und ihr Studium an der UZH fortsetzen möchten, e. Personen, die an einer ausländischen universitären Hochschule ein Studium in einer anderen Disziplin als Veterinärmedizin abgeschlos- sen haben.

D. Drittes Studienjahr des Bachelorstudiums für Personen, die mit Bedingungen zu einem Masterstudiengang zugelassen sind

Grundsatz

§ 24 Personen, die mit Bedingungen zu einem Masterstudiengang

zugelassen sind, bedürfen eines Studienplatzes im dritten Studienjahr des entsprechenden Bachelorstudiengangs mit oder ohne Schwerpunkt. Reihenfolge

§ 22 an der

der Zuteilung Medizinischen Fakultät noch verfügbar sind, werden in folgender Rei- a. Medizinische henfolge zugeteilt an: Fakultät a. Inhaberinnen und Inhaber eines Masterabschlusses in Human- oder Zahnmedizin einer schweizerischen universitären Hochschule in Ver- bindung mit einem eidgenössischen Diplom als Ärztin oder Arzt bzw. Zahnärztin oder Zahnarzt, die für die Spezialisierung in Mund-, Kie- fer- und Gesichtschirurgie zusätzlich einen Masterabschluss in der jeweils anderen Disziplin anstreben und den Nachweis erbringen, dass sie sich ernsthaft um dieses Berufsziel bemühen (jeweils höchs- tens drei Studienplätze),

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Zulassungsbeschränkungen zu den med. Studiengängen (VZMS) 415.432 b. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms der UZH in Hu- man- oder Zahnmedizin, die einen Masterabschluss in der jeweils anderen Disziplin anstreben und ihre Motivation für die Änderung des Berufsziels begründen können, c. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms in Human- oder Zahnmedizin einer anderen schweizerischen universitären Hoch- schule, die einen Masterabschluss in der jeweils anderen Disziplin anstreben und ihre Motivation für die Änderung des Berufsziels be- gründen können, d. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Chiro- praktorinnen und Chiropraktoren mit einem durch die Medizinal- berufekommission des Bundesamtes für Gesundheit nicht anerkenn- baren ausländischen Diplom, die einen Masterabschluss in der jeweils entsprechenden Disziplin anstreben, e. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer ausländi- schen universitären Hochschule in Humanmedizin, Zahnmedizin oder Chiropraktischer Medizin, die einen Masterabschluss in der jeweils entsprechenden Disziplin anstreben, f. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Chiro- praktorinnen und Chiropraktoren mit einem ausländischen Diplom, die einen Masterabschluss in einer jeweils anderen Disziplin anstre- ben und ihre Motivation für die Änderung des Berufsziels begrün- den können, g. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer ausländi- schen universitären Hochschule in Humanmedizin, Zahnmedizin oder Chiropraktischer Medizin, die einen Masterabschluss in einer jeweils anderen Disziplin anstreben und ihre Motivation für die Än- derung des Berufsziels begründen können.

§ 23 an der b. Vetsuisse-

Vetsuisse-Fakultät noch verfügbar sind, werden in folgender Reihen- Fakultät folge zugeteilt an: a. Tierärztinnen und Tierärzte mit einem von der Medizinalberufekom- mission des Bundesamtes für Gesundheit nicht anerkennbaren aus- ländischen Diplom, die einen Masterabschluss in der entsprechen- den Disziplin anstreben, b. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms in Veterinärmedi- zin einer ausländischen universitären Hochschule, die einen Master- abschluss in der entsprechenden Disziplin anstreben.

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E. Erstes Studienjahr des Masterstudiums

Anspruch

§ 27 1 Anspruch auf einen Studienplatz haben:

a. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms der UZH oder einer schweizerischen universitären Hochschule, mit der Übernahme- vereinbarungen bestehen, die ihr Studium an der UZH im entspre- chenden Masterstudiengang ohne Unterbruch im Anschluss an ihr Bachelorstudium fortsetzen möchten, b. Personen gemäss

§ 24 , welche die Bedingungen erfüllt haben und

ohne Unterbruch das erste Studienjahr dieses Masterstudiengangs absolvieren möchten. 2 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms der UZH, die

im ersten Studienjahr des Bachelorstudiums einen Studienplatz mit anschliessendem Joint-Degree-Masterstudiengang beansprucht haben, bei dem die UZH nicht als Leading House wirkt, erhalten an der UZH in einem Masterstudiengang der entsprechenden Disziplin keinen Stu- dienplatz. Reihenfolge

§ 27 noch ver-

der Zuteilung fügbar sind, werden in folgender Reihenfolge zugeteilt an: a. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms der UZH, die ihr Studium an der UZH im entsprechenden Masterstudiengang nach einer Exmatrikulation fortsetzen möchten, b. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer schweizeri- schen universitären Hochschule, mit der keine Übernahmeverein- barungen bestehen, c. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiroprakto- rinnen und Chiropraktoren sowie Tierärztinnen und Tierärzte mit einem von der Medizinalberufekommission des Bundesamtes für Gesundheit nicht anerkennbaren ausländischen Diplom, d. Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer ausländi- schen universitären Hochschule.

F. Höheres Studienjahr des Masterstudiums

Zuteilung

§ 29 1 Werden während des Masterstudiums durch Exmatrikula-

tionen oder endgültige Abweisungen Studienplätze frei, können diese neu zugeteilt werden. Die Neuzuteilung erfolgt im Rahmen der Kapa- zitätsgrenzen, die für das erste Studienjahr des Masterstudiums festge- legt wurden.

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Zulassungsbeschränkungen zu den med. Studiengängen (VZMS) 415.432 2 Voraussetzung für die Zuteilung eines verfügbaren Studienplatzes

ist, dass bereits erbrachte universitäre Studienleistungen im Umfang von mindestens 60 ECTS Credits an den angestrebten Abschluss des be- treffenden Studiengangs angerechnet werden können.

§ 30 1 Studienplätze werden in folgender Reihenfolge zugeteilt an: Reihenfolge

a. Personen, die an der UZH Humanmedizin oder Chiropraktische der Zuteilung Medizin studieren oder studiert haben und ihr Studium an der UZH in der jeweils anderen Disziplin fortsetzen möchten, b. Personen, die an der UZH Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinär- medizin oder Chiropraktische Medizin studiert haben und nach einer Exmatrikulation ihr Studium an der UZH im entsprechenden Mas- terstudiengang fortsetzen möchten, c. Personen, die an einer anderen schweizerischen universitären Hoch- schule Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin studieren oder stu- diert haben und ihr Studium an der UZH fortsetzen möchten, d. Personen, die an einer ausländischen universitären Hochschule Hu- manmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Chiropraktische Medizin studieren oder studiert haben und ihr Studium an der UZH fortsetzen möchten. 2 Personen, die in einem Joint-Degree-Masterstudiengang immatri-

kuliert sind, bei dem die UZH nicht als Leading House wirkt, erhalten an der UZH in einem Masterstudiengang der entsprechenden Disziplin keinen Studienplatz.

4. Abschnitt: Zugang von ausländischen Studienanwärterinnen und -anwärtern

§ 319 1 Ausländische Studienanwärterinnen und -anwärter haben

Zugang zu einem Bachelor- oder Masterstudiengang der Medizini- schen Fakultät oder der Vetsuisse-Fakultät, wenn sie einer der folgen- den Personenkategorien angehören: a. Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein, b. in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer, c. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie von Island und Norwegen, mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der Erwerbstätigkeit in der Schweiz gemäss Anhang I

Art. 9 Abs. 3 zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi- schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über

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die Freizügigkeit (FZA)8, die eine mindestens einjährige Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz in einem der Berufe gemäss

Art. 2 des Me-

dizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20067 nachweisen können, d. Kinder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, von Staatsangehöri- gen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Nor- wegen und des Fürstentums Liechtenstein, mit Aufenthaltsbewilli- gung als Familienmitglied einer Bürgerin oder eines Bürgers der EU/EFTA in der Schweiz gemäss Anhang I

Art. 3 Abs. 6 FZA8,

e. Ausländerinnen und Ausländer mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, 1. die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen über eine Auf- enthaltsbewilligung in der Schweiz mit dem Hauptaufenthalts- zweck der Erwerbstätigkeit verfügen, 2. die einen schweizerischen oder einen kantonalen schweizerisch anerkannten Maturitätsausweis nach der Maturitäts-Anerken- nungsverordnung vom 15. Februar 19955 und dem Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsauswei- sen vom 16. Januar / 15. Februar 19953 oder ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis haben, 3. die ein eidgenössisches oder vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation anerkanntes liechtensteinisches Be- rufsmaturitätszeugnis oder ein gesamtschweizerisch anerkann- tes Fachmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandene Ergänzungsprüfung nach der Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufs- maturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkann- ten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschu- len6 haben, 4. die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, 5. deren Ehegattinnen oder Ehegatten bzw. deren eingetragene Partnerinnen oder Partner in der Schweiz niedergelassen sind, 6. deren Ehegattinnen oder Ehegatten bzw. deren eingetragene Partnerinnen oder Partner seit mindestens fünf Jahren zivilrecht- lichen Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck der Erwerbstätigkeit verfügen, f. Ausländerinnen und Ausländer, die seit mindestens zwei Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und deren Eltern 1. in der Schweiz niedergelassen sind,

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Zulassungsbeschränkungen zu den med. Studiengängen (VZMS) 415.432 2. seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewil- ligung mit dem Hauptaufenthaltszweck der Erwerbstätigkeit ver- fügen, g. Kinder, deren Eltern in der Schweiz Diplomatenstatus geniessen und über eine Legitimationskarte des Eidgenössischen Departe- ments für auswärtige Angelegenheiten des Typs B, C oder D blau verfügen, h. von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge. 2 Als Stichdatum für die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen

gemäss Abs. 1 gilt für Bachelorstudiengänge der letzte Tag der Anmelde- frist gemäss

§ 7 und für Masterstudiengänge der letzte Tag der Bewer-

bungsfrist der UZH. 3 Die Dokumente zum Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraus-

setzungen sind bis spätestens am letzten Tag der Fristen gemäss Abs. 2 einzureichen. Der Vorbildungsausweis gemäss Abs. 1 lit. e Ziff. 2 und 3 kann nachgereicht werden.

5. Abschnitt: Rechtsschutz

§ 32 Anordnungen gemäss dieser Verordnung können mit Rekurs

bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten wer- den.

1 OS 75, 249; Begründung siehe ABl 2020-04-17. 2 Inkrafttreten: 15. Mai 2020. 3 LS 410.5.

4 LS 415.11.

5 SR 413.11.

6 SR 413.14.

7 SR 811.11.

8 SR 0.142.112.681.

9 Fassung gemäss RRB vom 18. November 2020 (OS 76, 24; ABl 2020-11-27). In

Kraft seit 1. Februar 2021.

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