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415.433.1

Verordnung über die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Medizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktischen Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

Präambel

Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro. 415.433.1

1.10.20 - 110

Verordnung

über die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor

der Medizin, der Zahnmedizin und der Chiro-

praktischen Medizin an der Medizinischen Fakultät

der Universität Zürich (Promotionsverordnung

Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.)

(vom 7.April 2015)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich torin bzw. zum D praktischen Medi rich (UZH) (im F Diese Promotionsverordnung regelt die Promotion zur Dok- oktor der Medizin, der Zahnmedizin und der Chiro- zin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zü- olgenden: Fakultät). Struktur des medizinischen Doktorats

Art. 2

DasDoktoratumfasstdasVerfassenderDissertation,ausder die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervor- geht.

DieDissertationkannthematischaufbauendaufdieMasterarbeit der medizinischen Studiengänge verfasst werden.

. Teil: Zweck und Titel Zweck der Promotion

Art. 3

Die Promotion dient dem Nachweis der Fähigkeit der Kandi- datinbzw. des Kandidaten, durch eine selbstständige wissenschaftliche Forschungsleistung im human- oder naturwissenschaftlichen Bereich neue Erkenntnisse zu gewinnen.

Art. 4 Titel Doktor (Docto Medizi

Die Fakultät verleiht den Titel einer Doktorin oder eines s der Medizin (Doctor medicinae, Dr. med.), der Zahnmedizin r medicinae dentium, Dr. med. dent.) oder der Chiropraktischen n (Doctor medicinae chiropracticae, Dr. med. chiro.).

.433.1 Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

Der Titel «Doctor medicinae» (Dr. med.) wird auf Englisch mit «Medical Doctor» (MD) übersetzt, der Titel «Doctor medicinae den- tium» mit «Doctor of Medical Dentistry» (DMD) und der Titel «Doc- tor medicinae chiropracticae» mit «Doctor of Chiropractic Medicine» (DCM).

. Teil: Zulassung zur Doktoratsstufe

Art. 5 Voraussetzung tion ist die E zu leiten (Dis 2 Titularprofe den universitä oderalsimVorle der Fakultät t Promotionsrech gen Fachbereic sertationsleit

Voraussetzung für den Beginn der medizinischen Disserta- inwilligung eines Fakultätsmitgliedes, diese Dissertation sertationsleitung). ssorinnen oder Titularprofessoren der Fakultät, die an ren Spitälern, den Partnerspitälern, den Lehrspitälern sungsverzeichnisderUZHgenannteLehrbeauftragte ätig sind, können bei der Dekanin bzw. dem Dekan das t beantragen und sind nach Zustimmung des zuständi- hes und nachfolgend der Fakultät berechtigt, die Dis- ung alleinverantwortlich zu übernehmen.

Art. 6 Zulassung lich einen äquivalent Chiroprakt eidgenössi diplom ode nalberufek Chiroprakt 2 Es beste 4. Teil: D

Die Zulassung zum jeweiligen Doktorat erfordert grundsätz- entsprechenden universitären Masterabschluss oder einen en universitären Abschluss in Medizin, Zahnmedizin oder ischer Medizin sowie das eidgenössische Arztdiplom, das sche Zahnarztdiplom, das eidgenössische Chiropraktoren- r ein vom Bundesamt für Gesundheit durch die Medizi- ommission anerkanntes Arztdiplom, Zahnarztdiplom oder orendiplom. ht kein Anspruch auf Zulassung. issertation Inhalt der Dissertation

Art. 7

Die Dissertation stellt eine selbstständig abgefasste wissen- schaftlicheArbeitdar.SieisteineAbhandlung,ausderdieBefähigung der oder des Doktorierenden erkennbar wird, ein wissenschaftliches Problem aus den human- oder naturwissenschaftlichen Bereichen zu erfassen, selbstständig zu bearbeiten, neue Erkenntnisse zu gewinnen und unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur verständlich dar- zustellen.

Die Dissertation besteht aus einer Monografie oder einer veröf- fentlichten Originalarbeit, deren wissenschaftlicher Wert die Anerken- nung als Dissertation rechtfertigt.4

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Mehrautorenschaftist zulässig, wenndieDissertationauseiner ver- öffentlichtenOriginalarbeitgemässAbs.2besteht.DieBewerberinoder der Bewerber hat als Erst- oder Letztautorin bzw. -autor zu erscheinen. Gleichwertige Co-Erstautorenschaften oder Co-Letztautorenschaften werden nur dann akzeptiert, wenn diese in der Publikation explizit deklariert sind. Zudem muss die Bewerberin oder der Bewerber eine strukturierte Zusammenfassung der eigenen wissenschaftlichen Leis- tung vorlegen. Das Gutachten der Dissertationsleitung muss ebenfalls zur Eigenleistung Stellung beziehen.4

Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufas- sen. Die Dekanin oder der Dekan kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen. Einreichen der Dissertation

Art. 8

DieDissertationkannnichtvorAblaufeinesJahresnachdem Studienabschluss «Master of Medicine», «Master of Dental Medicine» oder «Master of Chiropractic Medicine» eingereicht werden.

Die Bewerbung ist schriftlich bei der Dekanin oder beim Dekan einzureichen.

Es sind beizulegen:

. Lebenslauf,

. a. eidgenössisches Arztdiplom, eidgenössisches Zahnarztdiplom oder eidgenössisches Chiropraktorendiplom nach bestandener eidgenössischer Prüfung Humanmedizin, Zahnmedizin oder Chiropraktischer Medizin oder

  1. AusweisübereinvomBundesamtfürGesundheit durch dieMe- dizinalberufekommission anerkanntes Arztdiplom, Zahnarzt- diplom oder Chiropraktorendiplom,

. Beleg über die Immatrikulation an der Fakultät während der gesam- ten Doktoratszeit und des Semesters der Bewerbung,

. Dissertationsvereinbarung,

. Dissertationsschrift,

Art. 14

. Fachgutachten, erstellt durch Dissertationsleitung ( ). Betrugs- handlungen

Art. 9

Bei Betrugshandlungen, insbesondere bei Plagiaten, erklärt die Fakultätsversammlung die Dissertation als abgelehnt.

Wurde bereits ein Doktortitel verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällige bereits ausgestellte Ur- kunden werden eingezogen.

Die Fakultätsversammlung beschliesst, ob ein Disziplinarverfah- ren beantragt werden soll.

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. Teil: Betreuung der Doktorierenden Dissertations- leitung

Art. 10

DieDissertationsleitung wird ausgeübt durch ein Fakultäts- mitglied oder eine Titularprofessorin oder einen Titularprofessor mit

Art. 5

Promotionsrecht, das bzw. die oder der sich gemäss zur Leitung der Dissertation bereit erklärt hat.

Auf Antrag der Dissertationsleitung an die Dekanin oder den Dekan kann diese oder dieser ein Mitglied einer anderen Fakultät als alleinverantwortliche Dissertationsleitung einsetzen. Betreuung der Dissertation

Art. 11

Die Dissertation kann betreut werden von einer Person oder ausnahmsweise mehreren Personen, die mindestens promoviert sind und über selbstständige Forschungserfahrung verfügen. Sie gewähr- leisten die regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt der Forschungsarbeit.

Die Dissertationsleitung bestimmt die Betreuerin oder den Be- treuer der Dissertation oder übernimmt die Betreuung der Disserta- tion selbst. Dissertations- vereinbarung

Art. 12

Zwischen der oder dem Doktorierenden, der Dissertations- leitungundgegebenenfallsderBetreuerin oderdemBetreuerwirdvor Beginn der Dissertation eine Dissertationsvereinbarung geschlossen, in der das Promotionsthema, die voraussichtliche Dauer der Promotion sowie insbesondere ein zeitlich strukturierter Arbeitsplan festgelegt werden.

. Teil: Begutachtung der Dissertation Dissertations- kommission

Art. 13

1 Die Fakultät setzt eine ständige Dissertationskommission ein.Diese besteht aus jezwei Delegierten pro Fachbereich. Den Vorsitz führen zwei Fakultätsmitglieder.

EsgeltenfürdieOrganisationderDissertationskommissiondiefür Kommissionen der Fakultät massgebenden Bestimmungen des Organi- sationsreglementsderMedizinischenFakultätvom4.Dezember20183.

Art. 14

Fachgutachten tionsleitung d Nach Fertigstellung der Dissertation erstellt die Disserta- as Fachgutachten.

Art. 15 Zweitgutachten Dissertationsko prüft die Disse sertationsleitu

Die Dissertation und das Fachgutachten werden bei der mmission eingereicht. Die Dissertationskommission rtation und legt, gegebenenfalls auf Vorschlag der Dis- ng, die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter fest.

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DieZweitgutachterinbzw.derZweitgutachteristFakultätsmitglied oderTitularprofessorinbzw.TitularprofessoroderPrivatdozentinbzw. Privatdozent der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich oder Fakultätsmitglied einer anderen Fakultät der Universität Zürich oder einer anderen Universität. Sie bzw. er stammt nicht aus der gleichen Kli- nik oder dem gleichen Institut wie die Dissertationsleitung.4

Bei der Publikation der Dissertation in einem Journal mit Peer Review kann diese Begutachtung, die der Dissertationskommission in Kopievorliegenmuss,nachZustimmungderDissertationskommission als Zweitgutachten anerkannt werden.

. Teil: Doktoratsabschluss Beurteilung durch die Dissertations- kommission

Art. 16

NachVorliegendesFachgutachtensderDissertationsleitung und Eingang des Zweitgutachtens erfolgt die Beurteilung der Disser- tation durch die Dissertationskommission.

WirddieDissertationdurchdieDissertationskommissionalsgenü- gendbewertet,soempfiehltsiedieDissertationzuhandenderFakultäts- versammlung zur Annahme.

WirddieDissertationdurchdieDissertationskommissionalsunge- nügend bewertet, wird die Dissertationsleitung informiert und eine Überarbeitung veranlasst.

Wird die überarbeitete Dissertation ein zweites Mal von der Dis- sertationskommission als ungenügend bewertet, empfiehlt die Disser- tationskommission der Fakultät, die Dissertation abzulehnen. Promotions- beschluss

Art. 17

DievonderDissertationskommissionalsgenügendbewer- tete Dissertation oder die von der Dissertationskommission zur Ableh- nung empfohlene Dissertation wird nach Vorankündigung in der Fakul- tätsversammlung mit sämtlichen Gutachten während zweier Wochen im Dekanat zur Einsicht aufgelegt.

Die Fakultätsversammlung entscheidet abschliessend mit einfa- chem Mehr über die Annahme oder Ablehnung einer Dissertation.

WirdvoneinemFakultätsmitgliedbeiderDekaninoderbeimDe- kan Einspruch erhoben, beauftragtdieseoderdieser dieDissertations- kommission mit der näheren Untersuchung des Einspruchs und der Berichterstattung. Der Bericht wird der Fakultätsversammlung vorge- legt.DieFakultätsversammlungentscheidetabschliessendmiteinfachem Mehr über Annahme oder Ablehnung der Dissertation.

Wird die Promotion nicht erteilt, kann maximal zweimal eine neue Dissertation zu einem neuen Thema an der Fakultät verfasst werden.

.433.1 Promotionsverordnung Dr. med. / Dr. med. dent. / Dr. med. chiro.

Art. 18 Publikation JahrennachPr plare der ge durch die Ab Dateien und rungderPflic von der UZH Urkunde wird 2 Der Titel tium»(Dr.med chiro.) darf

Die Promotion wird rechtsgültig, wenn innerhalb von zwei omotionsbeschlussderZentralbibliothekdiePflichtexem- nehmigten Dissertation abgeliefert werden. Dies erfolgt gabe einesgeeignetenDatenträgersmit den notwendigen von vier Ausdrucken als Pflichtexemplare. Nach Abliefe- htexemplarewirdderBewerberinoderdemBewerbereine ausgefertigte Urkunde ausgehändigt. Ein Duplikat der im Universitätsarchiv aufbewahrt. «Doctor medicinae» (Dr. med.), «Doctor medicinae den- .dent.)oder«Doctormedicinaechiropracticae»(Dr.med. erst nach Ablieferung der Pflichtexemplare geführt wer- den. Promotions- urkunde

Art. 19

Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation.

Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer eng- lischen Übersetzung ausgestellt.

Die Promotionsurkunde trägt die Unterschriften der Rektorin bzw. des Rektors und der Dekanin bzw. des Dekans sowie die Siegel der UZH und der Fakultät.

. Teil: Rechtsschutz Einsprache und Rekurs

Art. 20

Sämtliche Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die Dekanin bzw. den Dekan. Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung dem Dekanat einzureichen.

Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs. Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

. Teil: Ehrenpromotion Ehren- promotion

Art. 21

DieFakultätkannalsAnerkennungfürhervorragendeVer- dienste um ideelle oder praktische Ziele der Medizin, der Zahnmedizin oder der Chiropraktik die Würde einer Doktorin oder eines Doktors der Medizin, einer Doktorin oder eines Doktors der Zahnmedizin oder einerDoktorinodereinesDoktorsderChiropraktischenMedizinehren- halber (Doctor medicinae honoris causa, Dr. med. h.c.; Doctor medi- cinae dentium honoris causa, Dr. med. dent. h.c. oder Doctor medici- nae chiropracticae honoris causa, Dr. med. chiro. h.c.) verleihen.

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.10.20 - 110

Eine Ehrenpromotion muss von einem Fakultätsmitglied schrift- lichbeiderDekaninoderbeimDekanbegründetundbeantragtwerden. Diese oder dieser unterrichtet die Fakultät darüber schriftlich unter möglichster Wahrung der Diskretion.

DiegeheimeAbstimmungübereineEhrenpromotionerfolgtinder Fakultätsversammlung. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehr- heit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.

. Teil: Übergangsbestimmungen Übergangs- bestimmungen

Art. 22

1 Diese Promotionsverordnung gilt für alle Doktorierenden, diebereitseinDoktoratin Medizin,Zahnmedizinoder Chiropraktischer Medizin absolvieren oder neu aufnehmen.

Art. 7

Die Bestimmungen zum Inhalt der Dissertation gemäss gelten für Doktorierende, die das Doktorat nach Inkraf Abs. 2 ttreten dieser Bestimmung neu aufnehmen.

FürDoktorierende,dieihrDoktoratbereitsvorInkrafttretenvon

Art. 7

Abs. 2 aufgenommen haben, gilt in Abweichung zu § 7 Abs. 2, dass dieDissertation zusätzlich aus einer zur Veröffentlichung akzeptierten Originalarbeitbestehenkann,derenwissenschaftlicherWertdieAner- kennung als Dissertation rechtfertigt.

OS 70, 189; Begründung siehe ABl 2015-04-24.

Inkrafttreten: 1. August 2015.

LS 415.431.

FassunggemässURBvom25.Mai2020(OS75, 400;ABl 2020-06-12).InKraft seit 1. September 2020.