toratsprogramme in Medizinischen Wissenschaften an der Medizini- schen Fakultät der Universität Zürich.
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Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum oder zum Doctor scientiarum medicarum dentium an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent.)
Präambel
PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent. 415.433.3 Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum oder zum Doctor scientiarum medicarum dentium an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent.)9 (vom 6. September 2021)1, 2
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Diese Promotionsverordnung regelt die strukturierten Dok- Gegenstand
§ 2 1 Das Doktorat besteht aus der Anfertigung einer Disserta- Struktur und
tion sowie curricularen Anteilen (im Folgenden Doktoratsprogramm Doktoratsziele genannt), die dem Erwerb von Kompetenzen für die Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Dissertation dienen. Es soll für eine weitere wissenschaftliche Karriere oder die Übernahme von anspruchsvollen Aufgaben in der Gesellschaft qualifizieren. 2 Der Abschluss erfolgt in einem der in den Doktoratsordnungen
geregelten Doktoratsprogramme.
§ 39 Die Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Grad
Doktors der Medizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med.; Englisch: PhD) oder einer Doktorin oder eines Doktors der Zahnmedizinischen Wissen- schaften (Dr. sc. med. dent.; Englisch: PhD).
§ 4 Die Fakultät erlässt Doktoratsordnungen, in denen insbeson- Doktorats-
dere die Anforderungen für den Abschluss in den einzelnen Dokto- ordnungen ratsprogrammen, die Modalitäten der Prüfungen und der Dissertation sowie die Vergabe von ECTS Credits geregelt werden.
§ 5 1 Zwischen den Doktorierenden und der Promotionskommis- Doktorats-
sion wird innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Doktorats eine vereinbarung Vereinbarung über den Ablauf, die Ziele und die Rahmenbedingungen der Doktoratsstufe geschlossen. 2 Die Doktoratsvereinbarung enthält Hinweise zu den geltenden
Ethikrichtlinien sowie zur Verwendung und Herkunft von Daten.
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3 Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände ange-
passt werden. Sie ist ein Hilfs- und Orientierungsinstrument zur optima- len Ausgestaltung der Doktoratsstufe. 4 Die Doktoratsvereinbarung kann beim Vorliegen wichtiger Gründe
einseitig aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: a. Abbruch des Doktorats, b. unlauteres Verhalten, c. unlösbare persönliche Differenzen, d. Verletzung oder Nichteinhaltung der Doktoratsvereinbarung. 5 Die Auflösung der Doktoratsvereinbarung führt zur Exmatrikula-
tion. Vereinbarkeit
§ 6 Bei einer zusätzlichen Anstellung von Doktorierenden von
von Anstellung mehr als 10% in Ergänzung zur Anstellung in der Richtposition Dokto- und Doktorat rierende der Universität Zürich handelt es sich um ein teilzeitliches Ab- solvieren der Doktoratsstufe mit einer entsprechenden Verlängerung der Dissertationsdauer gemäss
§ 14 Es ist darauf zu achten, dass die
Dissertation in der vereinbarten Zeit abgeschlossen werden kann. Urheberrecht
§ 7 1 Das Urheberrecht richtet sich nach den Vorschriften des Bun-
desgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte6. 2 Die Doktorierenden räumen der Universität Zürich mit Einrei-
chung der Dissertation das urheberrechtliche Nutzungsrecht ein, soweit es für Verwaltungshandlungen wie insbesondere für die Plagiatserken- nung und Archivierung notwendig ist. 3 Das Dekanat sowie die Leiterin oder der Leiter können die Ver-
öffentlichung der Dissertation mit Auflagen verbinden.
II. Organisation
Doktorats-
§ 8 1 Die Medizinische Fakultät bestimmt für das jeweilige Dok-
programm- toratsprogramm eine Doktoratsprogrammkommission. kommission 2 Die Doktoratsprogrammkommission setzt sich aus mindestens drei
Mitgliedern zusammen, wobei die Leitung durch ein Fakultätsmitglied erfolgt. 3 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Festlegung des Umfangs und Gegenstands der zu absolvierenden Module in der zugehörigen Doktoratsordnung, die durch die Fakul- tätsversammlung erlassen wird,
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PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent. 415.433.3 b. Festlegung weiterer Auflagen zur Zusammensetzung der jeweiligen Promotionskommission oder deren Bestätigung innert sechs Mona- ten nach Beginn der Dissertation, c. Entscheid über die Aufnahme in ein Doktoratsprogramm, d. Entscheid über Anerkennung und Anrechnung nicht an der Uni- versität Zürich erworbener ECTS Credits. 4 Die Doktoratsprogrammkommission ist für alle Belange zustän-
dig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fal- len. 5 Bei gemeinsam angebotenen überfakultären Doktoratsprogram-
men kann ein gemeinsames Leitungsgremium eingesetzt werden.
§ 99 1 Die Leiterin oder der Leiter der Dissertation bestimmt inner- Promotions-
halb von sechs Monaten nach Beginn des Doktorats eine Promotions- kommission kommission. Sie bzw. er hält dazu Rücksprache mit der oder dem Dok- torierenden. 2 Die Promotionskommission besteht aus der Leiterin oder dem
Leiter der Dissertation und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. 3 Mindestens zwei Mitglieder müssen entweder Fakultätsmitglied
oder Titularprofessorin oder Titularprofessor der Fakultät mit Promo- tionsrecht sein. Bei interdisziplinären Dissertationen kann eines dieser Mitglieder durch eine Angehörige oder einen Angehörigen mit Promo- tionsrecht einer anderen Fakultät der UZH substituiert werden. 4 Ein Mitglied sollte mindestens promoviert und vorzugsweise nicht
an der Universität Zürich oder ETH Zürich angestellt sein. 5 Den Vorsitz führt ein Fakultätsmitglied. Es kann sich dabei auch
um die Leiterin oder den Leiter der Dissertation handeln. 6 Die Promotionskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erstellung der Doktoratsvereinbarung gemäss
§ 5 sowie deren mög-
liche Änderung, Ergänzung und Auflösung, b. Begleitung der oder des Doktorierenden während des Doktorats- programms (mindestens ein Treffen pro Jahr), c. Entscheid über den Abschluss der Dissertation und Antrag auf Ge- nehmigung der Dissertation zuhanden der Fakultätsversammlung, d. Durchführung der Promotionsprüfung, e. Entscheid über die Verlängerung der Dauer des Doktorats.
§ 10 1 Die Leiterin oder der Leiter der Dissertation hat selbst min- Leiterin oder
destens promoviert und verfügt über selbstständige Forschungserfah- Leiter der Dissertation rung. 2 Die Leiterin oder der Leiter der Dissertation betreut die Dokto-
rierende oder den Doktorierenden.
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3 Ihre bzw. seine Aufgaben sind insbesondere: a. regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt der Disser- tation, b. Durchführung der Treffen von Promotionskommission und der oder dem Doktorierenden mindestens einmal jährlich sowie c. Erstellung eines Fachgutachtens.
§ 1110
III. Zulassung
Zulassung
§ 12 1 Die Zulassung zu den Doktoratsprogrammen setzt einen
universitären Masterabschluss voraus. 2 Zusätzlich können folgende Abschlüsse die Zulassung zu einem
Doktoratsprogramm ermöglichen: a. Masterdiplom einer schweizerischen Fachhochschule oder Päda- gogischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes vom 30. Sep- tember 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordi- nation im schweizerischen Hochschulbereich7, b. Masterdiplom einer ausländischen Fachhochschule oder Pädago- gischen Hochschule, die über eine Anerkennung eines Staates ver- fügt, der das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerken- nung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Konvention)5 ratifiziert hat. 3 Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist der Aufnahmeent-
scheid in das jeweilige Doktoratsprogramm sowie die von der Leiterin oder dem Leiter der Dissertation bzw. einer Person mit Promotions- recht unterzeichnete Betreuungsbestätigung.9
IV. Struktur und Dauer des Doktorats
Inhalt und
§ 13 1 Die Doktoratsprogramme umfassen:
Umfang a. das Verfassen einer Dissertation sowie b. das Absolvieren der Module des Doktoratsprogramms im Umfang von mindestens 12 ECTS Credits gemäss Doktoratsordnung. 2 Umfang und Gegenstand der zu absolvierenden Module sind in
der jeweiligen Doktoratsordnung festgelegt.
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§ 14 1 Das Doktorat dauert in der Regel drei Jahre (Vollzeit). Bei Dauer des
Absolvierung in Teilzeit verlängert sich die Dauer entsprechend. Die Doktorats Höchstdauer beträgt sechs Jahre. 2 Die Frist beginnt mit der Zulassung zum Doktorat und endet am
Tag der Anmeldung zum Doktoratsabschluss. 3 Über Fristverlängerungen in begründeten Fällen entscheidet die
Promotionskommission.
V. Module und Erbringung von Studienleistungen
§ 15 1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Module
Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zu- sammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann. 2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhän-
gig gemacht werden. 3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/
oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.
§ 16 1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europä- ECTS Credits
ischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumula- tion System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwar- teten mittleren Arbeitsaufwand von 30 Stunden. 2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zah-
len) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht. 3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Doktorie-
rende einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen. 4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer
vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
§ 17 1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «be- Leistungs-
standen» / «nicht bestanden» bewertet. nachweise 2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grund- sätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind zulässig. 3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die
Note 4 erreicht wurde.
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Modulangaben
§ 18 Die Module und alle damit zusammenhängenden studien-
relevanten Angaben werden in geeigneter Form bekannt gegeben. An- und
§ 19 1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte
Abmeldung Buchung erforderlich. Diese umfasst auch die Buchung des Leistungs- von Modulen nachweises, soweit kein gesondertes Prüfungsmodul ausgewiesen ist. 2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde-
frist möglich. Wiederholung
§ 20 1 Ein nicht bestandenes Modul kann einmal wiederholt wer-
von Modulen den, sofern das Modul erneut angeboten wird. Andernfalls kann das Modul einmal substituiert werden. 2 Bei ungenügenden schriftlichen Arbeiten kann die Doktoratsord-
nung die einmalige Überarbeitung vorsehen. 3 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
4 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht
wiederholt oder erneut absolviert werden. Prüfungs-
§ 21 1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnach-
verhinderung weises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhin- und Prüfungs- abbruch derungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubsgesuch vor, ist dies der oder dem Modulverantwortlichen mitzuteilen. 2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-
rend der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies der oder dem Prüfungsverantwortlichen mitzuteilen. 3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,
die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verfahren bei
§ 22 1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungs-
Verhinderung, gesuch spätestens zwei Arbeitstage nach dem Termin des Leistungs- Abbruch, unent- schuldigtem nachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Fernbleiben Arztzeugnis) bei der oder dem Modulverantwortlichen einzureichen. 2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden. 3 Die oder der Modulverantwortliche entscheidet über die Bewilli-
gung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungs- nachweis als nicht bestanden. 4 In Zweifelsfällen kann die oder der Modulverantwortliche eine Ver-
trauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen. 5 Bleibt die oder der Doktorierende einem Leistungsnachweis ohne
Abmeldung fern, oder reicht sie bzw. er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
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§ 23 1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen Leistungs-
und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumen- ausweis tiert. Studienleistungen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, werden gekennzeichnet. 2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
§ 24 1 Auf Antrag der oder des Doktorierenden kann die Dokto- Anerkennung
ratsprogrammkommission gleichwertige Studienleistungen, die ausser- und Anrech- halb des gewählten Doktoratsprogramms erbracht worden sind, aner- nung von Studien- kennen und an den Studienabschluss anrechnen. Der Umfang in ECTS leistungen Credits darf dabei höchstens einen Drittel der Mindestpunktzahl für Mo- dule des Doktoratsprogramms betragen. Sonderregelungen für die Aner- kennung und Anrechnung von Studienleistungen im Rahmen von Ko- operationsabkommen mit anderen universitären Hochschulen bleiben vorbehalten. 2 Bei der Anerkennung und Anrechnung prüft die Doktoratspro-
grammkommission, ob die zur Anrechnung vorgesehenen Studienleis- tungen gleichwertig sind und den Bestimmungen dieser Promotions- verordnung sowie der zugehörigen Doktoratsordnung entsprechen. 3 Es obliegt den Doktorierenden, die notwendigen Unterlagen bei-
zubringen.
VI. Dissertation
§ 25 1 Die Dissertation kann aus einer Monografie oder aus einer Form und Inhalt
Sammlung veröffentlichter, zur Veröffentlichung akzeptierter oder ein- gereichter Publikationen bestehen. Eine Dissertation aus einer Samm- lung von Publikationen enthält eine allgemeine Einleitung sowie eine abschliessende Diskussion. 2 Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung
eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis- sertation eingereicht werden.
§ 26 Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache Sprache
abzufassen. Die Promotionskommission kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
§ 27 1 Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission ver- Gutachten
fasst ein Fachgutachten über die Dissertation. Sofern es sich bei der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission und der Leiterin oder dem Leiter der Dissertation um verschiedene Personen handelt, ist das Gutachten gemeinsam zu verfassen.
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2 Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission veranlasst
in jedem Fall die Einholung eines zusätzlichen externen Fachgutach- tens: a. Die Verfasserin oder der Verfasser des externen Fachgutachtens muss eine Expertin oder ein Experte des Fachgebiets sein, b. sie bzw. er darf Mitglied der Promotionskommission, jedoch nicht an der Universität Zürich oder der ETH Zürich angestellt sein, c. sie bzw. er darf nicht an dem Forschungsprojekt beteiligt sein oder in der Dissertation als Koautorin oder Koautor auftreten. 3 Die Gutachten müssen bis zur Promotionsprüfung vorliegen.
VII. Doktoratsabschluss
Beurteilung
§ 28 Über die Annahme der Dissertation entscheidet die Promo-
tionskommission. Die Annahme der Dissertation ist Voraussetzung für die Anmeldung zur Promotion gemäss
§ 30 Abs. 1.
Unlauteres
§ 29 1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs-
Verhalten handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehört insbesondere a. die Einreichung einer Dissertation, die nicht selbstständig verfasst wurde, b. die Fälschung von Daten oder Resultaten, c. die Übernahme von Texten von anderen Autorinnen oder Autoren ohne entsprechende Quellenangabe (Plagiat) sowie d. das Erwirken der Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvoll- ständige Angaben. 2 Liegt unlauteres Verhalten vor, erklärt die Fakultätsversammlung
die Dissertation als nicht bestanden. Allfällige bereits ausgestellte Do- kumente werden eingezogen, ein bereits verliehener Doktorgrad wird aberkannt. 3 Die Einleitung weiterer Verfahren, insbesondere nach der Ver-
ordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich vom 25. Mai 20203 und der Disziplinarordnung der Universität Zürich vom 17. Februar 19764, bleibt vorbehalten. Anmeldung
§ 30 1 Die Anmeldung zur Promotion (Promotionsprüfung) erfolgt
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Promotionskommis- sion und ist an das Dekanat zu richten. 2 Die Promotionskommission setzt den Termin zur Promotionsprü-
fung mit den Doktorierenden fest.
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§ 31 1 Während der Promotionsprüfung muss die Promotions- Promotions-
kommission anwesend sein.9 prüfung 2 Die Promotionsprüfung besteht aus
a. der Präsentation der Dissertation durch die oder den Doktorieren- den und b. der Befragung durch die Promotionskommission. 3 Die Präsentation der Dissertation umfasst die öffentliche Präsen-
tation der Dissertationsergebnisse durch die Doktorierende oder den Doktorierenden einschliesslich einer Diskussion. Die Präsentation dauert höchstens eine Stunde. 4 Es erfolgt zusätzlich eine nicht öffentliche Befragung durch die
Promotionskommission, die das Fachgebiet umfasst, in dem promoviert werden soll. Die Befragung dauert höchstens eine Stunde. 5 Die Bewertung der Promotionsprüfung erfolgt gesamthaft mit «be-
standen» oder «nicht bestanden». 6 Im Anschluss an die Promotionsprüfung beschliesst die Promo-
tionskommission über den Antrag zur Genehmigung der Dissertation zuhanden der Fakultätsversammlung. 7 Wird die Promotionsprüfung nicht bestanden, kann sie einmal voll-
ständig wiederholt werden.
§ 329 1 Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Medi- Ernennung
zinischen Wissenschaften (Dr. sc. med.; Englisch: PhD) oder zur Dok- torin oder zum Doktor der Zahnmedizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med. dent.; Englisch PhD) erfolgt durch die Aushändigung der unter- zeichneten Promotionsurkunde. 2 Der Titel «Dr. sc. med.» oder «Dr. sc. med. dent.» bzw. «PhD»
darf ab dem Ausstellungsdatum der Promotionsurkunde geführt wer- den. 3 Die Promotionsurkunde wird erst nach erfolgter Publikation der
Dissertation ausgehändigt.
§ 339 1 Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach erfolg- Publikation und
reichem Abschluss des Promotionsverfahrens in elektronischer Form an nachträgliche die Zentralbibliothek abzugeben. Dateiformat und Datenträger rich- Änderungen ten sich nach den Vorgaben der Zentralbibliothek. 2 Dissertationen können zusätzlich in gedruckter Form publiziert
werden. 3 Die Doktoratsordnungen regeln die Einzelheiten.
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4 Für nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in
der genehmigten Dissertation ist die Zustimmung der oder des Vor- sitzenden der Promotionskommission und der zuständigen Vizedekanin oder des zuständigen Vizedekans einzuholen. Auszeichnung
§ 33 a.8 1 Die Fakultät verleiht für eine hervorragende Dissertation
eine Auszeichnung, falls mindestens zwei Gutachterinnen oder Gut- achter und die Doktoratsprogrammkommission einen entsprechenden Antrag stellen. Über den Antrag entscheidet die Fakultätsversamm- lung in offener Abstimmung. 2 Die Fakultät regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
VIII. Abschlussdokumente
Abschluss-
§ 34 Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Ab-
dokumente schlussdokumente: die Promotionsurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis). Promotions-
§ 35 1 Die Promotionsurkunde trägt das Siegel der Universität
urkunde Zürich und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät. 2 Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation und das
Datum der Promotionsprüfung. 3 Sie wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Es wird eine englische
Übersetzung abgegeben. Diploma
§ 36 Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläute-
Supplement rung des Doktorats. Es wird in deutscher und englischer Sprache aus- gestellt. Academic
§ 37 1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an
Record den Doktoratsabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen. Studienleistungen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet. 2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
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PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent. 415.433.3 IX. Rechtsschutz
§ 38 1 Alle im Leistungsausweis jeweils neu ausgewiesenen Stu- Rechtsschutz
dienleistungen sowie alle Verfügungen, die gestützt auf diese Verord- nung ergehen, unterliegen der Einsprache an die zuständige Vizedeka- nin oder den zuständigen Vizedekan. 2 Die Einsprache ist dem Dekanat innerhalb von 30 Tagen nach
Empfang der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs. 3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
1 OS 77, 41; Begründung siehe ABl 2021-10-01. 2 Inkrafttreten: 1. Februar 2022. 3 LS 415.27.
4 LS 415.33.
5 SR 0.414.8.
6 SR 231.1.
7 SR 414.20.
8 Eingefügt durch URB vom 11. Dezember 2025 (OS 81, 47; ABl 2025-12-19).
In Kraft seit 1. Februar 2026. 9 Fassung gemäss URB vom 11. Dezember 2025 (OS 81, 47; ABl 2025-12-19).
In Kraft seit 1. Februar 2026. 10 Aufgehoben durch URB vom 11. Dezember 2025 (OS 81, 47; ABl 2025-12-19).
In Kraft seit 1. Februar 2026.
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