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415.433.5

Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

RVO MeF

Präambel

RVO MeF 415.433.5

1.7. 22 - 117

Rahmenverordnung

über die Bachelor- und Masterstudiengänge

an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

(RVO MeF)

(vom 26. August 2019)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich studiumanderMedi

DieseRahmenverordnungregeltdasBachelor-undMaster- zinischenFakultät(Fakultät)derUniversitätZürich (UZH).

Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergrei- fende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten Rahmenverordnungen geregelt.

Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studien- ordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Dekanin oder der Dekan. Ausführende Bestimmungen

Art. 2

Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt. Module anderer Fakultäten

Art. 3

InBezugaufdieMöglichkeitderWahlundAnrechnungeines Moduls einer anderen Fakultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an der das Mono-Studienprogramm absolviert wird.

InallenanderenBereichengeltendieBestimmungenderdasjewei- lige Modul anbietenden Fakultät.

Art. 4 Studienangebot fang von 180 EC – Bachelor of M – Bachelor of D 2 Die Fakultät 120 ECTS Credit – Master of Den

Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Um- TS Credits an: edicine, ental Medicine. bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von s an: tal Medicine.

.433.5 RVO MeF

Die Fakultät bietet folgende Masterstudiengänge im Umfang von

ECTS Credits an: – Master of Medicine, – Master of Chiropractic Medicine. Bezeichnung der Abschlüsse

Art. 5

Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen: – Bachelor of Medicine UZH, – Bachelor of Dental Medicine UZH.

Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Mas- terstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen: – Master of Medicine UZH, – Master of Dental Medicine UZH, – Master of Chiropractic Medicine UZH.

Die Grade werden wie folgt abgekürzt: – Bachelor of Medicine UZH B Med UZH, – Bachelor of Dental Medicine UZH B Dent Med UZH, – Master of Medicine UZH M Med UZH, – Master of Dental Medicine UZH M Dent Med UZH, – Master of Chiropractic Medicine UZH M Chiro Med UZH.

  1. Allgemeines zum Studium Zusammen- setzung eines Studiengangs

Art. 6

EinStudiengangbestehtauseinemStudienprogramm(Mono- Studienprogramm).

Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Cre- dits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studien- programmabschluss führt.

Art. 7 Regelcurricula stehensvorausse Weise publizier 2 DasRegelcurri in der Regel 30 3 Ein Modulkata

Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Be- tzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter t. culumsiehtfürVollzeitstudierendedenErwerbvon ECTS Credits pro Semester vor. log wird in geeigneter Weise publiziert.

Art. 8

Zulassung über die Z gust 2018 Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung ulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27.Au- (VZS)3 massgebend.

RVO MeF 415.433.5

.7. 22 - 117 Studium und Behinderung

Art. 9

Bei Vorliegeneinerärztlich bescheinigten Behinderungoder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung, obsichdieseaufstudienrelevanteAktivitätenauswirktundschlägtdies- falls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.

DieStudienprogrammdirektorinoder derStudienprogrammdirek- tor kann auf Antrag durch die oder den Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren.

Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.

Art. 10 Sprache grundsät lisch od 2 DieSpr lich Deu in einer 3 DieLei che durc geführt 4 Für ei gesetzt Urheberr an stude schen Ar

Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe ist zlich Deutsch. Einzelne Lehrveranstaltungen können auf Eng- er in einer anderen Sprache erfolgen. achederLehrveranstaltungenaufMasterstufeistgrundsätz- tsch. Einzelne Lehrveranstaltungen können auf Englisch oder anderen Sprache erfolgen. stungsnachweisewerdengrundsätzlichinderjenigenSpra- hgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durch- werden. nzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse voraus- werden. echt nti- beiten

Art. 11

Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören grundsätzlich den Studierenden.

Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit dasUrheberrechtab,soweitesfürVerwaltungshandlungenwiePlagiats- erkennung oder Archivierung notwendig ist.

Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer Arbeit das Studiendekanat zu informieren.

Das Studiendekanat kann die Veröffentlichung mitAuflagen ver- binden. Plagiats- kontrolle

Art. 12

Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.

Art. 13

§ I p und 14.4 nformations- flicht

Art. 15

AllestudienrelevantenInformationenwerdeningeeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.

Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrele- vanteBelange,insbesondereüberdiefürsiegeltendenErlasseundFris- ten, selbstständig zu informieren.

.433.5 RVO MeF

. Abschnitt: Module und ECTS Credits

Art. 16 Module Lernein sammens 2 DasAb gig gem 3 Die Z oder au Modulan im Vorl verzeic

Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene heit, die sichauseinerodermehreren Lehrveranstaltungenzu- etzt und sich über maximal zwei Semester erstrecken kann. solviereneinesModulskannvonVoraussetzungenabhän- acht werden. ahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/ f eine Zielgruppe eingeschränkt werden. gaben esungs- hnis

Art. 17

DieModuleundalle damitzusammenhängendenstudienre- levanten Angaben werden ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.

Art. 18 Modultypen a. Pflichtm gramms gemä b. Wahlpfli imvorgegebe c. Wahlmodu schriebenen 2 Modulegem sogenannten sogenannten Modulverant

Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen: odule:Module,diefüralleStudierendeneinesStudienpro- ss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind; chtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich nenUmfanggemässStudienordnungauszuwählensind; le: Module, die gemäss Studienordnung aus einem um- Bereich frei wählbar sind. ässAbs.1lit.awerdeninderFakultätinderRegeldem Kernstudiumzugeordnet,ModulegemässAbs.1lit.bdem Mantelstudium. - wortliche

Art. 19

DieStudienprogrammdirektorinoderderStudienprogramm- direktor bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und die Organisation der Module einschliesslich Leistungs- nachweis verantwortlich sind. An- und Abmeldung von Modulen

Art. 20

Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte Buchung erforderlich. Diese umfasst auch die Buchung des Leistungs- nachweises soweit kein gesondertes Prüfungsmodul ausgewiesen ist.

Für das Pflichtmodul Masterarbeit ist eine Anmeldung erforder- lich.

Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde- frist möglich.

Art. 21 ECTS Credits ischenKreditp tion System, warteten mitt 2 Jedem Modul len) zugewies erwarteten mi

Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europä- unktesystem(EuropeanCreditTransferandAccumula- ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem er- leren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zah- en, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls ttleren Arbeitsaufwand entspricht.

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.7. 22 - 117

FürdieVergabevonECTSCreditsmussdieoderderStudierende einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird im- mer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.

. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre

  1. Leistungsnachweise Arten der Leis- tungsnachweise

Art. 22

Leistungsnachweise sind insbesondere: – mündliche und/oder schriftliche und/oder praktische Prüfungen, – anwendungsorientierte Prüfungen, – schriftliche Arbeiten, – Referate, – Übungen, – dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, – dokumentierte praktische Arbeit, – Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen, – belegte tutorielle Tätigkeit, – Portfolio-Präsentationen, – Überprüfung klinischer Kompetenzen in klinischen Kursen (z.B. OSCE: Objective structured clinical examination), – Studienleistungen im Rahmen von E-Learning-Veranstaltungen, – arbeitsplatzbasiertes Assessment.

Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die Studienordnung legt fest, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kompen- sationsmöglichkeit besteht. Organisation und Modalitä- ten der Leis- tungsnachweise

Art. 23

Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leis- tungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. Die StudienordnungkannbesondereRegelungenfürbestimmteKategorien von Studierenden vorsehen.

BeiLeistungsnachweiseninFormeinermündlichenPrüfungisteine BeisitzerinodereinBeisitzeranwesend,dieoderderübereinenStudien- abschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll zu führen.

.433.5 RVO MeF Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtes Fernbleiben

Art. 24

Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnach- weiseseinzwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarerVerhin- derungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungs- gesuch vor, so ist dies der Studienprogrammdirektorin oder dem Stu- dienprogrammdirektor mitzuteilen.

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh- rend der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Prüfungsverantwortlichen oder dem Prüfungsverantwortlichen mitzu- teilen.

Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unent- schuldigtem Fernbleiben

Art. 25

In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungs- gesuchspätestenszweiArbeitstagenachdemTermindesLeistungsnach- weises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arzt- zeugnis) bei der Studienprogrammdirektorin oder dem Studienpro- grammdirektor einzureichen.

Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.

Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirek- torentscheidetüberdieBewilligungdesGesuchs.WirddasGesuchnicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

In Zweifelsfällen kann die Studienprogrammdirektorin oder der StudienprogrammdirektoreineVertrauensärztinodereinenVertrauens- arzt einbeziehen.

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnach- weisohneAbmeldungfernoderreichtsieoderereinGesuchverspätet ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden. Leistungs- bewertung

Art. 26

Leistungsnachweisewerdenentwederbenotetodermit«be- standen»/«nicht bestanden» bewertet.

Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von

bis6,wobei6diebesteund1dieschlechtesteNotebezeichnet.Grund- sätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind zulässig.

Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde. Wiederholung von Modulen allgemein

Art. 27

JenachModulkannentwederdasganzeModulodernurder Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnung bestimmt die Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.

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Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung erforderlich.

EinbestandenesoderdefinitivnichtbestandenesModulkannnicht wiederholtodererneutabsolviertwerden,auchnichtimRahmeneines anderen Studienprogramms.

Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung. Wiederholung von Pflicht- modulen

Art. 28

Ein nicht bestandenes Pflichtmodul des 1. und 2.Studien- jahres des Bachelorstudiengangs kann einmal wiederholt werden. Ein nichtbestandenesPflichtmoduldes3.StudienjahresdesBachelorstudien- gangs kann zweimal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht mög- lich.

Ein nicht bestandenes Pflichtmodul im Masterstudiengang kann zweimal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.

Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, sogiltdasPflichtmodulalsdefinitivnichtbestanden.Eserfolgteineend-

Art. 33

gültige Abweisung nach und Sperre nach § 34. Wiederholung vonWahlpflicht- und Wahlmodu- len

Art. 29

Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.

SubstitutionensindimRahmendesinderStudienordnungdefinier- ten Bereichs möglich. Unlauteres Verhalten

Art. 30

UnlauteresVerhaltenliegtbeiderVornahmevonBetrugs- handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das MitbringenoderdieVerwendungunerlaubterHilfsmittel,dieunerlaubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer schriftlichenPrüfungoderArbeit,dienichtselbstständigverfasstwurde.

LiegtunlauteresVerhaltengemässAbs.1vor,erklärtdieStudien- programmdirektorin oder der Studienprogrammdirektor den Leistungs- nachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch die Dekanin bzw. den Dekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.

Die Dekanin oder der Dekan beschliesst, ob ein Disziplinarverfah- ren beantragt wird.

Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Studienpro- grammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor vorgängig geeig- nete Massnahmen treffen. Akteneinsicht in Prüfungs- unterlagen

Art. 31

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen könnendieHerausgabederPrüfungsunterlageneingeschränktoderver- weigert, die HerstellungvonKopien oder Abschriftenuntersagtunddie Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

.433.5 RVO MeF Leistungs- ausweis

Art. 32

Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen undnichtbestandenenModulesowiedieTeilnahmeanbestimmtenMo- dulen in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.

DerLeistungsausweiswirdindeutscherSpracheausgestellt.Eswird eine englische Übersetzung abgegeben.

  1. Endgültige Abweisung und Sperre Endgültige Abweisung

Art. 33

Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden, ver- fügt die Dekanin oder der Dekan eine endgültige Abweisung von dem entsprechenden Studiengang.

Art. 34

Sperre EineendgültigeAbweisungvondemStudienprogrammnach

Art. 33

bewirkt eine Sperre auf allen Studienstufen für das betreffende Studienprogramm und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Stu- dienprogramme an der UZH.

. Abschnitt: Studiengänge

  1. Bachelorstudiengänge

Art. 35

Studienziele Grundlagenwis Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden sen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem Denken. Strukturierung der Bachelor- studiengänge

Art. 36

Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs Semestern.

InnerhalbderBachelorstudiengängeistfolgenderUmfangmöglich: – Mono-Studienprogramm im Umfang von 180 ECTS Credits.

Die Studienordnung legt das Angebot sowie mögliche Schwer- punkte der Studienprogramme fest.

Die Bachelorstudienprogramme sind nach Jahren aufgebaut. Um in das nächst höhere Studienjahr zu gelangen, müssen die vorgesehenen Leistungsnachweise des Vorjahres bestanden sein. Näheres regelt die Studienordnung.

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  1. Masterstudiengänge

Art. 37

Studienziele tiefte fachli selbstständig Voraussetzung Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden ver- che Kenntnisse und die Fähigkeiten und Fertigkeiten zum en wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten bzw. die en zur fachärztlichen Weiterbildung. Konsekutive und spezialisierte Masterstudien- programme

Art. 38

DieStudienprogrammederMasterstufesindentwederkon- sekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der VZS3.

Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvorausset- zungen der Masterstudienprogramme. Strukturierung der Master- studiengänge

Art. 39

EinMasterstudienganginHumanmedizinundinChiroprak- tikumfasst180ECTSCredits,derjenigeinZahnmedizin120ECTSCre- dits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studienzeit von sechs bzw. vier Semestern.

Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge mög- lich: – Mono-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits oder

ECTS Credits.

DieStudienordnunglegtdasAngebotsowiediemöglichenSchwer- punkte der Studienprogramme fest.

DieMasterstudienprogrammesindnachJahrenaufgebaut.Umin das nächst höhere Studienjahr zu gelangen, müssen die vorgesehenen Leistungsnachweise des Vorjahres bestanden sein. Näheres regelt die Studienordnung.

Art. 40 Masterarbeit Umfang von 15 Pflichtmodul 2 Die Mastera fassen. Die S 3 Die Wiederh

Während des Masterstudiengangs ist eine Masterarbeit im ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als und wird benotet. rbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu ver- tudienordnung kann Ausnahmen vorsehen. olung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich

Art. 28

nach 4 Die arbei tungs Abs. 2 und 3. StudienordnungregeltdieEinzelheiten,insbesonderedieAus- tungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbei- möglichkeiten der Masterarbeit.

.433.5 RVO MeF

  1. Anerkennung und Anrechnung Anerkennung und Anrech- nung allgemein

Art. 41

Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleis- tungen im Leistungsausweis.

Die Anrechnung istdieZuordnunganerkannterStudienleistungen zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studien- leistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studien- abschlussmitderAufnahmeindenAcademicRecord(Abschlusszeug- nis).

Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beizubringen. Anerkennung von Studien- leistungen

Art. 42

DieAnerkennungvonanderUZHerbrachtenundinECTS Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.

Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleis- tung erfolgt, wenn:

  1. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung ist,
  2. es sich nicht um die Masterarbeit handelt.

Über die Anerkennung entscheidet die Studienprogrammdirekto- rin bzw. der Studienprogrammdirektor. Anrechnung an den Studien- abschluss

Art. 43

Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn

  1. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar sind,
  2. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.

Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.

Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrech- nungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinba- rungen mit anderen Hochschulen bestehen.

Über die Anrechnung entscheidet die Studienprogrammdirekto- rin oder der Studienprogrammdirektor. Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Modulen

Art. 44

GleicheoderinhaltlichähnlicheModulebzw.Studienleistun- genkönnennichtmehrfachangerechnetwerden.ÜberdieÄhnlichkeit entscheidetdieStudienprogrammdirektorinoderderStudienprogramm- direktor. Überzählige Module

Art. 45

Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw. Masterabschlussangerechnet.Sie werdenjedochimAcademicRecord als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.

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Überzählige Module sind Module, die gemäss der Studienordnung für die Erreichung der für den Studienabschluss in dem jeweiligen Stu- dienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.

Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronolo- gisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.

WenngemässAbs.3nichtalleModuleangerechnetwerdenkönnen, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet.

  1. Studienabschluss Anmeldung zum Studien- abschluss

Art. 46

DieAnmeldungzumBachelor-bzw.Masterabschlussistvon denStudierendenbeimStudiendekanateinzureichen.DasStudiendeka- nat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.

Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für das- jenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzun- gen erfüllt sind. Verleihung des Bachelorgrades

Art. 47

Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 180 ECTSCreditserworbenwordensind.DavonmussmindestensdieHälfte der ECTS Credits der für das Mono-Studienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Medizinischen Fakultät der UZH erbracht worden sein.

Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde. Verleihung des Mastergrades

Art. 48

Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung in Zahnmedizin120ECTSCreditsbzw.inHumanmedizinundChiroprak- tik 180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Mono-Studienprogramm erforderlichen Studien- leistungen (in ECTS Credits) an der Medizinischen Fakultät der UZH erbracht worden sein.

Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.

.433.5 RVO MeF Gewichtete Gesamtnote und Prädikat

Art. 49

Der Studienabschluss wird, mit Ausnahme des Masterstu- dienprogramms Humanmedizin, mit einer gewichteten Gesamtnote be- wertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die gewichtete Gesamtnote ein. Die gewichtete Gesamtnote wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.

Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.

Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechtesteNotebezeichnet. Note4 oder höher istfüreinenerfolgrei- chen Studienabschluss ausreichend.

Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten Gesamtnote folgende Prädikate verliehen:

  1. ab 5,5: summa cum laude,
  2. ab 5,0: magna cum laude.
  3. Abschlussdokumente Abschluss- dokumente

Art. 50

Die Absolventinnen und Absolventen erhaltenfolgende Ab- schlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

Art. 51 Diplomurkunde der Fakultät s UZH sowie der

Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und owie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.

Art. 49

Die Diplomurkunde weist gemäss (mit Ausnahme des Masterstudienpr weit vorhanden, die Studienprogra die gewichtete Gesamtnote ogramms Humanmedizin) und, so- mmnoten sowie das erzielte Prädikat aus.

Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben. Diploma Supplement

Art. 52

DasDiplomaSupplementisteinestandardisierteErläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Academic Record

Art. 53

Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht andenStudienabschlussangerechnetenStudienleistungenmitderjewei- ligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH er- bracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.

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Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.

. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 54 Rechtsschutz derfürdieimle spracheandieS direktor. Die gen nach Empf einzureichen. 2 DieübrigenV liegen dem Re 3 Für den Rek

Leistungsausweisegemäss§ 32Abs.1unterliegenbezüglich tztenSemesterneuausgewiesenenLeistungenderEin- tudienprogrammdirektorinoderdenStudienprogramm- Einsprache ist dem Studiendekanat innerhalb von 30 Ta- ang des Leistungsausweises schriftlich und begründet Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs. erfügungengemässdieserRahmenverordnungunter- kurs. urs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Übergangs- bestimmungen

Art. 55

DieseRahmenverordnunggiltfüralleStudierenden,diedas Studium im Herbstsemester 2020 oder später begonnen haben.

Für Studierende, die das Bachelor- oder Masterstudium an der Me- dizinischenFakultätvorInkrafttretendieserRahmenverordnungbegon- nen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende Grundsätze:

  1. Die Studierenden werden per Herbstsemester 2020 dieser Rahmen- verordnungunterstelltundinStudienprogrammegemässdieserRah- menverordnung überführt.
  2. Alle bereits absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden

Art. 43

unter Vorbehalt von Leistungen werden fü kannt gegeben oder i angerechnet. Die noch zu erbringenden r die Studierenden in allgemeiner Form be- n besonderen Fällen mit den Studierenden vereinbart.

  1. Module, die bis zum Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung end- gültig nicht bestanden wurden, gelten auch nach Inkrafttreten die- ser Rahmenverordnung als nicht bestanden.

.433.5 RVO MeF

Art. 47

Die Bestimmungen in § dizinischen Fakultätder Studierende, die das Ba dieser Rahmenverordnung 1 OS 74, 520; Begründun 2 Inkrafttreten: 1.Augu und 48 zu den mindestens an der Me- UZH zu erbringenden ECTS Credits geltenfür chelor-bzw.Masterstudiumnach Inkrafttreten aufgenommen haben. g siehe ABl 2019-09-06. st 2020.

LS 415.31.

Aufgehoben durch URB vom 28.Februar 2022 (OS 77, 216; ABl 2022-03-18). In Kraft seit 1.August 2022.