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415.433.91

Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der School of Medicine der Universität St. Gallen HSG und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

RVO JMM-HSG/UZH

Präambel

RVO JMM-HSG/UZH 415.433.91

1.7. 20 - 109

Rahmenverordnung

über den Joint Degree Masterstudiengang

in Humanmedizin «Joint Medical Master» an der

School of Medicine der Universität St.Gallen HSG

und an der Medizinischen Fakultät der Universität

Zürich (RVO JMM-HSG/UZH)

(vom 30. September 2019)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

Gegenstand und

Geltungsbereich

Art. 1

DieseRahmenverordnung(RVO)regeltdieModalitätendes gemeinsamen Masterstudiengangs in Humanmedizin (im Folgenden: JointMedical Master)anderSchool ofMedicinederUniversitätSt.Gal- len (HSG) und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (UZH), soweit sie die Durchführung des Joint Medical Master an der Medizinischen Fakultät der UZH betreffen. Sie regelt insbesondere die studienrechtlichenBelangefürdieModule,welchedieUZHgemässder Prüfungsordnung der HSG für den Joint Medical Master (im Folgen- den: PO JMM-HSG/UZH) und der Studienordnung mit Studienplan der HSG für den Joint Medical Master (im Folgenden: StO JMM-HSG/ UZH) durchführt.

SiegiltfürdieStudierenden,dieimJointMedicalMasterstudieren. Anwendbares Recht

Art. 2

Die PO JMM-HSG/UZH und die StO JMM-HSG/UZH re- gelndenJointMedicalMasteran derSchoolofMedicinederHSGund an der Medizinischen Fakultät der UZH grundsätzlich.

Für alle Modalitäten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen an der UZH stehen, ist diese RVO anwendbar.

Sofern diese RVO keine Bestimmungen enthält, gelten die Rah- menverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der MedizinischenFakultätderUniversitätZürich3 unddieentsprechende Studienordnungsowiedie fürMobilitätsstudierendeanwendbarenBe- stimmungen in den allgemeinen Erlassen der UZH.

Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen Vereinbarung geregelt.

Fragen, die nicht in den in Abs. 1–3 genannten Erlassen geregelt sind,werdendurchdiegemeinsameKoordinationskommissionentschie- den und in geeigneter Form bekannt gegeben.

.433.91 RVO JMM-HSG/UZH Trägerschaft und Leading House

Art. 3

DieSchoolofMedicinederHSGunddieMedizinischeFakul- tät der UZH sind gemeinsam Trägerinnen des Joint Medical Master.

Leading House für den Joint Medical Master ist die HSG.DasLea- ding House ist für die Zulassung, Immatrikulation und Administration zuständig. Studienangebot und Regel- curriculum

Art. 4

DieSchoolofMedicinederHSGunddieMedizinischeFakul- tät der UZH bieten gemeinsam den Joint Medical Master an.

DieStOJMM-HSG/UZHlegtfürdenStudiengangeinRegelcurri- culum fest. Akademischer Grad

Art. 5

DieSchoolofMedicinederHSGunddieMedizinischeFakul- tätderUZHverleihenfüreinenerfolgreichabsolviertenStudiengangge- meinsam den akademischen Grad «Master of Medicine HSG UZH».

Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.

Der Grad wird mit «M Med HSG UZH» abgekürzt. Besondere Zulassungs- bestimmungen

Art. 6

Bewerbungen um Zulassung zum Joint Medical Master wer- den bei der HSG eingereicht. Es gelten die Zulassungsvoraussetzungen der HSG. Studienziele, Aufbau und Studienzeit

Art. 7

DerJointMedicalMasterbietetdenStudierenden dieMög- lichkeit, ihr Masterstudium gleichzeitig an der School of Medicine der HSG und an der Medizinischen Fakultät der UZH zu absolvieren und ihnen dadurch vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeiten und Fertigkeiten zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten bzw. die Voraussetzungen zur fachärztlichen Weiterbildung universitätsübergreifend zu vermitteln.

Für den Joint Medical Master müssen insgesamt 180 ECTS Cre- dits erworben werden, davon 120 ECTS Credits an der School of Medi- cine der HSG und 60 ECTS Credits an der Medizinischen Fakultät der UZH.

Der Joint Medical Master umfasst eine Regelstudienzeit von sechs Semestern im Vollzeitstudium. Die maximale Studienzeit richtet sich nach der PO JMM-HSG/UZH.

Art. 8 Masterarbeit zinischen Fak Rechtsgrundla 2 Die Studier Angebotskatal den in geeign

Die Masterarbeit im Joint Medical Master wird an der Medi- ultät der UZH erbracht. Es gelten die entsprechenden gen der UZH. enden wählen die Themen der Masterarbeit aus dem og der HSG und der UZH. Dieser wird den Studieren- eter Weise zugänglich gemacht.

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Die Zuteilung von Leitungspersonen an die Studierenden wird durch die HSG koordiniert. Studien- abschluss

Art. 9

Der Mastergrad wird verliehen, wenn allfällige Auflagen er- füllt und nach Massgabe der PO JMM-HSG/UZH und StO JMM-HSG/ UZH 180 ECTS Credits erworben worden sind.

Art. 10

Rechtsschutz den Universit 2 Leistungsau UZH ausgestel Semesterneuau programmdirek cheist dem St Leistungsausw spracheentsch 3 Die übrigen nung unterlie 4 FürdenRekur mission der Z 1 OS 74, 568; 2 Inkrafttret 3 LS 415.433.

DerRechtsschutzrichtet sich nachdemRechtderverfügen- ät. sweise,diegemässdieserRahmenverordnungdurchdie lt werden, unterliegen bezüglich der für die im letzten sgewiesenenLeistungenderEinspracheandieStudien- torin bzw. den Studienprogrammdirektor. Die Einspra- udiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des eises schriftlich und begründet einzureichen. Der Ein- eid unterliegt dem Rekurs. Verfügungender UZHgemäss dieser Rahmenverord- gen dem Rekurs. sgemässAbs.2und3zuständigistdieRekurskom- ürcher Hochschulen. Begründung siehe ABl 2019-10-11. en: 1.August 2020. 5.