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Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» am Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

RVO JMM-UniLU/UZH

Präambel

RVO JMM-UniLU/UZH 415.433.92 Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang in Humanmedizin «Joint Medical Master» am Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (RVO JMM-UniLU/UZH) (vom 27. April 2020)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

§ 1 1 Diese Rahmenverordnung (RVO) regelt die Modalitäten des Gegenstand und

gemeinsamen Masterstudiengangs in Humanmedizin (im Folgenden: Geltungsbereich Joint Medical Master) am Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern (UniLU) und an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (UZH), soweit sie die Durchführung des Joint Medical Master an der Medizinischen Fakultät der UZH be- treffen. Sie regelt insbesondere die studienrechtlichen Belange für die Module, welche die UZH gemäss der Studien- und Prüfungsordnung der UniLU für den Joint Medical Master (im Folgenden: StuPo JMM- UniLU/UZH) durchführt. 2 Sie gilt für die Studierenden, die im Joint Medical Master studieren.

§ 2 1 Die StuPo JMM-UniLU/UZH regelt den Joint Medical Mas- Anwendbares

ter am Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin der UniLU Recht und an der Medizinischen Fakultät der UZH grundsätzlich. 2 Für alle Modalitäten, die im Zusammenhang mit der Erbringung

von Leistungen an der UZH stehen, ist diese RVO anwendbar. 3 Sofern diese RVO keine Bestimmungen enthält, gelten die Rah-

menverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Me- dizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 29. September 2014 (RVO MeF)3 und die entsprechende Studienordnung sowie die für Mo- bilitätsstudierende anwendbaren Bestimmungen in den allgemeinen Er- lassen der UZH. 4 Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen

Vereinbarung geregelt. 5 Fragen, die nicht in den in Abs. 1–3 genannten Erlassen geregelt

sind, werden durch die gemeinsame Koordinationskommission entschie- den und in geeigneter Form bekannt gegeben.

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Trägerschaft

§ 3 1 Das Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin

und Leading der UniLU und die Medizinische Fakultät der UZH sind gemeinsam House Trägerinnen des Joint Medical Master. 2 Leading House für den Joint Medical Master ist die UniLU. Das

Leading House ist für die Zulassung, Immatrikulation und Administra- tion zuständig. Studienangebot

§ 4 1 Das Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin

und Regel- der UniLU und die Medizinische Fakultät der UZH bieten gemeinsam curriculum den Joint Medical Master an. 2 Die StuPo JMM-UniLU/UZH legt für den Studiengang ein Regel-

curriculum fest. Akademischer

§ 5 1 Das Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin

Grad der UniLU und die Medizinische Fakultät der UZH verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Grad «Master of Medicine der Universitäten Luzern und Zürich». 2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der

unterzeichneten Urkunde. 3 Der Grad wird mit «M Med UniLU UZH» abgekürzt.

Besondere

§ 6 Bewerbungen um Zulassung zum Joint Medical Master werden

Zulassungs- bei der UniLU eingereicht. Es gelten die Zulassungsvoraussetzungen bestimmungen der UniLU. Studienziele,

§ 7 1 Der Joint Medical Master bietet den Studierenden die Mög-

Aufbau und lichkeit, ihr Masterstudium gleichzeitig am Departement Gesundheits- Studienzeit wissenschaften und Medizin der UniLU und an der Medizinischen Fakul- tät der UZH zu absolvieren, und vermittelt ihnen dadurch universitäts- übergreifend vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeiten und Fertigkeiten bzw. die Voraussetzungen zur fachärztlichen Weiterbildung. 2 Für den Joint Medical Master müssen insgesamt 180 ECTS Credits

erworben werden, davon grundsätzlich 120 ECTS Credits am Departe- ment Gesundheitswissenschaften und Medizin der UniLU und 60 ECTS Credits an der Medizinischen Fakultät der UZH. 3 Der Joint Medical Master umfasst eine Regelstudienzeit von sechs

Semestern im Vollzeitstudium. Studien-

§ 8 Der Mastergrad wird verliehen, wenn allfällige Auflagen erfüllt

abschluss und nach Massgabe der StuPoJMM-UniLU/UZH 180 ECTS Credits erworben worden sind.

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§ 9 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfügen- Rechtsschutz

den Universität. 2 Leistungsausweise, die gemäss dieser RVO durch die UZH ausge-

stellt werden, unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studienprogramm- direktorin bzw. den Studienprogrammdirektor. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungs- ausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheent- scheid unterliegt dem Rekurs. 3 Die übrigen Verfügungen der UZH gemäss dieser RVO unterlie-

gen dem Rekurs. 4 Für den Rekurs gemäss Abs. 2 und 3 zuständig ist die Rekurskom-

mission der Zürcher Hochschulen.

1 OS 75, 304; Begründung siehe ABl 2020-05-08. 2 Inkrafttreten: 1. August 2020. 3 LS 415.433.5.

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