1998 (UniG)3 und
415.434
Verordnung über die Titularprofessur an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
TPV MeF
Präambel
Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF) 415.434 Verordnung über die Titularprofessur an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (TPV MeF) (vom 10. März 2021)1
Die Fakultätsversammlung, gestützt auf
§ 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
§ 22 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Titular-
professur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)5, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1 Diese Verordnung setzt die RVO TP für die Medizinische Regelungs-
Fakultät um. bereich 2 Sie regelt die spezifischen Voraussetzungen für die Ernennung zur
Titularprofessorin oder zum Titularprofessor, die Verlängerung und den Entzug der Titularprofessur sowie die Führung dieses Titels. 3 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gilt unmittelbar
die RVO TP.
§ 28 Die Verleihung des Titels Titularprofessorin oder Titular- Zweck
professor und deren Verlängerung sollen dazu dienen, besondere Leis- tungen in der medizinischen Forschung und Lehre anzuerkennen und die Bindung der Titularprofessorin oder des Titularprofessors an die Medizinische Fakultät der Universität Zürich (UZH) sowie das Netz- werk Universitäre Medizin Zürich (UMZH) zu stärken.
§ 2 und 3 RVO TP kann die Erweiterte Universi- Grundlagen
tätsleitung wissenschaftlich ausgewiesene Personen auf Antrag der Fa- kultät zu Titularprofessorinnen oder Titularprofessoren ernennen. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jahren. 2 Die Medizinische Fakultät prüft auf Antrag eines Fakultätsmit-
glieds, ob die Voraussetzungen für die Ernennung gegeben sind. 3 Die Medizinische Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancen-
gleichheit, insbesondere auf die Förderung des weiblichen wissenschaft- lichen Nachwuchses, und bekennt sich zur Gleichstellungspolitik der Universität Zürich.
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4 Die Rechtsstellung der Titularprofessorinnen und Titularprofes-
soren richtet sich nach
§ 14
–16 dieser Verordnung.
B. Verfahren zur Verleihung und Verlängerung der Titularprofessur
Verfahrens-
§ 4 1 Die Verfahrensleitung obliegt der stellvertretenden Deka-
leitung nin oder dem stellvertretenden Dekan. 2 Sie oder er wird dabei durch die Beförderungskommission unter-
stützt. Eröffnung
§ 5 1 Jedes Fakultätsmitglied kann mit Zustimmung der zu ernen-
des Verfahrens nenden Person der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertreten- den Dekan Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens auf Verleihung einer Titularprofessur stellen. 2 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan prüft
die formalen Voraussetzungen gemäss
§ 9 3 Sind die Voraussetzungen erfüllt, leitet die stellvertretende Deka-
nin oder der stellvertretende Dekan den Antrag an die Präsidentin oder den Präsidenten der Beförderungskommission zur Eröffnung des Ver- fahrens sowie an den zuständigen Fachbereich zur Stellungnahme wei- ter. Voraus-
§ 6 1 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Eröffnung eines
setzungen Verfahrens richten sich nach
§ 5 Abs. 1 RVO TP.
2 Spezifische Voraussetzungen sind:
a. eine mindestens fünfjährige eigenständige und erfolgreiche Tätig- keit in der medizinischen Forschung und Lehre sowie b. die eigenständige Einwerbung von kompetitiven, extern begutach- teten Drittmitteln als Hauptgesuchstellerin oder Hauptgesuchstel- ler. 3 Die Beförderungskommission kann in begründeten Ausnahme-
fällen über eine angemessene Verkürzung der Dauer der erforderlichen Tätigkeit in Forschung und Lehre entscheiden. 4 Kandidierende, die ärztlich in der Gesundheits- und Patientenver-
sorgung tätig sind, müssen eine ausgewiesene klinische Kompetenz im Fachgebiet aufweisen. Leistung in
§ 7 1 Die Kandidatin oder der Kandidat muss eine fortlaufende
der Forschung eigenständige wissenschaftliche Leistung nachweisen.
2
Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF) 415.434 2 Eigenständige Forschung bedeutet die Führung einer eigenen For-
schungsgruppe, eigene als Hauptgesuchstellerin oder Hauptgesuchstel- ler eingeworbene, kompetitiv und extern vergebene Drittmittel während des Evaluationszeitraums sowie entsprechende Publikationstätigkeit. 3 Eigenständige Einwerbung von Drittmitteln bedeutet wiederholte
dokumentierte Einwerbung von Drittmitteln während der letzten fünf Jahre, insbesondere vom Schweizerischen Nationalfonds, von der Euro- päischen Union oder von Stiftungen. 4 Mindestens zwölf Originalpublikationen, die im Rahmen selbst-
ständig eingeworbener Forschungsprojekte erstellt worden sind, müssen während der vorangegangenen fünf Jahre in international anerkann- ten peer-reviewed Fachzeitschriften erschienen oder zur Publikation angenommen worden sein. 5 Die Beförderungskommission kann in begründeten Fällen, ins-
besondere bei Publikationen in herausragenden, fachübergreifenden Zeitschriften, angemessene Abweichungen von den Anforderungen ge- mäss Abs. 4 beschliessen. 6 Case reports, Letters to the editor und narrative Übersichtsarbei-
ten werden nicht als Originalpublikationen angerechnet. 7 Bei mindestens sechs Originalpublikationen muss die Kandidatin
oder der Kandidat eine führende Rolle gespielt haben, die sich in der Regel in einer Letztautorschaft widerspiegelt. Bei besonders gehalt- vollen Publikationen darf auch eine Co-Letztautorschaft vorliegen. 8 Die Kandidierenden haben die Betreuung von mindestens drei
abgeschlossenen Masterarbeiten oder Promotionsarbeiten während der letzten fünf Jahre nachzuweisen.
§ 8 1 Die Kandidierenden haben eine erfolgreiche Lehrtätigkeit Leistung in
während der letzten fünf Jahre im Rahmen der human-, zahn-, bio- der Lehre medizinischen oder chiropraktischen Grundausbildung im Umfang von mindestens 14 Stunden pro Jahr nachzuweisen. 2 Sollte es nicht möglich sein, ausreichend Lehrtätigkeit gemäss
Abs. 1 nachzuweisen, kann die Vizedekanin oder der Vizedekan Lehre Klinik Lehrverpflichtungen im gleichen Umfang in der ärztlichen Wei- ter- und Fortbildung, an anderen Fakultäten oder an anderen Univer- sitäten auf Antrag anerkennen. 3 Das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät legt fest, welche
Lehrveranstaltungen und Lehrtätigkeiten im Sinne von Abs. 1 anrechen- bar sind. 4 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan kann
die Kandidierenden vom Nachweis der Lehrtätigkeit auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise entbinden.
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Unterlagen
§ 9 1 Die Kandidierenden haben folgende Unterlagen einzurei-
chen: a. Darstellung des bisherigen und geplanten zukünftigen Beitrags in Forschung und Lehre im eigenen Fachgebiet (4500–5000 Wörter) mit Angabe der entsprechenden Referenzen, b. Curriculum vitae, mit Angaben zu allfälligen Preisen und Auszeich- nungen, c. Publikationsliste, d. Aufstellung der eingeworbenen Drittmittel (aufgeschlüsselt nach Haupt- und Mitgesuchstellung), e. Nachweis über die Lehrtätigkeit der letzten fünf Jahre, die päda- gogisch-didaktischen Fähigkeiten sowie Angaben zu betreuten Ba- chelor- oder Masterarbeiten und Dissertationen, f. Doktoratsurkunde, bei klinisch tätigen Personen zusätzlich Fach- arzttitel, g. Erklärung, ob bereits ein anderes Ernennungs- oder Berufungsver- fahren an der Universität Zürich oder einer anderen Hochschule eröffnet wurde, h. Nachweis und Erläuterung der Verbindung zur Universität Zürich, zu einem der universitären Spitäler oder der Lehr- und Partner- spitäler der Medizinischen Fakultät, i. das Gutachten der Fachvertreterin oder des Fachvertreters. 2 Zu beachten sind auch weitere Informationen, die auf der Web-
seite der Medizinischen Fakultät publiziert sind. 3 Formal ungenügende Gesuche werden zurückgewiesen.
Begutachtung
§ 10 1 Die Beförderungskommission prüft den wissenschaftlichen
durch die Leistungsausweis und die Befähigung der Kandidierenden, an der Uni- Beförderungs- kommission versität Zürich in einem Fachgebiet Forschung und Lehre, gegebenen- falls neben der klinischen Dienstleistung, zu betreiben. 2 Die Beförderungskommission überprüft insbesondere die Erfül-
lung der in §
§ 6 –8 genannten Voraussetzungen und gibt nach Einho-
lung der Gutachten eine Stellungnahme zuhanden der Fakultätsver- sammlung ab. Besonderes Gewicht wird auf die schlüssige Darstellung des eigenen Beitrags in der Forschung, die eingeworbenen Drittmittel sowie die Qualität der Publikationsleistung gelegt.
4
Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF) 415.434 3 Gutachten werden eingeholt: a. über die Leistungen in Lehre und Forschung: bei der internen Fach- vertreterin oder dem internen Fachvertreter, b. über die Leistungen in der Forschung betreffend wissenschaftliche Sorgfalt, Forschungsleistung und Qualität der Forschung: bei min- destens einer auswärtigen Fachvertreterin oder einem auswärtigen Fachvertreter, c. über die Leistungen in der Lehre: bei der Vizedekanin oder dem Vizedekan Lehre Klinik unter allfälligem Beizug von Lehrbeschei- nigungen einer anderen in- oder ausländischen Hochschule. 4 Sofern nicht bereits eine mündliche Prüfung im Rahmen eines
Habilitationsverfahrens stattgefunden hat, muss die Kandidatin oder der Kandidat eine mündliche Leistung gemäss
§ 9 Habilitationsord-
nung der Medizinischen Fakultät vom 13. Mai 20206 erbringen. 5 Bei allen Begutachtenden muss ein Interessenkonflikt ausgeschlos-
sen sein.
§ 11 1 Bei positiver Stellungnahme der Beförderungskommission Antragstellung
stellt die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan der an die Fakultäts- Fakultätsversammlung den Antrag auf Zustimmung zur Ernennung. versammlung Die Fakultätsversammlung stellt danach Antrag zuhanden der Erwei- terten Universitätsleitung. 2 Bei ablehnender Stellungnahme der Beförderungskommission wird
die Kandidatin oder der Kandidat von der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan schriftlich informiert und zum Ge- spräch eingeladen. Falls die Kandidatin oder der Kandidat die Kandi- datur nicht zurückzieht, wird der Antrag der Fakultätsversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Über die Ablehnung entscheidet die Fakultäts- versammlung abschliessend.
§ 12 1 Personen, die bereits an einer anderen Hochschule im Rah- Umschreibung
men eines gleichwertigen Verfahrens eine Titularprofessur erhalten einer Titular- professur haben, können diese umschreiben lassen. einer anderen 2 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan prüft Universität
das Gesuch auf Umschreibung der Titularprofessur auf Vollständigkeit der Unterlagen gemäss
§ 9 und leitet es an den zuständigen Fachbereich
sowie die Beförderungskommission mit einer Empfehlung über das Ein- treten weiter. 3 Der Fachbereich prüft das Gesuch unter Rücksprache mit der
Fachvertreterin oder dem Fachvertreter und gibt eine Empfehlung zu- handen der Beförderungskommission ab.
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4 Die Beförderungskommission stellt gestützt auf das Ergebnis der
Begutachtung gemäss
§ 11 Antrag an die Fakultätsversammlung.
5 Die mündliche Prüfung kann erlassen werden.
6 Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag der Beförde-
rungskommission über die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung. 7 Über die Nichternennung entscheidet die Fakultätsversammlung
abschliessend. Verlängerung
§ 138 1 Frühestens ein Jahr und spätestens ein halbes Jahr vor Ab-
der Titular- lauf der Titularprofessur kann die Titularprofessorin oder der Titular- professur professor einen Antrag auf Verlängerung um höchstens sechs Jahre bei der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan ein- reichen. 2 Voraussetzungen für die Verlängerung der Titularprofessur sind
besondere Leistungen in der medizinischen Forschung oder Lehre zum Nutzen der Medizinischen Fakultät der UZH und des Netzwerks UMZH. 3 Das Prüfungsverfahren richtet sich sinngemäss nach
§ 5 Abs. 2
und 3. Die Beförderungskommission prüft, ob die Titularprofessorin oder der Titularprofessor weiterhin besondere Leistungen in der medizi- nischen Forschung oder Lehre zum Nutzen der Medizinischen Fakultät der UZH und des Netzwerks UMZH erbringt. In der Regel werden keine externen Gutachten eingeholt. Nicht-
§ 13 Abs. 2 nicht er-
verlängerung füllt sind, informiert die Beförderungskommission, nach Rücksprache der Titular- professur mit der Titularprofessorin oder dem Titularprofessor, die stellvertre- tende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan. 2 Diese oder dieser räumt der Titularprofessorin oder dem Titular-
professor zur Verbesserung der Leistungen eine Frist von einem Jahr ab Mitteilung des Entscheids ein. 3 Bei erneut negativ ausfallender Überprüfung wird die Gesuch-
stellerin oder der Gesuchsteller auf die Möglichkeit des Rückzugs des Gesuchs hingewiesen. 4 Zieht sie oder er das Gesuch nicht zurück, beschliesst die Fakul-
tätsversammlung die Nichtverlängerung der Titularprofessur. Der Ent- scheid wird der oder dem Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung durch die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan eröff- net. 5 Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids erlischt das Recht
zur Führung des Professorentitels.
6
Verordnung über die Titularprofessur (TPV MeF) 415.434 C. Rechtsstellung der Titularprofessorinnen und Titularprofessoren
§ 14 1 Der Titel wird für die Dauer der Forschungs- und Lehrtätig- Führung
keit an der Universität Zürich, höchstens für sechs Jahre, verliehen. des Titels 2 Die Titularprofessorinnen und Titularprofessoren haben bei Er-
reichen des gesetzlichen AHV-Rücktrittsalters das Recht, ihren Titel weiterzuführen (
§ 3 Abs. 2 RVO TP).
3 Beim Weggang von der Universität Zürich oder einem universitä-
ren Spital muss die Titularprofessorin oder der Titularprofessor mittels eines Antrags an die stellvertretende Dekanin oder den stellvertreten- den Dekan auf Beibehaltung des Titels nachweisen, dass weiterhin For- schung und Lehre gemäss den Anforderungen von §
§ 6 –8 erbracht wer-
den kann und wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erlischt das Recht zur Führung des Titels (
§ 15
Abs. 3 RVO TP).
§ 15 Das Promotionsrecht für die Titularprofessorinnen und Titu- Promotions-
larprofessoren richtet sich nach den entsprechenden Promotionsverord- recht nungen.
§ 16 1 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren sind verpflich- Lehr-
tet, jährlich Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 14 Stun- verpflichtung den im Rahmen der human-, zahn-, biomedizinischen oder chiroprak- tischen Grundausbildung durchzuführen. 2
§ 8
gilt sinngemäss.
D. Entzug der Titularprofessur
§ 17 1 Die Erweiterte Universitätsleitung kann auf Antrag der Wichtige
Fakultät die Titularprofessur vor Ablauf der Geltungsdauer aus wichti- Gründe gen Gründen entziehen, 2 Wichtige Gründe sind wissenschaftliches Fehlverhalten oder an-
dere Gründe, welche die Interessen der Universität oder der Fakultät ernsthaft verletzen.
§ 17 und 18 RVO TP. Verfahren
E. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 19 –21 Weitere
RVO TP. Bestimmungen
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Inkrafttreten
§ 20 1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung2 durch die
Erweiterte Universitätsleitung am 1. Juli 2021 in Kraft. 2 Das Reglement über die Ernennung zur Titularprofessorin oder
zum Titularprofessor und die Führung dieses Titels an der Medizini- schen Fakultät der Universität Zürich vom 3. Oktober 2006 wird auf das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben. Übergangs-
§ 21 1 Die bis zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung
bestimmungen eröffneten Ernennungsverfahren richten sich nach dem bisherigen Re- glement. Vorbehalten bleibt die RVO TP. 2 Ernennungen zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor
unterliegen seit dem 1. August 2017 einer Befristung auf höchstens sechs Jahre. 3 Titularprofessuren, die vor dem 1. August 2017 verliehen wurden,
sind bis 31. Juli 2023 befristet (
§ 84 a Abs. 3 UniO4).
Änderungen
§ 227 1 Die Änderungen vom 13. Dezember 2023 treten nach der
vom 13. Dezem- Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung rückwirkend ber 2023 am 1. Januar 2024 in Kraft. 2 Über Gesuche um Verlängerung der Titularprofessur, die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieser Änderungen noch nicht erledigt sind, wird nach den revidierten Bestimmungen entschieden.
1 OS 76, 217; Begründung siehe ABl 2021-05-21. 2 Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 11. Mai 2021. 3 LS 415.11.
4 LS 415.111.
5 LS 415.24.
6 LS 415.438.
7 Eingefügt durch B vom 13. Dezember 2023 (OS 79, 62; ABl 2024-02-09). In
Kraft seit 1. Januar 2024. 8 Fassung gemäss B vom 13. Dezember 2023 (OS 79, 62; ABl 2024-02-09). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
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