Lexipedia

415.435

Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

Präambel

1 1.1.01 - 31

Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung 415.435

Verordnung

über das Zentrum für Klinische Forschung

an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 30. Oktober 2000)1

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Teil:Zweck und Aufgaben des Zentrums für Klinische Forschung

(ZKF)

Art. 1 Zweck schaft Univer 2 Es k und In 3 Es f fähigk

Das Zentrum dient der Förderung der grundlagenwissen- lichen und patientenbezogenen klinischen Forschung primär am sitätsspital Zürich. oordiniert seine Tätigkeit mit anderen Universitätskliniken stituten der Medizinischen Fakultät. ördert den akademischen Nachwuchs und die Wettbewerbs- eit im nationalen und internationalen Vergleich.

Art. 2

Aufgaben 1. Bewirt apparativ 2. Förder schungsgr versitäts 3. Förder schung im versitäts 4. Förder Als Aufgaben des Zentrums gelten: schaftung gemeinsamer, zentrumsbezogener, räumlicher, er, personeller und finanzieller Ressourcen, ung klinikbezogener Grundlagenforschung, die von For- uppen an Kliniken, Abteilungen und Instituten des Uni- spitals durchgeführt wird, ung probanden- und patientenbezogener klinischer For- Rahmen einer Klinischen Forschungsstation am Uni- spital (KFS-USZ), ung der Kooperation zwischen Forschungsgruppen. Teilnahme am Zentrum

Art. 3

Die teilnehmenden Forschungsgruppen bilden das Zentrum. Sie sind in der Regel im Universitätsspital tätig. Über die Aufnahme ins Zentrum entscheidet das Kuratorium.

.435 Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung

. Teil: Organisation

. Abschnitt: Fakultäres Kuratorium Zusammen- setzung

Art. 4

Das Kuratorium setzt sich zusammen aus:

. der Dekanin oder dem Dekan,

. der Prodekanin oder dem Prodekan für Forschung,

. drei Vertreterinnen oder Vertretern von klinischen Fächern, da- runter mindestens einem Mitglied der Spitalleitung sowie der Ins- tituts- und Klinikdirektorenkonferenz des Universitätsspitals,

. drei Vertreterinnen oder Vertretern von grundlagenwissenschaft- lichen Fächern,daruntermindestenszweiausInstitutenausserhalb des Universitätsspitals,

. einem MitgliedderAufsichtskommissionder KlinischenForschungs- station,

. einer oder einem Delegierten der Privatdozentinnen und Privat- dozenten.

Die Mitglieder werden vom Fakultätsausschuss vorgeschlagen und von der Universitätsleitung ernannt. Die Ernennung erfolgt für drei Jahre. Eine Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.

Art. 5 Zuständigkeit 1. Wahl einer 2. Antrag an d kommission der 3. Vertretung 4. Verabschied 5. Anträge für tät und die Sp 6. Zuteilung v 7. Entscheid ü rum und über d 8. Sicherstell fachspezifisch 9. Berichterst

Das Kuratorium ist zuständig für folgende Bereiche: Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden aus seiner Mitte, ie Universitätsleitung zur Ernennung der Aufsichts- Klinischen Forschungsstation, des Zentrums nach innen und aussen, ung des Budgets an die Fakultät, Investitionen und räumliche Ressourcen an die Fakul- italleitung, on Ressourcen an die Forschungsgruppen, ber die Aufnahme von Forschungsgruppen ins Zent- eren Verbleib im Zentrum, ung der engen Kontakte der Forschungsgruppen zu den en Grundlageninstituten, attungundRechenschaftsablegunggegenüberderFakul- tät,

. Konsultation des Wissenschaftlichen Beirats,

. Erlass eines Geschäftsreglementes.

Das Kuratorium unterstützt das Direktorium bei der Umsetzung seiner Beschlüsse.

1.1.01 - 31 Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung 415.435

. Abschnitt: Direktorin oder Direktor und Direktorium Direktorin oder Direktor

Art. 6

Das Zentrum wird von einer Direktorin oder einem Direk- tor geleitet. Es wird eine Vertreterin oder ein Vertreter ernannt. Es muss sich dabei je um eine Person aus dem klinischen und dem nicht klinischen Fachbereich handeln.

Die Ernennung erfolgt durch das Kuratorium für drei Jahre. Eine Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.

DieDirektorinoderderDirektor istnichtstimmberechtigtesMit- glied im Kuratorium und stellt die Vertretung des Zentrums in der Aufsichtskommission der Klinischen Forschungsstation am Universi- tätsspital sicher.

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Direktorin oder desDirektors nimmt deren oder dessen Funktionen im Falleeiner Ver- hinderung der Führung der Zentrumsgeschäfte wahr. Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors

Art. 7

Die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:

. Einberufung und Leitung der Direktoriumssitzungen,

. Realisierung der Direktoriumsbeschlüsse und Vertretung des Zent- rums gegenüber dem Kuratorium, der Fakultät und der Spitallei- tung,

. Koordination der Zusammenarbeit zwischen den Forschungsgrup- pen,

. Koordination der Zusammenarbeit mit Universitätskliniken und Instituten ausserhalb des Universitätsspitals,

. Erteilung von Weisungen an die Forschungsgruppenleiter in Bezug auf Administration, Finanzen in den dem Zentrum zugehörigen Bereich, Raum- und Personalzuteilung, Sicherheitsmassnahmen gemäss Entscheiden des Direktoriums und des Kuratoriums,

. Umsetzung von Qualitätskontrollen,

. Einberufung und Leitung der Forschungsgruppenleiterkonferenz und der Mitgliederversammlung,

. Erstellung des Budgetsvorschlages,

. Verwaltung des Betriebskredites,

. Halbjährliche Berichterstattung an das Kuratorium,

. Erstellung des akademischen Berichts an die Universitätsleitung in Absprache mit dem Kuratorium.

.435 Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung

Art. 8 Direktorium Direktor, de oder des Dir leiterinnen 2 Die Ernenn Ernennung au 3 Die Direkt Aufgaben zur Zuständigkei

Das Direktorium setzt sich aus der Direktorin oder dem r Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Direktorin ektors und fünf im Zentrum tätigen Forschungsgruppen- oder Forschungsgruppenleitern zusammen. ung erfolgt durch das Kuratorium für drei Jahre. Eine f weitere drei Jahre ist möglich. orin oder der Direktor kann den Mitgliedern konkrete Umsetzung von Direktoriumsbeschlüssen übertragen. t des Direktoriums

Art. 9

Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

. Administration und operative Leitung des Zentrums,

. Umsetzung der vom Kuratorium gefällten Beschlüsse und Koordi- nation der Kuratoriumsentscheide,

. Organisation von Fortbildungsveranstaltungen,

. Förderung des Nachwuchses,

. Durchführung von Qualitätskontrollen,

. Schaffung und Koordination von gemeinsam nutzbaren Service- Einrichtungen,

. Halbjährliche Berichterstattung über die laufenden und geplanten Projekte an das Kuratorium,

. Erstellung des Budgets zuhanden des Kuratoriums,

. Anträge zur Ressourcenverteilung zuhanden des Kuratoriums,

. Öffentlichkeitsarbeit,

. Einberufung der Mitgliederversammlung.

Das Direktorium kann in seinen Aufgaben durch ein Sekretariat unterstützt werden.

. Abschnitt: Forschungsgruppen und Forschungsgruppenleiter- konferenz

  1. Forschungsgruppen Zusammen- setzung

Art. 10

Die Forschungsgruppen bestehen aus vorwiegend in der Forschung tätigen Personen des Universitätsspitals.

Die Forschungsgruppen konstituieren sich selbst.

Die Forschungsgruppenleiterin oder der Forschungsgruppenleiter verfügt über eigene, in der Regel kompetitiv eingeworbene Drittmit- tel.

1.1.01 - 31 Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung 415.435

Art. 11 Zuständigkeit proportional z und zum Ausbau

Jede zum Zentrum zugehörige Forschungsgruppe trägt u ihren Kapazitäten zum Funktionieren, zur Erhaltung der allgemein zu nutzenden Einrichtungen des Zent- rums bei.

DieForschungsgruppenbetreuenauchtemporäreinderForschung tätige Gäste aus ihrem Bereich.

  1. Forschungsgruppenleiterkonferenz Zusammen- setzung

Art. 12

Die Forschungsgruppenleiterkonferenz setzt sich zusammen aus den Leiterinnen oder Leitern der einzelnen im Zentrum tätigen Forschungsgruppen, der Service-Gruppen und der Klinischen For- schungsstation. In der Regel ist eine Klinik, ein Institut oder eine Ab- teilung nur durch ein Mitglied vertreten.

Art. 13

Zuständigkeit glieder im Dir drei Jahre ist 2 Die Forschun rektorium stel 4. Abschnitt:

Die Forschungsgruppenleiterkonferenz ernennt ihre Mit- ektorium für drei Jahre. Eine Ernennung auf weitere möglich. gsgruppenleiterkonferenz kann Anträge an das Di- len. Mitgliederversammlung Zusammen- setzung und Zuständigkeit

Art. 14

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen im Zent- rum tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammen und tagt mindestens einmal im Jahr.

Die Mitgliederversammlung dient der Orientierung über interne und externe Belange des Zentrums.

Die Mitgliederversammlung kann Anträge an das Direktorium stellen.

. Abschnitt: Wissenschaftlicher Beirat Zusammen- setzung

Art. 15

Der Wissenschaftliche Beirat setzt sich aus drei bis fünf Expertinnen und Experten zusammen, die nicht der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich angehören. Er wird von der Univer- sitätsleitung ernannt. Das Kuratorium hat ein Vorschlagsrecht.

.435 Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung

Art. 16 Zuständigkeit sondere in Bez 1. die fachlic 2. die Organis 3. die Evaluat 2 Der Wissensc

Der Wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium insbe- ug auf he Ausrichtung im Zentrum, ation des Zentrums, ion von Forschungsleistungen. haftliche Beirat erstattet der Universitätsleitung jähr- lich Bericht.

. Teil: Personelle, finanzielle und weitere Ressourcen

Art. 17

Allgemeines des Zentrums Die personel Fakultät nac Im Universitätsspital werden die zur Erreichung der Ziele notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. len und finanziellen Mittel werden von der Medizinischen h Konsultation des Kuratoriums festgelegt. Personelle Mittel

Art. 18

Das Zentrum kann nach Massgabe von § 17 über personelle Ressourcen verfügen, die projektbezogen qualifizierten Forschungs- gruppen temporär zugeteilt oder für den Betrieb gemeinsam genutzter Einrichtungen herangezogen werden können. Finanzielle Mittel

Art. 19

Der Gebäudeunterhalt erfolgt in üblicher Weise, je nach Standort, durch das Universitätsspital oder die Universität.

NeuanschaffungundderBetriebsunterhaltvongemeinsamgenutz- ten Grossgeräten können durch die nutzniessenden Forschungsgrup- pen (Forschungspool) sowie durch die Medizinische Fakultät finan- ziert werden.

Die Medizinische Fakultät kann Ressourcen für den Betrieb des Zentrums budgetieren.

Art. 20 Infrastruktur Klinische Fors projektbezogen schungsgruppen den Anspruch j eine Grundauss 2 Die Zuteilun trächtigen For jekten im Rahm 3 Freie und fr gehen in den Z Institut oder

Dem Zentrum stehen ein Pool von Laborräumen und eine chungsstation zur Verfügung. Die Laborräume werden qualifizierten Forschungsgruppenleiterinnen und For- leitern temporär zur Verfügung gestellt. Dies schränkt eder Klinik, jedes Instituts oder jeder Abteilung auf tattung nicht ein. g soll insbesondere der Förderung von zukunfts- schungsprojekten von Nachwuchsgruppen und von Pro- en der fakultären Schwerpunkte dienen. ei werdende Forschungsflächen am Universitätsspital entrumspool über und können von einer Klinik, einem einer Abteilung zur Nutzung beantragt werden.

1.1.01 - 31 Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung 415.435

Grundlagenwissenschaftliche klinische Forschung geschieht im Laborbereich des Universitätsspitals, speziell im Universitätsspital- Labortrakt und den durch die Universität zusätzlich zugeteilten exter- nen Forschungsflächen.

Probanden- und patientenorientierte klinische Forschung kann in einer klinischen Forschungsstation im Kernbereich des Universitäts- spitals durchgeführt werden. Die Benutzung der klinischen Forschungs- station wird durch eine separate Aufsichtskommission in Absprache mit dem Direktorium vorgenommen und durch ein Reglement gere- gelt, das der Genehmigung durch den Universitätsrat unterliegt.

. Teil: Schlussbestimmung

Art. 21

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Dezember 2000 in Kraft.

OS 56, 373.