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Reglement über die Verleihung des Titels «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

Präambel

Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» 415.436 Reglement über die Verleihung des Titels «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (vom 5. April 2023)1, 2

Die Fakultätsversammlung, gestützt auf

§ 17 a Abs. 2 der Universitätsordnung der Universität Zürich

vom 4. Dezember 19985, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1 Qualifizierten Dozentinnen und Dozenten der Medizinischen Regelungs-

Fakultät kann nach mindestens fünfjähriger Lehrtätigkeit und Über- bereich prüfung ihrer didaktischen Fähigkeiten sowie ihrer Publikationstätig- keit auf Antrag der Fakultät durch die Erweiterte Universitätsleitung der Titel einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten verliehen werden. 2 Dieses Reglement definiert die Voraussetzungen zur Vergabe des

Titels einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten an der Medizinischen Fakultät.

§ 2 Die Titelträgerin oder der Titelträger ist berechtigt, den Titel Führung

während ihrer oder seiner Lehrtätigkeit an der Medizinischen Fakultät des Titels zu tragen. Dieses Recht erlischt mit Beendigung der Lehrtätigkeit oder durch Entzug durch die Erweiterte Universitätsleitung.

B. Kriterien für die Beurteilung der Gesuche

§ 3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller verfügt kumulativ Allgemeine

über: Voraus- setzungen a. ein eidgenössisches Arztdiplom, ein eidgenössisches Zahnarzt- diplom oder ein eidgenössisches Chiropraktorendiplom oder eine Anerkennung eines ausländischen Arztdiploms, Zahnarztdiploms oder Chiropraktorendiploms durch die Medizinalberufekommission (MEBEKO),

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415.436 Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent»

b. einen erfolgreichen Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Univer- sität Zürich oder an einer anderen in- oder ausländischen universi- tären Hochschule oder wissenschaftlichen Forschungseinrichtung mit der Befugnis zur Führung des entsprechenden Titels sowie c. einen eidgenössischen Weiterbildungstitel (SIWF) oder eine äqui- valente klinische Spezialisierung in der Zahnmedizin oder Chiro- praktik oder eine Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungs- titels oder einer äquivalenten klinischen Spezialisierung in der Zahn- medizin oder Chiropraktik durch die MEBEKO. Publikations-

§ 4 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss eine wissen-

tätigkeit schaftliche Leistung nachweisen, die sich im Publikationsverzeichnis widerspiegelt. 2 Mindestens zwei Publikationen müssen in international anerkann-

ten peer-reviewed Fachzeitschriften erschienen oder zur Publikation angenommen worden sein; es muss sich bei diesen Publikationen um Originalarbeiten handeln. Publikationen im Bereich Medizindidaktik werden begrüsst. 3 Bei mindestens zwei Originalpublikationen muss die Erst- oder

Letztautorschaft der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers vorliegen. Co-Erstautorenschaften oder Co-Letztautorenschaften werden nur dann akzeptiert, wenn diese in der Publikation ausdrücklich deklariert sind. Zudem muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine detaillierte Information über den eigenen Beitrag zur Publikation vorlegen. Evaluierte

§ 5 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss einer regel-

Lehrtätigkeit mässigen Lehrtätigkeit im Bachelor- und/oder Masterstudium an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich oder in einem der ge- meinsamen Masterstudiengänge in Humanmedizin an der Universität St.Gallen oder der Universität Luzern über einen Zeitraum von min- destens fünf Jahren im Umfang von jährlich mindestens 14 Unterrichts- stunden nachgegangen sein. Die Lehre in den gemeinsamen Master- studiengängen kann angerechnet werden, wenn pro anzurechnendes Jahr mindestens acht Unterrichtsstunden im Auftrag der Medizinischen Fakultät erbracht wurden. Auf Antrag können längstens zwei Jahre nachgewiesene Lehre an auswärtigen medizinischen Fakultäten oder medizinischen Hochschulen angerechnet werden.

2

Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» 415.436 2 Als Lehrtätigkeit gelten Lehrveranstaltungen im Kern- und/oder

Mantelstudium der Studiengänge Human-, Zahn- oder Chiropraktische Medizin im Rahmen der klinischen medizinischen Ausbildung sowie das Vorbereitungstraining für die eidgenössische Prüfung. Die Anrechen- barkeit von anderen Lehrtätigkeiten muss vom Studiendekanat der Me- dizinischen Fakultät genehmigt werden. 3 Zu mindestens drei Einzelveranstaltungen müssen aussagekräftige

Lehrevaluationen vorliegen, die überdurchschnittliche Ergebnisse zei- gen und die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller individuell zugeordnet werden können. An den Evaluationen müssen mindestens je fünf Studierende teilgenommen haben. Die Durchführung der Evalua- tion muss beim Studiendekanat der Medizinischen Fakultät beantragt werden. Das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät stellt der Ge- suchstellerin oder dem Gesuchsteller den Evaluationsbogen zur Ver- fügung.

§ 6 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss einen doku- Didaktische

mentierten Besuch von medizindidaktischer Aus- und Weiterbildung Aus- bzw. von insgesamt 40 Unterrichtsstunden vorweisen. Es muss sich um struk- Weiterbildung turierte Schulungen mit aktiver Teilnahme handeln. 2 Anrechenbar sind Veranstaltungen von universitären Hochschu-

len oder anderen vergleichbaren Institutionen (z.B. IML) oder Fach- gesellschaften (z.B. GMA, AMEE, SIWF, Royal College of Physicians), sofern der Inhalt relevante Themen der medizinischen Hochschullehre abdeckt. Workshops (z.B. im Rahmen von Kongressen) können eben- falls angerechnet werden, ebenso Module aus einem Studiengang zum Master of Medical Education. Nicht anrechenbar sind reine Besuche von Tagungen oder Kongressen.

§ 7 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss ein schrift- Medizin-

lich ausgearbeitetes, selbstständig geleitetes innovatives Lehrprojekt mit didaktisches curricularem Charakter vorlegen. Das Projekt kann sowohl in der Aus- Projekt als auch in der Weiterbildung angesiedelt sein. 2 Die Ausarbeitung soll die lerntheoretische (wissenschaftliche) Fun-

dierung, eine nachvollziehbare Methodik, eine Projektbeschreibung sowie Evaluationsergebnisse enthalten. Stärken und Limitationen sowie die Lernziele des Projekts müssen diskutiert werden. Der Umfang der Aus- arbeitung soll drei bis fünf Seiten betragen. 3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss das durchgeführte

Projekt vor der Kommission Lehre vorstellen.

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C. Verfahren zur Vergabe des Titels «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent»

Anforderungen

§ 8 1 Das Gesuch umfasst folgende Unterlagen:

an das Gesuch zur Führung a. Curriculum Vitae einschliesslich Angaben zu allfälligen Preisen und des Titels Auszeichnungen, «Klinische b. Publikationsverzeichnis mit je einem Sonderdruck der unter

§ 4 ge-

Dozentin» oder «Klinischer forderten Publikationen, Dozent» c. Kopien der Diplome und Urkunden gemäss

§ 3 ,

d. Educational Portfolio mit folgenden Abschnitten: 1. Nachweis der regelmässigen Lehrtätigkeit im Rahmen der klini- schen Ausbildung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich oder in einem der gemeinsamen Masterstudiengänge an der Universität St.Gallen oder der Universität Luzern sowie An- gaben zu betreuten Masterarbeiten, 2. Dokumentation der Lehrevaluationen, 3. Nachweis der besuchten Aus- und Weiterbildungsveranstaltun- gen in Medizindidaktik, 4. schriftliche Darstellung des selbstständig durchgeführten medizin- didaktischen Projekts, e. Erklärung, ob bereits eine klinische Dozentur an einer anderen Hochschule verliehen oder ein entsprechendes Verfahren eröffnet wurde. 2 Für die Nachweise gemäss §

§ 5 –7 gilt, dass diese nur anrechenbar

sind, sofern sie zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht älter als sechs Jahre sind. Einleitung

§ 9 1 Das vollständige Gesuch wird schriftlich an die stellvertre-

des Verfahrens tende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan gestellt. 2 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan prüft

das Gesuch auf Vollständigkeit der Unterlagen gemäss

§ 8 und leitet es

an den zuständigen Fachbereich mit einer Empfehlung über das Ein- treten oder Nichteintreten weiter. 3 Die Fachvertreterin oder der Fachvertreter des zuständigen Fach-

bereichs vertritt das Gesuch vor den Mitgliedern des Fachbereichs. 4 Fällt die Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die Mitglieder

des Fachbereichs positiv aus, wird das Gesuch vom Fachbereich zusam- men mit einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens an die Beförde- rungskommission weitergeleitet.

4

Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» 415.436 5 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Verfahrens offen-

sichtlich nicht erfüllt, stellt der Fachbereich einen begründeten Antrag an die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan auf Nichteintreten. Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan erlässt eine begründete Verfügung. In diesem Fall kann zu einem späteren Zeitpunkt einmalig ein neues Gesuch eingereicht werden.

§ 10 1 Die Beförderungskommission beauftragt die Kommission Begutachtung

Lehre, ein Gutachten zum Educational Portfolio der Gesuchstellerin des Gesuchs oder des Gesuchstellers zu erstellen. 2 Die Kommission Lehre lädt die Gesuchstellerin oder den Gesuch-

steller zur obligatorischen Vorstellung des selbstständig durchgeführ- ten medizindidaktischen Projekts in eine Kommissionssitzung ein. 3 Das Gutachten der Kommission Lehre beurteilt die Eigenständig-

keit sowie die akademische Qualifikation der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie die Qualität, Relevanz, Originalität und Sorgfalt des Educational Portfolios. Es enthält eine Empfehlung zuhanden der Beförderungskommission. 4 Die Beförderungskommission entscheidet gestützt auf das Gut-

achten über die Annahme oder Ablehnung des Gesuchs zuhanden der Fakultätsversammlung. 5 Bei leichten Mängeln kann das Educational Portfolio zur Über-

arbeitung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurückgegeben werden.

§ 11 1 Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag der Beför- Fakultäts-

derungskommission über die Erteilung des Titels «Klinische Dozentin» entscheid bzw. «Klinischer Dozent» zuhanden der Erweiterten Universitätslei- tung. 2 Über die Nichterteilung des Titels entscheidet die Fakultätsver-

sammlung in eigener Kompetenz. Der Entscheid muss mittels begrün- deter Verfügung ergehen.

D. Entzug des Titels

§ 12 1 Wurde der Titel durch wissenschaftliches Fehlverhalten er- Voraus-

langt, das der Klinischen Dozentin oder dem Klinischen Dozenten zuge- setzungen rechnet werden muss, kann die Erweiterte Universitätsleitung den Titel entziehen. 2 Der Titel kann auch entzogen werden, wenn die Klinische Dozentin

oder der Klinische Dozent die Interessen der Universität Zürich auf andere Weise ernsthaft verletzt.

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Verfahren

§ 13 1 Bei wissenschaftlichem Fehlverhalten, das im Rahmen der

wissenschaftlichen Tätigkeit an der Universität Zürich begangen wurde, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich vom 25. Mai 20206. 2 In den übrigen Fällen sind die Bestimmungen betreffend wissen-

schaftliches Fehlverhalten sinngemäss anwendbar. Die Universitätslei- tung kann eine andere als die dort vorgesehene Person mit der Durch- führung des Verfahrens beauftragen. Entscheid

§ 14 1 Bestätigt sich der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlver-

halten oder anderweitige ernsthafte Verletzungen der Interessen der Universität Zürich, beantragt die Fakultät bei der Erweiterten Univer- sitätsleitung den Entzug des Titels. Der Antrag ist unter Beilage der Untersuchungsakten zu begründen. 2 Der Entzug des Titels einer Klinischen Dozentin oder eines Kli-

nischen Dozenten wird durch die Erweiterte Universitätsleitung be- schlossen. 3 Nach Rechtskraft des Beschlusses erlischt die Berechtigung zur

Führung des Titels einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten.

E. Verfahren und Rechtsschutz

Einsichtsrecht

§ 15 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann beim zu-

ständigen Fakultätsorgan Einsicht in das Gutachten und in die weite- ren Verfahrensakten verlangen. 2 Hat die Fakultät bereits Antrag auf Erteilung des Titels einer Kli-

nischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten gestellt, ist das Ein- sichtsgesuch an die Rektorin oder den Rektor zu richten. 3 Die Einsichtnahme der Klinischen Dozentin oder des Klinischen

Dozenten, insbesondere die Auskunft über die Namen der Gutachte- rinnen und Gutachter, kann ganz oder teilweise verweigert oder auf- geschoben werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Inter- essen dies gebieten. Anordnungen

§ 16 1 Die Entscheide über das Nichteintreten auf ein Gesuch,

über die Ablehnung von Teilen des Gesuchs, über die Abweisung oder den Rückzug eines Gesuchs, über den Entzug des Titels sowie über das Akteneinsichtsrecht ergehen in der Form einer anfechtbaren Verfü- gung. 2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechts-

pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)3.

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§ 19 ff. VRG mit

Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefoch- ten werden.

F. Schlussbestimmungen

§ 18 Die Richtlinien zum Titel «Klinische Dozentin oder Klini- Aufhebung bis-

scher Dozent der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich» vom herigen Rechts 20. November 2003 werden aufgehoben.

§ 19 1 Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements hän- Übergangs-

gig sind, findet das bisherige Recht Anwendung. bestimmungen 2 Stellt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch innert

eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Reglements, richten sich die Krite- rien für die Beurteilung des Gesuchs nach dem bisherigen Recht.

1 OS 78, 265; Begründung siehe ABl 2023-05-26. Von der Erweiterten Universi- tätsleitung genehmigt am 16. Mai 2023. 2 Inkrafttreten: 1. August 2023.

3 LS 175.2.

4 LS 415.11.

5 LS 415.111.

6 LS 415.27.

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