vom 4. Dezember 19985, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
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Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» 415.436 Reglement über die Verleihung des Titels «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (vom 5. April 2023)1, 2
Die Fakultätsversammlung, gestützt auf
vom 4. Dezember 19985, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Fakultät kann nach mindestens fünfjähriger Lehrtätigkeit und Über- bereich prüfung ihrer didaktischen Fähigkeiten sowie ihrer Publikationstätig- keit auf Antrag der Fakultät durch die Erweiterte Universitätsleitung der Titel einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten verliehen werden. 2 Dieses Reglement definiert die Voraussetzungen zur Vergabe des
Titels einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten an der Medizinischen Fakultät.
während ihrer oder seiner Lehrtätigkeit an der Medizinischen Fakultät des Titels zu tragen. Dieses Recht erlischt mit Beendigung der Lehrtätigkeit oder durch Entzug durch die Erweiterte Universitätsleitung.
B. Kriterien für die Beurteilung der Gesuche
über: Voraus- setzungen a. ein eidgenössisches Arztdiplom, ein eidgenössisches Zahnarzt- diplom oder ein eidgenössisches Chiropraktorendiplom oder eine Anerkennung eines ausländischen Arztdiploms, Zahnarztdiploms oder Chiropraktorendiploms durch die Medizinalberufekommission (MEBEKO),
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b. einen erfolgreichen Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Univer- sität Zürich oder an einer anderen in- oder ausländischen universi- tären Hochschule oder wissenschaftlichen Forschungseinrichtung mit der Befugnis zur Führung des entsprechenden Titels sowie c. einen eidgenössischen Weiterbildungstitel (SIWF) oder eine äqui- valente klinische Spezialisierung in der Zahnmedizin oder Chiro- praktik oder eine Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungs- titels oder einer äquivalenten klinischen Spezialisierung in der Zahn- medizin oder Chiropraktik durch die MEBEKO. Publikations-
tätigkeit schaftliche Leistung nachweisen, die sich im Publikationsverzeichnis widerspiegelt. 2 Mindestens zwei Publikationen müssen in international anerkann-
ten peer-reviewed Fachzeitschriften erschienen oder zur Publikation angenommen worden sein; es muss sich bei diesen Publikationen um Originalarbeiten handeln. Publikationen im Bereich Medizindidaktik werden begrüsst. 3 Bei mindestens zwei Originalpublikationen muss die Erst- oder
Letztautorschaft der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers vorliegen. Co-Erstautorenschaften oder Co-Letztautorenschaften werden nur dann akzeptiert, wenn diese in der Publikation ausdrücklich deklariert sind. Zudem muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine detaillierte Information über den eigenen Beitrag zur Publikation vorlegen. Evaluierte
Lehrtätigkeit mässigen Lehrtätigkeit im Bachelor- und/oder Masterstudium an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich oder in einem der ge- meinsamen Masterstudiengänge in Humanmedizin an der Universität St.Gallen oder der Universität Luzern über einen Zeitraum von min- destens fünf Jahren im Umfang von jährlich mindestens 14 Unterrichts- stunden nachgegangen sein. Die Lehre in den gemeinsamen Master- studiengängen kann angerechnet werden, wenn pro anzurechnendes Jahr mindestens acht Unterrichtsstunden im Auftrag der Medizinischen Fakultät erbracht wurden. Auf Antrag können längstens zwei Jahre nachgewiesene Lehre an auswärtigen medizinischen Fakultäten oder medizinischen Hochschulen angerechnet werden.
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Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» 415.436 2 Als Lehrtätigkeit gelten Lehrveranstaltungen im Kern- und/oder
Mantelstudium der Studiengänge Human-, Zahn- oder Chiropraktische Medizin im Rahmen der klinischen medizinischen Ausbildung sowie das Vorbereitungstraining für die eidgenössische Prüfung. Die Anrechen- barkeit von anderen Lehrtätigkeiten muss vom Studiendekanat der Me- dizinischen Fakultät genehmigt werden. 3 Zu mindestens drei Einzelveranstaltungen müssen aussagekräftige
Lehrevaluationen vorliegen, die überdurchschnittliche Ergebnisse zei- gen und die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller individuell zugeordnet werden können. An den Evaluationen müssen mindestens je fünf Studierende teilgenommen haben. Die Durchführung der Evalua- tion muss beim Studiendekanat der Medizinischen Fakultät beantragt werden. Das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät stellt der Ge- suchstellerin oder dem Gesuchsteller den Evaluationsbogen zur Ver- fügung.
mentierten Besuch von medizindidaktischer Aus- und Weiterbildung Aus- bzw. von insgesamt 40 Unterrichtsstunden vorweisen. Es muss sich um struk- Weiterbildung turierte Schulungen mit aktiver Teilnahme handeln. 2 Anrechenbar sind Veranstaltungen von universitären Hochschu-
len oder anderen vergleichbaren Institutionen (z.B. IML) oder Fach- gesellschaften (z.B. GMA, AMEE, SIWF, Royal College of Physicians), sofern der Inhalt relevante Themen der medizinischen Hochschullehre abdeckt. Workshops (z.B. im Rahmen von Kongressen) können eben- falls angerechnet werden, ebenso Module aus einem Studiengang zum Master of Medical Education. Nicht anrechenbar sind reine Besuche von Tagungen oder Kongressen.
lich ausgearbeitetes, selbstständig geleitetes innovatives Lehrprojekt mit didaktisches curricularem Charakter vorlegen. Das Projekt kann sowohl in der Aus- Projekt als auch in der Weiterbildung angesiedelt sein. 2 Die Ausarbeitung soll die lerntheoretische (wissenschaftliche) Fun-
dierung, eine nachvollziehbare Methodik, eine Projektbeschreibung sowie Evaluationsergebnisse enthalten. Stärken und Limitationen sowie die Lernziele des Projekts müssen diskutiert werden. Der Umfang der Aus- arbeitung soll drei bis fünf Seiten betragen. 3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss das durchgeführte
Projekt vor der Kommission Lehre vorstellen.
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C. Verfahren zur Vergabe des Titels «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent»
Anforderungen
an das Gesuch zur Führung a. Curriculum Vitae einschliesslich Angaben zu allfälligen Preisen und des Titels Auszeichnungen, «Klinische b. Publikationsverzeichnis mit je einem Sonderdruck der unter
Dozentin» oder «Klinischer forderten Publikationen, Dozent» c. Kopien der Diplome und Urkunden gemäss
d. Educational Portfolio mit folgenden Abschnitten: 1. Nachweis der regelmässigen Lehrtätigkeit im Rahmen der klini- schen Ausbildung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich oder in einem der gemeinsamen Masterstudiengänge an der Universität St.Gallen oder der Universität Luzern sowie An- gaben zu betreuten Masterarbeiten, 2. Dokumentation der Lehrevaluationen, 3. Nachweis der besuchten Aus- und Weiterbildungsveranstaltun- gen in Medizindidaktik, 4. schriftliche Darstellung des selbstständig durchgeführten medizin- didaktischen Projekts, e. Erklärung, ob bereits eine klinische Dozentur an einer anderen Hochschule verliehen oder ein entsprechendes Verfahren eröffnet wurde. 2 Für die Nachweise gemäss §
sind, sofern sie zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht älter als sechs Jahre sind. Einleitung
des Verfahrens tende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan gestellt. 2 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan prüft
das Gesuch auf Vollständigkeit der Unterlagen gemäss
an den zuständigen Fachbereich mit einer Empfehlung über das Ein- treten oder Nichteintreten weiter. 3 Die Fachvertreterin oder der Fachvertreter des zuständigen Fach-
bereichs vertritt das Gesuch vor den Mitgliedern des Fachbereichs. 4 Fällt die Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die Mitglieder
des Fachbereichs positiv aus, wird das Gesuch vom Fachbereich zusam- men mit einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens an die Beförde- rungskommission weitergeleitet.
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Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» 415.436 5 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Verfahrens offen-
sichtlich nicht erfüllt, stellt der Fachbereich einen begründeten Antrag an die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan auf Nichteintreten. Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan erlässt eine begründete Verfügung. In diesem Fall kann zu einem späteren Zeitpunkt einmalig ein neues Gesuch eingereicht werden.
Lehre, ein Gutachten zum Educational Portfolio der Gesuchstellerin des Gesuchs oder des Gesuchstellers zu erstellen. 2 Die Kommission Lehre lädt die Gesuchstellerin oder den Gesuch-
steller zur obligatorischen Vorstellung des selbstständig durchgeführ- ten medizindidaktischen Projekts in eine Kommissionssitzung ein. 3 Das Gutachten der Kommission Lehre beurteilt die Eigenständig-
keit sowie die akademische Qualifikation der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie die Qualität, Relevanz, Originalität und Sorgfalt des Educational Portfolios. Es enthält eine Empfehlung zuhanden der Beförderungskommission. 4 Die Beförderungskommission entscheidet gestützt auf das Gut-
achten über die Annahme oder Ablehnung des Gesuchs zuhanden der Fakultätsversammlung. 5 Bei leichten Mängeln kann das Educational Portfolio zur Über-
arbeitung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurückgegeben werden.
derungskommission über die Erteilung des Titels «Klinische Dozentin» entscheid bzw. «Klinischer Dozent» zuhanden der Erweiterten Universitätslei- tung. 2 Über die Nichterteilung des Titels entscheidet die Fakultätsver-
sammlung in eigener Kompetenz. Der Entscheid muss mittels begrün- deter Verfügung ergehen.
D. Entzug des Titels
langt, das der Klinischen Dozentin oder dem Klinischen Dozenten zuge- setzungen rechnet werden muss, kann die Erweiterte Universitätsleitung den Titel entziehen. 2 Der Titel kann auch entzogen werden, wenn die Klinische Dozentin
oder der Klinische Dozent die Interessen der Universität Zürich auf andere Weise ernsthaft verletzt.
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Verfahren
wissenschaftlichen Tätigkeit an der Universität Zürich begangen wurde, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich vom 25. Mai 20206. 2 In den übrigen Fällen sind die Bestimmungen betreffend wissen-
schaftliches Fehlverhalten sinngemäss anwendbar. Die Universitätslei- tung kann eine andere als die dort vorgesehene Person mit der Durch- führung des Verfahrens beauftragen. Entscheid
halten oder anderweitige ernsthafte Verletzungen der Interessen der Universität Zürich, beantragt die Fakultät bei der Erweiterten Univer- sitätsleitung den Entzug des Titels. Der Antrag ist unter Beilage der Untersuchungsakten zu begründen. 2 Der Entzug des Titels einer Klinischen Dozentin oder eines Kli-
nischen Dozenten wird durch die Erweiterte Universitätsleitung be- schlossen. 3 Nach Rechtskraft des Beschlusses erlischt die Berechtigung zur
Führung des Titels einer Klinischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten.
E. Verfahren und Rechtsschutz
Einsichtsrecht
ständigen Fakultätsorgan Einsicht in das Gutachten und in die weite- ren Verfahrensakten verlangen. 2 Hat die Fakultät bereits Antrag auf Erteilung des Titels einer Kli-
nischen Dozentin oder eines Klinischen Dozenten gestellt, ist das Ein- sichtsgesuch an die Rektorin oder den Rektor zu richten. 3 Die Einsichtnahme der Klinischen Dozentin oder des Klinischen
Dozenten, insbesondere die Auskunft über die Namen der Gutachte- rinnen und Gutachter, kann ganz oder teilweise verweigert oder auf- geschoben werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Inter- essen dies gebieten. Anordnungen
über die Ablehnung von Teilen des Gesuchs, über die Abweisung oder den Rückzug eines Gesuchs, über den Entzug des Titels sowie über das Akteneinsichtsrecht ergehen in der Form einer anfechtbaren Verfü- gung. 2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechts-
pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)3.
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Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefoch- ten werden.
F. Schlussbestimmungen
scher Dozent der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich» vom herigen Rechts 20. November 2003 werden aufgehoben.
gig sind, findet das bisherige Recht Anwendung. bestimmungen 2 Stellt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch innert
eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Reglements, richten sich die Krite- rien für die Beurteilung des Gesuchs nach dem bisherigen Recht.
1 OS 78, 265; Begründung siehe ABl 2023-05-26. Von der Erweiterten Universi- tätsleitung genehmigt am 16. Mai 2023. 2 Inkrafttreten: 1. August 2023.
3 LS 175.2.
4 LS 415.11.
5 LS 415.111.
6 LS 415.27.
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