1998 (UniG)3, beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck, Gliederung und Aufgaben
415.437
V-ZZM 415.437 Verordnung über das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (V-ZZM) (vom 8. Mai 2023)1, 2
Der Universitätsrat, gestützt auf
1998 (UniG)3, beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck, Gliederung und Aufgaben
der Universität Zürich (MeF) ist als Zentrum für Zahnmedizin (ZZM) bereich organisiert. 2 Diese Verordnung regelt die Organisation und die Aufgaben des
ZZM und seiner Organe. 3 Die Geschäftsordnung ZZM führt die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung weiter aus.
schaftliche Organisationseinheiten. 2 Die Zentralen Dienste umfassen den Bereich Finanzen und Ad-
ministration und erfüllen weitere zentrale Aufgaben.11
Zahnmedizin und der enoralen Medizin: a. klinische und nicht klinische Forschung, Lehre und Nachwuchsförde- rung, b. wissenschaftliche und praktische Ausbildung von Studierenden, c. Weiterbildung und Fortbildung von Zahnärztinnen und Zahnärz- ten, d. Erbringung von Dienstleistungen. 2 Es betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Poliklinik.
3 Es verfügt über ein elektronisches Klinikinformationssystem.
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2. Abschnitt: Organisation
A. Organe
Aufsichtsorgan
Er ist ein Organ der MeF. Organe des
ZZM a. Zentrumsversammlung, b. Direktion ZZM, c. Zentrumsleitung. 2 Dazu kommen die ständigen Kommissionen des ZZM.
B. Zentrumsrat
Zusammen-
setzung und dem Dekan der MeF, einer weiteren Vertretung aus dem Fakultäts- Stellvertretung vorstand der MeF, einer Vertretung der Direktion Finanzen der UZH sowie mindestens einer oder einem, von der Universitätsleitung ein- gesetzten Expertin oder Experten aus dem Bereich Klinikbetrieb oder Zahnmedizin. 2 Ist die Dekanin oder der Dekan der MeF Professorin oder Professor
am ZZM, nimmt die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan an ihrer oder seiner Stelle Einsitz im Zentrumsrat. 3 Die Stellvertretungen der Mitglieder werden im Rahmen der gel-
tenden organisationsrechtlichen Vorgaben gewährleistet. 4 Die Dekanin oder der Dekan der MeF führt den Vorsitz im Zen-
trumsrat. 5 Die Mitglieder der Direktion ZZM nehmen mit beratender Stimme
an den Sitzungen des Zentrumsrates teil. 6 Der Zentrumsrat kann sachverständige Personen als ständige Gäste
oder für einzelne Geschäfte mit beratender Stimme beiziehen. Aufgaben
insbesondere folgende Aufgaben11: a.11 die Aufsicht über die strategische und finanzielle Führung des ZZM, namentlich die Einhaltung der geltenden Finanz-, Gover- nance- und Kontrollvorgaben, b. Aufsicht über die Ausübung der privatzahnärztlichen Tätigkeiten am ZZM,
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V-ZZM 415.437 c. Genehmigung der Geschäftsordnung ZZM, d. Rekrutierung und Anstellung der Finanzdirektorin oder des Finanzdirektors ZZM.
C. Zentrumsversammlung
ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, setzung den Assistenzprofessorinnen und -professoren mit und ohne Anspruch auf Prüfung einer unbefristeten Anstellung sowie den Förderungspro- fessorinnen und -professoren des ZZM. 2 Dazu kommen je zwei Delegierte aller Stände der Universität Zü-
rich. 3 Die Zahnärztliche Direktorin oder der Zahnärztliche Direktor hat
den Vorsitz. 4 Die Titularprofessorinnen und die Titularprofessoren, die haupt-
beruflich am ZZM angestellt sind, sowie die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor ZZM und die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen des ZZM nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Zen- trumsversammlung teil. 5 Die Zentrumsversammlung kann für einzelne Geschäfte weitere
Personen mit beratender Stimme beiziehen.
a. die Vorbereitung und Antragstellung an das gemäss Organisations- reglement der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MeF)6 zuständige Fakultätsorgan in Bezug auf: 1. die Erstellung von Konzepten zur langfristigen Entwicklung des Fachbereichs Zahnmedizin und des ZZM, insbesondere zur Lehr- stuhlplanung, 2. die Einrichtung und Besetzung von Gastprofessuren. b. die Einreichung von Stellungnahmen an die Fakultätsversammlung zuhanden der Universitätsleitung in Bezug auf: 1. die Genehmigung der Umbenennung von Kliniken und ihnen gleichgestellten Instituten, 2. die Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Kliniken und ihnen gleichgestellten Instituten sowie weiteren Organisations- einheiten des ZZM.
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2Sie kann auf dem Dienstweg a. Vorschläge für die Ernennung der Zahnärztlichen Direktorin oder des Zahnärztlichen Direktors zuhanden der Universitätsleitung ein- reichen, b. zum Erlass, zur Änderung oder zur Aufhebung dieser Verordnung zuhanden der Universitätsleitung Stellung nehmen. 3 Sie ist abschliessend zuständig für:
a. die Zustimmung zu Förderungsprofessuren am ZZM, b. die Verabschiedung der Lehr- und Semesterplanung, c. die Wahl der Mitglieder der ständigen und nicht ständigen Kom- missionen des ZZM, soweit nicht ein anderes Wahlorgan gemäss Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich4 für die Wahl der Stan- desdelegierten zuständig ist.
D. Direktion ZZM
Zusammen-
setzung lichen Direktorin oder dem Zahnärztlichen Direktor und der Finanz- direktorin oder dem Finanzdirektor ZZM. 2 Die Zahnärztliche Direktorin oder der Zahnärztliche Direktor ge-
hört der Professorenschaft gemäss
3 Die Amtsdauer der Zahnärztlichen Direktorin oder des Zahnärzt-
lichen Direktors beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. 4 Die Stelle der Finanzdirektorin oder des Finanzdirektors ZZM
entspricht einer Vollzeitstelle und ist öffentlich auszuschreiben. Aufgaben
Zentrumsleitung. 2 Sie ist, nach Prüfung durch den Zentrumsrat, zuständig für die An-
tragstellung an das gemäss OrgR MeF zuständige Fakultätsorgan in Bezug auf: a. die Entwicklungs- und Finanzplanung, b. das konsolidierte Zentrumsbudget, c. Räume und Infrastruktur, d. den Erlass der Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahn- medizin der Universität Zürich7 zuhanden der Universitätsleitung.
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V-ZZM 415.437 3Die Direktion ZZM ist verantwortlich für: a. die Vorbereitung der Geschäfte der Zentrumsleitung, b. die Allokation der Finanz- und Stellenbudgets auf die Kliniken und weiteren Organisationseinheiten im Rahmen der universitären Vor- gaben, c. Dienstanweisungen im Rahmen der personalrechtlichen Grundlagen bei Bedarf, d. die regelmässige Berichterstattung an den Zentrumsrat und die Zen- trumsversammlung über wichtige Angelegenheiten, insbesondere über den Einsatz und die Verteilung der Ressourcen des ZZM. 4 Sie ist für alle Angelegenheiten des ZZM zuständig, die keinem
anderen Organ übertragen sind. 5 Die Mitglieder der Direktion ZZM sind gleichberechtigte Vorsit-
zende der Zentrumsleitung. Sie können sich gegenseitig vertreten, so- fern der Gegenstand der jeweiligen Geschäfte dies zulässt.
Direktor obliegt die zahnmedizinische und klinische Gesamtleitung des Direktorin oder Zahnärztlicher ZZM. Direktor 2 Sie oder er hat insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Funktion a. Führungsverantwortung gegenüber den Professorinnen und Profes- soren im Rahmen der universitären Vorgaben, b. Verantwortung für die Qualitätssicherung und -entwicklung der For- schung und Lehre am ZZM.
Direktorin oder Zahnärztlicher Direktor wird sie oder er in angemesse- und weitere nem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung und Lehre freigestellt. Rahmen- bedingungen Zuständig ist die Dekanin oder der Dekan der MeF. 2 Die Ausübung einer privatärztlichen Tätigkeit am ZZM darf den
Interessen der Universität Zürich, die sich aus der Funktion der Zahn- ärztlichen Direktorin oder des Zahnärztlichen Direktors ergeben, nicht entgegenstehen.
liegt die finanzielle Führung des ZZM. direktorin oder 2 Sie oder er führt den zentralen Bereich Finanzen und Adminis- Finanzdirektor ZZM tration gemäss
den Zentralen Diensten der Universität Zürich. 3 Sie oder er hat umfassende Einsicht in die finanziellen Unterlagen
aller Kliniken, Bereiche und Privatpraxen am ZZM. Sie oder er ent- scheidet über die Ausgestaltung des Controllings.
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E. Zentrumsleitung Zusammen-
setzung tion ZZM als Vorsitzende sowie von Amtes wegen aus den Direktorin- nen und Direktoren der Kliniken und Institute am ZZM. 2 Sie kann weitere sachverständige Personen als Gäste mit beraten-
der Stimme zu ihren Sitzungen einladen. Aufgaben
nisations- und Koordinationsaufgaben innerhalb des ZZM. 2 Die Zentrumsleitung erlässt die Geschäftsordnung ZZM. Diese
unterliegt der Genehmigung durch den Zentrumsrat. 3 Sie ist verantwortlich für:
a. die nachhaltige Führung und Entwicklung des ZZM, b. die Koordination der Verteilung und Bewirtschaftung der zuge- wiesenen Ressourcen an die Organisationseinheiten innerhalb des Zentrums, c. die Sicherstellung des Lehrbetriebs und der Prüfungen, d. die Koordination der Forschung am ZZM, e. die Koordination des Klinikbetriebs.
3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften
A. Sitzungen
Ordentliche
Sitzungen men. 2 Die Zentrumsversammlung tritt in der Regel zweimal im Semes-
ter zusammen. 3 Die Direktion ZZM stimmt sich in ihrer Arbeit regelmässig ab.
4 Die Zentrumsleitung tritt mindestens einmal im Monat zusam-
men. 5 Die Klinik- und Institutsleitenden legen den Sitzungskalender für
ihre Einheiten nach Bedarf selbst fest. Ausser-
ordentliche durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Sitzungen Begehren eines Mitglieds des Zentrumsrates einberufen.
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V-ZZM 415.437 2 Ausserordentliche Sitzungen der Zentrumsversammlung werden
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mit- glieder der Zentrumsversammlung einberufen. 3 Ausserordentliche Sitzungen der Zentrumsleitung werden durch
die Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern der Zentrumsleitung einberufen.
trumsversammlung und der Zentrumsleitung ist Amtspflicht. pflicht
Zentrumsrates, der Zentrumsversammlung, der Zentrumsleitung und der Kommissionen sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden. 2 Die Sitzungsdaten werden nach Möglichkeit jeweils zwei Semes-
ter im Voraus bekannt gemacht.
dem Vorsitzenden bis spätestens zehn Tage vor Sitzungsbeginn schrift- lich einzureichen. 2 Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn der Sitzung in
die Traktandenliste aufgenommen werden. Dafür erforderlich ist für a. den Zentrumsrat und die Zentrumsleitung: ein einstimmiger Be- schluss, b. die Zentrumsversammlung: die Anwesenheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder und ein Beschluss von mindestens drei Vierteln der Anwesenden.
sammlung, der Zentrumsleitung und der Kommissionen wird ein Proto- koll geführt. 2 Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
B. Abstimmungen und Wahlen
glieder anwesend sind. fähigkeit 2 Die Zentrumsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 3 Die Zentrumsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mit-
glieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfacher Mehrheit.
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Abstimmungen
leitung und die Kommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in der Zentrumsversamm- lung und der Zentrumsleitung hat die Zahnärztliche Direktorin oder der Zahnärztliche Direktor den Stichentscheid. 2 Ist in der Zentrumsversammlung die Anzahl der Professorinnen
und Professoren im Sinne von
der Delegierten im Sinne von
zusätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Professorinnen und Professoren benötigt. Wahlen
dürfen des absoluten Mehrs der abgegebenen gültigen Stimmen. 2 Ist die Anzahl der Professorinnen und Professoren gemäss § 8 Abs.1
kleiner oder gleich der Anzahl der Delegierten gemäss
darf die Wahl zusätzlich des absoluten Mehrs der abgegebenen gülti- gen Stimmen der Professorinnen und Professoren. 3 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, ge-
nügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stim- men.
4. Abschnitt: Privatärztliche Tätigkeit am ZZM
Bewilligungs-
pflicht ordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)5 und -umfang Professorinnen und Professoren, leitenden Ärztinnen und Ärzten, Ober- ärztinnen und Oberärzten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie wissenschaftlichen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern die Bewilligung erteilen, Patientinnen und Patienten auf eigene Rech- nung und in eigener Verantwortung privatärztlich zu behandeln. 2 Es werden höchstens 40 Bewilligungen erteilt.
3 Die Bewilligung setzt einen Beschäftigungsgrad von mindestens
80% voraus. Bei einem Vollpensum darf die privatärztliche Tätigkeit nicht mehr als im Jahresmittel einen Tag pro Kalenderwoche über- schreiten (
4 Die bewilligte privatärztliche Tätigkeit beschränkt sich in der Regel
auf das Spezialgebiet der zugehörigen Klinik. 5 Die Bewilligung gilt nur für persönliche Verrichtungen der Bewilli-
gungsinhaberin und des Bewilligungsinhabers. Bei deren oder dessen Abwesenheit kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Privat- patientinnen und Privatpatienten vorübergehend behandeln.
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V-ZZM 415.437 6 Weitere Einzelheiten, insbesondere die Auflage zur Reduktion des
Beschäftigungsgrades, können in der Bewilligung geregelt werden.
Anstellung zu erbringenden Arbeitsleistungen der Bewilligungsinhaberin und Aufsicht oder des Bewilligungsinhabers nicht beeinträchtigen. 2 Die Klinikdirektorinnen und Klinikdirektoren sorgen in ihrer Orga-
nisationseinheit für die Einhaltung der rechtmässigen Ausübung der Be- willigung. 3 Sie melden auftretende Unregelmässigkeiten der Direktion ZZM.
Andere Angestellte des ärztlichen Personals sind zu einer entsprechen- den Meldung berechtigt. 4 Jede Zuweisung einer Patientin oder eines Patienten an eine Privat-
praxis am ZZM erfordert einen nachvollziehbar dokumentierten Zu- weisungsweg. 5 Die Universitätsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zur pri-
vatärztlichen Tätigkeit am ZZM.
am ZZM ist bei der Direktion ZZM einzureichen. verfahren 2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat eine Berufsaus-
übungsbewilligung der Gesundheitsdirektion sowie eine Berufshaftpflicht- versicherung nach Massgabe des Bundesgesetzes über die universitä- ren Medizinalberufe9 vorzuweisen. 3 Die Direktion ZZM erstellt eine wirtschaftliche und betriebliche
Folgeabschätzung der privatärztlichen Tätigkeit an der betroffenen Orga- nisationseinheit und nimmt zuhanden des Zentrumsrates Stellung zum Gesuch. Sie berücksichtigt dabei auch die Auswirkungen auf Forschung und Lehre. 4 Der Zentrumsrat prüft die Unterlagen und stellt der Universitäts-
leitung Antrag auf Bewilligung oder Nichtbewilligung des Gesuchs. 5 Die Bewilligung wird in der Regel für die Dauer der Anstellung
erteilt und kann aus besonderen Gründen widerrufen werden. Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.
entrichten dem Zentrum für die Nutzung von Infrastruktur, Material a. allgemeine und Personal im Rahmen der privatärztlichen Tätigkeit eine Honorar- Bestimmungen abgabe. 2 Entschädigungen für honorarberechtigte Konsilien sowie Berichte,
Zeugnisse und Gutachten über Privatpatientinnen und Privatpatienten werden zu den Gesamteinnahmen aus der privatärztlichen Tätigkeit hinzugezählt.
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§
5. Abschnitt: Aufklärung und Information
Aufklärung
und Information antwortlichkeit Patientinnen und Patienten rechtzeitig, angemessen und a. gegenüber in verständlicher Form über die Vor- und Nachteile sowie die Risiken der Patientin oder dem der zahnmedizinischen Behandlung und möglicher Alternativen auf. Patienten Sie beantworten Fragen zum Gesundheitszustand und dessen voraus- sichtlicher Entwicklung. 2 Die Aufklärung umfasst auch die von ihnen persönlich zu über-
nehmenden voraussichtlichen Kosten der Behandlung sowie die Zuwei- sung in eine Privatpraxis am ZZM. 3 Soweit die urteilsfähigen Patientinnen und Patienten zustimmen,
erfolgt die Aufklärung auch gegenüber der gesetzlichen Vertretung bei a. minderjährigen Patientinnen und Patienten, b. Patientinnen und Patienten, die mit Bezug auf Fragen der medizi- nischen Behandlung unter Beistandschaft stehen. b. gegenüber
Drittpersonen dürfen nur mit deren Einverständnis erteilt werden. 2 Das Einverständnis für Informationen über den Gesundheits-
zustand an die gesetzliche Vertretung, die Bezugspersonen sowie die vorbehandelnde Zahnärztin oder den vorbehandelnden Zahnarzt wird vermutet, soweit die Patientin oder der Patient sich nicht dagegen aus- gesprochen hat. 3 Informationen aufgrund gesetzlicher Meldepflichten und -rechte
oder einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis gemäss
c. gegenüber
weiteren sowie andere weiterbehandelnde Personen werden über den Gesund- Behandlungs- personen heitszustand und die weiteren erforderlichen Massnahmen rechtzeitig orientiert, sofern sich die Patientin oder der Patient nicht dagegen aus- spricht. Weiter-
verwendung von ten oder biologischem Material ist ein vorgängiger Forschungskonsent gesundheits- bezogenen Per- mit Aufklärungsblatt und schriftlicher Einwilligungserklärung der Pa- sonendaten und tientin oder des Patienten erforderlich. biologischem Material für die Forschung
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V-ZZM 415.437 2 Die hierfür erforderlichen Dokumente müssen den geltenden Stan-
dards der Schweizerischen Ethikkommission für die Forschung am Men- schen entsprechen.
6. Abschnitt: Patientendokumentation
nachzuführende Patientendokumentation über die Aufklärung und Be- der Patienten- handlung angelegt. Als Behandlung gelten insbesondere Untersuchun- dokumentation gen, Diagnosen, Therapie und Pflege. 2 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber von Privat-
praxen am ZZM dokumentieren die Behandlung in ihrer Privatpraxis im System und nach den Vorgaben des ZZM. 3 Die Patientendokumentation wird elektronisch geführt. Sie soll
auf einfache Weise anonymisiert werden können. 4 Die Urheberschaft der Daten muss unmittelbar ersichtlich sein.
Die Berichtigung einer Eintragung erfolgt durch entsprechende Ergän- zung. 5 Eintragungen müssen datiert, unabänderbar gespeichert und jeder-
zeit abrufbar sein. 6 Patientinnen und Patienten können eine Ergänzung verlangen, wenn
sie ein schützenswertes Interesse haben.
mindestens 20 Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung auf. pflicht 2 Es kann die Aufbewahrungsfrist im Interesse der Patientin oder
des Patienten oder zu Forschungszwecken auf 30 Jahre oder, in Ab- sprache mit dem zuständigen Archiv, auf 50 Jahre verlängern.
der Aufbewahrungsfrist ungeachtet der beruflichen Schweigepflicht dem zuständigen Archiv zur Übernahme an. 2 Patientinnen und Patienten können verlangen, dass
a. ihre Patientendokumentation herausgegeben oder vernichtet wird, wenn sie vom zuständigen Archiv nicht übernommen wird oder keine Anbietepflicht gemäss Abs. 1 besteht, b. ihre vom Archiv übernommene Patientendokumentation nicht öffent- lich zugänglich ist, sondern Dritten nur zu nicht personenbezoge- nen Forschungszwecken zugänglich gemacht wird. 3 Die Herausgabe gemäss Abs. 2 kann mit Rücksicht auf schutzwür-
dige Interessen Dritter eingeschränkt werden.
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Vernichtung
oder Anonymi- tationen, die weder archiviert noch herausgegeben werden. sierung
Einsichtsrecht
die Patientendokumentation gewährt. Das Einsichtsrecht der gesetz- lichen Vertretung richtet sich nach ihrem Recht auf Aufklärung. Die Akteneinsicht kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden. 2 Bezugspersonen und Dritten darf Einsicht in die Patientendoku-
mentation nur mit dem Einverständnis der Patientinnen und Patienten oder aufgrund besonderer gesetzlicher Meldepflichten und -rechte oder einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis gemäss
321 StGB8 gewährt werden. 3 Das Verfahren richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung.
4 Für die Abgabe von Kopien aus Patientendokumentationen wird
eine kostendeckende Gebühr erhoben.
7. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 202510
Abgabesatz
und Netto- Jahr 2026 bis zu deren Aufhebung per 1. Januar 2027 beträgt 55% der einnahmen im Jahr 2026 Nettoeinnahmen. Bei erheblichen Einkommenseinbussen kann die Fi- nanzdirektorin oder der Finanzdirektor den Abgabesatz reduzieren. 2 Zur Ermittlung der Nettoinnahmen sind die folgenden Kosten
von den Gesamteinnahmen in Abzug zu bringen: a. die externen Kosten für die Leistungserbringung, wie zahntechni- sche Anfertigungen und Apparaturen, b. die für den Betrieb der Privatpraxis anfallenden direkten Kosten wie für Versicherungen, Mitgliedschaften, Bewilligungen und wei- tere mit der privatärztlichen Tätigkeit verbundene Gebühren. Bewilligungen
für die privat- privatärztlichen Tätigkeit am ZZM bearbeitet, die bis und mit 31. De- ärztliche Tätig- keit zember 2025 bei der Direktion ZZM eingereicht wurden. 2 Die privatärztliche Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung kann nur noch bis 31. Dezember 2026 ausgeübt werden.
12
V-ZZM 415.437 3 Bewilligungen, die vor dem 1. Januar 2026 erteilt wurden, gelten
noch bis zum 31. Dezember 2026.
1 OS 78, 273; Begründung siehe ABl 2023-06-02. 2 Inkrafttreten: 1. August 2023. 3 LS 415.11.
4 LS 415.111.2.
5 LS 415.21.
6 LS 415.431.
7 LS 415.439.5.
8 SR 311.0.
9 SR 811.11.
10 Eingefügt durch URB vom 11. Dezember 2025 (OS 81, 29; ABl 2025-12-19).
In Kraft seit 1. Januar 2026. 11 Fassung gemäss URB vom 11. Dezember 2025 (OS 81, 29; ABl 2025-12-19).
In Kraft seit 1. Januar 2026. 12 Aufgehoben durch URB vom 11. Dezember 2025 (OS 81, 29; ABl 2025-12-19).
In Kraft seit 1. Januar 2026.
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