1998 (UniG)3 und
415.438
Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
HabilO MeF
Präambel
HabilO MeF 415.438 Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MeF) (vom 13. Mai 2020)1
Die Fakultätsversammlung, gestützt auf
§ 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
§ 27 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Habili-
tation der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil)5, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1 Diese Habilitationsordnung setzt die Rahmenverordnung Regelungs-
über die Habilitation an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 bereich (RVO Habil) für die Medizinische Fakultät um. 2 Sie regelt die spezifischen Voraussetzungen zur Erlangung der Ve-
nia Legendi für ein bestimmtes Lehrgebiet an der Medizinischen Fakul- tät. 3 Soweit diese Habilitationsordnung keine Bestimmungen enthält,
gilt unmittelbar die RVO Habil.
§ 2 1 Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Zweck der
Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für leitende wissen- Habilitation schaftliche und klinisch-wissenschaftliche Positionen an Hochschulen, Spitälern und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen des In- und Auslands. 2 Die Medizinische Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancen-
gleichheit, insbesondere auf die Förderung des weiblichen wissenschaft- lichen Nachwuchses, und bekennt sich zur Gleichstellungspolitik der Universität Zürich. 3 Mit der Habilitation erhalten wissenschaftlich ausgewiesene Perso-
nen eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) für ein bestimmtes Lehrgebiet an der Medizinischen Fakultät und werden zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt.
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Rechtsstellung
§ 3 1 Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.
der Privat- 2 Die Lehrtätigkeit von Privatdozentinnen und Privatdozenten rich- dozentinnen und Privat- tet sich nach §
§ 12 und 12 a der Universitätsordnung der Universität
dozenten Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)4. 3 Die Fakultät sorgt dafür, dass die Privatdozentinnen und Privatdo-
zenten, die in Institutionen der Universitären Medizin Zürich (UMZH) akademisch tätig sind, angemessen an der Lehre im Rahmen der Stu- dienprogramme in Human-, Zahn- oder Chiropraktischer Medizin betei- ligt werden.
B. Habilitation
Allgemeine
§ 4 Voraussetzungen für die Habilitation sind:
Voraus- setzungen a. erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Universität Zürich oder an einer anderen in- oder ausländischen universitären Hochschule oder wissenschaftlichen Forschungseinrichtung mit der Befugnis zur Führung des entsprechenden Titels, b. ausgewiesene akademische und bei entsprechenden Lehrgebieten klinische Qualifikation im Fachgebiet der Habilitation, c. wissenschaftliche Publikationstätigkeit, d. nachgewiesene Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähig- keiten. Publikations-
§ 5 1 Die Habilitandin oder der Habilitand muss eine fortlaufende
tätigkeit wissenschaftliche Leistung nachweisen, die sich in der Publikationsliste widerspiegelt. 2 Mindestens 15 Originalpublikationen müssen in international aner-
kannten peer-reviewed Fachzeitschriften erschienen oder zur Publika- tion angenommen worden sein. 3 Bei mindestens acht Originalpublikationen muss die Erst- oder
Letztautorschaft der Habilitandin oder des Habilitanden vorliegen. Davon darf bei höchstens drei dieser Publikationen eine Co-Erst- oder Co-Letztautorschaft vorliegen. 4 Die Beförderungskommission entscheidet über die Erfüllung der
Anforderungen. Dabei kann sie in begründeten Ausnahmefällen, ins- besondere bei Publikationen in herausragenden, fachübergreifenden Zeitschriften, auf die Erfüllung einzelner Anforderungen verzichten. 5 In den von der Habilitandin oder vom Habilitanden ausgewählten
fünf besten Arbeiten muss der geleistete Beitrag sowie die Bedeutung der Arbeit summarisch skizziert werden.
2
HabilO MeF 415.438 6 «Case reports» sowie Kommentare und weitere kurze Mitteilungen
an die Redaktionsleitung werden nicht als Originalpublikationen ange- rechnet.
§ 6 1 Die Habilitandin oder der Habilitand hat nachzuweisen, dass Lehrtätigkeit
sie oder er in den letzten drei Jahren Lehrveranstaltungen und/oder Lehrtätigkeiten von mindestens 28 Stunden im Rahmen der Studien- programme in Human-, Zahn- oder Chiropraktischer Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich durchgeführt hat. 2 Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre kann in fachlich begrün-
deten Ausnahmefällen auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuch- stellers die Lehrleistung im gleichen Umfang an anderen Fakultäten der Universität Zürich oder an einer anderen Universität innerhalb des Bil- dungsnetzwerks Medizin anerkennen. 3 Als Teil der erforderlichen Lehrleistung werden von der Habilitan-
din oder dem Habilitanden betreute abgeschlossene Masterarbeiten an- gerechnet. 4 Das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät legt fest, welche
Lehrveranstaltungen und Lehrtätigkeiten im Sinne von Abs. 1–3 an- rechenbar sind.
§ 7 1 Die Habilitandin oder der Habilitand legt ihre oder seine Weitere
Eigenständigkeit in Lehre, Forschung und gegebenenfalls in der Gesund- Anforderungen heits- und Patientenversorgung im Rahmen des Habilitationsgesuchs dar. 2 Die Fähigkeit, das Fachgebiet angemessen universitär zu vertreten,
wird in erster Linie mittels akademischer Kriterien erfasst. Dazu gehö- ren die Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln, Patentanmeldun- gen, Auslandaufenthalte, internationale Vernetzung, Vortragstätigkeit an internationalen wissenschaftlichen Tagungen, Auszeichnungen, Preise sowie weitere akademische Leistungen. 3 Will die Kandidatin oder der Kandidat in einem klinischen Fach
habilitieren, verfügt sie oder er über eine abgeschlossene fachärztliche Weiterbildung im Fachgebiet der Habilitation und weist, wo vorhanden, einen entsprechenden, in der Schweiz anerkannten Titel als Fachärztin oder Facharzt vor. 4 Die Beförderungskommission entscheidet über die Erfüllung der
Anforderungen. Dabei kann sie in begründeten Ausnahmefällen auf ein- zelne Anforderungen verzichten.
§ 8 1 Die Habilitationsschrift besteht in der Regel aus einer kumu- Habilitations-
lativen Habilitation, die nach thematischen Schwerpunkten gegliedert schrift ist, sowie einer allgemeinen Einführung und Schlussdiskussion. Sie kann auf Deutsch oder Englisch verfasst werden.
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2 Die Habilitationsschrift kann nach vorgängiger Erlaubnis durch
die Präsidentin oder den Präsidenten der Beförderungskommission als Monografie eingereicht werden. 3 Die Habilitationsschrift darf nur Publikationen umfassen, die nicht
bereits für andere wissenschaftliche Qualifikationsarbeiten (z.B. Disser- tation) verwendet wurden. 4 Der wissenschaftliche Beitrag der Habilitationsschrift muss einem
internationalen Vergleich im Fachgebiet standhalten und neue Ergeb- nisse und Erkenntnisse enthalten, die durch wissenschaftlich anerkannte Methoden erarbeitet wurden. 5 Die Originalität und Relevanz der erarbeiteten Ergebnisse und
Erkenntnisse müssen in der Schlussdiskussion der Habilitationsschrift hervorgehoben werden. Mündliche
§ 9 1 Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einem öffent-
Habilitations- lichen Probevortrag von in der Regel mindestens zehn Minuten. Die leistung Probevorträge werden im Rahmen von Habilitationssymposien, die durch die Medizinische Fakultät organisiert werden, gehalten. 2 Die Habilitandin oder der Habilitand soll ein abgegrenztes Thema
auf wissenschaftlichem Niveau verständlich darlegen und ihre oder seine didaktischen Fähigkeiten unter Beweis stellen. 3 Im Anschluss an den öffentlichen Probevortrag findet eine Diskus-
sion darüber statt. 4 Bei Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung kann sie ein-
mal wiederholt werden.
C. Habilitationsverfahren
Zweck
§ 10 Das Habilitationsverfahren dient der Prüfung der Befähigung,
ein Fachgebiet in Forschung und Lehre selbstständig an der Universi- tät zu vertreten. Anforderungen
§ 11 Das Habilitationsgesuch muss folgende Unterlagen umfassen:
an das Habilita- tionsgesuch a. Habilitationsschrift mit einer Zusammenfassung im Umfang von höchstens 300 Worten sowie eine Selbstdeklaration, dass die Arbeit eigenständig, in eigenen Worten und ohne unerlaubte Hilfe verfasst wurde, b. Curriculum Vitae, mit Angaben zu allfälligen Preisen und Auszeich- nungen, c. Publikationsverzeichnis, mit Bezeichnung der fünf besten Arbeiten gemäss
§ 5 Abs. 5,
4
HabilO MeF 415.438 d. Drittmittelverzeichnis, mit Angabe der Rolle (haupt- oder mitantrag- stellend), e. Liste von höchstens vier infrage kommenden Gutachterinnen oder Gutachtern (in der Regel geschlechtsparitätisch), je zwei interne (Universität Zürich) und zwei externe; die Beziehungen zu den Ge- nannten sind offenzulegen mit einer Erklärung der Habilitandin oder des Habilitanden, dass kein Ausstandsgrund vorliegt, f. Nachweis über bisherige Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten sowie Angaben zu betreuten Bachelor- oder Master- arbeiten und Dissertationen, g. Doktoratsurkunde; bei klinisch tätigen Personen zusätzlich Facharzt- titel gemäss
§ 7 Abs. 3,
h. Erklärung, ob bereits ein Habilitationsverfahren an einer anderen Hochschule eröffnet wurde, i. Nachweis und Erläuterung der Verbindung zur Universität Zürich, zu einem der universitären Spitäler oder der Lehr- und Partnerspitä- ler der Medizinischen Fakultät, j. das Gutachten der Fachvertreterin oder des Fachvertreters.
§ 12 1 Das vollständige Habilitationsgesuch wird der Dekanin oder Einleitung des
dem Dekan eingereicht. Verfahrens 2 Die Dekanin oder der Dekan prüft das Gesuch auf Vollständigkeit
der Unterlagen und leitet es an den zuständigen Fachbereich mit einer Empfehlung über das Eintreten weiter. 3 Die Fachvertreterin oder der Fachvertreter des zuständigen Fach-
bereichs vertritt das Gesuch vor den Mitgliedern des Fachbereichs. 4 Fällt die Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die Mitglie-
der des Fachbereichs positiv aus, wird das Habilitationsgesuch an die Beförderungskommission weitergeleitet. 5 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilitations-
verfahrens offensichtlich nicht erfüllt, stellt der Fachbereich einen be- gründeten Antrag an die Dekanin oder den Dekan auf Nichteintreten. Die Dekanin oder der Dekan erlässt eine begründete Verfügung. Eine Wiedereinreichung zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich.
§ 13 1 Die Beförderungskommission prüft die Habilitationsschrift Begutachtung
und beauftragt die Gutachterinnen und Gutachter. der Habilita- 2 Die Habilitationsschrift wird von mindestens zwei Personen begut- tionsschrift
achtet, die Fakultätsmitglieder oder emeritierte Professorinnen oder Pro- fessoren sind. Eine Gutachterin oder ein Gutachter muss einer anderen in- oder ausländischen universitären Hochschule oder wissenschaftlichen Forschungseinrichtung angehören.
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3 Die Gutachterinnen und Gutachter beurteilen die Eigenständigkeit
und die akademische Qualifikation der Habilitandin oder des Habilitan- den sowie die Qualität der Forschung, die wissenschaftliche Relevanz, Originalität und Sorgfalt, die in der Habilitationsschrift zum Ausdruck kommen. 4 Die Beförderungskommission entscheidet gestützt auf die eingehol-
ten Gutachten über die Annahme oder Ablehnung der Habilitations- schrift zuhanden der Fakultätsversammlung. 5 Bei leichten Mängeln kann die Habilitationsschrift zur Überarbei-
tung zurückgegeben werden. Prüfung der
§ 14 1 Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einem min-
mündlichen destens zehnminütigen öffentlichen Probevortrag mit anschliessender Habilitations- leistung Diskussion. 2 Für die Prüfung der mündlichen Habilitationsleistung muss ein Gre-
mium aus Fakultätsmitgliedern, Mitgliedern der Beförderungskommis- sion und Ständevertretungen anwesend sein. Ständevertretungen, die nicht habilitiert sind, nehmen mit beratender Stimme am Probevortrag teil. 3 Das Prüfgremium teilt der Beförderungskommission die Annahme
oder Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung mit. Fakultäts-
§ 15 1 Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag der Beför-
entscheid derungskommission über die Erteilung der Venia Legendi zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung. 2 Über die Nichterteilung der Venia Legendi entscheidet die Fakul-
tätsversammlung in eigener Kompetenz. Umhabilitierung
§ 16 1 Personen, die sich bereits an einer anderen Hochschule un-
ter vergleichbaren Bedingungen habilitiert haben, können sich umha- bilitieren, wenn sie die Voraussetzungen von
§ 4 erfüllen.
2 Die Dekanin oder der Dekan prüft das Gesuch auf Vollständigkeit
der Unterlagen und leitet es an den zuständigen Fachbereich sowie die Beförderungskommission mit einer Empfehlung über das Eintreten wei- ter. 3 Der Fachbereich prüft das Gesuch unter Rücksprache mit der Fach-
vertreterin oder dem Fachvertreter und gibt eine Empfehlung zuhanden der Beförderungskommission ab. 4 Die Beförderungskommission bestimmt zwei bis drei ihrer Mitglie-
der als Gutachterinnen oder Gutachter, welche die eingereichten Unter- lagen prüfen. Sie stellt gestützt auf das Ergebnis der Begutachtung An- trag an die Fakultätsversammlung. 5 Die mündliche Habilitationsleistung entfällt.
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HabilO MeF 415.438 6 Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag der Beförde-
rungskommission über die Erteilung der Venia Legendi zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung. 7 Über die Nichterteilung der Venia Legendi entscheidet die Fakul-
tätsversammlung in eigener Kompetenz.
§ 17 Die Privatdozentin oder der Privatdozent kann in der Regel Antritts-
innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Venia Legendi eine öffentliche vorlesung Antrittsvorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Universität Zürich gehalten hat.
§ 18 Soweit die Habilitationsschrift nicht aus bereits publizierten Publikation der
Beiträgen besteht, ist sie innert zweier Jahre nach Abschluss des Habili- Habilitations- schrift tationsverfahrens zu veröffentlichen.
D. Schlussbestimmungen
§ 19 Für den Entzug der Venia Legendi und das weitere Vorgehen Weitere
zum Einsichtsrecht und Rechtsschutz gelten §
§ 20 1 Diese Habilitationsordnung tritt unter Vorbehalt der Geneh- Inkrafttreten
migung2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Dezember 2020 in Kraft. 2 Für die vor dem Datum des Inkrafttretens eingereichten Habilita-
tionsgesuche gilt die Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 2004. 3 Für bis zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Habilitationsord-
nung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich eingereichte Habilitationen genügen die nach der früheren Habilitationsordnung gel- tenden Anforderungen an die Publikationen gemäss
§ 5 und die Lehr-
leistungen gemäss
§ 6
4 Vorbehalten bleibt die RVO Habil.
1 OS 75, 509; Begründung siehe ABl 2020-09-11. 2 Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 1. September 2020. 3 LS 415.11.
4 LS 415.111.
5 LS 415.23.
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