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415.439.1

Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich

Präambel

Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik 415.439.1

1.4.20 -108

Gebührenverordnung

für das Institut für Medizinische Genetik

der Universität Zürich

(vom 16. Dezember 2019)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

Art. 1

Grundsatz erhebt für Das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich seine Dienstleistungen Gebühren.

Art. 2 Laboranalysen sichnachdemTar insbesondere K 2 Die HöhederG jeweils gemäss

Die Gebühren für genetische Laboruntersuchungen richten ifderjeweilsgültigeneidgenössischenAnalysenliste, apitel 2, Genetik. ebührerrechnetsichdurchMultiplikationmitdem der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunkt- wert.

Die Gebühren für Analysen, die nicht in der Analysenliste auf- geführt sind, werden vom Institut für MedizinischeGenetikmarktkon- form festgelegt. Ärztliche Leistungen

Art. 3

Die Gebühren für die im Rahmen der genetischen Sprech- stunde durchgeführten ärztlichen Leistungen für Patientinnen oder Pa- tienten bestimmen sich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TAR- MED.

Die HöhederGebührerrechnetsichdurchMultiplikationmitdem jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.

Für ärztliche Leistungen bei Patientinnen und Patienten ohne WohnsitzinderSchweizkanndasInstitutfürMedizinischeGenetikPau- schalen festlegen. Besondere Unter- suchungen

Art. 4

Für Untersuchungen im Rahmen von institutsinternen wis- senschaftlichenStudienoderForschungsprojektenwerdenkeineGebüh- ren erhoben.

Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen zu Studien- oder Forschungszwecken weiterverwendet werden. Rechnung- stellung

Art. 5

AnalysenrechnungenwerdengrundsätzlichdenPatientinnen und Patienten oder bei stationären Aufenthalten dem auftraggebenden Spital gestellt. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung an die zuwei- sende Ärztin oder den zuweisenden Arzt oder die zuweisende Institu- tion bei deren entsprechenden Anweisung.

.439.1 Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik

Rechnungen für ambulante ärztliche Leistungen werden den Pa- tientinnen und Patienten gestellt, für stationäre Konsile dem jeweiligen Spital.

Bei vorliegender Kostengutsprache erfolgt die Rechnungstellung wennmöglichdirektandieKrankenkasse,beiVorliegeneinerVerfügung derzuständigenIV-Stelleoder SozialbehördeandieverfügendeInstanz.

Das Institut für Medizinische Genetik kann die Durchführung von Analysen und ärztlichen Leistungen von einer Kostengutsprache oder von einer Vorauszahlung abhängig machen.

Allfällig anfallende Mehrwertsteuer wird erhoben.

OS 75, 169; Begründung siehe ABl 2020-01-10.

Inkrafttreten: 1.April 2020.