Grundsatz gie,Biosta Dienstleis Das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiolo- tistikundPräventionderUniversitätZüricherhebtfürseine tungen Gebühren. Allgemeine Leistungen
415.439.4
Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich
Präambel
Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention 415.439.4
1.4.20 -108
Gebührenverordnung
für das Zentrum für Reisemedizin
am Institut für Epidemiologie, Biostatistik
und Prävention der Universität Zürich
(vom 16. Dezember 2019)1, 2
Der Universitätsrat beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Die Gebühren für die allgemeinen Leistungen bestimmen sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TARMED.
Die HöhederGebührerrechnetsichdurchMultiplikationmitdem jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.
Die Gebühren für Leistungen, die nicht im TARMED aufgeführt sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform festgelegt.
Für gemeinsame Beratungen von Familien und Gruppen ab drei Personen kann das Zentrum für Reisemedizin Familien- und Gruppen- tarife festlegen.
Art. 3 Laboranalysen senrichtensich
DieGebührenfürzentrumsinterndurchgeführteLaboranaly- nachdemTarifderjeweilsgültigeneidgenössischenAna- lysenliste.
DieHöhederGebührerrechnetsichdurchMultiplikationmitdem jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunkt- wert.
Die Gebühren für Analysen, die nicht in der Analysenliste aufge- führt sind, werden vom Zentrum fürReisemedizin marktkonformfest- gelegt. Besondere Unter- suchungen
Art. 4
Für Untersuchungen im Rahmen von zentrumsinternen wis- senschaftlichenStudienoderForschungsprojektenwerdenkeineGebüh- ren erhoben.
Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen zu Studienzwecken weiterverwendet werden. Arzneimittel und andere Waren
Art. 5
DerVerkaufspreisfürArzneimittelundandereWarenrich- tet sich grundsätzlich nach der Spezialitätenliste des Bundesamts für Gesundheit.
.439.4 Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention
WoderVerkaufspreisnichtdurchdieSpezialitätenlistevorgegeben ist, setzt das Zentrum für Reisemedizin den Preis marktkonform fest. Rechnung- stellung
Art. 6
GebührengemässdieserVerordnungsindgrundsätzlichvor der zu erbringenden Leistung vor Ort zu entrichten. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung für Leistungen in Abwesenheit.
Art. 2
Gebühren gemäss der Familie oder G 3 Arzneimittel und Verkaufspreises ab 4 Allfällig anfall 1 OS 75, 171; Begr 2 Inkrafttreten: 1 Abs. 4 werden den einzelnen Mitgliedern ruppe anteilmässig auferlegt. andere Waren werden erst nach Bezahlung des gegeben. ende Mehrwertsteuer wird erhoben. ündung siehe ABl 2020-01-10. .April 2020.