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415.439.5

Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich

Präambel

Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin 415.439.5

1.1.19 - 103

Gebührenverordnung

für das Zentrum für Zahnmedizin

der Universität Zürich

(vom 27. August 2018)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich und ärztlichen U nische Leistunge Zentrum für Zahn Die Gebührenverordnung gilt für sämtliche zahnärztlichen ntersuchungen und Dienstleistungen sowie zahntech- n mit Ausnahme von privatärztlicher Tätigkeit, die das medizin der Universität Zürich (ZZM) erbringt.

Art. 2 Tarife kenbere dem Wer 2 Trete lidenve kostent Tarife Sozialv

DerTarifderUntersuchungenundDienstleistungeninFran- chnetsichdurchdieMultiplikationderAnzahlTaxpunktemit t des Taxpunktes. n Krankenkassen, Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- oder Inva- rsicherungen als direkte oder indirekte Kostenträger oder Teil- räger in Erscheinung, so müssen die diesbezüglich anerkannten angewendet werden. Für Fürsorgeinstitutionen gilt der mit den ersicherungen vereinbarte Ansatz. Auf diese Behandlungen fin-

Art. 4

den die Reduktionen gemäss § und 5 keine Anwendung. Taxpunkte und Taxpunktwerte

Art. 3

Das ZZM berechnet seine zahnärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen nach den Taxpunkten und den Taxpunktwerten des jeweils gültigen Tarifs der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO-Tarif) und seine zahntechnischen Leistungen nach den Taxpunk- ten und Taxpunktwerten des jeweils gültigen Tarifs des Verbandes für ZahntechnischeLaboratorienderSchweiz(VZLS-Tarif).DerTaxpunkt- wert wird von der Universitätsleitung unter Beachtung der Vorgaben der SSO- und VZLS-Tarife festgelegt.

Für die am ZZM vorgenommenen ärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen werden die Gebühren nach dem jeweils gültigen TARMED-Taxpunktwert erhoben.

Für Dentalhygieneleistungen kann die Zentrumsleitung Pauscha- len festlegen. Leistungen der Studierenden und Assistieren- den

Art. 4

Auf den von Studierenden im Rahmen ihres Studiums oder von Assistierenden im Rahmen der Studierendenausbildung sowie ihrer Forschungstätigkeit durchgeführten zahnärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen, ohne Röntgenbilder, Labor- und Materialleis-

Art. 2

tungen, wird eine Reduktion auf den Tarif gemäss Abs. 1 gewährt.

.439.5 Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin

Die Reduktion beträgt 25% bei Arbeiten von Assistierenden und

% bei Arbeiten von Studierenden. Leistungen im Rahmen des Postgraduate- Unterrichts

Art. 5

Bei kieferorthopädischen Behandlungen im Rahmen der Postgraduate-Ausbildung kann auf den zahnärztlichen Untersuchun- gen und Dienstleistungen, ohne Röntgenbilder, Labor- und Material- leistungen, abhängig vom steuerbaren Einkommen und Vermögen der Patientin oder des Patienten oder ihrer bzw. seiner Eltern, eine Reduk-

Art. 2

tion auf den Tarif gemäss 2 Die zuständige Klinikdir tor legt die allfälligen R Abs. 1 gewährt werden. ektorin oder der zuständige Klinikdirek- eduktionen fest. Zusätzliche Reduktionen

Art. 6

Wenn besondere Härtefälle vorliegen oder wenn die Interes- sen des ZZM, insbesondere des Unterrichts, dies rechtfertigen (z.B. Festlegung von Blockleistungen für Studierendenkurse und Assisten- tenbetrieb zur Vereinfachung des Abrechnungswesens), können durch die zuständige Klinikdirektorin oder den zuständigen Klinikdirektor oder deren für diesen Zweck bestimmte Stellvertretungen zusätzliche Reduktionen gewährt werden. Kosten- voranschlag

Art. 7

Jeder Behandlung von über Fr. 2000 muss ein Kostenvoran- schlag zugrunde liegen. Dieser schliesst nach Möglichkeit alle voraus- sehbaren Kosten der Behandlung ein. Übersteigen die effektiven Be- handlungskosten den Kostenvoranschlag um mehr als 15%, ist neben der Patientin oder dem Patienten auch die Klinikdirektorin oder der Klinikdirektor zu orientieren. Letztere oder Letzterer entscheidet, un- ter Berücksichtigung der Gründe der Kostenüberschreitung, wer diese Mehrkosten trägt.

OS 73, 440; Begründung siehe ABl 2018-09-07.

Inkrafttreten: 1. Dezember 2018.