Geltungsbereich und ärztlichen U nische Leistunge Zentrum für Zahn Die Gebührenverordnung gilt für sämtliche zahnärztlichen ntersuchungen und Dienstleistungen sowie zahntech- n mit Ausnahme von privatärztlicher Tätigkeit, die das medizin der Universität Zürich (ZZM) erbringt.
415.439.5
Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich
Präambel
Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin 415.439.5
1.1.19 - 103
Gebührenverordnung
für das Zentrum für Zahnmedizin
der Universität Zürich
(vom 27. August 2018)1, 2
Der Universitätsrat beschliesst:
Art. 1
Art. 2 Tarife kenbere dem Wer 2 Trete lidenve kostent Tarife Sozialv
DerTarifderUntersuchungenundDienstleistungeninFran- chnetsichdurchdieMultiplikationderAnzahlTaxpunktemit t des Taxpunktes. n Krankenkassen, Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- oder Inva- rsicherungen als direkte oder indirekte Kostenträger oder Teil- räger in Erscheinung, so müssen die diesbezüglich anerkannten angewendet werden. Für Fürsorgeinstitutionen gilt der mit den ersicherungen vereinbarte Ansatz. Auf diese Behandlungen fin-
Art. 4
den die Reduktionen gemäss § und 5 keine Anwendung. Taxpunkte und Taxpunktwerte
Art. 3
Das ZZM berechnet seine zahnärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen nach den Taxpunkten und den Taxpunktwerten des jeweils gültigen Tarifs der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO-Tarif) und seine zahntechnischen Leistungen nach den Taxpunk- ten und Taxpunktwerten des jeweils gültigen Tarifs des Verbandes für ZahntechnischeLaboratorienderSchweiz(VZLS-Tarif).DerTaxpunkt- wert wird von der Universitätsleitung unter Beachtung der Vorgaben der SSO- und VZLS-Tarife festgelegt.
Für die am ZZM vorgenommenen ärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen werden die Gebühren nach dem jeweils gültigen TARMED-Taxpunktwert erhoben.
Für Dentalhygieneleistungen kann die Zentrumsleitung Pauscha- len festlegen. Leistungen der Studierenden und Assistieren- den
Art. 4
Auf den von Studierenden im Rahmen ihres Studiums oder von Assistierenden im Rahmen der Studierendenausbildung sowie ihrer Forschungstätigkeit durchgeführten zahnärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen, ohne Röntgenbilder, Labor- und Materialleis-
Art. 2
tungen, wird eine Reduktion auf den Tarif gemäss Abs. 1 gewährt.
.439.5 Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin
Die Reduktion beträgt 25% bei Arbeiten von Assistierenden und
% bei Arbeiten von Studierenden. Leistungen im Rahmen des Postgraduate- Unterrichts
Art. 5
Bei kieferorthopädischen Behandlungen im Rahmen der Postgraduate-Ausbildung kann auf den zahnärztlichen Untersuchun- gen und Dienstleistungen, ohne Röntgenbilder, Labor- und Material- leistungen, abhängig vom steuerbaren Einkommen und Vermögen der Patientin oder des Patienten oder ihrer bzw. seiner Eltern, eine Reduk-
Art. 2
tion auf den Tarif gemäss 2 Die zuständige Klinikdir tor legt die allfälligen R Abs. 1 gewährt werden. ektorin oder der zuständige Klinikdirek- eduktionen fest. Zusätzliche Reduktionen
Art. 6
Wenn besondere Härtefälle vorliegen oder wenn die Interes- sen des ZZM, insbesondere des Unterrichts, dies rechtfertigen (z.B. Festlegung von Blockleistungen für Studierendenkurse und Assisten- tenbetrieb zur Vereinfachung des Abrechnungswesens), können durch die zuständige Klinikdirektorin oder den zuständigen Klinikdirektor oder deren für diesen Zweck bestimmte Stellvertretungen zusätzliche Reduktionen gewährt werden. Kosten- voranschlag
Art. 7
Jeder Behandlung von über Fr. 2000 muss ein Kostenvoran- schlag zugrunde liegen. Dieser schliesst nach Möglichkeit alle voraus- sehbaren Kosten der Behandlung ein. Übersteigen die effektiven Be- handlungskosten den Kostenvoranschlag um mehr als 15%, ist neben der Patientin oder dem Patienten auch die Klinikdirektorin oder der Klinikdirektor zu orientieren. Letztere oder Letzterer entscheidet, un- ter Berücksichtigung der Gründe der Kostenüberschreitung, wer diese Mehrkosten trägt.
OS 73, 440; Begründung siehe ABl 2018-09-07.
Inkrafttreten: 1. Dezember 2018.