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415.439.6

Gebührenverordnung für das Psychotherapeutische Zentrum des Psychologischen Instituts der Universität Zürich

Präambel

GebV für das Psychotherapeutische Zentrum 415.439.6

Gebührenverordnung für das Psychotherapeutische Zentrum des Psychologischen Instituts der Universität Zürich (vom 3. Oktober 2024)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

§ 1 Das Psychotherapeutische Zentrum des Psychologischen In- Grundsatz

stituts der Universität Zürich (Psychotherapeutisches Zentrum) erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren.

§ 2 1 Die Gebühren für psychologisch-psychotherapeutische Leis- Psychologisch-

tungen richten sich nach dem jeweils anwendbaren Tarif gemäss

Art. 11 b psycho-

der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 therapeutische Leistungen (KLV)4. 2 Für Behandlungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung (IVG)3, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)5 und dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)6 kommt der für die jeweilige Versicherungsart anwendbare Tarif zur Anwendung. 3 Für psychologisch-psychotherapeutische Leistungen bei Patientin-

nen und Patienten ohne Wohnsitz in der Schweiz kann das Psychothe- rapeutische Zentrum Pauschalen festlegen.

§ 3 1 Die Gebühren für die am Psychotherapeutischen Zentrum Ärztliche

durchgeführten ärztlichen Leistungen für Patientinnen oder Patienten Leistungen bestimmen sich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TARMED. 2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem

jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert. 3 Die Gebühren für ärztliche Leistungen, die nicht im TARMED

aufgeführt sind, werden vom Psychotherapeutischen Zentrum markt- konform festgelegt. 4 Für ärztliche Leistungen bei Patientinnen und Patienten ohne

Wohnsitz in der Schweiz kann das Psychotherapeutische Zentrum Pau- schalen festlegen.

§ 4 Die Gebühren für weitere Leistungen werden vom Psycho- Weitere

therapeutischen Zentrum marktkonform festgelegt. Leistungen

§ 5 1 Für Leistungen im Rahmen von institutsinternen wissenschaft- Besondere

lichen Studien oder Forschungsprojekten werden keine Gebühren erho- Leistungen ben.

1. 1. 25 - 127 1

415.439.6 GebV für das Psychotherapeutische Zentrum

2 Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus Leistungen zu Studien- oder For-

schungsz wecken weiterverwendet werden. Rechnung-

§ 6 1 Die Rechnungen werden grundsätzlich den Patientinnen und

stellung Patienten gestellt, bei Einwilligung der Patientin oder des Patienten kann auch nach dem System tiers payant abgerechnet werden. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung an die zuständige Krankenkasse oder Ver- sicherung oder an die zuweisende Institution bei entsprechender Anwei- sung. 2 Bei vorliegender Kostengutsprache erfolgt die Rechnungstellung

wenn möglich direkt an die betreffende Krankenkasse, Invaliden-, Unfall oder Militärversicherung oder Behörde. 3 Das Psychotherapeutische Zentrum kann die Erbringungen von

Leistungen gemäss dieser Verordnung von einer Kostengutsprache oder von einer Vorauszahlung abhängig machen. 4 Allfällig anfallende Mehrwertsteuer wird erhoben.

1 OS 79, 459; Begründung siehe ABl 2024-10-11. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2025. 3 SR 831.20.

4 SR 832.112.31.

5 SR 832.20.

6 SR 833.1.

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