1998 (UniG)3, beschliesst:
1. Abschnitt: Grundlagen
415.439
Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (V-IRM) 415.439 Verordnung über das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (V-IRM) (vom 12. Dezember 2024)1, 2
Der Universitätsrat beschliesst, gestützt auf
1998 (UniG)3, beschliesst:
1. Abschnitt: Grundlagen
tionseinheit dem Fachbereich «Querschnittsfächer» der Medizinischen bereich Fakultät der Universität Zürich (MeF) an. 2 Diese Verordnung regelt die Organisation und die Aufgaben des
IRM und seiner Organe. 3 Die Geschäftsordnung IRM führt die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung weiter aus. 4 Einheiten nach dieser Verordnung sind die rechtsmedizinischen
Einheiten und die Verwaltungseinheiten des IRM.
verfügt über einen zentralen Verwaltungsbereich.
a. rechtsmedizinische Forschung, Lehre und Förderung des wissen- schaftlichen Nachwuchses, b. wissenschaftliche und praktische Ausbildung von Studierenden, c. Weiterbildung und Fortbildung in der Rechtsmedizin, d. Erbringung von Dienstleistungen innerhalb und ausserhalb des Kantons, insbesondere in folgenden Fachgebieten: 1. Forensische Medizin und Bildgebung, 2. Verkehrsmedizin, 3. Forensische Genetik, 4. Forensische Pharmakologie und Toxikologie.
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2 Dienstleistungen sind in der Regel mindestens kostendeckend in
Rechnung zu stellen (
Finanzreglement der Universität Zürich4).
2. Abschnitt: Organisation
A. Aufsicht und Organe
Aufsichts-
gremium sichtigt die strategische und finanzielle Führung des IRM. der MeF 2 Das Aufsichtsgremium setzt sich zusammen aus der Dekanin oder
dem Dekan der MeF, einer weiteren Vertretung aus dem Fakultäts- vorstand der MeF, einer Vertretung der Direktion Finanzen der UZH sowie mindestens einer oder einem von der Universitätsleitung ein- gesetzten Expertin oder Experten aus dem rechtsmedizinischen oder betriebswirtschaftlichen Bereich.9 3 Die Dekanin oder der Dekan führt den Vorsitz im Aufsichts-
gremium. 4 Die Stellvertretungen der Mitglieder werden im Rahmen der gel-
tenden organisationsrechtlichen Vorgaben gewährleistet.9 5 Die Mitglieder der Direktion IRM nehmen mit beratender Stimme
an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums teil. 6 Das Aufsichtsgremium kann sachverständige Personen als stän-
dige Gäste oder für einzelne Geschäfte mit beratender Stimme bei- ziehen. Organe
des IRM a. Direktion IRM, b. Institutsleitung, c. Institutsversammlung. 2 Dazu kommen die ständigen Kommissionen des IRM.
B. Direktion IRM
Zusammen-
setzung oder dem Direktor IRM und der Finanzdirektorin oder dem Finanz- direktor IRM. 2 Die Direktorin oder der Direktor IRM gehört der Professoren-
schaft des IRM an.
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Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (V-IRM) 415.439 3 Die Amtsdauer der Direktorin oder des Direktors IRM beträgt
vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. 4 Die Funktion der Finanzdirektorin oder des Finanzdirektors IRM
entspricht einer Vollzeitstelle und ist öffentlich auszuschreiben.
bezug der Institutsleitung. 2 Die Direktion IRM ist zuständig für die Antragstellung an das
gemäss Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät der Univer- sität Zürich (OrgR MeF)5 zuständige Fakultätsorgan in Bezug auf: a. Entwicklungs- und Finanzplanung, b. konsolidiertes Institutsbudget, c. Räume und Infrastruktur, d. Gebühren oder Tarife. 3 Die Direktion IRM ist verantwortlich für:
a. die Vorbereitung der Geschäfte der Institutsleitung und deren Vor- sitz, b. die Geschäfte zur Erbringung von Dienstleistungen sowie Ver- handlungen mit Behörden, c. die Qualitätssicherung und -entwicklung der Dienstleistungen, d. die Allokation der Finanz- und Stellenbudgets auf die rechtsmedi- zinischen Einheiten und weiteren Einheiten innerhalb des IRM im Rahmen der universitären Vorgaben, e. die Dienstanweisungen im Rahmen der personalrechtlichen Grund- lagen bei Bedarf, f. die regelmässige Berichterstattung an die Dekanin oder den Dekan und die Institutsversammlung über wichtige Angelegenheiten, ins- besondere über den Einsatz und die Verteilung der Ressourcen des IRM. 4 Die Direktion IRM ist für alle Angelegenheiten des IRM zustän-
dig, die keinem anderen Organ übertragen sind. 5 Die Mitglieder der Direktion IRM sind gleichberechtigte Vor-
sitzende der Institutsleitung. Sie können sich gegenseitig vertreten, sofern der Gegenstand der jeweiligen Geschäfte dies zulässt.
medizinische Gesamtleitung des IRM. Direktor IRM a. Funktion
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2 Sie oder er ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben: a. Führungsverantwortung gegenüber den Professorinnen und Pro- fessoren im Rahmen der universitären Vorgaben, b. Verantwortung für die Qualitätssicherung und -entwicklung der Forschung und Lehre am IRM. b. Freistellung
von Ver- torin oder Direktor IRM wird sie oder er in angemessenem Rahmen pflichtungen in Forschung von Verpflichtungen in Forschung und Lehre freigestellt. Zuständig und Lehre ist die Dekanin oder der Dekan der MeF. Finanz-
direktorin liegt die finanzielle Führung des IRM. oder Finanz- 2 Sie oder er führt den zentralen Verwaltungsbereich gemäss
a. Funktion und gewährleistet die Zusammenarbeit mit den Zentralen Diensten der UZH. 3 Sie oder er hat umfassende Einsicht in die finanziellen Unterlagen
aller Einheiten des IRM. Sie oder er entscheidet über die Ausgestal- tung des Controllings. b. vorgesetzte
Stelle oder dem Finanzdirektor IRM vor. 2 Sie oder er ist zuständig für die Rekrutierung und Anstellung der
Finanzdirektorin oder des Finanzdirektors IRM.
C. Institutsleitung
Zusammen-
setzung tion IRM als Vorsitzende sowie von Amtes wegen aus den Leiterinnen und Leitern der rechtsmedizinischen Einheiten des IRM. 2 Die Institutsleitung kann weitere sachverständige Personen als
Gäste mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen. Aufgaben
sations- und Koordinationsaufgaben innerhalb des IRM. 2 Die Institutsleitung erlässt die Geschäftsordnung IRM. Diese unter-
liegt der Genehmigung durch das Aufsichtsgremium. 3 Sie ist verantwortlich für:
a. die nachhaltige Führung und Entwicklung des IRM, b. die Koordination der Verteilung und Bewirtschaftung der zugewie- senen Ressourcen an die Einheiten innerhalb des Instituts, c. die Sicherstellung des Lehrbetriebs und der Prüfungen,
4
Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (V-IRM) 415.439 d. die Koordination der Forschung am IRM, e. die Koordination der Weiterbildung, f. die Koordination des Dienstleistungsbetriebs.
D. Institutsversammlung
der Institutsleitung sowie weiteren Professorinnen und Professoren setzung des IRM zusammen. 2 Zu den Mitgliedern der Institutsleitung hinzu kommen je eine
Delegierte oder ein Delegierter der Stände. 3 Die Direktorin oder der Direktor IRM hat den Vorsitz.
4 Die Titularprofessorinnen und die Titularprofessoren, die haupt-
beruflich am IRM angestellt sind, und die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen des IRM nehmen mit beratender Stimme an den Sit- zungen der Institutsversammlung teil. 5 Die Institutsversammlung kann für einzelne Geschäfte weitere
Personen mit beratender Stimme beiziehen.
a. die Vorbereitung und Antragstellung an das gemäss OrgR MeF zuständige Fakultätsorgan in Bezug auf 1. die Erstellung von Konzepten zur langfristigen Entwicklung der Gebiete der Rechtsmedizin und der Einheiten des IRM, insbesondere zur Lehrstuhlplanung, 2. die Einrichtung und Besetzung von Gastprofessuren. b. die Einreichung von Stellungnahmen an die Fakultätsversamm- lung zuhanden der Universitätsleitung in Bezug auf 1. die Genehmigung der Umbenennung von rechtsmedizinischen Einheiten, 2. die Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von rechtsmedi- zinischen Einheiten des IRM. 2 Sie kann auf dem Dienstweg
a. Vorschläge für die Ernennung der Direktorin oder des Direktors IRM zuhanden der Universitätsleitung einreichen, b. zum Erlass, zur Änderung oder zur Aufhebung der V-IRM zuhan- den der Universitätsleitung Stellung nehmen.
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3 Sie ist abschliessend zuständig für: a. die Zustimmung zu Förderungsprofessuren seitens des IRM, b. Planung des langfristigen Beitrags zur Lehre an der MeF, c. die Wahl der Mitglieder der ständigen und nichtständigen Kommis- sionen des IRM, soweit nicht ein anderes Wahlorgan gemäss dem Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich für die Wahl der Stan- desdelegierten zuständig ist.
3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften
A. Sitzungen Ordentliche
Sitzungen ab. 2 Die Institutsleitung tritt mindestens einmal im Monat zusam- men. 3 Die Institutsversammlung tritt in der Regel zweimal im Jahr zu-
sammen. 4 Die Leiterinnen und Leiter der rechtsmedizinischen Einheiten
legen den Sitzungskalender nach Bedarf selbst fest. Ausser-
ordentliche durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Sitzungen Begehren von mindestens zwei Mitgliedern der Institutsleitung ein- berufen. 2 Ausserordentliche Sitzungen der Institutsversammlung werden
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mit- glieder der Institutsversammlung einberufen. Teilnahme- und
Stimmpflicht der Institutsversammlung ist Amtspflicht. Einberufung
Institutsleitung, der Institutsversammlung und der Kommissionen sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden. 2 Die Sitzungsdaten werden nach Möglichkeit jeweils zwei Semester
im Voraus bekannt gegeben. Traktanden
dem Vorsitzenden bis spätestens zehn Tage vor Sitzungsbeginn schrift- lich einzureichen.
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Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (V-IRM) 415.439 2 Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn der Sitzung in
die Traktandenliste aufgenommen werden. Dafür erforderlich ist: a. für die Institutsleitung: ein einstimmiger Beschluss, b. für die Institutsversammlung: die Anwesenheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder und ein Beschluss von mindes- tens drei Vierteln der Anwesenden.
sammlung und der Kommissionen wird ein Protokoll geführt. 2 Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
B. Abstimmungen und Wahlen
der Mitglieder anwesend ist. fähigkeit 2 Die Institutsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
missionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim- men. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Direktion IRM.
dürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, ge-
nügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stim- men.
4. Abschnitt: Aufklärung und Information
heiten sorgen für die rechtzeitige, angemessene und verständliche Auf- Information klärung und Information über die geplanten Untersuchungen und Mass- a. gegenüber den betroffenen nahmen gegenüber den betroffenen Personen. Personen 2 Die Aufklärung umfasst auch die von ihnen persönlich zu über-
nehmenden voraussichtlichen Kosten der Untersuchung, soweit diese nicht bereits im Voraus erfolgt ist. 3 Die rechtsmedizinischen Einheiten erlassen Merkblätter über die
Aufklärung und Information. Diese sind durch die Direktion IRM zu genehmigen.
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b. gegenüber
den Auftrag- folgt gemäss den massgeblichen Rechtsgrundlagen bzw. im Rahmen gebenden und Dritten eines Auftrags. 2 Gegenüber Dritten erfolgt grundsätzlich keine Auskunft. Auskunfts-
gesuche von Dritten sind an die entsprechenden Auftraggebenden wei- terzuleiten. 3 Informationen aufgrund gesetzlicher Meldepflichten und -rechte
oder einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis gemäss
behalten. Weiter-
verwendung daten oder biologischem Material zu Forschungszwecken richtet sich von gesund- heitsbezogenen grundsätzlich nach dem Humanforschungsgesetz8. In der Regel ist dafür Daten oder eine Bewilligung der zuständigen Ethikkommission notwendig. biologischem Material
5. Abschnitt: Dokumentation und Archivierung
Dokumentation
werden klar zuordenbar samt Fallnummer dokumentiert und laufend nachgeführt. 2 Die Dokumentation wird elektronisch geführt. Sie soll auf ein-
fache Weise anonymisiert werden können. 3 Die Urheberschaft der Daten muss unmittelbar ersichtlich sein.
Die Berichtigung einer Eintragung erfolgt durch entsprechende Er- gänzung. 4 Eintragungen müssen datiert, unabänderbar gespeichert und jeder-
zeit abrufbar sein. Aufbewah-
rungspflicht rend mindestens 20 Jahren nach Abschluss der letzten Untersuchung auf. Vorbehalten bleiben anderslautende Vorgaben des kantonalen oder des Bundesrechts. 2 Es kann die Aufbewahrungsfrist zu Forschungszwecken auf 30 Jahre
oder, in Absprache mit dem zuständigen Archiv, auf 50 Jahre verlän- gern. 3 Die rechtsmedizinischen Einheiten bestimmen die für sie gelten-
den Fristen und setzen diese um. Archivierung
bewahrungsfrist ungeachtet der beruflichen Schweigepflicht dem zu- ständigen Archiv zur Übernahme an.
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die nicht archiviert werden. oder Anonymi- sierung
gesetzlichen Vorgaben Einsicht in die Dokumentation gewährt. Bei Strafverfahren gelten die Regeln der Schweizerischen Strafprozess- ordnung7. 2 Angehörigen von verstorbenen Personen darf Einsicht in die Doku-
mentation nur nach vorgängiger Genehmigung durch die zuständige Verfahrensleitung und einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheim- nis gemäss
3 Sind Daten betroffen, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens
bearbeitet wurden, richtet sich das Verfahren nach der Datenschutz- gesetzgebung. 4 Für die Abgabe von Kopien aus Dokumentationen wird eine
kostendeckende Gebühr erhoben.
6. Abschnitt: Schlussbestimmung
Frist.
1 OS 80, 60; Begründung siehe ABl 2025-01-10. 2 Inkrafttreten: 1. August 2025. 3 LS 415.11.
4 LS 415.112.
5 LS 415.431.
6 SR 311.0.
7 SR 312.0.
8 SR 810.30.
9 Fassung gemäss URB vom 11. Dezember 2025 (OS 81, 32; ABl 2025-12-19).
In Kraft seit 1. Januar 2026.
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