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415.441

Organisationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich

OrgR VSF

Präambel

OrgR VSF 415.441 Organisationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (OrgR VSF) (vom 6. Oktober 2021)1, 2

Die Standortfakultätsversammlung, gestützt auf

§ 34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März

1998 (UniG)3 und

§ 79 der Universitätsordnung der Universität Zürich

vom 4. Dezember 1998 (UniO)4, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1 Dieses Reglement regelt die Organisation der Vetsuisse-Fa- Regelungs-

kultät der Universität Zürich sowie die Aufgaben ihrer Organe und Or- bereich ganisationseinheiten. Vorbehalten bleibt die Vereinbarung der Kantone Bern und Zürich über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich vom 16. November / 6. Dezember 20056 und die darauf beru- henden Ausführungserlasse. 2 Die Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich ist eine Standort-

fakultät mit besonderen organisatorischen Rahmenbedingungen gemäss dem geltenden Fakultätsreglement der Vetsuisse-Fakultät, Universitä- ten Bern und Zürich, vom 6. März 2013 (Fakultätsreglement)8.

§ 2 1 Die Vetsuisse-Fakultät legt besonderen Wert auf die Chan- Chancen-

cengleichheit. gleichheit und 2 Sie unterstützt ihre Organe und Gremien, um im Sinne der Gleich- Diversität

stellungspolitik der Universität Zürich auf allen Stufen und Funktionen eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter zu erzielen und die Diversität zu berücksichtigen.

§ 3 1 Die Standortfakultät verfügt über folgende Organe: Stand- Organe

ortfakultätsversammlung, Standortfakultätsvorstand, Standortdekanin oder Standortdekan. 2 Dazu kommen die standortübergreifenden ständigen Kommissio-

nen sowie die fakultären ständigen Kommissionen. 3 Die Standortfakultätsversammlung kann weitere Organe und Orga-

nisationseinheiten einsetzen.

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Standort-

§ 4 1 Das Standortdekanat unterstützt die Standortdekanin oder

dekanat den Standortdekan sowie die übrigen Standortfakultätsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 Es setzt sich zusammen aus der Standortdekanin oder dem Stand-

ortdekan, der Leitung der Geschäftsstelle und einer Assistenz. 3 Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet das Standort-

dekanat.

2. Abschnitt: Organisation

A. Gliederung

Organisation

§ 5 1 Die Standortfakultät gliedert sich in die den Instituten gemäss

der Fakultät

§ 23 Abs. 1 UniG gleichrangigen Organisationseinheiten:

a. Veterinärwissenschaftliches Institut, b. Universitäres Tierspital. 2 Das Veterinärwissenschaftliche Institut umfasst die Bereiche und

Organisationseinheiten: a. Bereich für Biomedizinische Wissenschaften (Präklinik), bestehend aus: 1. Institut für Veterinäranatomie, 2. Institut für molekulare Mechanismen bei Krankheiten, 3. Institut für Veterinärphysiologie, 4. Institut für Veterinärpharmakologie und -toxikologie. b. Bereich Pathobiologische Institute und Veterinary Public Health (Paraklinik), bestehend aus: 1. Institut für Lebensmittelsicherheit und -hygiene, 2. Institut für Parasitologie, 3. Institut für Veterinärpathologie, 4. Virologisches Institut, 5. Institut für Tierernährung und Diätetik, 6. Abteilung für Veterinärepidemiologie.

2

OrgR VSF 415.441 3 Für das Universitäre Tierspital finden die geltenden organisations-

rechtlichen Bestimmungen der Verordnung über das Tierspital der Vet- suisse-Fakultät der Universität Zürich vom 9. April 2019 (Tierspitalver- ordnung)7 Anwendung. Es besteht gemäss

§ 1 Abs. 1 der Tierspitalver-

ordnung aus den Departementen a. Kleintiere, b. Nutztiere, c. Pferde, d. Klinische Diagnostik und Services. 4 Die Organisationseinheiten gemäss Abs. 2 behalten ihre bisherige

Bezeichnung als Institute bei.

§ 5 a.10 1 Das One Health Institute ist als fakultätsübergreifendes One Health

Institut mehrerer Fakultäten administrativ der Vetsuisse-Fakultät zuge- Institute ordnet. 2 Die Organisation des One Health Institute ist in der Institutsord-

nung des One Health Institute vom 18. April 2023 geregelt.

B. Standortfakultätsversammlung

§ 6 1 Die Standortfakultätsversammlung setzt sich aus den ordent- Zusammen-

lichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, den setzung Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie den Förderungspro- fessorinnen und -professoren der Standortfakultät einschliesslich der Doppelinstitute zusammen. 2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5%

der Anzahl der Professorinnen und Professoren entsprechen, mindes- tens aber je zwei Delegierte. 3 Die an der Vetsuisse-Fakultät angestellten Titularprofessorinnen

und -professoren nehmen an der Standortfakultätsversammlung mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht gleichzeitig Standesvertrete- rinnen oder Standesvertreter sind. 4 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan kann an den

Standortfakultätsversammlungen mit Stimmrecht teilnehmen. 5 Die Leitung und die Assistenz der Geschäftsstelle des Standort-

dekanats, die Controllerin oder der Controller der Standortfakultät und die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor des Universitären Tier- spitals nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 6 Die Standortdekanin oder der Standortdekan kann nach Bedarf

weitere Sachverständige mit beratender Stimme oder als Gäste zu den Sitzungen oder zu einzelnen Traktanden beiziehen.

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Aufgaben

§ 7 1 Der Standortfakultätsversammlung obliegt die Antragstellung

zuhanden der Universitätsleitung in Bezug auf die Schaffung, Umwand- lung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten der Standortfakultät, sofern nicht die Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Pro- fessoren betroffen sind. 2 Sie ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Uni-

versitätsleitung zuständig für den Erlass a. des Organisationsreglements der Standortfakultät, b. der Verordnung über die Titularprofessur, c. der Verordnungen über die Weiterbildungsstudiengänge. 3 Sie ist abschliessend zuständig für

a. die Wahl der Standortdekanin oder des Standortdekans und der Pro- dekaninnen und Prodekane, mit Ausnahme der gemäss der Tier- spitalverordnung zu wählenden Prodekanin oder des zu wählenden Prodekans Kommunikation und Weiterbildung, b. die Wahl der Mitglieder der Findungskommission für die Wahl der Dekanin oder des Dekans gemäss

§ 12 Abs. 1,

c. die Abordnung der Vertreterinnen und Vertreter der Standortfakul- tät in die Vetsuisse-Fakultätsversammlung der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Zürich und Bern gemäss §

§ 2 und 3 des Fakultäts-

reglements9 unter Beachtung 1. der angemessenen Vertretung der Bereiche Präklinik, Paraklinik und Universitäres Tierspital, 2. der Vertretung der Mitglieder des Standortfakultätsvorstands von Amtes wegen, d. die Bewilligung von Gastprofessuren, e. die Genehmigung der Verteilung der Aufgabenbereiche an die ein- zelnen Mitglieder des Standortfakultätsvorstands, f. die Schaffung ständiger und nichtständiger Standortfakultätskom- missionen sowie deren Zusammensetzung, g. die Wahl der Mitglieder der Standortfakultätskommissionen und ihrer Präsidentinnen und Präsidenten; sind Standesdelegierte zu wählen, gelten die massgebenden Bestimmungen des Reglements für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich vom 3. Dezember 2019 (Wahlregle- ment)5, h. die Genehmigung der Geschäftsordnungen von fakultären Kom- missionen,

4

OrgR VSF 415.441 i. die Wahl der Delegierten der Standortfakultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien unter Beachtung der massgeben- den Bestimmungen gemäss dem Wahlreglement, j. den Erlass von fakultären Reglementen und Richtlinien.

C. Standortdekanin oder Standortdekan

§ 8 1 Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet die Stand- Leitung der

ortfakultät und vertritt sie gegen aussen. Standortfakultät 2 Ihr oder ihm obliegt die Aufsicht über die Organisationseinheiten

gemäss

§ 5 Abs. 1. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Wei-

sungsrecht. 3 Sie oder er bestimmt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter

aus dem Kreis der Prodekaninnen und Prodekane.

§ 9 1 Die Standortdekanin oder der Standortdekan ist zuständig Aufgaben

für die folgenden Geschäfte: a. Vertretung der Interessen der Standortfakultät in der Erweiterten Universitätsleitung sowie gegenüber der Universität, b. Mitwirkung bei Berufungsverhandlungen, c. Entwicklungs- und Finanzplanung der Standortfakultät, d. Verantwortung für das Budget der Standortfakultät, e. Zuteilung der fakultären Räume und der sonstigen fakultären Infra- struktur, f. Aufsicht über das Veterinärwissenschaftliche Institut und das Uni- versitäre Tierspital, g. Zuweisung von Ressourcen an das Veterinärwissenschaftliche Insti- tut und das Universitäre Tierspital, h. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie, i. Führungsverantwortung gegenüber Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären und gesetzlichen Vorgaben, j. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Standortfakultätsver- sammlung sowie des Standortfakultätsvorstands, k. Aufsicht über das Lehrangebot und Vorbereitung des Vorlesungs- verzeichnisses für den standortfakultären Bereich, l. Lehranstellung der externen Lehrpersonen, m. Nachwuchsförderung, n. jährliche akademische Berichterstattung, o. Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Stu- diengestaltung.

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2 Der Standortdekanin oder dem Standortdekan obliegt überdies

die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung, insbesondere in Bezug auf: a. die Lohnkosten der Professorinnen und Professoren, b. die Entwicklungs- und Finanzplanung der Standortfakultät, c. die Raumverwaltung und Infrastruktur (Raumbudget), konsolidiert aus dem anerkannten Bedarf des Veterinärwissenschaftlichen Insti- tuts und des Universitären Tierspitals, d. das Standortfakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets des Veteri- närwissenschaftlichen Instituts und des Universitären Tierspitals. 3 Die Standortdekanin oder der Standortdekan stellt zuhanden der

Standortfakultätsversammlung Antrag auf Wahl der Prodekaninnen und Prodekane, unter Vorbehalt der oder des gestützt auf die Tierspital- verordnung zu wählenden Prodekanin oder Prodekans. 4 Die Standortdekanin oder der Standortdekan nimmt die ihr oder

ihm durch andere universitäre Erlasse übertragenen Kompetenzen wahr und ist für alle Angelegenheiten der Standortfakultät zuständig, die kei- nem anderen Organ übertragen sind.

D. Standortfakultätsvorstand

Zusammen-

§ 10 1 Der Standortfakultätsvorstand setzt sich zusammen aus:

setzung a. der Standortdekanin oder dem Standortdekan, b. der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre, c. der Prodekanin oder dem Prodekan Forschung und Nachwuchsför- derung, d. der Prodekanin oder dem Prodekan Kommunikation und Weiter- bildung; diese Funktion wird ex officio von der ärztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direktor des Universitären Tierspitals ausge- übt. 2 Die Standortfakultätsversammlung kann Anzahl und Aufgaben

der Prodekaninnen und Prodekane gemäss Abs. 1 lit. b und c im Rah- men des übergeordneten Rechts ändern. Aufgaben

§ 11 1 Die Prodekaninnen und Prodekane unterstützen die Stand-

ortdekanin oder den Standortdekan bei der Erfüllung der fakultären Aufgaben.

6

OrgR VSF 415.441 2 Der Standortfakultätsvorstand ist insbesondere zuständig für die

folgenden Geschäfte: a. Vorberatung zuhanden der Standortfakultätsversammlung betref- fend Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten der Standortfakultät, sofern nicht die Berufung, Beförderung und Ent- lassung von Professorinnen und Professoren betroffen ist, b. Festsetzung der jeweiligen Aufgaben der ständigen fakultären Kom- missionen, c. Vorberatung wichtiger Geschäfte der Standortfakultätsversamm- lung. 3 Die Assistentin oder der Assistent der Standortdekanin oder des

Standortdekans, die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle, die Controllerin oder der Controller der Fakultät und die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor des Universitären Tierspitals nehmen mit bera- tender Stimme an den Sitzungen teil.

E. Wahl, Wiederwahl, Amtsdauer

§ 12 1 Für die Vorbereitung der Wahl der Standortdekanin oder Findungs-

des Standortdekans setzt die Standortfakultätsversammlung eine Fin- kommission dungskommission ein. Diese besteht aus insgesamt drei Vertreterinnen oder Vertretern aus der Professorenschaft, die von der Standortfakultäts- versammlung gewählt werden, je einer Vertretung der Stände und einem Mitglied der Universitätsleitung. Den Vorsitz führt das Mitglied der Uni- versitätsleitung. 2 Die Findungskommission ergänzt und spezifiziert das Amtsprofil

der Standortdekanin oder des Standortdekans zuhanden des Standort- fakultätsvorstands. 3 Die Findungskommission schlägt der Fakultätsversammlung Kan-

didatinnen oder Kandidaten zur Wahl vor.

§ 13 1 Bei einer Wiederwahl kann die Standortfakultätsversamm- Wiederwahl

lung im Einvernehmen mit der Universitätsleitung auf die Einsetzung einer Findungskommission verzichten. 2 Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die Stand-

ortdekanin oder der Standortdekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt. Bei weiteren Kandidaturen setzt die Standortfakultätsversammlung eine Findungskommission ein.

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Amtsdauer,

§ 14 1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Standortfakultätsvor-

Amtsantritt stands gemäss

§ 10 Abs. 1 lit. a–c beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist

möglich. 2 Die Standortdekanin oder der Standortdekan tritt das Amt jeweils

am 1. August an. Die Prodekaninnen und Prodekane treten das Amt nach ihrer Wahl in der ersten Standortfakultätssitzung des Herbstsemes- ters an. 3 Die ärztliche Direktorin oder der ärztliche Direktor des Universi-

tären Tierspitals nimmt als Prodekanin oder Prodekan Kommunikation und Weiterbildung Einsitz in den Standortfakultätsvorstand. Wahl und Wiederwahl der ärztlichen Direktorin oder des ärztlichen Direktors richten sich nach

§ 2 Abs. 3 Tierspitalverordnung.

Freistellung

§ 15 1 Während ihrer Amtsdauer werden die Standortdekanin oder

der Standortdekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane in angemes- senem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienst- leistung freigestellt. 2 Die Universitätsleitung beschliesst in Absprache mit der Standort-

dekanin oder dem Standortdekan über den Umfang der Freistellung und die Rahmenbedingungen zur Aufrechterhaltung ihres bzw. seines Forschungs- und Lehrbetriebs an der Universität. Vorzeitiges

§ 16 1 Bei Rücktritt oder dauernder Verhinderung der Amtsaus-

Ausscheiden übung der Standortdekanin oder des Standortdekans ist eine Ersatz- aus dem Amt wahl durchzuführen.

§ 12 Abs. 1 ist anwendbar.

2 Tritt die Vakanz weniger als ein halbes Jahr vor Ablauf der Amts-

dauer ein, erfolgt keine Ersatzwahl. 3 Bis zur Bestimmung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers in

einer Ersatz- oder Neuwahl führt die Stellvertreterin oder der Stellvertre- ter der Standortdekanin oder des Standortdekans die Geschäfte inter- imistisch weiter.

F. Kommissionen

Ständige und

§ 17 1 Für wichtige Aufgaben können ständige fakultäre Kommis-

nichtständige sionen eingesetzt werden. Standort- 2 Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufgaben können nichtstän- fakultäts- kommissionen dige fakultäre Kommissionen eingesetzt werden.

8

OrgR VSF 415.441 3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften

A. Sitzungen

§ 18 1 Die Standortfakultätsversammlung tritt mindestens dreimal Ordentliche

pro Semester zusammen. Sitzungen 2 Der Standortfakultätsvorstand tritt mindestens dreimal pro Semes-

ter zusammen.

§ 19 1 Ausserordentliche Sitzungen der Standortfakultätsversamm- Ausserordent-

lung werden durch die Standortdekanin oder den Standortdekan nach liche Sitzungen Bedarf oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmbe- rechtigten Mitglieder der Standortfakultätsversammlung einberufen. 2 Ausserordentliche Sitzungen des Standortfakultätsvorstands wer-

den durch die Standortdekanin oder den Standortdekan einberufen.

§ 20 Einladungen und Tagesordnung für die Standortfakultäts- Einberufung

versammlung sind in der Regel sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.

§ 21 1 Die Anwesenheit an der Standortfakultätsversammlung ist Anwesenheits-

für die Mitglieder Amtspflicht. und Stimm- 2 Die Mitglieder des Standortfakultätsvorstands und der Kommis- pflicht

sionen haben an den Sitzungen teilzunehmen und sind bei Abstimmun- gen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet.

§ 22 1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Standort- Traktanden

fakultätsversammlung sind der Standortdekanin oder dem Standort- dekan bis spätestens neun Tage vor dem Sitzungsdatum schriftlich ein- zureichen. 2 Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in

die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.

§ 23 1 Über die Sitzungen der Standortfakultätsversammlung, des Protokoll

Standortfakultätsvorstands und der Kommissionen wird ein Protokoll geführt. 2 Das Protokoll ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzu-

legen.

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B. Abstimmungen und Wahlen

Beschluss-

§ 24 1 Die Standortfakultätsversammlung, der Standortfakultäts-

fähigkeit vorstand und die Standortfakultätskommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwe- send ist. 2 Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss ange-

kündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behan- delt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden. Abstimmungen

§ 25 1 Die Standortfakultätsversammlung, der Standortsfakultäts-

vorstand und die Standortfakultätskommissionen beschliessen mit ein- facher Mehrheit der massgebenden Stimmen. 2 Leere und ungültige Stimmen werden zur Ermittlung der mass-

gebenden Stimmen nicht mitgezählt. 3 Der oder die Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleich-

heit den Stichentscheid. 4 Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, sofern nicht ein Drit-

tel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Wahlen

§ 26 1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der massgebenden

Stimmen. Die Zahl der massgebenden Stimmen wird durch die doppelte Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. 2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, genügt

im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. 3 Wahlen erfolgen durch Handerheben, sofern nicht ein Drittel der

anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt. 4 Die Wahl der Standortdekanin oder des Standortdekans sowie der

Prodekaninnen und Prodekane ist geheim. Schriftliche oder

§ 27 1 Die schriftliche und elektronische Durchführung von Ver-

elektronische sammlungen und Sitzungen richtet sich nach

§ 82 b UniO.

Durchführung 2 Anwesenheitsquoren und Teilnahmepflichten gemäss diesem Regle- von Versamm- lungen und ment gelten sinngemäss. Sitzungen 3 Die Stimmberechtigten werden bei der elektronischen Wahl oder

Abstimmung vorgängig in geeigneter Weise über die Handhabung in- struiert.

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OrgR VSF 415.441 C. Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung

§ 28 1 Die Mitglieder der Standortfakultätsorgane und -gremien Schweigepflicht

unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf: 1. Personalgeschäfte, 2. Verfahren betreffend Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur, 3. Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder, 4. Geschäfte, die von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Stand- ortfakultätsgremiums der Schweigepflicht unterstellt wurden. 2 Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach Ausscheiden

aus dem Amt.

§ 29 1 Die Mitglieder des Standortfakultätsvorstands dürfen, wo Informations-

es zur Erfüllung der fakultären Aufgaben geboten erscheint, die Mit- recht glieder der Standortfakultätsversammlung und Dritte über die Geschäfte informieren, die der Schweigepflicht gemäss

§ 28 unterliegen.

2 Die Delegierten der Stände haben das Recht, die Angehörigen

ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Stand- ortfakultätsgremien zu beratenden Traktanden, gefällten und protokol- lierten Beschlüsse und deren Begründung zu orientieren. Dabei dürfen sie die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Namen von Votantinnen und Votanten nennen. 3 Vorbehalten bleiben Traktanden und Beschlüsse der Standort-

fakultätsgremien über Beschränkungen der Information mit Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.

§ 30 1 Das Standortdekanat bietet die Sitzungsakten der Standort- Archivierung

fakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie weitere Informationen und Findmittel dem Universitätsarchiv zur Über- nahme an, wenn diese nicht mehr benötigt werden. 2 Informationen und Findmittel, die nicht mehr benötigt werden,

bewahrt das Standortdekanat höchstens zehn Jahre lang auf.

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4. Abschnitt: Veterinärwissenschaftliches Institut

A. Institutsversammlung

Zusammen-

§ 31 1 Die Institutsversammlung setzt sich aus den ordentlichen

setzung und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, den Assistenz- professorinnen und -professoren sowie den Förderungsprofessorinnen und -professoren (Professorenschaft) der Bereiche Präklinik und Para- klinik einschliesslich der Doppelinstitute (

§ 5 Abs. 2) zusammen.

2 Dazu kommen:

a. zwei Vertretende des Standes der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden (FFL), b. zwei Vertretende des Standes des wissenschaftlichen Nachwuchses (WNW), c. zwei Vertretende des Standes des administrativen und technischen Personals (ATP), d. zwei Vertretende des Standes der Studierenden. 3 Je eine der Standesvertretungen von Abs. 2 lit. a–c stammt aus

einem der Bereiche gemäss

§ 5 Abs. 2.

4 Die an der Vetsuisse-Fakultät angestellten Titularprofessorinnen

und -professoren und die Privatdozentinnen und -dozenten nehmen mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht gleichzeitig Standesvertreterin- nen oder Standesvertreter sind. Zuständigkeiten

§ 32 Die Institutsversammlung ist zuhanden der Fakultätsver-

sammlung zuständig für a. das Gesamtkonzept für die langfristige Entwicklung der Bereiche Präklinik und Paraklinik auf der Grundlage der Konzepte der jewei- ligen Bereiche, b. die Umbenennung des Instituts, c. die Schaffung, Umwandlung und Aufhebung des Instituts, d. die Einrichtung und Besetzung von Gastprofessuren zuhanden der Fakultätsversammlung. Bereichs-

§ 33 1 Die Professorenschaft, die Titularprofessorinnen und -pro-

sitzungen fessoren und die Privatdozentinnen und -dozenten des jeweiligen Be- reichs gemäss

§ 5 Abs. 2 können nach Bedarf eigene Sitzungen zu be-

reichsspezifischen Belangen der Lehre und Forschung bzw. zur Vor- bereitung von Traktanden der Instituts- und Fakultätsversammlung durchführen. 2 Die Bereiche konstituieren sich selbst. Sie können ein gemeinsames

Sekretariat einrichten.

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§ 34 Die Verfahrensvorschriften des 3. Abschnitts gelten sinn- Weitere

gemäss, soweit sie für diesen Abschnitt anwendbar sind. Verfahrens- vorschriften

B. Institutsleitung

§ 35 1 Die Standortdekanin oder der Standortdekan ist von Amtes Dekanin

wegen Institutsleiterin bzw. Institutsleiter des Veterinärwissenschaft- oder Dekan lichen Instituts. Sie oder er ernennt eine Stellvertretung aus dem Kreis des Fakultätsvorstands. 2 Sie oder er ist zuständig für

a. das Institutsbudget, konsolidiert aus den Bereichsbudgets gemäss Antrag der Bereichs-Lehrstühle als Organisationseinheiten, b. die Verteilung der Ressourcen auf die Organisationseinheiten, c. die Mitwirkung bei der Vorbereitung von Berufungsgeschäften, d. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Insti- tutsversammlung, e. die Zuweisung der Räume und Infrastruktur gemäss Antrag der Bereichs-Lehrstühle.

§ 36 1 Die Auswahl und die Führung des Institutspersonals obliegt Delegation

in erster Linie den Leitungen der Organisationseinheiten, in zweiter Linie der Institutsleitung. 2 Vorbehalten bleibt

§ 9

Abs. 1 lit. i.

1 OS 77, 294; Begründung siehe ABl 2022-04-29. Von der Erweiterten Univer- sitätsleitung genehmigt am 12. April 2022. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2022.

3 LS 415.11.

4 LS 415.111.

5 LS 415.111.2.

6 LS 415.442.

7 LS 415.447.

8 https://www.vetsuisse.ch.

9 https://www.vetsuisse.ch/wp-content/uploads/2013/04/Vetsuisse-

Fakultaetsreglement_20130306.pdf 10 Eingefügt durch B vom 10. Mai 2023 (OS 78, 395; ABl 2023-09-01). In Kraft

seit 1. November 2023.

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