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415.442

Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich

Präambel

Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich 415.442

1.1.07 - 55

Beschluss des Regierungsrates

über die Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät

der Universitäten Bern und Zürich

(vom 6. Dezember 2005)1

Der Regierungsrat,

Art. 26

gestützt auf des Universitätsgesetzes vom 15. März 19983, beschliesst:

  1. Der Kanton Zürich schliesst mit dem Kanton Bern die Verein- barung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich ab.VorbehaltenbleibteingleichlautenderBeschlussdesKantonsBern. II. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung des Kantonsrates4. III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

OS 61, 372; Weisung siehe ABl 2005, 1435.

LS 274.

LS 415.11.

Vom Kantonsrat genehmigt am 27. März 2006 (ABl 2006, 350; ABl 2006, 966).

.442 Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich (vom 16. November / 6. Dezember 2005) Die Kantone Bern und Zürich vereinbaren:

Art. 1 Ziel der Vereinbarung

Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Schaffung der Veteri- närmedizinischen Fakultät Schweiz (Vetsuisse-Fakultät), zusammen- geführt aus den Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich.

Dadurch sollen insbesondere:

  1. die Qualität von Forschung und Lehre gesteigert,
  2. die Bereitstellung exzellenter Dienstleistungen gewährleistet,
  3. die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz in der Veteri- närmedizin gesichert werden.

Die genannten Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch:

  1. ein einheitliches, nach internationalen Standards ausgerichtetes Curriculum,
  2. standortübergreifende Fakultätsstrukturen,
  3. eine komplementäre Schwerpunktausscheidung an beiden Stand- orten,
  4. den Aufbau neuer Fachbereiche,
  5. die Weiterführung und Vertiefung lokaler Kooperationen mit externen Partnerinstitutionen.

Art. 2 Gegenstand

Die Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich bilden nach Massgabe dieser Vereinbarung die Veterinär- medizinische Fakultät Schweiz unter der Bezeichnung Vetsuisse- Fakultät mit den Standorten Bern und Zürich.

Die Standorte Bern und Zürich bleiben Teil der jeweiligen Uni- versität und behalten den Status einer Fakultät.

Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, gilt die Univer- sitätsgesetzgebung des jeweiligen Standorts. Insbesondere bleiben die Rechte und Pflichten der Standorte gegenüber ihren Universitäten vorbehalten.

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Art. 3 Kantonale Zuständigkeiten

Die nach kantonalem Recht zuständigen Organe beschliessen übereinstimmend über:

  1. die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,
  2. den Beitritt des Bundes und anderer Kantone zur vorliegenden Vereinbarung.

Das nach kantonalem Recht zuständige Organ des jeweiligen Standorts beschliesst nach Absprache mit dem zuständigen Organ des anderen Standorts über Budget und die finanzielle Planung des Stand- orts.

Art. 4

Vetsuisse-Organe Die Vetsuisse-Organe sind:

  1. der Vetsuisse-Rat,
  2. die Vetsuisse-Fakultätsversammlung,
  3. die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan,
  4. die Standortversammlungen.

Art. 5 Vetsuisse-Rat, Zusammensetzung

Mitglieder des Vetsuisse-Rats sind:

  1. die Rektorinnen oder die Rektoren der beiden Universitäten,
  2. je ein Mitglied des obersten Organs der Universitäten,
  3. je ein weiteres Mitglied der Universitätsleitungen,
  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen kantonalen Direktion.

Die Rektorinnen oder Rektoren der beiden Universitäten führen abwechslungsweise für eine Amtsdauer von zwei Jahren den Vorsitz undstellendasSekretariat.ImÜbrigenkonstituiertsichderRatselbst.

An den Sitzungen des Vetsuisse-Rats nehmen die Vetsuisse- Dekaninoder derVetsuisse-Dekan sowiedieStandortdekaninnenund Standortdekane mit beratender Stimme teil.

Der Vetsuisse-Rat ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mit- glieder beschlussfähig; er entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 6 Vetsuisse-Rat, Aufgaben

DerVetsuisse-RatlegtdiestrategischenVorgabenunddiePlanung für die Vetsuisse-Fakultät fest. Er setzt diese über einen Leistungs- auftrag um und überprüft die erreichten Ziele. Er stützt sich dabei auf den Rat eines externen Beratungsgremiums (Advisory Board).

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Er entscheidet über die Äufnung und Verwendung besonderer Mittel zu Gunsten der Vetsuisse-Fakultät.

Er ist abschliessend zuständig für:

  1. den Entwicklungs- und Finanzplan und die Festlegung der kom- plementären Schwerpunktausscheidung an beiden Standorten der Vetsuisse-Fakultät, insbesondere auch im Bereich der Kliniken,
  2. die Ernennung der Professorinnen und Professoren der Vetsuisse- Fakultät und die Festlegung des Berufungsverfahrens,
  3. die Genehmigung von Leistungsvereinbarungen mit den Organi- sationseinheiten,
  4. standortübergreifende Aufgaben, die nicht einem anderen Organ oder Gremium übertragen sind,
  5. den Erlass von Ausführungsbestimmungen, insbesondere des Pro- motionsreglements,derStudienreglementeunddesFakultätsregle- ments,
  6. die Ernennung der Vetsuisse-Dekanin oder des Vetsuisse-Dekans unddenBeschlussüberderenoderdessenAnstellungsbedingungen,
  7. die Ernennung eines Vetsuisse Advisory Boards als Beratungs- gremium.

Anträge des Vetsuisse-Rats, insbesondere über die Planung, wer- den an die Universitätsleitungen bzw. über diese an die nach kanto- nalem Recht zuständigen Organe weitergeleitet.

Art. 7 Vetsuisse-Fakultätsversammlung

DieVetsuisse-Fakultätsversammlungsetzt sichzusammen ausder Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan, den Standortdekanin- nen und Standortdekanen sowie Professorinnen und Professoren und den Vertreterinnen und Vertretern der Stände. Sie tagt mindestens einmal pro Semester. Die Einzelheiten regelt das Fakultätsreglement.

Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung

  1. verabschiedetzuhandendesVetsuisse-Rats denEntwicklungs-und Finanzplan,
  2. schlägt zuhanden des Vetsuisse-Rats die Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan vor,
  3. verabschiedet zuhanden des Vetsuisse-Rats die Ausführungsbestim- mungen, insbesondere das Promotionsreglement, die Studienreg- lemente und das Fakultätsreglement.

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Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung ist abschliessend zuständig für:

  1. die Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Titel,
  2. Massnahmen zur Qualitätssicherung,
  3. Stellungnahmen zu Fragen von Bedeutung für die Vetsuisse-Fakul- tät.

Art. 8 Vetsuisse-Dekanin oder Vetsuisse-Dekan

Als Vetsuisse-Dekanin oder Vetsuisse-Dekan wählbar sind Pro- fessorinnen oder Professoren mit einem veterinärmedizinischen oder mit einem anderen fachrelevanten Abschluss.

Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan leitet die Vet- suisse-Fakultät und vertritt sie gegen aussen.

Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan hat insbeson- dere folgende Aufgaben:

  1. die Ausarbeitung und Umsetzung der Planung,
  2. den Mitteleinsatz in der Vetsuisse-Fakultät, zugeteilt auf der Basis von Anträgen der Standortdekaninnen oder Standortdekane,
  3. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Organisa- tionseinheiten,
  4. Bericht und Antragstellung bei Berufungen,
  5. die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gremien,
  6. die Öffentlichkeitsarbeit,
  7. die Information der Angehörigen der Vetsuisse-Fakultät über alle sie betreffenden Geschäfte.

Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan ist für alle ope- rativenAufgabenzuständig,diekeinemanderenOrganübertragensind.

Art. 9 Vetsuisse-Dekanat

Das Vetsuisse-Dekanat besteht aus der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan sowie den Standortdekaninnen und Standort- dekanen.

Die Standortdekaninnen und Standortdekane unterstützen die Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan. Sie vertreten die Stand- orte und sind insbesondere zuständig für standortspezifische Ange- legenheiten fachlicher, organisatorischer und technischer Art. Zusätz- lich können sie gesamtfakultäre Aufgaben übernehmen.

Art. 10 Standortversammlungen

Die Standortversammlung wählt die Standortdekanin oder den Standortdekan.

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Die Standortversammlung erfüllt die ihr nach Standortrecht zu- kommenden Aufgaben.

Sie ist zuständig für die Verleihung der Ehrendoktorwürde.

Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet die Standort- versammlung. Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan nimmt an den Standortversammlungen mit Stimmrecht teil.

Art. 11 Vetsuisse-Fakultätspersonal

Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, untersteht das Vetsuisse-Fakultätspersonal dem Recht der Universität am Ort der Anstellung.

Mit der Anstellung kann die Verpflichtung verbunden werden, auch am anderen Standort in Lehre, Forschung und bei Dienstleistun- gen mitzuwirken.

Art. 12 Studierende

Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, unterstehen die Studierenden dem Recht der Universität am Ort der Immatrikulation.

Einzelne Veranstaltungen werden nur an einem Standort geführt und sind dort zu besuchen.

Art. 13 Finanzierung

Die Finanzierung der Standorte erfolgt über die Universität des Standorts und mit getrennter Rechnung.

Die Universitäten tragen die Kosten für die Anstellung der Vet- suisse-Dekanin oder des Vetsuisse-Dekans je zur Hälfte.

Die für die Vetsuisse-Fakultät an jedem Standort erforderlichen Einrichtungen, Betriebe und Infrastrukturen werden von der jeweili- gen Universität zur Verfügung gestellt.

Die Universitäten beantragen die Grundbeiträge und Investitions- beiträge des Bundes sowie die Beiträge aus Vereinbarungen betref- fend Studiengebühren separat und ziehen diese separat ein.

Art. 14

Haftung Die Haftungdes Personals richtet sich nach dem Recht der Univer- sität, an der die Anstellung erfolgt ist.

Art. 15 Schiedsgericht

Die Parteien versuchen, sich bei Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vereinbarung ergeben, gütlich zu einigen.

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Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, legen sie die Streitigkeit einem aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Schiedsgericht vor. Die Regierungen bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts; die beiden Mitglieder wählen gemeinsam das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht leitet.

Es gelten die Bestimmungen des interkantonalen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19692.

Art. 16

Kündigung Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich auf jeweils den 31. August, erstmals auf den

. August 2012, gekündigt werden.

Art. 17

Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt unter der Bedingung der Genehmigung durch die Kantone Bern und Zürich am 1. September 2006 in Kraft.