Geltungsbereich an der Vetsuisse men der Kooperat medical Sciences Diese Promotionsverordnung regelt das Doktoratsprogramm -Fakultät der Universität Zürich (UZH), das im Rah- ion mit der Graduate School for Cellular and Bio- der Universität Bern (nachfolgend GCB) stattfindet. Ausführende Bestimmungen
415.443.1
Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum veterinariarum (Dr. sc. med. vet.) an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich
Promotionsverordnung
Präambel
Promotionsverordnung Dr. sc. med. vet. 415.443.1
1.10.17 - 98
Verordnung
über die Promotion zum Doctor scientiarum
medicarum veterinariarum (Dr. sc. med. vet.)
an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich
(Promotionsverordnung)
(vom 17. Mai 2017)1, 2
Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Die Vetsuisse-Fakultät der UZH erlässt eine Doktoratsord- nung, in der insbesondere die Anforderungen für den Doktorats- abschluss, die Modalitäten der Prüfungen und der Dissertation sowie die Vergabe von Kreditpunkten geregelt werden.
Art. 3
Zweck Ausbil sicher rieren Disser Das Doktoratsprogramm stellt eine qualitativ hochstehende dung in Theorie und Praxis der experimentellen Forschung .ImRahmendiesesDoktoratsprogrammsbearbeitendieDokto- den eigenständig ein Forschungsprojekt, das in einer schriftlichen tation zusammengefasst wird.
Art. 4
Titel torin (Dr. s rinary Die Vetsuisse-Fakultätder UZH verleiht den Titeleiner Dok- oder eines Doktors der veterinärmedizinischen Wissenschaften c. med. vet.). Die englische Übersetzung lautet «Doctor of Vete- Medicine and Philosophy (DVM, PhD).
.443.1 Promotionsverordnung Dr. sc. med. vet.
. Teil: Organisation, Aufnahmeverfahren und Zulassung Graduate School for Cellular and Biomedical Sciences
Art. 5
Das Doktoratsprogramm wird im Rahmen der Kooperation mit der GCB absolviert. Bezüglich Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben der GCB gilt das Organisationsreglement der Graduate School for Cellular and Biomedical Sciences der Universität Bern vom
. Juli 2011. Zusätzlich gilt die Vereinbarung zwischen der Universität Bern und der Universität Zürich über die Teilnahme am PhD-Pro- gramm der GCB. Aufnahme- verfahren
Art. 6
Bewerbungen werden in englischer Sprache beim Sekreta- riat der GCB eingereicht. Zur schriftlichen Bewerbung gehören:
- ein Curriculum vitae,
- beglaubigteKopiensämtlicherHochschuldiplomeund-vordiplome,
- ein Empfehlungsschreiben der oder des Dissertationsleitenden (mit Bestätigung des Arbeitsplatzes sowie des Salärs gemäss SNF-Richt- linien),
- eine selbstständig verfasste Beschreibung des beabsichtigten For- schungsprojektes,
- eine Bestätigung, dass ein Vorgespräch zum Forschungsprojekt stattgefunden hat,
- das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular.
Art. 8
Die Ko-Betreuerin oder der Ko-Betreuer ( ) nimmt schriftlich Stellung zum Projekt.
Die oder der Dissertationsleitende und die oder der Bewerbende stellengemeinsamAntragzuhandenderGCBaufAufnahme.DerAuf- nahmeantrag muss innerhalb der ersten vier Monate nach Beginn der Arbeit am Forschungsprojekt bei der GCB eingereicht werden.
Die Fachkommission stellt aufgrund der Qualität der Bewerbung und eines persönlichen Interviews in englischer Sprache Antrag auf Aufnahme an die PhD-Kommission der GCB. Der Aufnahmeantrag enthältdieformaleBestätigungderfachlichenundqualitativenEignung der oder des Bewerbenden. Die Fachkommission bestimmt aus ihren Reihen eine Mentorin oder einen Mentor.
Art. 7 Zulassung sätzlich n ren Master versitäre 2 Die Zula
Die Zulassung zum Doktoratsprogramm richtet sich grund- ach den Bestimmungen der VZS3 und setzt einen universitä- abschluss in Veterinärmedizin oder eine äquivalente uni- Vorbildung voraus. ssung kann nur erfolgen, wenn die Aufnahme in das
Art. 6
Doktoratsprogramm durch die PhD-Kommission der GCB gemäss Abs. 4 erfolgt ist.
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Die Doktorierenden sind an der Vetsuisse-Fakultät der UZH im- matrikuliert. Die Doktorierenden müssen für die ganze Zeit des Dok- torats an der UZH immatrikuliert sein.
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zulassung.
. Teil: Betreuung Betreuung allgemein
Art. 8
DieBetreuungsgruppeträgtgegenüberderoderdemDokto- rierenden eine Mitverantwortung für den Fortschritt der Forschungs- arbeit. Sie unterstützt durch Betreuung sowie Beratung und sorgt für die notwendige Infrastruktur.
Der Hauptanteil der fachlichen Betreuung der oder des Dokto- rierenden liegt bei der oder dem Dissertationsleitenden.
DieKo-BetreuerinoderderKo-BetreuerdiskutiertdasForschungs- projekt mindestens zweimal pro Jahr mit der oder dem Doktorieren- den.
Bei Konflikten innerhalb der Betreuungsgruppe oder zwischen der Betreuungsgruppe und der oder dem Doktorierenden, welche von den Beteiligten nicht selbst beigelegt werden können, haben sich diese an die zuständige Fachkommission zu wenden. Die betreffenden Per- sonen können jederzeit von der PhD-Kommission der GCB zu einem persönlichen Gespräch aufgeboten werden.
Die Doktorierenden führen ein Studienbuch über den Fortschritt der Dissertation, das jährlich der Betreuungsgruppe vorgelegt und von der Mentorin oder vom Mentor genehmigt werden muss. Betreuungs- gruppe
Art. 9
DieDoktorierendenwerdenvoneinerBetreuungsgruppebe- treut,bestehendauszumindestjeeinerDissertationsleiterinodereinem Dissertationsleiter, einer Ko-Betreuerin oder einem Ko-Betreuer und einer Mentorin oder einem Mentor.
Aus der Betreuungsgruppe muss mindestens die oder der Disser- tationsleitende oder die Ko-Betreuerin oder der Ko-Betreuer an der Universität Zürich, der Universität Bern oder an der Vetsuisse-Fakul- tät habilitiert (oder über eine äquivalente Qualifikation verfügen) und tätig sein.
Berechtigt zur Leitung einer Dissertation sind Personen, die eine eigenständige Forschungsgruppe leiten, insbesondere die Dozierenden der Vetsuisse-Fakultät, der an der GCB beteiligten Universitäten und Fakultäten. Die PhD-Kommission der GCB kann auf Antrag weitere Personen zulassen.
.443.1 Promotionsverordnung Dr. sc. med. vet.
Ko-Betreuerinnen oder Ko-Betreuer sind auf dem Forschungs- gebietderDissertation tätigeExpertinnenoderExperten,dienichtam gleichen Institut oder an der gleichen Klinik wie die oder der Disserta- tionsleitende tätig sind. Die Ko-Betreuerin oder der Ko-Betreuer wird von der oder dem Dissertationsleitenden vorgeschlagen und von der Fachkommission bestätigt.
Die Mentorin oder der Mentor ist Mitglied der jeweiligen Fach- kommission und vertritt die GCB in der Betreuungsgruppe. Sie oder er legt zusammen mit der oder dem Doktorierenden und der oder dem Dissertationsleitenden die Doktoratsvereinbarung fest. Die Mentorin oder der Mentor ist auch Kontaktperson bei Konflikten zwischen der Dissertationsleitung und der oder dem Doktorierenden. Doktorats- vereinbarung
Art. 10
Mit der Aufnahme in das Doktoratsprogramm wird zwi- schen der Betreuungsgruppe und dem oder der Doktorierenden eine Doktoratsvereinbarung abgeschlossen. Diese enthält Umfang und Art der zu besuchenden Lehrveranstaltungen und der Weiterbildung sowie allfällige Zusatzleistungen. Letztere können von der Fachkommission verlangt werden, um einen ausgewogenen Ausbildungsstandard der Doktorierenden zu gewährleisten.
Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Um- stände angepasst werden.
. Teil: Doktoratsprogramm
Art. 11
Dauer Die Fa ten, d Inhalt Das Doktoratsprogramm dauert in der Regel drei Jahre. chkommission kann ein Doktoratsprogramm in Teilzeit gestat- ie Dissertationszeit verlängert sich entsprechend. und Umfang
Art. 12
Das Doktoratsprogramm umfasst das Anfertigen einer Dissertation sowie curriculare Anteile und die Disserationsprüfung.
Die Doktorierenden bilden sich in ihrem Forschungsgebiet durch Besuch von Fortbildungs- und Lehrveranstaltungen weiter. Umfang undInhaltderVeranstaltungenunddescurricularenAnteilswerdenin der Doktoratsvereinbarung individuell festgelegt.
Einmal jährlich findet ein Doktorandensymposium für alle Pro- grammteilnehmenden und Dissertationsleitenden statt. Ab dem zwei- ten Studienjahr präsentieren die Teilnehmenden ihre Forschungspro- jekte in Posterdarbietungen oder Kurzreferaten.
Die oder der Doktorierende erhält Gelegenheit, die Resultate an nationalen und internationalen Konferenzen zu präsentieren.
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.10.17 - 98 Leistungs- nachweise
Art. 13
Umfang und Art der Leistungsnachweise sind in der Dok- toratsvereinbarung festgelegt.
Ungenügende Leistungsnachweise können einmal innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden.
Leistungsnachweise werden in der Regel in englischer Sprache durchgeführt.
Art. 14 Bewertung «bestanden 2 Die Beno von 1 bis Grundsätzl sind zuläs 3 Der Leis Note 4 err
Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit » / «nicht bestanden» bewertet. tung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. icherfolgtdieBenotunginHalbnotenschritten,Viertelnoten sig. tungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die eicht wurde. Mid-Term- Evaluation
Art. 15
ImVerlaufdeszweitenJahresnachAufnahmeindasDok- toratsprogramm werden die bisherigen Daten der Forschungsarbeit von der oder vom Doktorierenden in einem Referat/Seminar der Be- treuungsgruppe vorgestellt.
Die Mid-Term-Evaluation findet im Verlauf des 2. Studienjahres statt. Sie besteht aus einer 45-minütigen öffentlichen Präsentation der bisherigen Forschungsarbeit. Die anschliessende Diskussion wird von der Mentorin oder dem Mentor geleitet und besteht aus einem öffent- lichen und nichtöffentlichen Teil von insgesamt maximal 60 Minuten. Die Bewertung erfolgt durch die Betreuungsgruppe. Leistungs- ausweis
Art. 16
Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumen- tiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.
Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
. Teil: Dissertation, Prüfung und Begutachtung
Art. 17 Dissertation eine bereits licheArbeit a vorlegen. Aus dem externen Fachkommissio
Eine Doktorandin oder ein Doktorand muss mindestens publizierte oder zur Publikation akzeptierte wissenschaft- ls Erstautorin/Erstautor in einer peer-reviewed Zeitschrift nahmen müssen von der externen Ko-Referentin oder Ko-Referenten befürwortet und von der zuständigen n akzeptiert werden.
.443.1 Promotionsverordnung Dr. sc. med. vet.
Die Dissertation ist in englischer Sprache abzufassen.
DieDissertationmussspätestenseinJahrnachAbschlussderFor- schungsarbeit eingereicht werden. Über Ausnahmen befindet die PhD- Kommission der GCB.
Die Doktoratsordnung regelt weitere Einzelheiten zur Disserta- tion.
Art. 18 Gutachten notet die
Die oder der Dissertationsleitende begutachtet und be- Dissertationsarbeit innerhalb von fünf Wochen nach deren
Art. 14
Erhalt zuhanden der Fachkommission mit einer Note gemäss 2 Die Ko-Referentin oder der Ko-Referent begutachtet und notet die Dissertationsarbeit innerhalb von fünf Wochen n be- ach deren
Art. 14
Erhalt zuhanden der Fachkommission mit einer Note gemäss 3 Ko-Referierende sind auf dem Forschungsgebiet der entsp denDissertationinternationalausgewieseneForschende.Siever eine unabhängige Beurteilung der Arbeit am Ende der Disse Ko-Referierende werden spätestens am Ende des zweiten Jah der Betreuungsgruppe vorgeschlagen und von der Fachkommis rechen- fassen rtation. res von sion bestätigt.
Wird die Dissertation mit einer ungenügenden Note bewertet, ist eine einmalige Überarbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich. Zulassung zur Dissertations- prüfung
Art. 19
Die Fachkommission entscheidet nach der Genehmigung von Gutachten und Note über die Annahme der Dissertation sowie über die Zulassung zur Dissertationsprüfung.
WirddieDissertationvonderFachkommissionabgelehnt,isteine einmalige Überarbeitung und Neueinreichung innerhalb von sechs Mo- naten möglich.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Dissertationsprüfung sind:
- Abgabe der Dissertation sowie deren Annahme durch die Fach- kommission,
- Abgabe des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars,
- Nachweis der Erfüllung der Doktoratsvereinbarung,
- befürwortendes Gutachten der oder des Dissertationsleitenden sowie unabhängiges befürwortendes Gutachten der oder des Ko- Referierenden,
- Nachweis der Bezahlung der Promotionsgebühr.
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.10.17 - 98 Dissertations- prüfung
Art. 20
Die Dissertationsprüfung findet als öffentliche Veranstal- tung in Form einer Dissertationsverteidigung statt. An den 40- bis 45- minütigen Vortrag schliesst sich eineDiskussion von 20 bis 60 Minuten Dauer an. Examinierende sind die oder der Dissertationsleitende, die Ko-Betreuerin oder der Ko-Betreuer und die Mentorin oder der Men- tor. Der Vorsitz wird von der Mentorin oder vom Mentor geführt.
Art. 14vonden
Examinieren 2 DieDissertationsprüfungwirdgemäss - den bewertet.
Nach erfolgreicher Dissertationsprüfung entscheidet die PhD- Kommission der GCB über die definitive Annahme der Dissertation.
Bei Nichtbestehen kann die Dissertationsprüfung innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholt werden. Pflicht- exemplare
Art. 21
Die Promotion wird rechtsgültig, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Promotionsbeschluss der Zentralbibliothek die Pflicht- exemplare der genehmigten Dissertation abgeliefert werden. Dies er- folgt durch die Abgabe eines geeigneten Datenträgers mit den not- wendigen Dateien und von drei Ausdrucken als Pflichtexemplare. Abschluss des Doktorats- programms
Art. 22
Das Doktoratsprogramm ist bestanden, wenn:
- die Doktoratsvereinbarung erfüllt ist,
- die Dissertation durch die Dissertationsleiterin oder den Disser- tationsleiterunddurchdieKo-ReferentinoderdenKo-Referenten je mit einer genügenden Note beurteilt wurde,
- dieDissertationsprüfungmiteinergenügendenNotebestandenist,
- weitereinderDoktoratsordnungdefinierteLeistungenerfülltsind. Betrugs- handlungen
Art. 23
Bei Betrugshandlungen, insbesondere bei Plagiaten, erklärt die Vetsuisse-Fakultät der UZH auf entsprechenden Antrag der PhD- Kommission der GCB die Dissertation als abgelehnt.
Wurde bereits ein Doktortitel verliehen, so wird dieser aufgrund eines Beschlusses der Vetsuisse-Fakultät der UZH aberkannt; allfäl- lige bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Die Vetsuisse-Fakultät der UZH beschliesst, ob ein Disziplinar- verfahren beantragt werden soll. Plagiats- kontrolle
Art. 24
Arbeiten, die im Rahmen des Doktorats angefertigt wer- den, können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck kön- nen geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.
.443.1 Promotionsverordnung Dr. sc. med. vet.
Art. 25 Ausschluss weisen, der Dissertatio hungsweise Doktoratspr 2 Bei schwe arbeit könn Ko-Betreuer tor einen A 3 Die PhD-K der Betreuu dekaninoder ter. Die Ve 4 Die oder schluss dur suisse-Faku 6. Teil: Ab
IstbeiderWiederholungvonungenügendenLeistungsnach- Überarbeitung der Dissertation oder der Wiederholung der nsprüfung die Leistung ein zweites Mal ungenügend bezie- wird die Dissertation ein zweites Mal abgelehnt, kann das ogramm nicht weitergeführt werden. rwiegenden Mängeln in der Ausführung der Forschungs- en die Dissertationsleiterin oder der Dissertationsleiter, die inoderderKo-BetreueroderdieMentorinoderderMen- usschluss bei der PhD-Kommission der GCB beantragen. ommission der GCB befindet nach Rücksprache mit ngsgruppe über den Antrag und leitet ihn an die Standort- denStandortdekanderVetsuisse-FakultätderUZHwei- tsuisse-Fakultät der UZH kann den Ausschluss verfügen. der Betroffene wird vor dem Entscheid über den Aus- ch die Standortdekanin oder den Standortdekan der Vet- ltät der UZH angehört. schlussdokumente
Art. 26
Dokumente tenfolgend ment und d Promotions Die Absolventinnen und Absolventen des Doktorats erhal- eDokumente:diePromotionsurkunde,dasDiplomaSupple- en Academic Record. - urkunde
Art. 27
Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der vete- rinärmedizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med. vet.; Englisch DVM, PhD) erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Urkunde.
Diese trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Standortdeka- nin oder des Standortdekans.
Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Die Führung des Titels «Dr. sc. med. vet.» vor Aushändigung der Urkunde ist untersagt. Diploma Supplement
Art. 28
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläute- rungdesStudienabschlusses.EswirdindeutscherundenglischerSpra- che ausgestellt.
Promotionsverordnung Dr. sc. med. vet. 415.443.1
.10.17 - 98 Academic Record
Art. 29
Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht andenStudienabschlussangerechnetenStudienleistungenmitderjewei- ligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Dissertation aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Art. 30 Rechtsschutz für die im le sprache an (O dekan). DieEi gen nach Empf einzureichen. 2 Die übrigen terliegen dem 3 Für den Rek
Leistungsausweise gemäss § 16 unterliegen bezüglich der tzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Ein- rgan, Vorschlag: die Studiendekanin oder den Studien- nspracheist (Organ des Dekanats) innerhalbvon30 Ta- ang des Leistungsausweises schriftlich und begründet Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs. Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung un- Rekurs. urs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
OS 72, 396; Begründung siehe ABl 2017-06-02.
Inkrafttreten: 1. August 2017.
LS 415.31.